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Bern Verwaltungsgericht 29.07.2025 200 2025 299

July 29, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,249 words·~11 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 29. April 2025

Full text

ALV 200 2025 299 MAK/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 29. Juli 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 29. April 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025, ALV 200 2025 299 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bis 30. September 2023 als … bei der B.________ in einem Pensum von 60 % angestellt (Dossier Arbeitslosenkasse … [Arbeitslosenkasse; act. II] 245 f., 260 ff.). Er meldete sich im November 2023 zur Arbeitsvermittlung bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 131) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2023 (Dossier Arbeitslosenkasse … [act. II] 247 ff.). Seine Tätigkeit als … mit einem Pensum von 20 % für die B.________ (act. II 233, 235 f.) wurde als Zwischenverdienst berücksichtigt (act. II 53 f., 60 f., 66 f., 84 f., 114 f., 129 f.,142 f., 149 f., 152 f., 180 f., 200 f., 238). Nachdem die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 23. August 2024 (act. II 70 ff.) dem Versicherten ab 1. November 2023 IV-Renten von 60 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 von 65 % einer ganzen Rente zugesprochen hatte (vgl. auch act. II 123, 132 ff.), wirkte sich dies auf den Vermittlungsgrad des Versicherten (35 %) und den versicherten Verdienst aus (act. II 117) und führte zu Rückforderungen von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (act. II 93 ff.). Ab 11. Dezember 2024 wurde dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert; die ärztlichen Zeugnisse der Klinik C.________, Spital D.________, vom 11. Dezember 2024 und von Dr. med. E.________, Fachärztin für Kardiologie, Klinik F.________, Spital D.________, vom 25. Dezember 2024 gingen am 8. Januar 2025 (act. II 48 f.) beim RAV Bern West ein. Weiter wurde eine Bestätigung von dipl. Arzt G.________, Praktischer Arzt, Klinik H.________, vom 20. Januar 2025 (act. II 47) eingereicht. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. II 40 ff.) verneinte das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA bzw. Beschwerdegegner) vom 11. Dezember 2024 bis 7. Januar 2025 sowie ab dem 10. Januar 2025 einen Anspruch des Versicherten auf Krankentaggelder. Hiergegen erhob der Versicherte am 26. Februar 2025 (Poststempel; act. II 25 f.) Einsprache. Mit Schreiben vom 7. April 2025 (act. II 15) forderte das AVA den Versicherten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025, ALV 200 2025 299 - 3 zur Stellungnahme auf, woraufhin dieser sich nicht vernehmen liess. Mit Entscheid vom 29. April 2025 (act. II 11 ff.) hiess das AVA die Einsprache teilweise gut; für die Zeit vom 11. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025 und ab 10. Januar 2025 verneinte das AVA einen Anspruch des Versicherten auf Krankentaggelder, für die Zeit vom 7. bis 9. Januar 2025 bejahte es einen solchen. B. Am 12. Mai 2025 (Poststempel) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, es seien ihm für die Zeit vom 11. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025 Krankentaggelder auszuzahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2025 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Ab 11. Dezember 2024 sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf neurologische Beschwerden und ab 20. Dezember 2024 bzw. ab 7. Januar 2025 sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf einen Verschluss des femoropoplitealen Bypasses und damit auf eine andere Erkrankung zurückzuführen. Damit sei die 30-tägige Frist unterbrochen worden und der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Krankentaggelder vom 7. bis 23. Januar 2025. Ab dem 24. Januar 2025 sei der Anspruch ausgeschöpft und damit zu verneinen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025, ALV 200 2025 299 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. April 2025 (act. II 11 ff.), mit dem der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankentaggelder für die Zeit vom 11. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025 verneint, vom 7. bis 9. Januar 2025 bejaht und ab 10. Januar 2025 verneint hat. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankentaggelder der Arbeitslosenversicherung ab 11. Dezember 2024, wobei der Beschwerdegegner nunmehr beantragt, dem Beschwerdeführer seien vom 7. bis 23. Januar 2025 Krankentaggelder zuzusprechen (Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025, ALV 200 2025 299 - 5 - 1.3 Bei einem Taggeld von Fr. 99.55 (act. II 5, 27, 39) und einem Anspruch auf höchstens 44 Krankentaggelder innerhalb der Rahmenfrist (vgl. E. 2.2 hiernach) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben – sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025, ALV 200 2025 299 - 6 und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). 2.2.1 Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, müssen ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche nach deren Beginn dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden (Art. 42 Abs. 1 AVIV). Meldet die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit ohne entschuldbaren Grund nach Ablauf dieser Frist und hat sie die Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" angegeben, so hat sie keinen Taggeldanspruch für die Tage der Arbeitsunfähigkeit vor der Meldung (Art. 42 Abs. 2 AVIV; vgl. auch Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE; Hrsg. vom Staatssekretariat für Wirtschaft Seco] C172; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2.2 Die Frist von 30 Kalendertagen beginnt neu zu laufen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nachweislich unterbrochen wird oder wenn eine Arbeitsunfähigkeit direkt an eine Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen Grund anschliesst (AVIG-Praxis ALE C169). 3. 3.1 Den Akten ist das Folgende zu entnehmen: Am 11. Dezember 2024 war der Beschwerdeführer aufgrund neurologischer Beschwerden arbeitsunfähig (vgl. Ärztliches Zeugnis der Klinik C.________, Spital D.________, act. II 49). Am 16. Dezember 2024 hielt die Personalberaterin des RAV im Verlaufsprotokoll fest, das geplante Gespräch habe nicht stattfinden können, der Beschwerdeführer habe einen gesundheitlichen Vorfall (Wörter vergessen) gehabt und es erfolgten weitere Abklärungen, er werde die Personalberaterin auf dem Laufenden halten (act. IIA 8). Das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat" Dezember 2024 ging bei der Arbeitslosenkasse am 23. Dezember 2024 ein (act. II 51). Das Formular enthielt die Angabe des Beschwerdeführers, er habe im Dezember 2024 im Zwischenverdienst gearbeitet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025, ALV 200 2025 299 - 7 - Am 20. Dezember 2024 kam es beim Beschwerdeführer zu einem angiologischen Notfall (akute Beinischämie Rutherford 2b). Dieser machte eine Hospitalisation und mehrfache Operationen innerhalb weniger Tage erforderlich. Am 7. Januar 2025 meldete die Ehefrau des Beschwerdeführers telefonisch beim RAV, der Beschwerdeführer sei hospitalisiert und sie werde ein Arztzeugnis per Post zukommen lassen (vgl. Verlaufsprotokoll). Am 8. Januar 2025 gingen beim RAV die ärztlichen Zeugnisse der Klinik C.________, Spital D.________, vom 11. Dezember 2024 (act. II 49) und von Dr. med. E.________, Klinik F.________, Spital D.________, vom 25. Dezember 2024 (act. II 48) ein. Ab 9. Januar 2024 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Klinik H.________ auf. Diese dauerte bis am 19. Februar 2025 (act. II 25, II 47, I 2). 3.2 Was die neurologische Erkrankung angeht, steht fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsunfähigkeit nicht innert einer Woche dem RAV meldete; zudem gab er im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat" vom 16. Dezember 2024 (act. II 51) fälschlicherweise an, er habe im Dezember 2024 im Zwischenverdienst gearbeitet. Die rechtzeitige Meldung einer Arbeitsunfähigkeit ist indessen Voraussetzung für einen Anspruch auf Krankentaggelder ab 11. Dezember 2024 (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der neurologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit die Meldepflicht verletzt hatte, bestünde diesbezüglich erst ab 7. Januar 2025 (Postaufgabe der ärztlichen Zeugnisse) Anspruch auf Krankentaggelder. Indessen ist mit dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E.________ vom 25. Dezember 2024 (act. II 48) und mit Blick auf den Bericht vom 28. Februar 2025 (act. I 2) erstellt, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 eine akute Beinischämie Rutherford 2b (act. I 2) erlitt, und damit angiologische Beschwerden vorlagen. Damit wurde die Arbeitsunfähigkeit basierend auf den neurologischen Beschwerden nachweislich durch die 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus einem anderen medizinischen Grund unterbrochen, weshalb die Frist von 30 Kalendertagen am 20. Dezember 2024 erneut zu laufen begann (E. 2.2.2 hiervor). Für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der angiologischen Erkrankung bestand in der Folge ebenfalls eine (eigenständige) Meldepflicht, d.h. der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025, ALV 200 2025 299 - 8 hatte diese Erkrankung innerhalb einer Woche seit deren Beginn am 20. Dezember 2024 zu melden (E. 2.2.1 hiervor). Die Meldung erfolgte jedoch erst am 7. Januar 2025. Im Unterschied zur neurologischen Erkrankung am 11. Dezember 2024 besteht im Zusammenhang mit den angiologischen Beschwerden jedoch ein entschuldbarer Grund für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.2.1): Wie der Beschwerdeführer glaubhaft geltend macht und mit Akten belegt ist, wurde er am 20. Dezember 2024 zunächst notfallmässig auf der Intensivpflegestation hospitalisiert und anschliessend innerhalb weniger Tage wiederholt operiert (vgl. Bericht vom 28. Februar 2025; act. I 2, II 25). Unter diesen Umständen ist entschuldbar, dass er die (angiologisch begründete) Arbeitsunfähigkeit nicht innert Wochenfrist, sondern erst am 7. Januar 2025 (zusammen mit Arztberichten und -zeugnissen) gemeldet hat. Die verspätete Meldung gereicht ihm daher nicht zum Nachteil. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners (Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 2) beginnt die Frist ab 20. Dezember 2024 zu laufen. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer sich vom 9. Januar bis 19. Februar 2025 zur stationären Rehabilitation in der Klinik H.________ aufhielt (act. II 25, II 47, I 2), ist eine Arbeitsunfähigkeit während maximal 30 Kalendertagen (Art. 28 Abs. 1 AVIG) erstellt. 3.3 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2025 (act. II 11 ff.) aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat ab 20. Dezember 2024 Anspruch auf das volle Taggeld bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge der angiologischen Beschwerden. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2025, ALV 200 2025 299 - 9 üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung vom 29. April 2025 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 20. Dezember 2024 das volle Taggeld zugesprochen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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