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Bern Verwaltungsgericht 08.09.2025 200 2025 352

September 8, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,573 words·~18 min·5

Summary

Verfügung vom 2. Mai 2025

Full text

IV 200 2025 352 JAP/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. September 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Mai 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, IV 200 2025 352 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2023 unter Hinweis auf beidseitige Unterschenkelamputationen aufgrund einer irreversiblen Ischämie im Rahmen eines septischen Schocks mit Herzstillstand bei der Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Hilfsmitteln an (Akten der IV [act. II] 1, 32/22 ff.). Die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische Abklärungen, veranlasste fachtechnische Beurteilungen durch die B.________ (act. II 40, 45, 51, 78) und sprach diverse Hilfsmittel, darunter beidseitige Unterschenkelprothesen (act. II 54), zu (act. II 36, 44, 58, 94, 102). Darüber hinaus gewährte sie Kostengutsprache für bauliche Änderungen an der Wohnung (act. II 142), einen höhenverstellbaren Schreibtisch am Arbeitsplatz (act. II 72) und invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug des Versicherten (act. II 79). Im April 2024 (act. II 80) ersuchte der Versicherte um eine Zweitversorgung mit (wasserfesten) Unterschenkelprothesen. Gestützt auf die fachtechnische Beurteilung der B.________ vom 15. November 2024 (act. II 125) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 27. Januar 2025 (act. II 143) die Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 150, 157/3) und einer diesbezüglichen Stellungnahme der B.________ vom 27. März 2025 (act. II 162/2 f.) verfügte die IVB am 2. Mai 2025 (act. II 173) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache eines Hilfsmittels in Form einer Zweitversorgung mit Unterschenkelprothesen beidseits.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, IV 200 2025 352 - 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juli 2025 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort sowie die Stellungnahme der B.________ vom 27. März 2025 (act. II 162/2 f.) zu und wies ihn auf die Möglichkeit hin, eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, IV 200 2025 352 - 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Mai 2025 (act. II 173). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilfsmittel in Form einer Zweitversorgung mit Unterschenkelprothesen beidseits. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dahingehend geltend, dass in der angefochtenen Verfügung nicht auf die im Einwandverfahren vorgebrachten Argumente eingegangen sei (Begründungspflicht) und ihm die Stellungnahme der B.________ vom 27. März 2025 (act. II 162/2 f.) vor Verfügungserlass nicht zugestellt worden sei (Akteneinsicht). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, IV 200 2025 352 - 5 - (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2024 BVG Nr. 23 S. 79, 9C_437/2023 E. 5.2). 2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 139, 9C_555/2020 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 193, 8C_25/2020 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 139, 9C_555/2020 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 193, 8C_25/2020 E. 3.3.1). 2.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist begründet. Die Beschwerdegegnerin anerkennt dies in der Beschwerdeantwort denn auch und stellt fest, dass sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu den im Vorbescheidverfahren vorgetragenen Einwänden des Beschwerdeführers geäussert und der Verfügung die Stellungnahme der B.________ vom 27. März 2025 (act. II 162/2 f.) nicht beigelegt habe (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C. Ziff. 6 f.). 2.5 Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort sowie die Stellungnahme der B.________ vom 27. März 2025 (act. II 162/2 f.), welche sich auch mit den Einwänden des Beschwerdeführers (act. II 150) auseinandersetzt, zugestellt. Er wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, sich im Rahmen einer Replik zur Beschwerdeantwort und zur Stellungnahme der B.________ zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer in der Folge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, IV 200 2025 352 - 6 keinen Gebrauch. Bei dieser Ausgangslage ist – selbst, wenn die Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin als schwerwiegend zu taxieren wäre – im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin abzusehen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). 3.2 Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Ziel ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie aufgrund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussenwelt, der Ausübung einer medizinisch angezeig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, IV 200 2025 352 - 7 ten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_262/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.1). Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben können (SVR 2017 IV Nr. 61 S. 189, 9C_573/2016 E. 6.4). 3.3 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (SVR 2017 IV Nr. 61 S. 189, 9C_573/2016 E. 4.1). 3.4 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, IV 200 2025 352 - 8 zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2 S. 192). 3.5 Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Sodann muss die einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung zeitgemäss sein (BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193 und E. 7.3.2 S. 198). 4. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den beidseits unterschenkelamputierten Beschwerdeführer (vgl. act. II 32/22 ff.) nebst einer beidseitigen Versorgung mit Unterschenkelprothesen (act. II 54) u.a. mit einem Handrollstuhl (act. II 44) samt Elektrohilfsantrieb (act. II 36) sowie mit einem Zweitrollstuhl am Arbeitsplatz (act. II 102) versorgte. Zudem finanzierte sie den barrierefreien Umbau der Wohnung (act. II 142), die Anpassung des Arbeitsplatzes (act. II 72) und die behinderungsbedingte Abänderung des Motorfahrzeuges (act. II 79) des Beschwerdeführers. Das Gesuch vom April 2024 (act. II 80) um Zweitversor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, IV 200 2025 352 - 9 gung mit Unterschenkelprothesen wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Versorgung mit dem wasserfesten Funktionspassteil Pro-Flex® XC (vgl. <www.ossur.com>, unter: Prothetik/Produkte/Fuss) es dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, unabhängig auf zwei Beinen unter die Dusche zu gehen. Da er mit seiner Familie regelmässig das Meer besuche, sollte die Versorgung Salzwasser ertragen können und ihm auch am Strand genug Mobilität geben (act. II 80/3). 4.2 In der Stellungnahme vom 15. November 2024 (act. II 125) führte die B.________ dazu aus, die anbegehrte Versorgung mit dem Funktionspassteil Pro-Flex® XC entspreche der ursprünglich offerierten (act. II 3), durch die B.________ abgeklärten (act. II 51), in der Rehabilitation zufriedenstellend genutzten und von der Beschwerdegegnerin auch zugesprochenen (act. II 54 f.) Versorgung. Wieso davon abweichend schliesslich eine Versorgung mit dem Funktionspassteil Pro-Flex® Pivot (vgl. <www.ossur.ch>, a.a.O.) erfolgt sei, lasse sich nicht nachvollziehen. In Anbetracht der Aspekte, dass zu Hause ein Rollstuhl mit elektrischem Zuggerät, sowie auf der Arbeit ebenfalls ein Rollstuhl zur Verfügung stehe, das häusliche Umfeld auf die Situation des Beschwerdeführers angepasst worden sei, die zuerst offerierte Versorgung in wasserfester Ausführung empfohlen, verfügt und umgesetzt hätte werden können/sollen, sowie eine Zweitversorgung in einfacher Ausführung erstellt werden müsse, könne die offerierte Versorgung nicht zur Übernahme empfohlen werden. 4.3 Zu den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vorgebrachten Argumenten (vgl. act. II 150, 157/3) nahm die B.________ am 27. März 2025 (act. II 162/2 ff.) Stellung. Sie führte aus, die Begründung des Beschwerdeführers bezüglich der Auswahl der Funktionspassteile während der Rehabilitation, es sei weniger um das Gehen, gegangen, sondern vielmehr darum, sich an prothetische Versorgung zu gewöhnen, gut stehen zu können, sich sicher zu fühlen, und leichter laufen zu lernen, sei nicht nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt der Abklärung am 26. Januar 2024 sei ein "Cförmiger"-Prothesenfuss in der Probeversorgung eingebaut gewesen. Somit habe der Beschwerdeführer seine ersten Schritte mit dem nun erneut offerierten Prothesenfuss erlernt. Beim damaligen Termin seien keine Probleme mit dem verwendeten Fuss angegeben worden. Soweit es darum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, IV 200 2025 352 - 10 gehe, Druckstellen zu vermeiden und den Stumpf zu entlasten, sei der neu offerierte Prothesenfuss erfahrungsgemäss der ungeeignetere Fuss. Durch die hohe Steifigkeit entstünden höhere Kräfte, die auf den Schaft und somit auf den Stumpf wirkten, was zu einer höheren Belastung des Stumpfes führe. Da dem Beschwerdeführer am Arbeitsplatz und zu Hause je ein Rollstuhl (inklusive Zuggerät) zur Verfügung stünden und er eine zu 70 % sitzende bzw. zu 30 % stehend und gehende Tätigkeit ausführe, sei eine Zweitversorgung nicht notwendig. Während der gesamten Versorgungszeit seien keine technischen Defekte bekannt, die den Beschwerdeführer gezwungen hätten, den Rollstuhl deshalb zu verwenden. Was allfällige Passformprobleme betreffe, würde eine Zweitversorgung nichts nützen, da diese in der Regel durch Stumpfveränderungen entstünden und dadurch beide Prothesen nicht passformgerecht wären. 4.4 Gemäss Rz. 2001 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) besteht der Anspruch für eine Prothese. Die Notwendigkeit einer Zweitversorgung ist eingehend durch die IV-Stelle zu überprüfen und wird nur in einfacher Ausführung erstellt. Die Beschwerdegegnerin beauftragte die B.________ mit der Anspruchsprüfung. Gestützt auf deren Stellungnahmen vom 15. November 2024 (act. II 125) und vom 27. März 2025 (act. II 162/2 ff.) verneinte sie den Anspruch auf eine Zweitversorgung mit Unterschenkelprothesen beidseits mit der hier angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2025 (act. II 173). Die in den genannten Stellungnahmen dargelegte Argumentation, weshalb kein Anspruch auf eine Zweitversorgung bestehe, überzeugt in allen Teilen. 4.4.1 Wie von der B.________ korrekt dargelegt, wurde die vom Beschwerdeführer gewünschte Prothesenversorgung mit dem wasserfesten Funktionspassteil Pro-Flex® XC ursprünglich in der Klinik D.________ als Probe-Prothese (act. II 52 f.) getragen und von der B.________ zur Kostenübernahme empfohlen (act. II 51). Die aktuell vom Beschwerdeführer benutzten Unterschenkelprothesen sind demgegenüber mit dem Funktionspassteil Pro-Flex® Pivot ausgestattet (act. II 125/3). Der Beschwerdeführer wählte somit – wohl im Rahmen der Austauschbefugnis (vgl. Art. 21bis Abs. 1 IVG) – die Versorgung mit einem Modell mit anderen Eigen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, IV 200 2025 352 - 11 schaften. Er bringt diesbezüglich vor, das gewählte Modell habe seiner damaligen körperlichen Verfassung besser entsprochen. In der Zwischenzeit habe sich diese verbessert und er verfüge über mehr Kraft. Dadurch sei er in der Lage, das Funktionspassteil Pro-Flex® XC effektiv einzusetzen und im Alltag zu nutzen (Beschwerde S. 2). Damit vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es mag zutreffen, dass das Funktionspassteil Pro-Flex® XC im Vergleich zur Erstversorgung mehr Dynamik bietet (vgl. act. II 157/3); dass die jetzige Versorgung ihren Zweck nicht mehr erfüllen würde und deshalb ausgewechselt werden müsste, ist jedoch nicht ersichtlich und wird denn auch nicht geltend gemacht. Insofern ist die – erhöhten Anforderungen unterliegende (vgl. E. 4.4 hiervor) – Versorgung mit einem zweiten Paar Prothesen nicht notwendig. Des Weiteren stellt das Schwimmen und Baden keine alltägliche Fortbewegung dar, eine Zweitversorgung mit (wasserfesten bzw. meerwasserresistenten [vgl. act. II 80/1, 80/3]) Prothesen kann vor diesem Hintergrund nicht als einfach und wirtschaftlich qualifiziert werden. Soweit die wasserfesten Prothesen der einfacheren Körperhygiene (Duschen mit Prothese [vgl. act. II 80/5]) dienen, bezwecken sie nicht die Fortbewegung, sondern dienen der Selbstsorge; die Aufzählung der für die Selbstsorge aufgeführten Hilfsmittelkategorien ist jedoch abschliessen und enthält keine Prothesen (SVR 2017 IV Nr. 61 S. 189, 9C_573/2016 E. 6.3.2). 4.4.2 Die Notwendigkeit einer Zweitversorgung mit Prothesen kann auch nicht mit Reparatur- und Servicearbeiten begründet werden, ansonsten jeder Betroffene Anspruch auf eine Zweitversorgung hätte. Die unmittelbare Verfügbarkeit einer Zweitprothese erleichtert die Mobilität sicherlich, wenn eine unvorhergesehene Störung auftritt, indem u.a. der Aufwand für die Organisation der Reparatur verringert wird. Eine zwingende Notwendigkeit einer Zweitversorgung lässt sich damit allerdings nicht begründen, zumal kein Anspruch auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Versorgung, sondern nur auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessene und notwendige Massnahme besteht. Diesbezüglich ist denn auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz und zu Hause je ein Rollstuhl (inklusive Zuggerät) zur Verfügung stehen und er eine zu 70 % sitzende bzw. zu 30 % stehend und gehende Tätigkeit ausführt. Unter diesen Umständen ist eine Zweitversorgung – wie die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, IV 200 2025 352 - 12 - B.________ überzeugend dargelegt hat (act. II 162/3) – nicht notwendig. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die nicht geringen Kosten einer Zweitversorgung mit einer Prothese (vgl. act. II 157/4, /8) in einem angemessenen Verhältnis zum Eingliederungszweck stehen sollten, der mit der bisherigen Versorgung bereits erfüllt ist (vgl. dazu E. 3.5 hiervor). 4.4.3 Am Ganzen ändert schliesslich nichts, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (vgl. act. II 80/5), und die Lieferantin der Prothesen (vgl. act. II 157/1, /6) eine Zweitversorgung unterstützen. Bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers und seinem Wunsch, bestmöglich ein selbstbestimmtes und unabhängiges Leben zu führen, besteht aus rechtlicher Optik keine Grundlage, um ihm eine Zweitversorgung mit Unterschenkelprothesen zuzusprechen. Denn allemal hat die versicherte Person nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. E. 3.5 hiervor). 4.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2025 (act. II 173) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.4 hiervor) rechtfertigt hier keine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung. Der Beschwerdeführer musste

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, IV 200 2025 352 - 13 die Beschwerde nicht einlegen, um überhaupt Kenntnis von der Stellungnahme der B.________ vom 27. März 2025 (act. II 162/2 f.) erhalten zu können, hätte er dies doch auch mittels Akteneinsichtsgesuch nach Eröffnung der Verfügung vom 2. Mai 2025 (act. II 173) erreichen können. Hinzu kommt, dass er sich im Beschwerdeverfahren zur Stellungnahme der B.________ (vgl. prozessleitende Verfügung vom 2. Juli 2025) nicht hat vernehmen lassen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, IV 200 2025 352 - 14 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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