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Bern Verwaltungsgericht 10.10.2025 200 2025 371

October 10, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,835 words·~19 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025

Full text

ALV 200 2025 371 FRC/NUS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 10. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Oktober 2025, ALV 200 2025 371 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1994 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 29. Januar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern-Mittelland zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 279 f.) und am 14. Februar 2024 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Gümligen [act. II] 252 ff.). Die vom AVA, Arbeitsvermittlung, ab dem 7. Januar 2025 zugewiesene arbeitsmarktliche Massnahme "…" (act. IIA 121 ff.) wurde per 15. Januar 2025 (act. IIA 107) abgebrochen. Die gleiche arbeitsmarktliche Massnahme wurde dem Versicherten ab dem 27. Januar 2025 (act. IIA 98 ff.) erneut zugewiesen. Nachdem er diese Massnahme nicht angetreten hatte, wurde sie per 30. Januar 2025 (act. IIA 89) abermals abgebrochen. Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. IIA 104, 86) stellte das AVA, Arbeitsvermittlung, den Versicherten mit zwei Verfügungen vom 20. Februar 2025 (act. IIA 79 ff., 76 ff.) wegen erstmaligen Abbruchs einer arbeitsmarktlichen Massnahme ab dem 16. Januar 2025 für 23 Tage und wegen erstmaligen Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme ab dem 31. Januar 2025 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (act. IIA 67 ff.) wies das AVA, Rechtsdienst (heute: Recht und Dienste), mit Entscheid vom 15. Mai 2025 (act. IIA 18 ff.) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juni 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 sei aufzuheben. 2. Die verfügten Einstelltage von 23 bzw. 28 Tagen seien ersatzlos zu streichen. 3. Es sei festzustellen, dass die angeordnete arbeitsmarktliche Massnahme unzumutbar und sachlich nicht gerechtfertigt war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Oktober 2025, ALV 200 2025 371 - 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 (act. IIA 18 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 23 Tagen aufgrund erstmaligen Abbruchs und von 28 Tagen aufgrund erstmaligen Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Oktober 2025, ALV 200 2025 371 - 4 - Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die angeordnete arbeitsmarktliche Massnahme in seinem Fall unzumutbar sei (Beschwerde S. 1 Rechtsbegehren 3), ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungsbegehren eines ausgewiesenen aktuellen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stellenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1, 8C_438/2016 E. 2.1; MIRIAM LENDFERS, in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.]; Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; MARKUS MÜL- LER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 f.). Über die Frage, ob die arbeitsmarktliche Massnahme für den Beschwerdeführer unzumutbar war, muss indes bereits im Zusammenhang mit dem Begehren um Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. Mai 2025 (act. IIA 18 ff.) und damit im Rahmen der vorliegenden Leistungsstreitigkeit entschieden werden, ohne dass es der vom Beschwerdeführer angestrebten formellen Feststellung bedürfte. Soweit es sich beim erwähnten Antrag (Beschwerde S. 1 Rechtsbegehren 3) um ein selbstständiges Feststellungsbegehren handelt, ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Bei einer Einstelldauer von total 51 Tagen (23 und 28 Tage) und einem Taggeldanspruch von Fr. 159.70 (act. II 109) liegt der Streitwert mit Fr. 8'144.70 unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Oktober 2025, ALV 200 2025 371 - 5 - In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer dahingehend sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, als dass im angefochtenen Einspracheentscheid (act. IIA 18 ff.) nicht auf die im Einspracheverfahren vorgebrachten Argumente eingegangen und das von ihm eingereichte Arztzeugnis nicht erwähnt worden sei (Begründungspflicht). 2.1 2.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; in BGE 151 III 143 nicht publizierte E. 8.2 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 9C_717/2023 vom 7. August 2024, in BGE 150 V 273 nicht publizierte E. 4.1 des Urteil des BGer 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.1.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 139, 9C_555/2020 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 193,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Oktober 2025, ALV 200 2025 371 - 6 - 8C_25/2020 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 139, 9C_555/2020 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 193, 8C_25/2020 E. 3.3.1). 2.2 Der Beschwerdegegner hat sowohl in den Verfügungen vom 20. Februar 2025 (act. IIA 79 ff., 76 ff.) als auch im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 (act. IIA 18 ff.) die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen er sich hat leiten lassen und auf welche er seinen Entscheid stützt, wobei er sich zulässigerweise auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte. So war es nicht erforderlich, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Anmeldung eingereichten Arztzeugnisse (act. II 259, 258, 198 122 f.) zu erwähnen, betrafen diese doch ohnehin nicht den für den Entscheid relevanten Zeitraum ab dem 8. Januar 2025. Auch die vom Beschwerdeführer geäusserten Hinweise auf falsche oder widersprüchliche Aussagen der RAV-Personalberaterin waren nicht wesentlich, war in dem Entscheid doch einzig die Frage nach der Verletzung der Teilnahmepflicht an arbeitsmarktlichen Massnahmen durch den Beschwerdeführer zu beantworten. Wer im Einzelfall über die anzuweisende arbeitsmarktliche Massnahme entscheidet und wie es sich mit der Verbindlichkeit der Zuweisung verhält, ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 5) – nicht relevant. Dieser konnte die Verwaltungsakte denn auch sach- und zielgerichtet anfechten. Insofern ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. 3. 3.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Oktober 2025, ALV 200 2025 371 - 7 markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). 3.2 Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat die versicherte Person an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Der zuständigen Amtsstelle kommt bei der Anordnung arbeitsmarktlicher Massnahmen ein relativ weiter Ermessensspielraum zu. Sie sind zu absolvieren, soweit sie der versicherten Person nicht unzumutbar sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] C 349/05 vom 20. Februar 2006 E. 2.2.1). Nach der Rechtsprechung fallen bei der Prüfung der Zumutbarkeit neben dem Alter und dem Gesundheitszustand unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse insbesondere die familiären Umstände der versicherten Person in Betracht (vgl. EVG C 349/05 E. 1; Art. 16 Abs. 2 AVIG). Wenn die versicherte Person die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis AMM, Rz. A72 und AVIG- Praxis ALE, Rz. D34 [<www.arbeit.swiss>, unter: Publikationen/Weisungen/ AVIG-Praxis]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Was ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Es liegt indessen nahe, einen solchen für das Nichtantreten eines Kurses anzuerkennen, wenn dessen Besuch der versicherten Person nicht zumutbar ist (ARV 1999 Nr. 9 S. 42). Dem Grundsatz der Zumutbarkeit kommt im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen und im Arbeitslosenversicherungsrecht im Besonderen zentrale Bedeutung zu. Ein Kurs, zu dessen Besuch die versicherte Person angewiesen wurde, ist unzumutbar, wenn er ihren persönlichen Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist (vgl. Art. 16 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Oktober 2025, ALV 200 2025 371 - 8 lit. c AVIG; Urteile des EVG C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2 und C 208/04 vom 6. Dezember 2004 E. 2.1; vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B291). 4. 4.1 Vorliegend ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer von der vom AVA, Arbeitsvermittlung, für die Zeit vom 7. Januar 2025 bis zum 29. April 2025 angewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme (act. IIA 121 ff.) am 8. Januar 2025 krankheitsbedingt abgemeldet hat und dabei darauf hingewiesen wurde, dass er nach drei Krankheitstagen ein Arztzeugnis einreichen müsse (act. II 44). In den nachfolgenden Tagen meldete sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei der B.________ (Anbieter der arbeitsmarktlichen Massnahme, nachfolgend Durchführungsstelle), weshalb ihn diese am 13. Januar 2025 (act. IIA 110) verwarnte und aufforderte, sich innerhalb von drei Arbeitstagen bei ihr zu melden und ein Arztzeugnis einzureichen. Sollte der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht Folge leisten, würde er aus der Massnahme ausgeschlossen. Da sich der Beschwerdeführer bis zum angegebenen Zeitpunkt weder bei der Durchführungsstelle meldete noch ein Arztzeugnis einreichte, wurde er per 15. Januar 2025 aus der Massnahme entlassen (act. IIA 105) bzw. wurde diese abgebrochen (act. IIA 107). Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die vom AVA, Arbeitsvermittlung, für die Zeit vom 27. Januar 2025 bis zum 19. Mai 2025 neuerlich angewiesene arbeitsmarktliche Massnahme (act. IIA 98 ff.) nicht angetreten hat. Die Durchführungsstelle verwarnte ihn mit Schreiben vom 27. Januar 2025 (act. IIA 93), gab ihm wiederum drei Arbeitstage Zeit, sich bei der Durchführungsstelle zu melden und wies ihn darauf hin, dass er im Widerhandlungsfall von der Massnahme ausgeschlossen werde. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist und sich nicht mehr bei der Durchführungsstelle meldete, wurde er per 30. Januar 2025 aus der Massnahme entlassen (act. IIA 87) bzw. wurde diese abgebrochen (act. IIA 89). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer sein Nichterscheinen ab dem 8. Januar 2025 und sein Nichtantreten der arbeitsmarktlichen Massnahme ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Oktober 2025, ALV 200 2025 371 - 9 dem 27. Januar 2025 damit begründet, es habe ihm am Geld für die Anreise und die Verpflegung gefehlt, da er in einer finanziellen Notlage gewesen sei (Beschwerde S. 1 Ziff. 1), ist mit dem Beschwerdegegner (vgl. act. IIA 21 und 23) festzuhalten, dass dies keinen entschuldbaren Grund für den Abbruch und/oder den Nichtantritt einer angewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme darstellt. Der Beschwerdeführer wäre vielmehr gehalten gewesen, sich an den Sozialdienst der Gemeinde oder für einen Kostenvorschuss an die Arbeitslosenkasse zu wenden. Dass die Umstände des Beschwerdeführers ignoriert und lediglich auf die Rückerstattung von Spesen verwiesen worden wäre, geht aus den Akten nicht hervor. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der lange Arbeitsweg sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 2), stellt keinen entschuldbaren Grund dar. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ist ein Arbeitsweg von maximal zwei Stunden pro Weg, d.h. vier Stunden pro Tag, zumutbar. In den Akten findet sich kein Arztzeugnis, welches dem Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit des Arbeitswegs von etwas mehr als einer Stunde für die Zeit ab dem 8. Januar 2025 bescheinigen würde und er legt ein solches auch beschwerdeweise nicht vor. Vielmehr verweist er auf die Arztzeugnisse, welche er mit seiner Anmeldung eingereicht hat (act. II 259, 258, 198 122 f.). Hierbei übersieht der Beschwerdeführer, dass diese Arztzeugnisse erstens nicht den hier fraglichen Zeitraum betreffen und ihm zweitens damit auch keine Reiseunfähigkeit attestiert wurde. So hat insbesondere Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im ausführlichen Arztzeugnis vom 5. Juni 2024 (act. II 122 f.) hinsichtlich einer allfälligen Unzumutbarkeit eines langen Arbeitsweges nichts erwähnt und auch in den übrigen Arztzeugnissen wird nichts dergleichen erwähnt. Die vorliegenden Arztzeugnisse betreffen vielmehr die Frage nach der gesundheitlichen Zumutbarkeit seiner bis zum 31. Januar 2024 innegehabten Arbeitsstelle, weshalb sie als Beleg für die Unzumutbarkeit eines längeren Arbeitsweges untauglich sind. Der Beschwerdeführer war im vorliegend interessierenden Zeitraum ab dem 8. Januar 2025 aktenkundig zu 100 % arbeitsfähig (act. II 198, 61, act. IIA 135, 75), was er überdies auch selber so bestätigt hat (act. IIA 217, 67). Einzig im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Januar 2025" (act. II 34 f.) hat er angegeben vom 8. Januar bis zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Oktober 2025, ALV 200 2025 371 - 10 - 10. Januar 2025 und vom 27. Januar bis zum 28. Januar 2025 krank gewesen zu sein. Unter "Bemerkungen" hält der Beschwerdeführer fest, dass für den ersten Krankheitsfall kein Arztzeugnis zugeschickt worden sei, da erst nach drei Tagen eines erforderlich sei. Das zweite Arztzeugnis könne momentan nicht zugeschickt werden, da sein Arzt erst am 3. Februar 2025 wieder verfügbar sei. Er werde dies selbstverständlich nachreichen. Mit seiner Einsprache (act. IIA 57 ff.) gegen die Verfügungen (act. IIA 79 ff., 76 ff.) reichte der Beschwerdeführer sodann das Arztzeugnis vom 21. Februar 2025 (act. IIA 61) ein, welches ihm ab dem 1. Dezember 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert und weder die krankheitsbedingten Ausfälle vom Januar 2025 noch die Unzumutbarkeit eines längeren Arbeitsweges aus gesundheitlichen Gründen erwähnt. Weiter scheint der Beschwerdeführer davon auszugehen, er sei der arbeitsmarktlichen Massnahme zugewiesen worden, weil er nicht voll arbeitsfähig gewesen sei. Dabei übersieht er, dass dem gerade nicht so ist. Vielmehr wurde er der arbeitsmarktlichen Massnahme zugewiesen, um seine Vermittlungsfähigkeit zu verbessern. Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. hierzu Art. 15 Abs. 1 AVIG). Das von der RAV- Personalberaterin eingeforderte Arztzeugnis (act. II 64) diente somit der Abklärung, ob allenfalls medizinische Gründe gegen eine Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Insbesondere aufgrund der Rückmeldung aus der arbeitsmarktlichen Massnahme "…", dass der Beschwerdeführer durch seine Schlafproblematik oft schläfrig und abwesend wirke (act IIA 152 ff.), ist die Abklärung einer medizinischen Ursache durch den Beschwerdegegner nachvollziehbar und war sogar geboten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die fragliche arbeitsmarktliche Massnahme sei für ihn unzumutbar, da diese keinen Bezug zu seinem Berufsfeld habe (Beschwerde S. 2 Ziff. 4), ist festzuhalten, dass ihm wiederholt von aussen klar gemacht wurde, er überzeuge im Auftritt nicht (Verhalten und Hygiene; act. IIA 163, 157, 153, 147). Seine fachlichen Qualifikationen wurden demgegenüber nicht in Zweifel gezogen (act. IIA 157, 147). Daher ist es nachvollziehbar, dass eine arbeitsmarktliche Massnahme zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Oktober 2025, ALV 200 2025 371 - 11 - Förderung der Arbeitsmarktattraktivität ins Auge gefasst und nicht eine fachbezogene Massnahme zugewiesen wurde. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass neben dem fachlichen Wissen auch das persönliche Auftreten und Verhalten wichtige Bestandteile der Arbeitsmarktattraktivität sind. Dass der Beschwerdeführer die angewiesene Massnahme als fachlich unpassend erachtet, genügt überdies für die Annahme der Unzumutbarkeit nicht (Urteil des BGer 8C_471/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 4.5.3). Auch wurde der Beschwerdeführer bereits am 11. Dezember 2024 (act. IIA 127) von der RAV-Personalberaterin darauf hingewiesen, dass der Kurs nicht im … sein werde, sondern vielmehr der Förderung der Vermittlungs- und Leistungsfähigkeit diene. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Massnahme habe seine Arbeitssuche massiv beeinträchtigt. In der Rückmeldung zum Startgespräch vom 7. Januar 2025 (act. IIA 117 f.) wurde jedoch ausdrücklich festgehalten, dass am Freitagnachmittag Zeit für die Erledigung von Bewerbungsaktivitäten zur Verfügung stehe. Abgesehen davon ist auch dem Informationsblatt "Allgemeine Teilnahmebedingungen kollektive Arbeitsmarktliche Massnahmen" (act. IIA 123 f.) zu entnehmen, dass als wichtige Gründe für eine Verhinderung an der Teilnahme unter anderem Vorstellungsgespräche anzusehen sind. Dementsprechend stand dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit für die Stellensuche zur Verfügung und bei allfälligen Vorstellungsgesprächen wäre er nach Rücksprache mit der Durchführungsstelle von der Massnahme freigestellt worden. Zudem scheint die eigenständige Stellensuche des Beschwerdeführers nicht gefruchtet zu haben, bezog er doch bis mindestens im Mai 2025 Taggelder (act. II 4) und hat auch keinen Zwischenverdienst (act. II 6 f.) gemeldet. 4.3 Nach dem Dargelegten liegt keine Unzumutbarkeit der arbeitsmarktlichen Massnahme im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG vor und auch aus gesundheitlichen Gründen liegt kein Rechtfertigungsgrund vor. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) erfolgte daher zu Recht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Oktober 2025, ALV 200 2025 371 - 12 - 5. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von 23 und 28 Einstelltagen. 5.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 5.2 Bei der mit den beiden Verfügungen vom 20. Februar 2025 (act. IIA 79 ff., 76 ff.) festgesetzten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 (act. IIA 18 ff.) bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 23 bzw. 28 Tagen geht der Beschwerdegegner vom mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens aus, was in Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände einer Ermessensprüfung (vgl. E. 5.1 hiervor) standhält.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Oktober 2025, ALV 200 2025 371 - 13 - Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2024 bereits wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Terminversäumnisse [act. IIA 227 ff., 205 ff.], ungenügende Arbeitsbemühungen [act. IIA 232 ff.]) und die Massnahme nach Abbruch am 15. Januar 2025 noch 104 Tage (vgl. act. IIA 125) und bei Nichtantritt am 27. Januar 2025 noch 112 Tage (vgl. act. IIA 98) gedauert hätte. Triftige Gründe für ein gerichtliches Eingreifen in das Ermessen der Organe der Arbeitslosenversicherung werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auch korrespondiert das Sanktionsmass mit dem "Einstellraster" der AVIG-Praxis ALE (Rz. D79 Ziff. 3.D), wonach die Schwere des Verschuldens bei Nichtantritt oder Abbruch eines Kurses mit einer Kursdauer von mehr als zehn Wochen als mittel bis schwer zu qualifizieren ist. Dabei berücksichtigte der Beschwerdegegner in pflichtgemässem Ermessen die Gesamtumstände. Die Einstellungsdauer ist folglich weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. 6. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 (act. IIA 18 ff.) weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Oktober 2025, ALV 200 2025 371 - 14 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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