EL 200 2025 313 SCI/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. März 2026 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. April 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), deutscher Staatsangehöriger, bezog seit dem 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zu seiner Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIB] 7, 14, 15, 30, 35 f., 45 f., 65 f., 77, 83 f., 105, 116 S. 1, 134; Akten der AKB [act. IIC] 149). Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 (act. IIC 153) stellte die AKB die bisher ausgerichteten EL per 1. Juli 2024 infolge unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (vgl. act. IIC 156) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 15. April 2025 (Akten der AKB [act. IID] 191) ab, mit der Begründung, der Beschwerdeführer und seine Familie hätten bereits seit Oktober 2022 ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung. B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (Postaufgabe 16. Mai 2025) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Weiterausrichtung der EL über den 30. Juni 2024 hinaus. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2025 wurden die Akten des Verfahrens EL 200 2025 95 (betreffend Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers) und der Verfahren IV 200 2025 121 und 122 (betreffend Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 23. und 24. Januar 2025 bezüglich Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag) im vorliegenden Verfahren beigezogen und der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. September 2025 (Postaufgabe 11. September 2025) machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und reichte weitere Beweismittel ein. Zudem stellte er folgende Anträge: 1. Es sei die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 15. April 2025 sowie die vorgängige Sistierungsverfügung vom 6. Juni 2024 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Einstellung der Ergänzungsleistungen per 6. Juni 2024 rechtswidrig erfolgt ist, da zu diesem Zeitpunkt keine hinreichende Tatsachengrundlage bestand. 3. Die Ausgleichskasse sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis zur Neubeurteilung auszurichten. 4. Eventualiter sei die Sache zu vollständigen und objektiven Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter verbindlicher Beachtung der gerichtlichen Erwägungen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, einschliesslich der Befreiung von Gerichtskosten, Anwaltskosten und einer angemessenen Parteientschädigung, auch im Falle der Vertretung durch eine nichtanwaltliche Assistenzperson (analoge Anwendung von Art. 104 Abs. 2 VRPG) 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar 2026 wurde diese Eingabe samt Beilagen der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 1. März 2026 (Postaufgabe 2. März 2026) machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und reichte weitere Beweismittel ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. März 2026 wurde diese samt Beilagen der Beschwerdegegnerin und der IV-Stelle Bern (Verfahren IV 200 2025 121 und 122) zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 2. März 2026 (Postaufgabe 4. März 2026) "Mitteilung betreffend vorübergehende Änderung der Wohn- und Aufenthaltssituation" teilte der Beschwerdeführer mit, die Familie sehe sich gezwungen, die Entscheidung zu treffen, vorübergehend und unfreiwillig zeitweise eine Aufenthaltslösung bei Familienangehörigen in Deutschland in Anspruch zu nehmen, wo eine angemessene und kindesgerechte Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehe (4-Zimmer Eigentumswohnung des Bruders B.________). Dies erfolge ausschliesslich aufgrund der aktenkundigen finanziellen Notla-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 4 ge der Familie, der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ... geäusserten Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Wohnsituation sowie aufgrund zahlreicher dokumentierter, jedoch erfolglos gebliebener Wohnungsbewerbungen. Die offizielle Wohnanschrift bleibe bis zum rechtskräftigen Abschluss der laufenden Verfahren weiterhin als Korrespondenz- und Zustelladresse bestehen und werde von der Familie weiterhin genutzt und beibehalten. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2026 wurde diese Eingabe samt Beilagen der Beschwerdegegnerin und der IV-Stelle Bern (Verfahren IV 200 2025 121 und 122) zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Die Frage des Wohnsitzes ist eine doppelrelevante Tatsache, über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 5 ausnahmsweise nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung zu befinden ist (BGE 135 V 373 E. 3.2 S. 377; IVO SCHWEGLER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETTLEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 58 N. 38). Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil sowohl nach Art. 58 Abs. 1 wie Abs. 2 ATSG im vorliegenden Fall das hiesige Gericht zuständig ist. Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. April 2025 (act. IID 191). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2024. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie (u.a.) Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) haben. Ergänzungsleistungen unterstehen als beitragsunabhängige Sonderleistung nicht dem Prinzip des Leistungsexports gemäss Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 6 - (SR 0.831.109.268.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2011 vom 23. September 2011 E. 4.2). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72, 9C_295/2019 E. 2.2.1). Die Absicht des dauernden Verbleibens setzt Urteilsfähigkeit voraus, wobei an deren Vorhandensein keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 127 V 237 E. 2c S. 240). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a). https://www.swisslex.ch/doc/unknown/041a9407-6219-48ec-97d3-b4b8b863b885/citeddoc/51e326bf-0886-4bf2-9e75-934e43a719d6/source/document-link
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 7 - 2.2.2 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der Ausdruck "in der Schweiz wohnhaft", dass die versicherte Person nicht nur zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern auch den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben muss. Ferner bedarf es des Willens, diesen aufrecht zu erhalten. Zusätzlich dazu muss der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz bestehen bleiben (BGE 130 V 404 E. 5.2 S. 405, 111 V 180 E. 4 S. 182). Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ist in gleicher Weise auszulegen (BGE 141 V 530 E. 5.3 S. 535, 119 V 98 E. 6c S. 108; SVR 2019 IV Nr. 12 S. 34, 8C_374/2018 E. 6). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3. Streitig und zu prüfen ist der Wohnsitz resp. der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers als Voraussetzung für die hier streitige Leistung (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer macht geltend, seinen https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2026&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%229C_583%2F2024%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=1&highlight_docid=atf%3A%2F%2F151-V-280%3Ade&number_of_ranks=1&azaclir=clir
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 8 - Wohnsitz seit seiner Einreise im Jahr 2009 stets in der Schweiz gehabt zu haben. Dem kann nicht gefolgt werden. 3.1 Der 1978 in ... geborene Beschwerdeführer reiste als Neunjähriger nach Deutschland ein, schloss dort die Schule mit Abitur ab und absolvierte anschliessend ein Studium zum .... Zwischenzeitlich erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit und reiste im Oktober 2009 in die Schweiz ein (Akten der IV-Stelle Bern [IVB] im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 [act. II] 98.1 S. 7, 115 S. 1, 241 S. 2; act. IIB 116 S. 1). Ab Oktober 2009 war er im Einwohnerregister der Gemeinde C.________ eingetragen (act. IIB 115 S. 4). Im Jahr 2015 heiratete er in Deutschland (act. IIB 21 S. 2) und im Jahr 2016 kam die Tochter D.________ in Deutschland zur Welt (act. IIB 38 S. 2). Diese Ehe wurde im Jahr 2020 vor dem Regionalgericht … geschieden und D.________ wurde unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt (act. IIB 95). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sind die abgeschiedene Ehefrau und D.________ seither in Deutschland wohnhaft; zu D.________ pflegt der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben weiterhin einen regelmässigen Kontakt (Beschwerde S. 8 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122). Im Januar 2021 heiratete der Beschwerdeführer in ... seine zweite Ehefrau E.________ (act. IIB 106 S. 1 f.). Im Oktober 2022 kam die Tochter F.________ in ... zur Welt (act. IIB 120 S. 1) und am 22. März 2024 wurde der Sohn G.________ in ... geboren (act. IIC 152 S. 2). Zwischenzeitlich ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C (act. IIB 116 S. 1, act. IIC 181 S. 2). Per 2. Februar 2025 meldete sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern in ... an (act. II 910, act. IIC 181 S. 1). 3.2 3.2.1 Ab dem 1. Mai 2021 war der Beschwerdeführer Mieter einer 2.5- Zimmer-Wohnung an der ... in ... (act. IIB 99 S. 3 ff.). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer diese Wohnung seit November 2021 über die Buchungsplattformen Booking.com und Airbnb zur touristischen Nutzung anbot und entsprechend untervermietet hat (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.2, Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 9 schwerde S. 8 ff. Ziff. 2.2.3 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122). Nach Angaben des Beschwerdeführers erfolgte die Untervermietung an durchschnittlich sieben bis acht Tagen pro Monat; während dieser Zeit habe er sich entweder bei Freunden aufgehalten oder die Zeit im Rahmen der Wahrnehmung des Besuchsrechts für die älteste Tochter in Deutschland verbracht. Die Untervermietung sei in erster Linie zur Deckung der Kosten für die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts bei seiner ältesten Tochter in Deutschland erfolgt (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3, Beschwerde S. 9 f. im Verfahren IV 200 2025 121 und 122; Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2026 S. 2 f. Ziff. 1.2). Zusätzlich zur Wohnung in ... mietete der Beschwerdeführer zwischen dem 10. März und dem 10. Juli 2024 für vier Monate eine Wohnung in ... (Akten der AKB [act. IIA] 1004) und ab dem 1. Juli 2024 eine 1-Zimmer-Wohnung in ... (act. IIC 160 S. 27 ff.). Der Beschwerdeführer gibt diesbezüglich an, dass dies auf Rat seines Psychiaters hin geschehen sei, der ihm empfohlen habe, sich aufgrund seiner psychischen Erkrankung an ruhigeren Orten aufzuhalten (Beschwerde S. 9 f. im Verfahren IV 200 2025 121 und 122). 3.2.2 Erstellt und seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich auch unbestritten ist, dass die Wohnung an der ... in ... über verschiedene Buchungsplattformen touristisch untervermietet wurde (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Anlässlich der vom Polizeiinspektorat K.________ durchgeführten Domizilkontrolle vom 6. Juni 2024 wurde ein Schlüsselsafe im "Milchkasten" aufgefunden. Der anwesende Nachbar gab gegenüber den Behörden an, dass verschiedene Personen bzw. Gäste die Wohnung nutzen würden, bei Problemen mit dem Zugang würden diese auch bei ihm klingeln, und er den Beschwerdeführer höchstens einmal im Monat sehe. Die Ehefrau habe er hingegen schon länger nicht mehr gesehen (act. II 279 ff.). Das Mietverhältnis an der ... wurde nach Kündigung durch die Vermieterschaft zufolge Fremdvermietung mit Vereinbarung vor der Schlichtungsbehörde per Ende Januar 2025 aufgelöst (act. II 270, act. IID 187 S. 62 f.). Eine zur ausschliesslichen Nutzung durch die Buchenden auf Buchungsplattformen angebotene Wohnung kann in den buchbaren Zeiten auch kurzfristig gebucht und bezogen werden. Aus der vom Beschwerdeführer selbst erstellten Statistik (act. IIC 176 S. 15 ff.) geht hervor, dass die Unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 10 vermietung jeweils ohne erkennbares Muster in unregelmässigen Abständen über die jeweiligen Monate verteilt, teilweise während vereinzelten Tagen, teilweise auch während einer ganzen Woche, erfolgte. Die Untervermietung konnte damit vom Beschwerdeführer nicht im Voraus geplant werden, sondern hing einzig von den Buchungen der Gäste ab, womit die Wohnung auch entsprechend freigehalten werden musste. Damit kam eine persönliche Nutzung durch den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie kaum mehr in Frage. Über eine anderweitige eigene Wohnung in der Schweiz für sich und seine Familie verfügte der Beschwerdeführer bis mindestens März 2024 in der Schweiz nicht (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Es kann damit – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – ausgeschlossen werden, dass die Wohnung an der ... in ... als Hauptwohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie zunächst einem und später zwei Kleinkindern diente bzw. dienen konnte. Der durch die Vermieterschaft zufolge der unzulässigen Fremdvermietung erfolgten Kündigung hätte er schliesslich, wären er und seine Familie auf die Wohnung als Familienwohnung angewiesen gewesen, ohne weiteres dadurch entgehen können, dass er die Fremdvermietung, nachdem die Vermieterschaft diese gerügt hatte, unverzüglich eingestellt und zusammen mit der Familie die Wohnung (wieder) selbst genutzt hätte. Dies hat er unbestritten nicht getan, sondern vielmehr das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde eingeleitet, jedoch die Kündigung schliesslich mit der Vereinbarung vor der Schlichtungsbehörde akzeptiert. Nicht zu überzeugen vermag die in dieser Hinsicht vom Beschwerdeführer vorgetragene Behauptung, er habe sich während der Fremdvermietung (insbesondere auch zusammen mit seiner Familie) in der Wohnung seines Freundes L.________ am ... in ... aufgehalten (Beschwerde S. 9 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122, Akten der IVB im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 [act. II] 247 S. 38). Denn gemäss den ebenfalls vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen war die Wohnung von L.________ am ... in ... angeblich eine derjenigen weiteren Wohnungen, welche zusammen mit der Wohnung an der ... in ... über Booking.com und Airbnb touristisch vermietet wurden (act. II S. 285). Damit stand auch diese Wohnung offensichtlich nicht mit hinreichender Sicherheit dem Beschwerdeführer und seiner Familie zur Verfügung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 11 - Die Anmietung der Wohnung in ... erfolgte (erst) auf den 10. März 2024, kurz vor der Geburt des Sohnes, und damit erst nachdem der Beschwerdeführer im Januar 2024 Kenntnis davon erhalten hatte, dass sein Aufenthaltstitel und dabei insbesondere auch seine Wohnsituation geklärt werden (act. II S. 120 f.) und im Februar 2024 auch die Sozialversicherungsträger Abklärungen eingeleitet hatten (act. IIB 141). Dabei waren bzw. sind jedoch auch die zwischen dem 10. März und dem 10. Juli 2024 für vier Monate und die direkt daran anschliessend angemietete 20 m2 1-Zimmer-Wohnung als Wohnung für eine vierköpfige Familie nicht geeignet (act. II S. 500; vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2025 S. 3 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122). Abgesehen davon, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers diese Wohnungen auf ärztlichen Rat hin als persönlicher Rückzugsort für ihn allein angemietet worden seien (Beschwerde S. 9 f. im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 sowie Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2025 S. 3 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122). Damit ist zusammenfassend erstellt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen in der Schweiz über keine hinreichende Wohnmöglichkeit für sich und seine Familie (zur Familiensituation vgl. E. 3.2.6 nachfolgend) verfügt hat bzw. verfügt. Nichts daran ändern die mit der Eingabe vom 2. März 2026 eingereichten Unterlagen zu Wohnungsbewerbungen (act. IC), belegen diese doch einzig, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau sich zwischen April und Juni 2024 und damit unmittelbar vor dem Abschluss des Mietvertrags am 9. Juni 2024 bzw. der Übernahme der Wohnung in ... per 1. Juli 2024 (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. II] S. 500) auch anderweitig um eine Wohnung bemüht hatten. 3.2.3 Hinsichtlich seines Bezugs zu Deutschland machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach den gesetzlichen Vorgaben Deutschlands zur sozialversicherungsrechtlichen Erfassung seiner Arbeitnehmer in Deutschland (mit Bezug auf die Entschädigung des ausschliesslich in Deutschland wohnhaften und sich dort aufhaltenden Bruders als Assistenzperson nach dem Recht der schweizerischen Invalidenversicherung) verpflichtet gewesen, sich nach Zusprache des Assistenzbeitrags in Deutschland anzumelden (Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. September 2025 S. 2 Ziff. 2.1). Hierzu legte er eine "Amtliche Meldebestätigung für die Änderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 12 der Hauptwohnung" der Stadt ... vom 16. September 2022 vor, wonach er per 16. September 2022 am ..., 3. OG, angemeldet wurde (act. IIC 164 S. 4). Die Anmeldung in Deutschland sei erst erfolgt, nachdem ihm mit Verfügung vom 28. April 2022 der Assistenzbeitrag zugesprochen worden sei (Beschwerde S. 7 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122; Akten der IVB im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 [act. II] 174). Diese Darstellung der Abläufe trifft jedoch offensichtlich nicht zu. Der Beschwerdeführer hat sich bereits am 19. April 2022 und nicht, wie von ihm behauptet, erst im September 2022 (wieder) in Deutschland angemeldet. Entsprechend der Meldebescheinigung gemäss § 18 Abs. 2 Bundesmeldegesetz BMG vom 29. Oktober 2024 der Stadt ... hat sich der Beschwerdeführer am 19. März 2019 am ..., 3. OG in der Stadt ... angemeldet. Am 31. Dezember 2021 hat er sich dort zu Gunsten eines Wegzugs in die Schweiz abgemeldet. Bereits am 19. April 2022, und damit vor der Zusprache des Assistenzbeitrags, meldete er sich jedoch wieder in Deutschland, in ..., ..., an. Ab dem 4. Juli bis zum 16. September 2022 war er in ... gemeldet mit der parallelen Meldung einer Nebenwohnung am in ... ab dem 8. Juli 2022. Ab dem 16. September 2022 galt die Wohnung am ... in ... als Hauptwohnung (act. IIC 155, act. II 336). Per 1. September 2022 wurde zudem die 2016 geborene Tochter aus erster Ehe am ... in ... angemeldet (act. II 145). Am 15. Januar 2024 meldete sich der Beschwerdeführer in Deutschland nach ... ab (act. IIC 155, act. II S. 336). Seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat der Beschwerdeführer weiter ausdrücklich in Prozessschriften gegenüber Schweizer Gerichtsbehörden bestätigt und belegt. Mit Urteil vom 25. Januar 2024 wurde er wegen Fahrens eines ausländischen Motorfahrzeuges ohne schweizerischen Führerausweis resp. ohne schweizerischen Fahrzeugausweis (sowie ggf. ohne schweizerisches Kontrollschild) erstinstanzlich vom Gericht des Bezirks ... verurteilt. Im Rahmen seiner am 29. Juli 2024 hiergegen vor dem Kantonsgericht … erhobenen Beschwerde und dem dortigen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 2. September 2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Wohnsitz im September 2022 nach Deutschland verlegt habe und sich seither lediglich noch ab und zu und in erster Linie zur Wahrnehmung von Therapiesitzungen bei seinem langjährigen Psychiater in der Schweiz aufhalte (act. IIA 1128 ff.; Beilagen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 13 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2025 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 [act. ID). Dabei legte er einen Mietvertrag über eine (bisher nicht bekannte) 2-Zimmer-Wohnung an der ... in ..., Deutschland, bei (Mietvertrag [nicht datiert] per 1. Januar 2023 in Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2025 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 [act. ID]). Zwar lautet der Mietvertrag auf den Bruder des Beschwerdeführers, der gleichzeitig dessen Assistenzperson ist und vorliegend informell als Vertreter auftritt; selbst wohnt der Bruder des Beschwerdeführers jedoch am … bzw. an der ... in ... (vgl. Mietvertrag [nicht datiert] per 1. Januar 2023 in Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2025 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 [act. ID]; Erklärung vom 12. März 2025 [Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2025 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 {in den Gerichtsakten}]; Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2025, Antrag 6 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122; Beschwerde an das Bundesgericht vom 25. Juni 2025 i.S. unentgeltliche Rechtspflege S. 10 Rz. 12 [betreffend Verfahren IV 200 2025 121 und 122]). Im Vertrag wurde das auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Mieterkonto angegeben und die Mietzinszahlungen wurden in der Folge vom Konto des Beschwerdeführers bei der Bank M.________ getätigt (vgl. Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2025 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 [act. ID]). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Aussage im Strafverfahren sei lediglich aus strategischen Gründen erfolgt (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2.2.2 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122), ist dies mit Blick auf die gesamte Beweislage offensichtlich eine reine Schutzbehauptung im vorliegenden Verfahren und nicht im Strafverfahren. Wie bereits dargelegt, verfügte und verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz, anders als in Deutschland, über keine geeignete Familienwohnung und es ist denn auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern mit der Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz, mithin einer ernsthaften und auf Dauer ausgerichteten Rückverlegung des Wohnsitzes, in der 20 m2 1-Zimmer-Wohnung in ... wohnen würde (Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2025 S. 2 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122; zum Familienleben vgl. E. 3.2.6 nachfolgend).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 14 - 3.2.4 Soweit vom Beschwerdeführer offengelegt, verfügt er über zwei Konti bei der Bank N.________ (Fr. bzw. € zzgl. eines E-Trading Kontos), ein Konto bei der Bank O.________, ein Konto bei der Bank M.________ sowie ein Konto bei der Bank P.________ (vgl. act. IIC 160 S. 43 ff., 166 S. 8 ff., S. 18 ff.). Aus den Kontoabbuchungen für den Zeitraum August 2022 bis Juli 2024 lassen sich wie folgt Kartenzahlungen resp. Bargeldeinzahlungen resp. -abhebungen erkennen, die in der Schweiz (vgl. act. IIC 160 S. 43 ff. [Konti bei der Bank N.________ und der Bank O.________ {auf den ausländischen Konti sind keine Abbuchungen aus der Schweiz ersichtlich}]) resp. in Deutschland (vgl. Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2025 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 [act. ID {Konti bei der Bank M.________, der Bank N.________ und der Bank O.________}] und Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2025 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 [act. IF {Konti bei der Bank M.________}]) vorgenommen wurden: Bezüge/Bargeldeinzahlungen in der Schweiz Bezüge/Bargeldeinzahlungen in Deutschland August 2022 - 3., 4., 5., 6., 7., 16., 17., 18., 19., 20. September 2022 1. 2., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15., 16., 18., 19., 20., 21., 23., 26., 27., 29. Oktober 2022 13., 14., 15. 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7, 8., 10., 11., 12., 15., 17., 18., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29. November 2022 4., 5., 6., 8., 10. 3., 10., 11., 12., 18., 19., 20., 21., 22., 23., 26., 29., 30. Dezember 2022 7., 19., 20., 21., 27. 4., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 14., 16., 17., 18., 19., 29., 31. Januar 2023 15., 16., 17., 18., 19. 1., 2., 4., 6., 7., 9., 10., 12., 14., 18., 19., 20.,21., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 31. Februar 2023 9., 15. 1., 2., 3., 4., 6., 7., 14., 15., 18., 20., 21., 23., 24., 25., 27., 28. März 2023 14. 1., 2., 3., 4., 9., 15., 16., 17., 18., 20., 21., 22., 23., 25., 27., 29., 31. April 2023 17. 1., 4., 5., 6., 8., 12., 13., 15., 22., 24., 25., 26., 28., 29. Mai 2023 25., 26. 3., 4., 5., 6., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15., 17., 19., 20., 22., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 31. Juni 2023 - - Juli 2023 22., 24. 27., 29., 31.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 15 - August 2023 31. 1., 2., 3., 6., 8., 9., 11., 12., 13., 14., 16., 17., 19., 21., 22., 23., 24., 27., 28. September 2023 1. 1., 2., 5., 6., 7., 11., 13., 14., 15., 16., 20., 21., 23., 25., 26., 28., 30. Oktober 2023 5., 6., 10., 11. 1., 2., 4., 10., 16., 17., 18., 19., 20., 21., 23., 24., 25., 30., 31. November 2023 6., 23. 1., 2., 3., 4., 6., 8., 10., 11., 12., 15., 16., 17., 18. Dezember 2023 7., 8. 5., 11., 12., 19., 21, 22., 27. Januar 2024 - 1., 2., 3., 5., 6., 8., 9., 10., 11., 15., 19., 24. Februar 2024 14., 15., 17., 22., 23. 10. März 2024 1., 3., 4., 5., 6, 11., 12., 13., 14., 16., 18., 19., 20., 21., 22., 25., 26., 27., 28., 29. 24. April 2024 2., 3., 6., 8., 9., 10., 12., 15., 16., 17., 18., 21., 23., 24., 25., 29. 22. Mai 2024 2, 3., 4., 6., 7., 8., 10., 11., 13., 15., 16., 17., 18., 21. 2., 8., 16., 18. Juni 2024 7., 10., 11., 13., 15., 17., 19., 20., 21., 22., 24., 26., 27., 28., 29. - Juli 2024 3., 5., 6., 7., 8., 11., 13., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 22., 23., 24., 25., 26, 27., 28., 29., 30., 31. - Daraus ergibt sich, dass im Zeitraum August 2022 bis Januar 2024, d.h. bis zum Zeitpunkt, in welchem dem Beschwerdeführer bekannt wurde, dass sein Aufenthaltsrecht und seine finanziellen Anspruchsberechtigungen überprüft werden, sich vereinzelt Kontoabbuchungen feststellen lassen, die eine physische Anwesenheit in der Schweiz vorausgesetzt haben. Wohingegen in diesem Zeitraum in grossem Umfang Transaktionen (vorab, aber nicht ausschliesslich über das Konto bei der Bank M.________) stattfanden, die eine Anwesenheit in Deutschland vorausgesetzt haben. Diese Abbuchungen entsprechen in ihrer Art den Geldbezügen, wie sie für einen fortwährenden Lebensunterhalt einer Familie getätigt werden und belegen ihrerseits den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland. Die vom Beschwerdeführer hiergegen geführte Argumentation verfängt nicht. Soweit er geltend macht, er habe aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der damit verbundenen Paranoia überwiegend bar bezahlt und seine Transaktionen ab Anfang 2024 gezielt zuhanden der Schweizer Behörden dokumentiert (Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Septem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 16 ber 2025 S. 6), vermag dies bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil aus den Kontoabrechnungen der Schweizer Konti im genannten Zeitraum (abgesehen von einigen wenigen hohen Barbezügen) keine regelmässigen Bargeldbezüge ersichtlich sind, wohingegen in Deutschland sehr wohl umfassende Kartenzahlungen erfolgten und einzig dort (nachdem der Beschwerdeführer sich von seinen Schweizer Konti Geld überwiesen hatte bzw. ihm aus anderen Quellen [insbesondere von der Bundesagentur für Arbeit und der Bundeskasse Dienststelle …] Mittel zugeflossen waren) regelmässig auch Barbezüge in Euro getätigt wurden. Die Leistungen der Schweizer Sozialversicherungsträger wurden zwar auf das Konto der Bank N.________ ausbezahlt (vgl. bspw. act. IIC 160 S. 51, 53, 56). Spätestens ab November 2022 wurden jedoch regelmässig grosse Beträge von diesem Konto auf dasjenige der Bank M.________ weitergeleitet (vgl. act. IIC 160 S. 76 [17.11.2022: Fr. 1'350.--], S. 78 [12.12.2022: Fr. 4'000.--], S. 87 [23.01.2023: Fr. 2'000.--], S. 89 [13.02.2023: Fr. 3'000.--; 22.02.2023: Fr. 3'000.--], S. 90 [28.02.2023: Fr. 5'000.--], S. 91 [13.03.2023: Fr. 9’000.-- ]; S. 97 [21.04.2023: Fr. 16'000.--]; S. 98 [09.05.2023: Fr. 4'000.--]; S. 100 [02.06.2023: Fr. 2'000.--]; S. 115 [07.02.2024; Fr. 1’685.--]; S. 116 [27.02.2024: Fr. 2'000.--]). Dieses Geld wurde schliesslich, wie vorstehend dargelegt, insbesondere auch durch die mit physischer Anwesenheit verbundenen Waren- und Geldbezüge in Deutschland verbraucht. Der Beschwerdeführer behauptet hierzu im Wesentlichen, dass diese Überweisungen dazu gedient hätten, die seit Oktober 2021 bestehenden, in Deutschland wohnhaften Assistenzpersonen zu entschädigen. Zudem hätten seine Mutter und sein Bruder eine Vollmacht für dieses Konto und es seien in der Vergangenheit regelmässig grössere Beträge, auch von den anderen Geschwistern, auf das Konto der Bank M.________ überwiesen worden (Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. September 2025 S. 6 f.; Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2026 S. 4 f. Ziff. 1.4 und 1.6). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Den Kontoabrechnungen der Bank M.________ lassen sich keine entsprechend namhaften Überweisungen entnehmen, welche eine solche Deutung zulassen würden (vgl. act. IIC 160 S. 43 ff. sowie Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2025 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 [act. ID]). Nicht zu überzeugen vermag ebenso der Einwand, die Kontotransaktionen in Deutschland seien auf seine in Deutschland wohnhaften Familienmitglieder zurückzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 17 führen (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2025 S. 7 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 sowie "Treuhandvereinbarung" vom 13. November 2019 in den Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2025 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 [act. IE]). Wirtschaftlich Berechtigter an den Geldern ist offensichtlich der Beschwerdeführer, weshalb die Gelder (auch gemäss der angeblichen "Treuhandvereinbarung") von seinen Verwandten zu seinen Gunsten zu verwenden gewesen wären. Zudem widersprechen die tatsächlichen Kontotransaktionen der vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgetragenen Behauptung, er habe aufgrund seiner Erkrankung nur bar bezahlt. In diesem Fall wäre zudem vollständig unerklärlich, weshalb zwischen Februar 2024 und Mitte Dezember 2024 kaum mehr Kontotransaktionen über das deutsche Konto stattgefunden haben. Nichts ändert der Umstand, dass während der zwei Jahre zwischen August 2022 und Juli 2024 in vier Monaten (Januar 2022, Mai und Oktober 2023, Mai 2024) kleinere Überschneidungen der Waren- und Barbezüge in der Schweiz und in Deutschland festzustellen sind, die nicht ohne weiteres mit An- und Abreisen aus bzw. nach Deutschland erklärt werden können, ist doch davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für sich und die Kinder während der Reisen des Beschwerdeführers für Behördengänge und Arztbesuche in die Schweiz Einkäufe für den Lebensunterhalt in Deutschland tätigen musste (zur familiären Situation vgl. E. 3.2.6 nachfolgend). Schliesslich ergibt sich aus den Kontoauszügen, dass der Beschwerdeführer mit dem Bekanntwerden der Abklärungen sein Verhalten hinsichtlich der Kontoaktivitäten zwar umfassend geändert hat (vgl. Tabelle hiervor), jedoch bereits ab Mitte Dezember 2024 die regelmässigen Bezüge mit Anwesenheit in Deutschland ab dem Konto bei der Bank M.________ wiederum im früheren Umfang aufgenommen wurden (Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2025 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 [act. IF]). 3.2.5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mindestens im Jahr 2020 in Deutschland einen Antrag auf Geld vom Jobcenter gestellt hat, wobei ihm mangels Einreichung angeforderter Unterlagen weder im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 18 - Jahr 2019 noch im Jahr 2020 Geld ausbezahlt wurde (act. IIC 169 S. 14). Gleichzeitig finden sich in den Akten jedoch Belege für regelmässige Auszahlungen der Bundesagentur für Arbeit ab Januar 2023 auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank M.________ (Gutschriften der Bundesagentur für Arbeit über insgesamt € 1’007.-- vom 26. Januar 2023, je € 250.-- vom 14. Februar und 13. März 2023, insgesamt € 1’907.-- vom 5. April 2023 und je € 500.-- vom 4. Mai, 5. Juni, 5. Juli, 3. August, 5. September, 5. Oktober, 6. November, 5. Dezember 2023 sowie vom 4. Januar 2024 [vgl. Kontoauszüge der Bank M.________, Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2025 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 {act. ID}]). Auch wenn der Rechtsgrund aus den Gutschriftenanzeigen nur rudimentär ersichtlich ist (zu den weiteren Gutschriftenanzeigen staatlicher deutscher Behörden [Q.________] unter dem Titel "Elterngeld" vgl. E. 3.2.6 nachfolgend), sprechen diese Zahlungen ebenfalls für einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie in Deutschland. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in einem Sportverein in Deutschland im Kampfsport aktiv (gewesen) ist (act. II 507 ff.), er regelmässig seinen Mitgliederbeitrag überwiesen hat (vgl. Kontoauszüge der Bank M.________, Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2025 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 [act. ID]), regelmässig an Wettkämpfen teilgenommen hat und in der Rangliste für die Saison 2023-2024 in seiner Kategorie als Nummer 4 Deutschlands geführt wurde (vgl. <www.R.________.com> [act. II 508 ff.]). Dies wurde denn auch vom Beschwerdeführer im Grundsatz zunächst nicht bestritten. So anerkannte er ausdrücklich, dass er beim deutschen Sportclub "registriert" gewesen sei; dies sei notwendig gewesen, weil eine Teilnahme an der "Tour S.________" anders nicht möglich gewesen wäre (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.5 mit Verweis auf Beschwerde S. 10 f. Ziff. 2.2.4 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122). Dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. März 2026 (S. 9 Ziff. 1.10) unter Vorlage einer auf den 22. Oktober 2025 datierten Bestätigung eines Trainers, wonach er "zu keiner Zeit Mitglied unseres Vereins war, kein Abonnement oder Vertrag mit T.________ abgeschlossen hat, und nicht regelmässig oder aktiv an unseren Trainings oder Kursen teilgenommen hat" (vgl. Akten des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 19 - [act. IB]), Aktivitäten in Deutschland in Abrede stellt, ändert nichts am Beweisergebnis. Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zufolge Begehung einer Straftrat im August 2021 am 31. August 2023 (Untersuchungstermin am 6. August 2023) durch Dr. med. I.________ umfassend forensisch-psychiatrisch begutachtet wurde (vgl. Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2025 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 [act. IE]). Entgegen der gerichtlichen Anordnung (vgl. prozessleitende Verfügungen im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 vom 12. Mai und 22. Mai 2025) hat der Beschwerdeführer das 92seitige Gutachten jedoch bis heute nur bruchstückhaft eingereicht, so dass die dortige, Teil eines lege artis erstellten psychiatrischen Gutachtens bildende Darstellung der Lebenssituation (bis mindestens zum Untersuchungstermin am 6. August 2023) dem hiesigen Gericht nach wie vor nicht bekannt ist. Dies muss sich der Beschwerdeführer insoweit anrechnen lassen, als davon auszugehen ist, dass – wären im entsprechenden Gutachten Feststellungen erhoben worden, welche den Aufenthalt und Wohnsitz in der Schweiz bestätigt und den durch die amtlichen Anmeldungen gegenüber den deutschen Behörden (vgl. hierzu vorstehend) entstandenen Eindruck eines Wohnsitzes in Deutschland widerlegt hätten – er diese Unterlagen dem Gericht ohne weiteres eingereicht hätte. 3.2.6 Zu berücksichtigen ist schliesslich auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers. Am 14. Januar 2021 heiratete er in ... seine zweite Ehefrau (act. IIB 106 S. 1 f.), wobei in der entsprechenden Urkunde als aktueller Wohnort des Beschwerdeführers Deutschland angegeben wurde, was mit der Meldebescheinigung der Stadt ... übereinstimmt (vgl. E. 3.2.3 vorstehend). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer diesbezüglich aus der mit seiner Eingabe vom 1. März 2026 eingereichten Bestätigung vom 3. November 2025 aus ... (act. IB) ableiten, wonach die damalige Beurkundung des Wohnorts in der Urkunde betreffend die Heirat anhand der Angabe auf der Identitätskarte und nicht einer persönlichen Aussage (des Beschwerdeführers) erfolgt sei. Vielmehr bestätigt eine auf der Basis eines amtlichen Ausweises erfolgte Beurkundung durch die ... Behörden den deutschen Wohnsitz. In den Jahren 2022 und 2024 wurden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 20 die beiden gemeinsamen Kinder geboren (act. IIB 120 S. 1, act. IIC 152 S. 2). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht eine intakte und gelebte Partnerschaft (Beschwerde S. 11 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122; vgl. auch Eingabe vom 2. März 2026). Er nimmt seine Betreuungspflichten gegenüber den Kindern wahr. Nichts anderes ergibt sich aus den Akten. Auf das Konto bei der Bank M.________ wurde von der Q.________ "Elterngeld" ausgerichtet (Überweisungen vom 23. Februar 2023 von € 1'500.- - sowie je € 300.-- am 28. April, 31. Mai, 30. Juni, 31. Juli, 31. August, 29. September 2023 [vgl. Kontoauszüge der Bank M.________, Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2025 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 {act. ID}]), was ebenfalls für einen dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers und der mit ihm zusammenlebenden Familie in Deutschland spricht. Damit korrespondieren die von der AKB eingeholten Leistungsabrechnungen der Krankenversicherung der Familie, wonach die im Januar 2021 in ... geheiratete zweite Ehefrau des Beschwerdeführers seit ihrer Versicherungsunterstellung in der Schweiz im August 2022 (vgl. hierzu act. IIB 106 S. 7, 132 S. 1) und die im Oktober 2022 in Deutschland geborene Tochter im Zeitraum September 2022 bis Januar 2024 ausschliesslich medizinische Leistungen in Deutschland bezogen haben (act. IID 204, 205). Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, macht jedoch geltend, seine Ehefrau habe aufgrund negativer Erfahrungsberichte über Kliniken in ... und positiver Geburtserfahrungen von Bekannten in Deutschland die Entscheidung getroffen, die Geburt der Tochter in Deutschland durchzuführen und die medizinische Nachsorge im Rahmen der bereits begonnenen Behandlung dort fortzusetzen (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. September 2025 S. 3 Ziff. 2.2, Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2026 S. 8 Ziff. 1.9.1). Dies ist in der Zusammenschau mit allen Akten jedoch nicht glaubwürdig und es bliebe zudem ungeklärt, weshalb Mutter und Tochter über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren die medizinischen Leistungen entsprechend der periodischen Nachsorge nach einer Geburt und auch im Zusammenhang mit der erneuten Schwangerschaft ausschliesslich im Ausland in Anspruch genommen haben, was – wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers zum Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt stimmen würden – einen erheblichen (finanziellen wie persönli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 21 chen [lange An- und Abreisen von der Schweiz in den Raum ... zu den Terminen]) Mehraufwand zur Folge gehabt hätte. Daran ändert schliesslich nichts, dass der Beschwerdeführer selbst medizinische Leistungen gleichermassen in der Schweiz wie auch in Deutschland und ... bezogen hat (act. IID 204, 205). Der Beschwerdeführer ist als Bezüger von umfangreichen Leistungen der schweizerischen Sozialversicherungen an das schweizerische Gesundheitssystem angebunden und muss aus Gründen der Leistungsabrechnung wie auch zur Aufrechterhaltung des Anscheins eines Schweizer Wohnsitzes in der Schweiz (ärztliche) Leistungen beziehen. Hinsichtlich der am 1. März 2026 eingereichten ärztlichen Bestätigung des Dr. med. U.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. November 2025, wonach die Behandlung bei ihm die "langjährige und fortlaufende medizinische Betreuung von Herrn Aanouz an seinem schweizerischen Aufenthaltsort" bestätige (act. IB), ist festzuhalten, dass für die Zeit bis Anfangs 2024 bei diesem Arzt einzig für die Zeit vom 7. November bis 5. Dezember 2022 (ohne bestimmtes Datum) und für den 27. Januar 2023 Abrechnungen aktenkundig sind (act. IID 204 S. 8, 21). Kein Beweis für einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz stellt der Umstand dar, dass seit März 2024 ausschliesslich Belege für Leistungen für den Beschwerdeführer und seine Familie in der Schweiz aktenkundig geworden sind, d.h. insbesondere die Geburt des Sohnes in der Schweiz erfolgte und der Beschwerdeführer zahlreiche Besuche bei Dr. med. U.________ absolvierte (act. IID 205, 206). Auch diese Verhaltensänderung erfolgte (wie diejenige hinsichtlich des Zahlungsverhaltens) unmittelbar nach dem Zeitpunkt, in welchem dem Beschwerdeführer gestützt auf das Schreiben K.________ vom 11. Januar 2024 bewusst wurde, dass sein Aufenthaltsstatus geprüft wird und er entsprechende Unterlagen wird einreichen müssen (act. II S. 120 f., act. IIB 141). 3.2.7 Nichts an diesem auf verlässlichen Beweismitteln basierenden Bild ändern die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen von Freunden und Drittpersonen (act. IIB 176 S. 21 f., 51 ff.). Ebenfalls nichts kann der Beschwerdeführer aus den Berichten der deutschen Polizeibehörden ableiten: Der Polizeibericht vom 22. Februar 2024 betreffend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 22 - Verstoss gegen das Meldegesetz (vgl. Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2025 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 [act. IF]) hält einzig fest, dass sein Vater an der Adresse ... in ... wohne und der Beschwerdeführer dort nie gewohnt habe, jedoch dort gemeldet gewesen sei. Dabei handelt es sich jedoch nicht bereits um eine polizeiliche Feststellung, sondern um den von der Polizei weiter zu evaluierenden angeblichen Sachverhalt. Entsprechend wurden weitere Abklärungen zur Erhebung des Sachverhalts in die Wege geleitet und ein Polizeibericht vom 28. Februar 2024 erstellt. Diesen Bericht hat der Beschwerdeführer, obwohl vom Gericht mehrfach (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 12. Mai und 22. Mai 2025 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122) ausdrücklich zur vollständigen Einreichung aufgefordert, bis heute nur in einer fast vollständig geschwärzten Fassung aufgelegt (vgl. Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2025 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 [act. IE]). Wie bereits hinsichtlich des allein unvollständig eingereichten psychiatrischen Gutachtens festgehalten (vgl. E. 3.2.5 vorstehend), gilt auch hier, dass der Beschwerdeführer den Bericht in seiner vollständigen Fassung offengelegt hätte, wenn er eine Aussage zu seinen Gunsten erlaubt hätte. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er habe aufgrund seiner psychischen Erkrankung gar nie die Urteilsfähigkeit besessen, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlagern (Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2025 S. 12 Rechtsbegehren Ziff. 1 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122), ist festzuhalten, dass sich den medizinischen Unterlagen, namentlich dem von der Invalidenversicherung angeordneten neurologisch-psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2015 (Akten der IVB im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 [act. II] 98.1), den Attesten seines psychiatrischen Behandlers in ... (vgl. act. IID 215 S. 43 ff.) sowie dem eingereichten Auszug des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. I.________ (vgl. Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2025 im Verfahren IV 200 2025 121 und 122 [act. IE]) keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer – trotz attestierter psychischer Erkrankung – die für das subjektive Element der Absicht des dauernden Verbleibens erforderliche (vom Gesetz vermutete [Art. 16 ZGB]) Urteilsfähigkeit aufgehoben gewesen sein könnte, zumal an diese im Bereich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 23 der Wohnsitzfrage keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. E. 2.2.1 hiervor). So war es ihm in den vergangenen Jahren sehr wohl möglich, sich von seiner ersten Ehefrau scheiden zu lassen, eine zweite Ehe einzugehen, eine zweite Familie zu gründen, das entsprechende Familienleben zu pflegen und daneben auch am gesellschaftlichen Leben, insbesondere an Sportwettkämpfen, teilzunehmen. 3.4 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt. Dem Beschwerdeführer wurde vor der Leistungsaufhebung die Gelegenheit gegeben, sich zur Frage seines Wohnsitzes resp. seines Aufenthaltes zu äussern (act. IIB 141, 142). Die diesbezüglich erhobenen Rügen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 1 f.) erweisen sich damit als offensichtlich unbegründet. Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit mindestens September 2022 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, womit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt sind (vgl. E. 2.1 hiervor). Diese für den Beschwerdeführer offensichtlichen und letztlich allein ihm bekannten Umstände hat er der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt. Vielmehr hat er gegenüber der Beschwerdegegnerin wie auch im vorliegenden Verfahren die tatsächlichen Umstände weiterhin zu verschleiern versucht. Auch wenn der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt, in dem ihm bekannt wurde, dass sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz wie auch seine sozialversicherungsrechtliche Anspruchsberechtigung geprüft werden, Verhaltensänderungen vorgenommen hat, belegen diese nicht, dass er tatsächlich (zusammen mit seiner Familie) seinen Aufenthalt mit dem Willen des nun dauernden Verbleibens in der Schweiz aus Deutschland wegverlegt hätte, zumal in der Schweiz nach wie vor keine adäquate Wohnsituation besteht und die Bezüge über das deutsche Konto bereits ab Mitte Dezember 2024 wieder aufgenommen wurden. Die Beschwerdegegnerin war mithin berechtigt, die Ausrichtung der Leistungen per 1. Juli 2024 einzustellen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2025 (act. IID 191) ist damit nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Ob auch die weiteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 24 kumulativ erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen erfüllt bzw. hinreichend belegt sind (vgl. Beschwerdeantwort S. 13 f. Ziff. 3), braucht damit nicht geprüft zu werden. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 4.3 Aufgrund der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 4.1 hiervor) hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer von vornherein kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. September 2025 S. 10 Ziff. 5). Auf dieses ist daher nicht einzutreten. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, EL 200 2025 313 - 25 - 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.