IV 200 2025 367 SCI/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. November 2025 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Mai 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), zuletzt seit Oktober 2006 mit einem Teilzeitpensum als … angestellt gewesen (letzter effektiver Arbeitstag: 5. Januar 2018), meldete sich im August 2018 insbesondere unter Hinweis auf Aneurysmen und eine autosomaldominante polyzystische Nierenerkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II ] 1, 11 S. 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. In der Folge ordnete sie eine polydisziplinäre Begutachtung an (Gutachten der MEDAS C.________ vom 25. September 2020 [MEDAS-Gutachten C.________], act. II 102.1-7). Sodann forderte die IVB den Versicherten mit Schreiben vom 26. November 2020 (act. II 104) unter Androhung von Säumnisfolgen auf, eine stationäre Behandlung in die Wege zu leiten sowie Laborergebnisse hinsichtlich der Psychopharmaka zuzustellen. Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2021 (act. II 111) stellte sie dem Versicherten in Anwendung der gemischten Methode (Status: Erwerb 50 % / Aufgabenbereich Haushalt 50 %) die Zusprache einer ganzen IV-Rente ab dem 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 und einer Viertelsrente ab dem 1. April 2020 in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (act. II 119 S. 1). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 126) holte die IVB bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, ein psychiatrisches Gutachten vom 4. Dezember 2021 (act. II 139.1) ein. Danach führte die IVB weitere medizinische Abklärungen durch und liess einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 20. Februar 2023 (act. II 175) erstellen. Mit Vorbescheid vom 16. März 2023 (act. II 177) stellte sie dem Versicherten in Anwendung der gemischten Methode (Status: Erwerb 50 % / Aufgabenbereich Haushalt 50 %) die Zusprache einer ganzen IV-Rente ab dem 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020 und einer Viertelsrente ab dem 1. April 2020, befristet per 31. Januar 2022, in Aussicht. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (act. II 184).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 3 - Nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 191) ordnete die IVB eine erneute polydisziplinäre Begutachtung an (Gutachten der MEDAS E.________ vom 31. Oktober 2023 [MEDAS-Gutachten E.________], act. II 205.1-7). Danach liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 29. Januar 2024 erstellen (act. II 209). Mit Vorbescheid vom 9. April 2024 (act. II 211) stellte sie dem Versicherten in Anwendung der gemischten Methode (Status: Erwerb 50 % / Aufgabenbereich Haushalt 50 %) die Zusprache einer ganzen IV-Rente vom 1. Februar 2019, befristet bis zum 31. Dezember 2021, in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (act. II 220, 224). In der Folge holte die IVB bei der MEDAS E.________ sowie beim Bereich Abklärungen eine Stellungnahme ein (act. II 230, 232). Am 8. Mai 2025 verfügte sie dem Vorbescheid entsprechend (act. II 239). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 4. Juni 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 8. Mai 2025 sei dahingehend aufzuheben, als keine unbefristete IV-Rente gewährt wird. 2. Es sei per 1. Februar 2019 eine unbefristete IV-Rente zuzusprechen. 3. Es sei die Haushaltsabklärung inkl. Statusfrage angemessen zu klären und entsprechend bei der Berechnung des IV-Grades zu berücksichtigen. 4. Eventualiter: Es sei der medizinische Sachverhalt angemessen abzuklären und auf dessen Grundlage der Rentenanspruch zu prüfen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. September 2025 wurde bei der Beschwerdegegnerin die Tonaufnahme der Begutachtung ediert. Diese ging am 8. September 2025 beim Gericht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 4 - Am 14. Oktober 2025 teilte Rechtsanwältin B.________, B.________, die interne Mandatsübernahme mit. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Mai 2025 (act. II 239). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 5 men blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine IV-Rente, unter Einschluss der vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2021 zugesprochenen ganzen IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. Mai 2025 (act. II 239), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs mit Blick auf die Anmeldung vom August 2018 (act. II 1), die halbjährige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2018) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 5.2 hiernach). Zudem trat nach der Rechtsänderung kein (weiterer) Revisionsgrund ein (vgl. E. 5.3.2 hiernach). Damit gelangt das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht (fortan aArt.) zur Anwendung (vgl. Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 6 - 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 3.6 S. 294 und E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 7 - 2.5 2.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5.2 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.6 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 8 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.1.1 Die Ärzte der Klinik F.________ diagnostizierten im Bericht der "Steinsprechstunde" vom 25. Januar 2016 (act. II 26 S. 71 ff.) insbesondere eine rezidivierende Nephrolithiasis mit Behandlungen seit 2010 und multiple Nierenzysten beidseits sowie Leberzyste mit/bei Verdacht auf eine milde Form einer adulten polyzystischen Nierenerkrankung (S. 71). 3.1.2 Die Ärzte der Klinik F.________ diagnostizierten im Bericht vom 18. Januar 2017 (act. II 26 S. 69 f.) ein inzidentelles, sakkuläres, nicht thrombosiertes Aneurysma (ca. 3 mm x 2 mm x 3 mm) im Bereich des C7 Segmentes der Arteria carotis rechts mit/bei Verdacht auf eine milde Form einer absoluten polyzystischen Nierenerkrankung (ADPKD) mit/bei multiplen Nierenzysten beidseits sowie Leberzyste. Der Beschwerdeführer sei asymptomatisch und berichte über keine Kopfschmerzen und kein Kopfschmerzereignis in der Vergangenheit. Es wurde die Indikation für eine zerebrale Angiographie gestellt. 3.1.3 Im Bericht der Klinik F.________ vom 14. Februar 2017 (act. II 26 S. 62 ff.) wurde eine autosomal-dominante polyzystische Nierenerkrankung (ADPKD), ein arterieller Hypertonus, eine rezidivierende Nephrolithiasis, ein inzidentelles, sakkuläres, nicht thrombosiertes Aneurysma sowie eine Vitamin D3 Hypovitaminose diagnostiziert. Bezüglich der ADPKD sei der Beschwerdeführer im letzten Jahr beschwerdefrei geblieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 9 - 3.1.4 Im Bericht der Klinik F.________ vom 24. März 2017 (act. II 26 S. 57 f.) diagnostizierten die Ärzte insbesondere ein inzidentelles, sakkuläres paraophthalmisches ICA-Aneurysma sowie ein MCA-Bifurkations- Aneurysma rechts, ED 21. November 2016. Wegen den Nebendiagnosen (arterielle Hypertonie und ADPKD) werde bei diesem jungen Beschwerdeführer eine chirurgische Behandlung mittels mikroneurochirurgischem Clipping empfohlen. Am 11. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer operiert (pterionale Kraniotomie rechts und Clipping beider Aneurysmata; act. II 26 S. 41). Am 20. Februar 2018 erfolgte wegen eines chronischen Subduralhämatoms beidseits postoperativ eine weitere Operation (act. II 26 S. 38 f.). Am 5. Mai 2018 erfolgte eine Revision der Bohrlochtrepanation links parietal (act. II 26 S. 25). Im Bericht vom 14. Juni 2018 (act. II 26 S. 23 f.) wurde ausgeführt, anamnestisch habe sich der Beschwerdeführer von der Operation gut erholt. Er berichte über bestehende Kopfschmerzen, lagerungsabhängig, über eine Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Es beständen keine neuen fokal neurologischen Defizite und keine Epilepsie. Die neurologische Untersuchung sei normal. In der Verlaufsuntersuchung vom 26. Juli 2018 wurde ein regelrechter postoperativer Verlauf mit deutlicher Grössenregredienz des Subduralhämatoms festgestellt. Die berichteten Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen könnten nicht durch eine klare organische Komponente erklärt werden. Es werde eine weitere psychiatrische Behandlung empfohlen (act. II 26 S. 9 f.). Im Bericht vom 15. August 2018 an den Taggeldversicherer wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aus neurochirurgischer Sicht arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit müsse aber durch den Psychiater überprüft werden (act. II 30.2 S. 1 f.). 3.1.5 Vom 16. bis 23. Oktober 2018 befand sich der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik G.________. Im Austrittsbericht vom 31. Oktober 2018 (act. II 39) diagnostizierten die Ärzte eine Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F43.9) sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2; S. 2). Aktuell bestünden keine Suizidgedanken und es gebe keinen Anhalt für eine akute Fremd- oder Selbstgefährdung. Der Beschwerdeführer habe sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 10 nach kurzer Zeit entschieden, den Klinikaufenthalt abzubrechen und nach Hause auszutreten (S. 4). 3.1.6 Im "nicht freigegebenen" Entwurf eines Berichts der H.________ (H.________) vom 19. Dezember 2018 (act. II 42 S. 7 ff.) über eine stationäre Behandlung vom 6. November bis 19. Dezember 2018 diagnostizierten die Ärzte eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (S. 7). Der Beschwerdeführer sei auf freiwilliger Basis wegen zunehmender Zustandsverschlechterung zugewiesen worden. Anamnestisch fühle sich der Beschwerdeführer verfolgt von … Soldaten und dann verspüre er den Drang, sich zu verstecken. In letzter Zeit höre er vermehrt Stimmen, die ihn zum Suizid aufforderten. Diese Symptomatik habe er seit Januar 2018, kurz nach einer Kopfoperation (S. 7 f.). Im stationären Rahmen könne sich der Beschwerdeführer von Suizidalität distanzieren (S. 8). 3.1.7 Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.________ (letzterer im Medizinalberuferegister nicht verzeichnet) diagnostizierten im Bericht vom 23. Januar 2019 (act. II 42 S. 1 ff.) eine schwergradige depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) nach traumatisierenden Extrembelastungen und Reaktualisierung unverarbeiteter posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS; ICD- 10: F43.1). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Eine teilstationäre Behandlung in den H.________ sei geplant (S. 4). 3.1.8 Im Bericht der H.________ vom 8. Juli 2019 (act. II 53) über die seit dem 11. März 2019 laufende Behandlung wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) diagnostiziert (S. 1). Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer leide sehr unter dem Stimmenhören und den Kopfschmerzen. Er sei ständig am Grübeln über die negativen Veränderungen, die sich in seinem Leben nach der Aneurysmen-Operation ereignet hätten. Der Beschwerdeführer habe stark passive Todeswünsche und sich aufdrängende konkrete Suizidgedanken, habe jedoch keine Absichten und Pläne. Es bestehe keine akute Selbst- und Fremdgefährdung (S. 2). Aufgrund einer Verschlechterung der depressiven Symptome wurde der Beschwerdeführer vom 13. bis 27. August 2019 stationär in den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 11 - H.________ aufgenommen. Im Austrittsbericht vom 26. September 2019 (act. II 73) diagnostizierten die Ärzte organische affektive Störungen (ICD- 10: F06.3), eine organische Halluzinose (ICD-10: F06.0) sowie differentialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung (S. 2). Vom 28. August bis 5. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer wiederum in der Tagesklinik der H.________ behandelt. Vom 8. bis 20. Dezember 2019 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung (act. II 78 S. 6 ff., 102.10 S. 3 ff.). Neu wird in den entsprechenden Berichten ein Status nach PTBS mit Hinweisen auf eine Restsymptomatik im Sinne eines wahrscheinlichen Einflusses auf die affektive und die halluzinatorische Symptomatik bzw. der Verdacht auf eine PTBS (ICD-10: F43.1) diagnostiziert. Die berichteten Kriegserlebnisse des Beschwerdeführers zusammen mit den beschriebenen Symptomen legten den Verdacht auf eine PTBS nahe. Diese habe jedoch auch von ihnen bislang nicht eindeutig diagnostiziert werden können (act. II 102.10 S. 5). 3.1.9 Dr. med. I.________ diagnostizierte im Bericht vom 23. Januar 2020 (act. II 78 S. 2 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), differentialdiagnostisch eine organische affektive Störung, die Reaktualisierung einer unverarbeiteten PTBS, gegenwärtig leichter Ausprägung, sowie eine allgemeine Angststörung. Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Zum Befund legte er dar, der Beschwerdeführer wirke argwöhnisch, der psychomotorische Zustand sei wechselnd. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien reduziert. Das Kurzzeitgedächtnis sei leicht gestört. Formal gedanklich sei der Beschwerdeführer leicht eingeengt. Es bestünden ein zwanghaftes Grübeln, Zukunftsängste, Verfolgungs- und Kontrollwahnideen sowie eine Wahrnehmungsstörung. Der Beschwerdeführer höre vermehrt imperative Stimmen, die ihn zu Suizid aufforderten. Der Antrieb sei vermindert. Im Affekt wirke er hoffnungslos, hilflos, niedergeschlagen und resigniert. Die Grundstimmung sei depressiv und pessimistisch. Es bestehe ein Verlust von Interessen und Lebensfreude, aber keine Selbstund Fremdgefährdung. Zudem leide er unter Störungen des Schlaf- Wachrhythmus’ mit Flashbacks, Kribbeln und Taubheitsgefühl im Kopf und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 12 - Gesicht (S. 2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 31. Mai 2018 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3). 3.1.10 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten C.________ vom 25. September 2020 (act. II 102.1-7) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen Psychiatrie, Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin sowie Neurologie. Im interdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (act. II 102.1 S. 11): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3), DD Organische affektive Störungen (ICD-10: F06.3) 2. Zwei cerebrale Aneurysmen (inzidentelles, sakkuläres paraophthalmisches ICA-Aneurysma rechts ca. 4 mm, MCA-Bifurkations-Aneurysma rechts ca. 2.5 mm, Clipping am 11. Januar 2018), klinisch stumm Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.9) 2. Belastungsabhängige Lumbago ohne radikuläre Reizung 3. Geringe Tendinopathie der linken distalen Bizepssehne 4. Übergewicht (BMI 29.1 kg/m2) 5. Senk-Spreizfuss beidseits 6. Autosomal dominante polyzystische Nierenerkrankung (ADPKD), ED 2009 Niereninsuffizienz Kategorie G2 nach KDIGO 7. Uronephrolithiasis 8. Arterieller Hypertonus 9. Hypertriglyceridämie 10. Chronischer Spannungskopfschmerz (DD medikamenteninduzierter Kopfschmerz) 11. Postoperatives chronisches Subduralhämatom bds. (Trepanation 20. Februar 2018, Revisionsoperation Bohrlochtrepanation parietal links am 5. April 2020), vollständig rückgebildet. Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, es liege eine schwer ausgeprägte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 13 depressive Symptomatik vor (depressive Stimmung, Antriebsminderung, Verlust von Interesse und Freude) und es bestünden des Weiteren eine sehr negative Zukunftsperspektive, Suizidalität im Sinne von Sinnlosigkeitsgedanken, Schuldgefühle, Selbstvorwürfe und Schlafstörungen. Es lägen zudem akustische Halluzinationen in Form von Stimmenhören vor (act. II 102.3 S. 7). Wiederholt sei diskutiert worden, ob nach Operation eines Aneurysmas am 11. Januar 2018 und zweimaliger Operation wegen Subduralhämatom am 20. Februar und 5. Mai 2018 gegebenenfalls von einer organisch bedingten depressiven Symptomatik auszugehen sei. Nachdem die genannten drei Operationen jetzt schon über ein Jahr her seien, sei dies nicht völlig auszuschliessen, aber wenig wahrscheinlich, komme differenzialdiagnostisch aber noch in Frage. Auf entsprechende Nachfrage hinsichtlich traumatischer Ereignisse habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er von … bis … am … teilgenommen habe. Er habe über die Kriegsereignisse relativ ruhig, sachlich gesprochen und sei nicht stärker angespannt oder gar vegetativ auffällig gewesen. Das Vollbild einer PTBS (ICD-10: F43.1) liege nicht vor, wobei die Beurteilbarkeit aufgrund der bestehenden schwer ausgeprägten depressiven Symptomatik erschwert sei, da es Überschneidungen gebe hinsichtlich schwer ausgeprägter depressiver Symptomatik, und dem Bild einer PTBS. Nach dem Abzug der Symptomatik, die der schweren depressiven Episode zuzuordnen sei, ergebe sich eine partielle posttraumatische Symptomatik im Sinne einer Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.9; act. II 102.3 S. 8). In der bisherigen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zwei bis zweieinhalb Stunden arbeiten. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (ICD-10: F43.9; act. II 102.3 S. 12). In einer angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ebenfalls zwei bis zweieinhalb Stunden arbeiten. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. Geeignet seien rein sachbezogene (kein Kundenkontakt), gut vorstrukturierte, einfache, regelmässige Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Es müsse möglich sein, bei krisenhafter Zuspitzung der Smyptomatik (Stimmenhören) eigenständig Pausen machen zu können. Der Beschwerdeführer sollte weitestgehend für sich allein arbeiten, es sollte nur wenig Abstimmungsbedarf mit Vorgesetzten oder Kollegen erforderlich sein. Unregelmässige Arbeitszeiten und Schichtarbeit seien nicht möglich (act. II 102.3 S. 13). Es sollte eine erneute mindestens teilstationä-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 14 re, besser stationäre psychiatrische Behandlung in die Wege geleitet werden. Danach sollte eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen (act. II 102.3 S. 13). Im orthopädischen sowie im allgemeinmedizinischen Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. II 102.4 S. 10, 102.6 S. 9). Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurologie, führte im neurologischen Teilgutachten aus, es lägen zwei cerebrale Aneurysmen vor, welche erfolgreich geklippt worden seien und zu keinen neurologischen Ausfällen geführt hätten (act. II 102.7 S. 7). Der Beschwerdeführer habe über Kopfschmerzen berichtet. Insgesamt seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden vage und wenig präzise geblieben, insbesondere habe er keine Angaben zum Schmerzcharakter der Kopfschmerzen gemacht. Die bekannten cerebralen Aneurysmen seien nicht Ursache dieser Kopfschmerzen und letztere könnten neurologisch nicht mehr erklärt werden (act. II 102.7 S. 6). Das Belastungsprofil sei für schwere körperliche Tätigkeiten aufgrund der cerebralen Aneurysmen eingeschränkt (act. II 102.7 S. 11). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (act. II 102.7 S. 12). Im polydisziplinären Konsens wurde ausgeführt, seit dem 10. Januar 2018 sei die bisherige Tätigkeit aus neurologischen Gründen aufgehoben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit (zwei bis zweieinhalb Stunden täglich, Leistungsminderung 25 %). Vom 10. Januar 2018 bis zum 20. Dezember 2019 sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Ab dem 21. Dezember 2019 habe die Arbeitsfähigkeit zunächst 30 – 35 % betragen, die sich im Weiteren schrittweise auf den aktuellen Wert von 20 % verschlechtert habe. Es sollte eine erneute mindestens teilstationäre, besser stationäre psychiatrische Behandlung in die Wege geleitet werden. Danach sollte eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen (act. II 102.1 S. 14 f.). 3.1.11 Vom 10. Dezember 2020 bis zum 27. Januar 2021 war der Beschwerdeführer im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin verlangten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 15 - Schadenminderung (act. II 104) erneut in den H.________ in stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 4. Februar 2021 (act. II 116) diagnostizierten die Ärzte organische affektive Störungen (ICD-10: F06.3), DD: eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3). Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer eine schwergradige depressive Symptomatik gezeigt, mit im Vordergrund stehender depressiver Stimmung, starkem Energie- und Antriebsmangel, Affektverflachung mit reduzierter Schwingungsfähigkeit, psychomotorischer Verlangsamung und deutlich reduziertem Konzentrationsvermögen. Zusätzlich seien vom Beschwerdeführer akustische Halluzinationen im Sinne von Stimmenhören berichtet worden (S. 3). Im Rahmen der stationären Behandlung sei der Beschwerdeführer auf täglicher Basis durch das gesamte Team motiviert worden, von ihrem Stationsprogramm sowie der ergotherapeutischen Betreuung zu profitieren. Aufgrund des schweren Antriebs- und Energiemangels habe sich der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage gezeigt, regelmässig an den angebotenen Therapieformen teilzunehmen (S. 4). 3.1.12 Die behandelnde Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Schreiben "Ärztliches Zeugnis" vom 15. März 2021 (act. II 119 S. 2) aus, der Beschwerdeführer habe im August 2020 die Behandlung bei ihr aufgenommen, da sein Psychiater pensioniert worden sei. Sie bestätigte die von den Gutachtern der C.________ und von den Ärzten der H.________ gestellten Diagnosen und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Bereich der freien Marktwirtschaft. Sie möchte festhalten, dass es ihr aufgrund ihres fachärztlichen Wissens und ihrer Erfahrung unverständlich und nicht nachvollziehbar sei, wie ein Mensch, der an einer schweren depressiven Episode erkrankt sei, seine häuslichen, sozialen und beruflichen Pflichten sowie Aktivitäten fortführen sollte. Ein solches Zustandsbild führe in der Regel zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Beim Beschwerdeführer werde seitens der Beschwerdegegnerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit angenommen. Die Diagnose aber, die von drei voneinander unabhängigen ärztlichen Fachkräften eruiert worden sei, verunmögliche eine Reintegration zu 60 % auf dem freien Arbeitsmarkt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 16 - 3.1.13 Die RAD-Ärztin, Dr. med. N.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 18. März 2021 (act. II 118 S. 3) mit Bezug auf die Zeit seit der Begutachtung fest, aus psychiatrischer Sicht habe sich keine Veränderung ergeben. 3.1.14 Im psychiatrischen Gutachten vom 4. Dezember 2021 (act. II 139.1) diagnostizierte Dr. med. D.________ eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.8; S. 24). Der Beschwerdeführer habe in der gutachterlichen Untersuchung vom 16. Oktober 2021 wesentliche Kernsymptome präsentiert, die sehr deutlich auf ein "Malingered-Voice-Hearing" hinwiesen. Es sei ein inhomogenes Aussageverhalten zu beurteilen, indem die Beschwerdeangaben mit den objektiv unauffälligen klinischen Untersuchungsbefunden nicht übereinstimmten. Die psychiatrischen Behandlungsstellen als auch der psychiatrische Teilgutachter der C.________ hätten ihre bisherigen diagnostischen Beurteilungen weitgehend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt (S. 30). Die Frage, auf welche überwiegend wahrscheinliche Ursache die Inkonsistenzen und Unplausibilitäten zurückgeführt werden könnten, sei bisher unbeantwortet geblieben (S. 25). Die vorhandenen Probleme bei der Eingliederung seien überwiegend wahrscheinlich nicht durch das Störungsbild selbst bedingt. Es liege eine deutliche Aggravation psychischer Krankheitszeichen und Fähigkeitseinschränkungen vor (S. 36). Der Gesundheitszustand habe sich nicht erheblich und relevant verschlechtert. Aus rein versicherungsmedizinischpsychiatrischer Sicht resultiere aufgrund der Aggravation eine Änderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (S. 37). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (100%ige Präsenz, 60 % Leistung). In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 80 % (100%ige Präsenz, 80 % Leistung). Ein adaptierter Arbeitsplatz beinhalte Tätigkeiten ohne Hektik, Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an soziale und emotionale Kompetenzen und feste verlässliche Bezugspersonen seien notwendig. Verständnisvolles und wohlwollendes Umgehen mit ihm sei wichtig und eine feste Arbeitszeiteinteilung mit externer Strukturierung sei unterstützend. Es seien Tätigkeiten geeignet, in denen geringe Anforderungen an die Umstellfähigkeit als auch soziale und emotionale Kompetenzen gestellt würden. Geeignet seien beispielsweise Tätigkeiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 17 mit hohem Routinecharakter mit wenig Mitarbeitenden-Kontakt. Ungünstig seien häufig wechselnde Aufgaben (S. 31). 3.1.15 Am 30. Januar 2022 suchte der Beschwerdeführer wegen Flankenschmerzen den F.________ Notfall auf (act. II 141 S. 6 f., 141 S. 1), wo er bis zum 1. Februar 2022 hospitalisiert wurde. Eine operative Behandlung (notfallmässige Harnableitung mittels PNS-Einlage rechts) erfolgte am 1. Februar 2022 in der F.________ (act. II 141 S. 5). Am 11. Mai 2022 erfolgte ein weiterer Eingriff (ESWL [Stosswellentherapie bei Nierensteinen], act. II 164 S. 11 f.). In der Verlaufsbeurteilung ergaben sich wiederum wachsende Nierensteine bei undulierender Compliance (act. II 170 S. 3 f.). Am 15. Dezember 2022 wurde eine weitere Stosswellentherapie durchgeführt (act. II 170 S. 1 f.). 3.1.16 Vom 3. bis 9. November 2022 war der Beschwerdeführer erneut in der H.________ in stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 15. November 2022 (act. II 189) diagnostizierten die Ärzte organische affektive Störungen (ICD-10: F06.3), DD: eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3). Der Beschwerdeführer sei durch die behandelnde Dr. med. M.________ bei suizidalen Gedanken bei Verdacht auf eine depressive Störung auf freiwilliger Basis zugewiesen worden (S. 1). Der Beschwerdeführer berichte über akustische Halluzinationen und äussere klare suizidale Gedanken. Hinsichtlich der akuten Krise habe rasch eine deutliche Regredienz der depressiven Symptome sowie der Stärke der Stimmen objektiviert werden können (S. 2). 3.1.17 Im Bericht vom 2. Mai 2023 (act. II 184 S. 5 ff.) nahm die behandelnde Dr. med. M.________ Stellung zum Gutachten von Dr. med. D.________ vom 4. Dezember 2021 (act. II 139.1). Sie führte aus, das Gutachten habe formelle Mängel. Gemäss dem Beschwerdeführer habe die Untersuchung nur ca. 40 Minuten gedauert und die Sitzordnung sei nicht korrekt gewesen. Ein direkter Augenkontakt zum Gutachter habe nicht bestanden (S. 5). Beim Beschwerdeführer habe sich eine depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen etabliert (ICD-10: F32.3; S. 9). Im jetzigen Zustandsbild zeigten sich weiterhin posttraumatische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 18 - Symptome, die in die Behandlung miteinbezogen werden müssten. Von diagnostischer Seite gehe sie davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine PTBS (ICD-10: F43.1) vorliege und nicht eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.8), wie Dr. med. D.________ festgehalten habe (S. 11). 3.1.18 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten E.________ vom 31. Oktober 2023 (act. II 205.1-7) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie sowie Urologie. Im interdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (act. II 205.1 S. 8 f.). Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Posttraumatischer Kopfschmerz (ICD-10: G44.8; nach Aneurysma OP und subduraler Hämatomausräumung 2018) 2. Organisch bedingte Halluzinose (ICD-10: F06.0), gebessert 3. Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Ureterolithiasis (Harnsäurestein; ICD-10: N20.9) 2. Chronische Niereninsuffizienz (ICD-10 N18.9) 3. Chronische Epikondylopathia humeri radialis mehr als ulnaris rechts (ICD-10: M77.0, M77.1) 4. Diskrete mediale Gonalgie bds. (ICD-10: M25.5) 5. Status nach epigastrischer Hernienplastik Juni 2019 In allgemeinmedizinischer Hinsicht fänden sich keine Hinweise für eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit (act. II 205.3 S. 6). Im neurologischen Teilgutachten legte Dr. med. O.________, Facharzt für Neurologie, dar, der Beschwerdeführer klage seit den Schädeleingriffen über anhaltende Kopfschmerzen sowie gelegentlichen Schwindel. Die aktuelle neurologische Untersuchung falle regelrecht aus. Eine gewisse vermehrte Kopfschmerzneigung könne nach den drei Schädeleingriffen zugebilligt werden, aber die jetzt präsentierte Klage eines permanenten invalidi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 19 sierenden Kopfschmerzes sei mit dem 2018 dokumentierten Verlauf nicht kompatibel. Hier lägen andere Faktoren vor z.B. eine Fehlverarbeitung bzw. Schmerzverarbeitungsstörung, wofür auch auf das psychiatrische Teilgutachten verwiesen werde (act. II 205.6 S. 4). Tätigkeiten auf dem … seien nicht mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit – körperlich leichte bis punktuell mittelschwere Tätigkeiten – bestehe eine 90%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 205.6 S. 5 f.). Dr. med. P.________, Facharzt für Urologie sowie Praktischer Arzt, führte im urologischen Teilgutachten aus, bei Nephrolithiasis und Polyzystischen Nieren bestehe ein bislang typischer Verlauf. Eine Heilungschance bestehe bei Polyzystischen Nieren und Nephrolithiasis nicht. Es müsse damit gerechnet werden, dass im Verlauf der Jahre eine Verschlechterung der Nierenfunktion eintreten könne. Aktuell sei diese kompensiert bei nicht geschwollenen Beinen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. II 205.7 S. 5). Im rheumatologischen Teilgutachten führte Dr. med. Markus Weber, Facharzt für Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Medizin, keine Pathologien am Bewegungsapparat auf. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei anhaltend physisch stark belastende Ellbogenarbeiten vermieden werden sollten (act. II 205.5 S. 8). Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, es sei ein depressives Syndrom und das Hören von Stimmen aufgetreten. Dies sei in den Akten dokumentiert. Es sei zu einer mässigen Behandelbarkeit mit Antidepressiva und Neuroleptika gekommen, die bis heute eingenommen würden, so dass der Beschwerdeführer überlebt habe und sich nicht das Leben genommen habe, aber sie hätten ihn nicht geheilt. Zur diagnostischen Einschätzung sehe der Gutachter nicht die Notwendigkeit, sämtliche Kriterien und vorliegenden ärztlichen Einschätzungen von Behandlern und von Gutachtern hier Punkt für Punkt redundant wieder zu beleuchten und zu diskutieren, sondern es werde davon ausgegangen, dass deskriptiv ein depressives Syndrom und auch das Hören von Stimmen aufgetreten seien. Dem Gutachter Dr. med. D.________ könne hier nicht gefolgt werden, wenn dieser die Diagnose der H.________ einer organisch-bedingten Symptomatik bei Status nach neu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 20 rochirurgischem Eingriff nicht habe nachvollziehen können (act. II 205.4 S. 5). Der zweite Bereich sei darin zu erkennen, dass womöglich die Kriegserlebnisse und Traumatisierungen, die zunächst nicht zu einer eigenständigen Erkrankung geführt hätten, doch mit dem Auftreten von organisch-bedingter psychischer Symptomatik interagierten. Es werde aktuell zusammen mit der erhobenen abgeflachten Emotionalität von einer Persönlichkeitsänderung nach erlittener Traumatisierung unter dem Aspekt des zusätzlich organisch-bedingten Einflusses ausgegangen. Es sei zudem der Einfluss von motivationalen Faktoren zu erkennen (act. II 205.4 S. 6). Gegenüber der Situation im MEDAS-Gutachten C.________ von 2021 erscheine die Befunderhebung nicht wesentlich verändert. Wesentlich werde jedoch die Interpretation der Zusammenhänge anders getätigt (act. II 205.4 S. 8). Der Beschwerdeführer könne in jeglicher Tätigkeit anwesend sein und Arbeit erbringen. Zumutbar seien sieben Stunden pro Tag. Es bestehe eine gewisse Leistungsminderung. Die Arbeitsfähigkeit betrage 70 % bzw. die Arbeitsunfähigkeit 30 % (act. II 205.4 S. 7). In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung wurde festgehalten, die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Die aufgehobene Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne seit Januar 2018 angenommen werden. In einer körperlich leichten bis punktuell mittelschweren Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Januar 2018 könne ab Oktober 2021 die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden (act. II 205.1 S. 10). 3.1.19 Im Bericht vom 2. Juli 2024 (act. II 224 S. 4 ff.) nahm die behandelnde Dr. med. M.________ mit Verweis auch auf die Tonaufnahme der Begutachtung Stellung zum MEDAS-Gutachten E.________ vom 31. Oktober 2023 (act. II 205.1-7). Sie kritisierte, die tatsächlich befragte Zeit schrumpfe von 55 Minuten auf weniger als 50 Minuten, da die erste Frage erst nach fünf Minuten und 12 Sekunden gestellt worden sei. Dabei habe der Gutachter die Bemerkungen bezüglich der Suizidalität des Beschwerdeführers jeweils übersprungen, obwohl der Beschwerdeführer mehrmals gesagt habe, dass er sich ohne Medikamente bereits umgebracht hätte (S. 4). Hätte der Gutachter eine saubere Anamnese erstellt, hätte er die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 21 - Bedeutung der familiären Belastung durch die autosomal-dominante polyzystische Nierenerkrankung und deren somatischen und psychischen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer erfassen können. Die Tonaufnahme belege eindeutig, dass relevante Fragestellungen und Überprüfungen fehlten. Ohne diese Befunde könne keine zielführende Diagnostik erhoben werden. Zudem seien Suggestivfragen und den Beschwerdeführer entwertende Bemerkungen erfolgt. Sie halte weiter an ihren Diagnosen fest. Der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) sowie unter einer PTBS (ICD-10: F43.1; S. 6). Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Haushaltabklärungszeitpunkt im Jahr 2019 verschlechtert. Er könne daher weniger Aufgaben übernehmen. Es bestehe zurzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 7). 3.1.20 Am 7. September 2024 nahm der psychiatrische Gutachter des E.________ Stellung (act. II 230). Er hielt fest, es lägen keine neuen Diagnosen oder Befunde vor, welche die Arbeitsfähigkeit in einem höheren Mass beeinträchtigten (S. 2). Die fachlichen Ausführungen der behandelnden Psychiaterin seien nicht nachvollziehbar (S. 3). Er vertrete die Forderung, das Procedere der Tonaufnahmen-Herausgabe zu überprüfen und den rechtlichen Hintergrund zu evaluieren (S. 4). 3.1.21 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein weiterer Bericht der behandelnden Psychiaterin (Bericht vom 16. Juni 2025, Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4 = act. II 242 S. 3 ff.) aufgelegt. Sie führte aus, der Gutachter des E.________ habe die benötigten Fragen nicht gestellt, um beispielsweise die Suizidalität sauber zu erfassen (S. 3). Zudem sei die Sitzordnung anlässlich der Begutachtung nicht adäquat gewesen. Der Beschwerdeführer sei vor dem Dolmetscher gesessen, der Gutachter sei seitlich gesessen und habe sich vom Beschwerdeführer abgewandt. Der Gutachter habe mehrheitlich den Dolmetscher angeschaut. Bei einer solchen Sitzordnung könnten viele wichtige Informationen, wie zum Beispiel Anteile einer Schwingungsfähigkeit einer Person, die gesehen und nicht gehört werden könnten, nicht beobachtet werden (S. 5). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 22 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen nach Art. 43 ATSG beinhalten nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine "second opinion" zu dem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht (BGE 141 V 330 E. 5.2). Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die von der Rechtsprechung gestellten inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 23 - (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 141 V 330 E. 5.2 und 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256 f.). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten C.________ vom 25. September 2020 samt Teilgutachten (act. II 102.1-7) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Sodann fanden die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen Eingang in die umfassende interdisziplinäre Konsensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Das Gutachten ist im Übrigen in sich widerspruchsfrei, schlüssig und überzeugend. 3.3.1 Die Gutachter haben nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3), differentialdiagnostisch organische affektive Störungen (ICD-10: F06.3) und zwei cerebralen Aneurysmen, klinisch stumm, leidet (act. II 102.1 S. 11). Dass aufgrund dieser Diagnosen in einer angepassten Tätigkeit nur noch eine 20%ige Arbeitsfähigkeit resultiert, ist ebenfalls schlüssig und überzeugend (act. II 102.1 S. 15). Einzig die Empfehlung einer weiteren (stationären) Therapie mit anschliessender erneuter Beurteilung (act. II 102.3 S. 13) überzeugt nicht. Zwar mag eine weitere Therapie mit Blick auf eine leitliniengerechte Behandlung des Leidens indiziert gewesen sein. Für die medizinisch-theoretische Beurteilung der Leistungsfähigkeit war sie jedoch nicht notwendig. Nachdem der Beschwerdeführer bereits wiederholt in stationärer Therapie gewesen war (act. II 39, 42 S. 7 ff., 73), war das mit einer neuerlichen stationären Therapie zu erzielende (negative) Ergebnis, d.h. die Unmöglichkeit einer invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen und damit relevanten Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, voraussehbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 24 - Auch die behandelnde Psychiaterin bestätigte im Bericht vom 15. März 2021 (act. II 119 S. 2) die vom Psychiater der C.________ gestellten Diagnosen und erhob keine Zweifel am Gutachten. Sie ging indessen von einer falschen Definition der Arbeitsunfähigkeit und des IV-Grades im rechtlichen Sinne aus. Entgegen der Annahme der behandelnden Ärztin ging die Beschwerdegegnerin damals nicht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit aus, sondern von der von den Gutachtern der C.________ attestierten 80%igen Arbeitsunfähigkeit. Dass dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. Februar 2021 (act. II 111) ab dem 1. April 2020 eine Viertelsrente in Aussicht gestellt wurde, ist das Resultat der hier rechtlich gebotenen Anwendung der gemischten Methode mit einem Status 50 % Erwerb und 50 % Aufgabenbereich Haushalt (vgl. E. 4. hiernach). Der zum damaligen Zeitpunkt ermittelte Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. April 2020 ist nicht gleichzustellen mit der von den Gutachtern der C.________ attestierten 80%igen Arbeitsunfähigkeit. Der medizinische Sachverhalt war damit bereits mit dem MEDAS- Gutachten C.________ vom 25. September 2020 (act. II 102.1-7) beweiskräftig abgeklärt und die Beschwerdegegnerin hätte ohne weiteres auf das MEDAS-Gutachten C.________ vom 25. September 2020 (act. II 102.1-7) abstellen und den Rentenentscheid fällen können. Daran ändert auch der weitere Verlauf nichts. 3.3.2 Der RAD empfahl nach dem Abbruch der in Schadenminderung erfolgten neuerlichen Therapie (act. II 116) eine rein monodisziplinäre Verlaufsbegutachtung, wobei Zweck die Festlegung der funktionellen Leistungsfähigkeit war (act. II 126 S. 3). Dabei war diese Frage jedoch mit dem MEDAS-Gutachten C.________ vom 25. September 2020 (act. II 102.1-7) bereits geklärt worden, ohne dass dieses Gutachten mängelbehaftet gewesen wäre. Insoweit war eine weitere (monodisziplinäre) Begutachtung unnötig und die Beschwerdegegnerin hat mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 4. Dezember 2021 (act. II 139.1) eine unzulässige second opinion eingeholt (vgl. E. 2.4 hiervor), abgesehen davon, dass auch Dr. med. D.________ von einem grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand ausging (act. II 139.1 S. 37).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 25 - Dass der rechtsunkundige Beschwerdeführer der Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Begutachtung Folge geleistet hat, kann ihm nicht entgegengehalten werden. Da zudem eine monodisziplinäre Begutachtung bei diesem Beschwerdeführer mit einer relevanten somatischen Problematik von vornherein ungeeignet war, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit abschliessend einzuschätzen, kommt dem monodisziplinären Gutachten kein massgeblicher Beweiswert zu und es bedarf keiner Diskussion der Abweichungen zum Vorgutachten der C.________ vom 25. September 2020 (act. II 102.1-7), zumal diese Abweichung nicht medizinisch begründet wurde. Weil auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 4. Dezember 2021 (act. II 139.1) aus den hiervor erwähnten Gründen nicht abgestellt werden kann, braucht auf die in der Stellungnahme vom 2. Mai 2023 (act. II 184 S. 5 ff.) dagegen vorgebrachte Kritik der behandelnden Psychiaterin Dr. med. M.________ nicht weiter eingegangen zu werden. Einzig festzuhalten ist, dass die Annahme der behandelnden Psychiaterin, die Behandlung in den H.________ sei im Dezember 2022 wegen des Verdachts auf ein thrombotisches Geschehen unterbrochen worden, nicht den Tatsachen entspricht. Es fand einzig eine Notfallkonsultation – in der eine Antibiose wegen eines Erysipels intravenös verabreicht wurde – ohne weitere Folgen statt (vgl. act. II 170 S. 5). Echtzeitlich stellte die behandelnde Psychiaterin zudem damals selbst noch auf die im MEDAS-Gutachten C.________ vom 25. September 2020 (act. II 102.1-7) gestellte Diagnose einer depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3; act. II 184 S. 9) ab, die auch von den weiteren behandelnden Ärzten vertreten wurde. 3.3.3 Auch wenn seitens des Beschwerdeführers Verschlechterungen im Gesundheitszustand geltend gemacht wurden, so ergibt sich aus den umfangreichen medizinischen Akten ohne weiteres, dass es sich dabei jeweils um die in der Bandbreite und von den ersten Gutachtern der C.________ gewürdigten undulierenden Auswirkungen der somatischen und psychischen Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers handelte. Damit hätte es auch der Begutachtung durch das E.________, welche nach der monodisziplinären Begutachtung aufgrund der daraus scheinbar aufgetauchten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 26 - Unklarheiten angeordnet wurde, nicht bedurft. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Anordnung der Begutachtung durch das E.________ eine weitere (unzulässige) second opinion eingeholt (vgl. E. 2.4 hiervor). Umso mehr, als die neuen Gutachter nachvollziehbar dargelegt haben, dass weiterhin von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist (act. II 205.1 S. 10). Dass die Gutachter des E.________ vorab in psychiatrischer Hinsicht andere Diagnosen stellten (organisch bedingte Halluzinose [ICD-10: F06.0], gebessert sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung [ICD-10: F62.0]; act. II 205.1 S. 8) liegt im Spektrum dessen, was die behandelnden Ärzte wie bereits auch die Gutachter der C.________ mit Blick auf die komplexe gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auch differentialdiagnostisch festgestellt hatten. Auch das MEDAS-Gutachten E.________ vom 31. Oktober 2023 (act. II 205.1-7) betreffend braucht damit auf die von der behandelnden Psychiaterin geübte Kritik in der Stellungnahme vom 2. Juli 2024 (act. II 224 S. 4 ff.) nicht weiter eingegangen zu werden. Einzig festzuhalten ist, dass entgegen der Darstellung der behandelnden Psychiaterin, wenn sie sinngemäss geltend macht, der Gutachter habe den Beschwerdeführer nicht zu Wort kommen lassen, die Tonaufnahme belegt, dass der Beschwerdeführer stets Gelegenheit hatte, sich zu äussern. Diese Gelegenheiten hat er jedoch weitgehend nur mit kurzen Wortmeldungen gefüllt. Dies wurde vom Gutachter denn auch durchaus bemerkt und berücksichtigt. Ebenso hat der E.________-Gutachter die Bemerkungen des Beschwerdeführers zur Suizidalität nicht übersprungen (act. II 224 S. 4, 5). Entscheidend ist, dass der Gutachter entsprechende Äusserungen zur Kenntnis genommen und im Gutachten unter Berücksichtigung auch der umfangreichen Akten nachvollziehbar und überzeugend eingeordnet hat. Insoweit stützte sich der Gutachter denn auch auf die bis anhin diesbezüglich wiederholt und einlässlich erhobene Befundung und sah die Suizidalität im Zusammenhang mit der organischen Halluzinose als gegeben, jedoch zufolge Medikation derzeit unter Kontrolle (act. II 205.4 S. 4). Die behandelnde Ärztin selbst behauptet denn auch nichts anderes. Wäre die Situation anders, so wäre es letztlich an der behandelnden Fachärztin, unverzüglich die notwendigen Schutzmassnahmen vorzusehen. Solches erschien jedoch offenbar auch Dr. med. M.________ nicht (mehr) notwendig. Auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 27 vor diesem Hintergrund bleibt das MEDAS-Gutachten C.________ die massgebliche Beurteilungsgrundlage und weder die Ausführungen der behandelnden Ärztin noch des dritten Gutachters Dr. med. Q.________ wecken Zweifel daran. 3.3.4 Wie dargelegt (vgl. E. 3.3.1 hiervor), haben sich die Gutachter der C.________ vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde und der zu erwägenden Diagnosen nachvollziehbar und überzeugend sowie unter Berücksichtigung der mit BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen zum Leistungsprofil geäussert (act. II 102.1 S. 12). Angesichts der geringen Ressourcen des Beschwerdeführers und des Umstands, dass in den Akten auch weiterhin keine Anzeichen dafür bestehen, dass eine Simulation oder Inkonsistenzen zwischen geltend gemachten Einschränkungen und tatsächlich Gelebtem vorliegen könnten (act. II 102.1 S. 13), führte eine gerichtliche Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.3 hiervor) zu keinem anderen Ergebnis als demjenigen der medizinischen Beurteilung. Insoweit ist auch nicht überzeugend dargetan, worauf die schliesslich höhere Arbeits- und Leistungsfähigkeit gemäss dem MEDAS-Gutachten E.________ vom 31. Oktober 2023 (act. II 205.1-7) basiert und aus welchen Gründen die SMAB-Begutachtung mängelbehaftet wäre. Damit ist hinsichtlich der Festlegung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf das MEDAS-Gutachten C.________ vom 25. September 2020 (act. II 102.1-7) abzustellen. Demnach resultiert in einer angepassten Tätigkeit eine 20%ige Arbeitsfähigkeit (zwei bis zweieinhalb Stunden täglich, Leistungsminderung von 25 %). Vom 10. Januar 2018 bis 20. Dezember 2019 war die Arbeitsfähigkeit aufgehoben. Ab dem 21. Dezember 2019 betrug die Arbeitsfähigkeit zunächst 32.5 %, im Weiteren verschlechterte sie sich schrittweise auf den aktuellen Wert von 20 % (act. II 102.1 S. 14 f.). 4. Zu prüfen ist weiter der Status, d.h. die Frage, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin geht von einem Status 50 % Erwerb und 50 % Aufgabenbereich Haushalt aus (act. II 209 S. 4). Der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 28 schwerdeführer hat ab 2006 bei R.________ in einem 30 % Pensum zu arbeiten begonnen und im Verlauf der Jahre das Pensum auf 50 % gesteigert (act. II 11 S. 3). Bei der Erhebung zu den erwerblichen und häuslichen Verhältnissen am 20. Juni 2019 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er ohne gesundheitliche Einschränkung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, gemäss Abklärungsbericht vom 12. März 2020 (act. II 85 S. 2 ff.) an, bei guter Gesundheit hätte er weiterhin 90 Stunden pro Woche (recte: Monat) gearbeitet. Mehr könne er nicht arbeiten, weil er aufgrund der gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau zu Hause sein müsse. Der Sozialdienst habe von ihm keine Arbeitsbemühungen für ein höheres Pensum verlangt. Darauf ist abzustellen. Soweit der Beschwerdeführer heute vorbringt, die Statusfrage sei erneut abzuklären und falls sich herausstellen sollte, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gar nicht mehr auf so viel Hilfe angewiesen sei, würde der Beschwerdeführer wohl bei voller Gesundheit wieder mehr als 50 % arbeiten (Beschwerde S. 10), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Ehefrau war gemäss ihren konstanten Aussagen aufgrund einer PTBS bzw. der entsprechenden Folgen in der Schweiz nie erwerbstätig und gestützt auf die Akten auf die dauernde Unterstützung des Ehemannes angewiesen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2011 1074 vom 8. März 2013 E. 3.1 ff.). Dafür, dass sich daran etwas geändert hätte, bestehen keine Anzeichen in den Akten und hat der Beschwerdeführer auch keinerlei Belege eingereicht. Nach dem Dargelegten wäre der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich weiterhin zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt, primär zu Gunsten seiner Ehefrau, tätig. Zur Bemessung der Invalidität gelangt somit die gemischte Methode zur Anwendung (vgl. E. 2.6.2 hiervor). 5. 5.1 Zunächst ist zu prüfen, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbereich verhält. Dabei sind die Einschränkungen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 29 - 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183, 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 30 - 5.1.3 Sodann ist für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 die Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten …tätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). 5.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Unter Berücksichtigung des Wartejahres (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2018, Zeitpunkt der neurochirurgischen Operation [act. II 26 S. 41]) und der Anmeldung im August 2018 (act. II 1) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Februar 2019 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist nachfolgend eine erste Invaliditätsbemessung vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 31 - 5.3 5.3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zuletzt bei R.________ in einem 50 % Pensum angestellt war (act. II 11 S. 3, 9 S. 1, 15). Die Beschwerdegegnerin ist hinsichtlich des Valideneinkommens von dem dort zuletzt, d.h. vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen ausgegangen und hat ein jährliches Valideneinkommen (aufgerechnet auf ein 100%-Pensum) von Fr. 67’988.-- für das Jahr 2019 angenommen, was nicht zu beanstanden ist (Fr. 33'475.-- [50 %- Pensum] / 103.2 x 104.8 [Nominallohnindex Männer, T1.1.10, Ziff. 41-43, …/…]). Dieser Lohn liegt nur 3.3 % unter dem branchenspezifischen Wert von Fr. 70'327.60 (Fr. 5'622 [LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer] / 40 x 41.3 [Wochenarbeitsstunden; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung, Ziff. 41-54]) x 12 / 103.8 x 104.8 [Nominallohnindex Männer, T1.1.10, Ziff. 41-43, …/…]), womit kein unterdurchschnittliches Einkommen im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Für das Jahr 2020 beträgt das Valideneinkommen Fr. 68'507.-- (Fr. 33'475.-- x 2 / 103.2 x 105.6 [Nominallohnindex Männer, T1.1.10, Ziff. 41-43, …/…]). 5.3.2 Bis zum 21. Dezember 2019 war die Arbeitsfähigkeit vollumfänglich aufgehoben. Damit war im Bereich Erwerb bis zu diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Ab dem 21. Dezember 2019 betrug die Arbeitsfähigkeit 32.5 %. Wann die effektive Verschlechterung auf 20 % eingetreten ist (vgl. act. II 102.1 S. 14 f.) kann nicht mehr beurteilt werden, weshalb sie ab dem Gutachtenszeitpunkt im September 2020 (act. II 102.1- 7) erstellt ist. Damit ist auf 21. Dezember 2019 (wirksam drei Monate später; Art. 88a Abs. 1 IVV, vgl. E. 2.7 hiervor) und September 2020 (wirksam drei Monate später; Art. 88a Abs. 2 IVV; vgl. E. 2.7 hiervor) je ein Einkommensvergleich zufolge eines Revisionsgrundes vorzunehmen. 5.3.3 Der Beschwerdeführer hat keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen, weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln ist. Daraus ergibt sich das Folgende:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 32 - Revisionsgrund Dezember 2019: Ausgehend von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 32.5 % arbeitsfähig war (vgl. 3.3.5 hiervor), ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf das Total des Kompetenzniveaus 1, Tabelle TA1, festgelegt hat. Anwendbar ist die Tabelle des Jahres 2018. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt Fr. 5’417.--. An die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, BUA, Total) angepasst und unter Berücksichtigung der 32.5%igen Arbeitsfähigkeit resultiert daraus im Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 22'212.50 (Fr. 5’417.-- / 40 x 41.7 x 12 / 105.1 x 106.0 [Nominallohnindex Männer, T1.1.10, Ziff. 41-43, Total] x 0.325). Revisionsgrund September 2020: In einer angepassten Tätigkeit war der Beschwerdeführer nunmehr zu 20 % arbeitsfähig. Anwendbar ist hier die LSE 2020, Tabelle TA, Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5’261.--). An die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, BUA, Total) angepasst und unter Berücksichtigung der 20%igen Arbeitsfähigkeit resultiert daraus im Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von Fr. 13'163.-- (Fr. 5’261.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.2). Alle leistungseinschränkenden Umstände wurden von den Gutachtern der C.________ umfassend und grosszügig berücksichtigt, womit kein LSE- Abzug vorzunehmen ist (vgl. E. 5.1.3 hiervor). 5.3.4 Der Invaliditätsgrad im Bereich Erwerb beträgt demnach ab Februar 2019 100 %. Ab April 2020 beträgt er 67.3 % ([Fr. 67’988.-- - Fr. 22'212.50] / Fr. 67’988.-- x 100) und ab Januar 2021 80.8 % ([Fr. 68'507.-- - Fr. 13'163.--] / Fr. 68'507.-- x 100). 6. Sodann sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen (vgl. E. 2.6.2 hiervor). 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 33 qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 29. Januar 2024 (act. II 209) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 6.1 hiervor und überzeugt. Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben des Beschwerdeführers wurde angemessen Rechnung getragen. Dass die Hilfe der im gleichen Haushalt lebenden Ehefrau und teilweise auch die Hilfe der nicht mehr zu Hause wohnenden erwachsenen Kindern im Rahmen der Schadenminderungspflicht berücksichtigt wurde, ist nicht zu beanstanden. Parallel zur 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Dezember 2019 war der Beschwerdeführer nachvollziehbarerweise auch im Aufgabenbereich eingeschränkt. Die Beschwerdegegnerin ging bis September 2021 (korrekt ist September 2020, da das MEDAS-Gutachten C.________ vom 25. September 2020 [act. II 102.1-7] massgeblich ist) auf der Basis des Abklärungsberichts vom 3. Februar 2021 arbiträr von einer 50%igen Einschränkung im Aufgabenbereich aus (act. II 110 S. 10, 209 S. 13). Ob eine (derart hohe) Einschränkung im Aufgabenbereich von 50 % bestand, kann hier offengelassen werden. Die Einschätzung liegt gerade noch im Ermessensbereich der Beschwerdegegnerin. Weitere Abklärungen wären zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 34 nicht mehr geeignet, die Sachlage abschliessend festzustellen, weshalb auf solche zu verzichten ist. Ab Dezember 2019 trat die somatische Verbesserung ein (act. II 102.1 S. 15). Ab diesem Zeitpunkt ist die im Aufgabenbereich tatsächlich festgestellte Einschränkung von 14.4 % massgeblich (act. II 209 S. 12). Der Erkrankung der Ehefrau und deren Möglichkeiten den Haushalt zu führen, wurde im Rahmen der Schadenminderung Rechnung getragen (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 37). Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass von der Abklärungsperson jeweils berücksichtigt wurde, welche Haushaltsarbeiten die Ehefrau übernehmen kann und welche nicht (act. II 209 S. 9 ff.). Überdies wurden auch die Angaben der behandelnden Psychiaterin zur Ehefrau des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Haushaltsführung einbezogen (act. II 209 S. 8). Es besteht somit kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Auf die Ergebnisse der detaillierten Haushaltsabklärung ab diesem Zeitpunkt ist deshalb beweisrechtlich abzustellen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Bereich Haushalt bis Dezember 2019 zu 50 % und danach zu 14.4 % eingeschränkt war – was ausgehend von einem Status 50 % Erwerb und 50 % Aufgabenbereich Haushalt – einer gewichteten Einschränkung von 25 % (50 % x 0.5 [Status]) bzw. ab Dezember 2019 7.2 % (14.4 % x 0.5 [Status ]) entspricht. 7. 7.1 Zusammenfassend resultiert ab Februar 2019 eine Einschränkung im Bereich der Erwerbsfähigkeit von 100 % resp. gewichtet 50 % (100 % x 0.5 [Status]). Ab 21. Dezember 2019 beträgt die Einschränkung 67.3 % resp. gewichtet 33.67 % (67.3 % x 0.5 [Status]) und ab September 2020 beträgt die Einschränkung 80.8 % resp. gewichtet 40.4 % (80.8 % % x 0.5 [Status]). 7.2 Die Einschränkungen im Erwerb und im Aufgabenbereich Haushalt ergeben zusammen einen IV-Grad von gerundet 75 % (25 % + 50 %) ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 35 - Februar 2019, von gerundet 40.87 % (7.2 % + 33.67 %) ab 21. Dezember 2019 und von gerundet 47.6 % (7.2 % + 40.4 %) ab September 2020. Der Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab dem 1. Februar 2019 bis und mit 31. März 2020. Ab dem 1. April 2020 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente. 8. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 4. Juni 2025 gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2025 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist ab dem 1. Februar 2019 eine ganze IV-Rente zuzusprechen, befristet bis zum 31. März 2020. Ab dem 1. April 2020 ist ihm eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen. 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 9.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Honorarnote von B.________ bzw. Rechtsanwältin B.________ vom 22. Juli 2025 sind die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 1'037.75 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 367 - 36 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Mai 2025 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. Februar 2019 eine ganze IV-Rente bis zum 31. März 2020 und ab dem 1. April 2020 eine Viertelsrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'037.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.