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Bern Verwaltungsgericht 23.07.2025 200 2025 286

July 23, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·9,152 words·~46 min·5

Summary

Verfügung vom 19. März 2025

Full text

IV 200 2025 286 JAP/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Juli 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. März 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -2- Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2004 unter Hinweis auf eine "endogene" Depression bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab; namentlich liess sie die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten der MEDAS C.________ vom 18. November 2005 [act. II 19]) und durch ihren Abklärungsdienst den "Abklärungsbericht Haushalt" vom 12. Januar 2006 (act. II 20) erstellen. Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 (act. II 21) verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente; dies bei einem in Anwendung der gemischten Methode (je 50 % Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich) ermittelten Invaliditätsgrad von 15 %. Auf eine weitere Anmeldung vom August 2020 (act. II 24) trat die IVB mit Verfügung vom 15. April 2021 (act. II 38) mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung nicht ein. Im Mai 2023 (act. II 39) meldete sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, erneut zum Leistungsbezug bei der IVB an. Diese trat auf die Neuanmeldung ein (act. II 46) und tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS D.________ (MEDAS D.________) vom 10. September 2024 (act. II 111.1-111.8) und den "Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb" vom 12. November 2024 (act. II 124) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 15. November 2024 (act. II 126) die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem wiederum in Anwendung der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich) ermittelten Invaliditätsgrad von 34 % in Aussicht. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 129, 136) und einer diesbezüglichen Stellungnahme der MEDAS D.________ vom 18. Februar 2025 (act. II 139) verfügte sie am 19. März 2025 (act. II 143) wie angekündigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -3- B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 6. Mai 2025 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ab dem Jahr 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik samt Beweismittel ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 10-15); mit Eingabe vom 20. Juli 2025 legte sie ein weiteres Beweismittel ins Recht (act. I 16). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -4tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. März 2025 (act. II 143). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -5ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). 2.3 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4.2 Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -6validitätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt (gemischte Methode). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 2.4.4 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 3 lit. b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -7- 2.5 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.5.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -8ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Mai 2023 (act. II 39) eingetreten ist (vgl. act. II 46) und den Rentenanspruch mit der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2025 (act. II 143) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 27. Januar 2006 (act. II 21) und der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2025 (act. II 143) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die Verfügung vom 15. April 2021 (act. II 38), welcher keine materielle Beurteilung zugrunde lag (vgl. E. 2.5.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -9- 3.2 In medizinischer Hinsicht erging die Verfügung vom 27. Januar 2006 (act. II 21) gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS C.________- Gutachten vom 18. November 2005 (act. II 19). Darin stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 19/15 Ziff. 5.1): 1. Rezidivierende depressive Störungen, aktuell remittiert (ICD-10: F33.4) 2. Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) 3. Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) - Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit ausgeprägter muskulärer Insuffizienz vom Beckengürteltyp - Osteochondrose L2/3 sowie Spondylose thorakolumbal - allgemeine muskuläre Dekonditionierung sowie Adipositas (BMI 41.5 kg/m2). Die Gutachter führten aus, objektivierbar seien sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht nur geringgradige Befunde. Der Explorandin seien jegliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ganztägig zumutbar mit einer Leistungseinbusse von 20 % (act. II 19/16 Ziff. 6.2). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 27. Januar 2006 (act. II 21) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Im Bericht vom 18. November 2013 (act. II 29/3 f.) hielt Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabetologie, fest, seit Anfang 2012 sei ein Diabetes mellitus Typ 2 bekannt. Dieser sei gut eingestellt. Aus endokrinologischer Sicht finde sich keine Ursache der schwankenden Leistungsfähigkeit, insbesondere lägen keine Dysthyreose und kein Hyperkortisolismus vor. 3.3.2 Im Bericht des Spitals F.________ vom 25. März 2022 (act. II 41/13 ff.) wurde u.a. eine diabetische Ketoazidose bei Diabetes mellitus Typ 2 und eine akute Niereninsuffizienz diagnostiziert. Unter Insulin- Perfusor sei es zur raschen Korrektur der Hyperglykämie gekommen. Laborchemisch sei die Niereninsuffizienz und die Lipase-Erhöhung ebenso regredient gewesen. Es hätten noch eine Dyslipidämie mit Hypernatriämie und Hypokaliämie imponiert. Klinisch habe die Versicherte ein enzephalo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -10pathisches Bild mit Schläfrigkeit und eingeschränkter Kommunikation ohne Hinweis auf ein fokal-neurologisches Defizit gezeigt. Nach Stabilisierung des Zustandes sei die Versicherte zur weiteren Therapie auf die Intensivstation des Spitals G.________ verlegt worden. 3.3.3 Dem Austrittsbericht des Spitals G.________ vom 7. April 2022 (act. II 41/4 ff.) ist zu entnehmen, dass die Versicherte vom 25. März bis zum 6. April 2022 hospitalisiert war. Es bestehe ein langjährig schlecht eingestellter Diabetes, welcher möglicherweise eine Erklärung für das Ausmass der Ketoazidose darstellen könnte. Eine diabetologische Standortbestimmung im Verlauf werde empfohlen. 3.3.4 Im Bericht des Spitals F.________ vom 15. Juli 2022 (act. II 58/14 ff.) wurde festgehalten, unter der Monotherapie mit Insulin Lantus zeige sich eine verbesserte glykämische Kontrolle. Laborchemisch falle an Spätkomplikationen eine diskrete Albuminurie sowie eine persistierende Dyslipidämie auf. Es werde ein jährliches Screening der Spätkomplikationen und der kardiovaskulären Risikofaktoren empfohlen. Auf Wunsch der Versicherten seien keine weiteren Konsultationen geplant. 3.3.5 Dr. med. H.________, Facharzt für Radiologie, führte im Bericht vom 27. Februar 2023 (act. II 39/3 f.) betreffend Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule aus, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 27. Februar 2018 bestehe eine deutliche Zunahme der degenerativen Skoliose, der Osteochondrosen und Spondylarthrosen mit auch Zunahme der Stenose L4/5. Neu sei eine Sakrumfraktur links aufgetreten. 3.3.6 Im Bericht vom 13. März 2023 (act. II 58/7 ff.) erachtete Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, bei Verdacht auf eine diabetische Polyneuropathie und Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom eine neurophysiologische Abklärung angesichts der geringen Beschwerdeintensität als noch nicht erforderlich. 3.3.7 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte im Bericht vom 4. September 2023 (act. II 58/1 ff.) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. März 2022 bis zum 30. April 2023 bzw. von 80 % seit dem 1. Mai 2023. Es bestehe weiterhin eine rasche Erschöpfbar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -11keit und eine Fatigue. Die körperlichen Belastungen seien zudem durch die Rückenproblematik limitiert. 3.3.8 M.Sc. K.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, diagnostizierte im Bericht vom 18. Dezember 2023 (act. II 70.1) eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit/bei kognitiven Einschränkungen (insb. Gedächtnis) und einer ausgeprägten Fatigue (ICD-10: F06.8) allenfalls mit/bei Diabetes mellitus, bei Status nach Ketoazidose im März 2022. Aus neuropsychologischer Sicht sei von einer möglichen Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % unter optimalen Rahmenbedingungen auszugehen. 3.3.9 Im MEDAS D.________-Gutachten vom 10. September 2024 (act. II 111.1 ff.) stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen (act. II 111.1/10 f. Ziff. 4.3 b f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8) - deutliche Wirbelsäulenfehlhaltung und Fehlform mit lumbal links thorako-rechtskonvexer Torsionsskoliose mit Rotationskomponente nach links, betonter Lendenlordosierung und hochthorakaler Kyphosierung auf dem Boden einer deutlichen allgemeinen muskulären Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen - radiomorphologisch - MRI LWS vom 27.02.2023: S-förmige Torsionsskoliose der LWS mit diskreter Pseudo-Spondylanterolisthesis L4/5. Fortgeschrittene erosive Osteochondrose L1/2, weniger L5/S1, leichtgradig der übrigen LWS mit Diskbulging, Begleitspondylose. Flache links mediolaterale subligamentäre Diskushernie L4/5, Kompression der L5-Wurzel links bei hochgradiger links recessal betonter sekundärer Lumbalstenose, verursacht durch aktivierte und subluxierende Spondylarthrose. Relative Rezessusstenose von S1 bds. sowie relative links recessal betonte sekundäre Lumbalstenose L3/4. Stenose der lumbalen Foramina, am ausgeprägtesten L1 und L4 rechts sowie L2/L4 links. Ödem in der Massa lateralis des Sakrums links bei lnsuffizienzfraktur. Im Vergleich zur MR-Voruntersuchung vom 27.02.2018 deutliche Zunahme der degenerativen Skoliose, der Osteochondrosen und Spondylarthrosen mit auch Zunahme der Stenose L4/5. Neu aufgetretene Sakrumfraktur links. 2. Intermittierende Periarthropia coxae (ICD-10: M24.8) - i.R. von Diagnose 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -12- 3. Metabolisches Syndrom mit - Adipositas WHO Grad III (ICD-10: E66.9) - 2005: (BMI 41.5 kg/m2) - 04.04.2022: WHO Grad I (BMI 32.6 kg/m2) - 15.07.2022: WHO Grad II (BMI 38.2 kg/m2) - aktuell: BMI 42.8 kg/m2 (Gewicht 107 kg, Grösse 158 cm) - Diabetes mellitus, ED 2012 (ICD-10: E14.1, H36.0 und G63.2) - DD Typ 1b (Ketoazidose 24.03.2023 [richtig: 2022]), Typ 2 - 24.03.2022: diabetische Ketoazidose und akute prärenale Niereninsuffizienz - Spätkomplikationen: nicht proliferative diabetische Retinopathie links > rechts (19.07.2022, Dr. L.________), V.a. Polyneuropathie und diskrete Mikroalbuminurie (07.2022) - 24.03.2023 (richtig: 2022) CT-Schädel nativ (Spital F.________): Keine intrakranielle Blutung, keine Raumforderung und keine territorialen Infarktfrühzeichen - aktuell: HbA1c 12.3 % (Norm 3.9-5.9), BZ morgens 26.5mmol/l - Insulintherapie mit Lantus im 10.2023 selbstständig sistiert - Mangelnde Compliance - Multifaktorielle Erschöpfungssymptomatik ohne Hinweise einer substanziellen Hirnschädigung (ICD-10: R53) - Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10) - medikamentöse Therapie selbstständig sistiert - Gemischte Hyperlipidämie (ICD-10: E78.2) - Hyperurikämie (ICD-10: E79.0) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Rezidivierende depressive Störung, ggw. remittiert (ICD-10: F33.4) 2. V.a. leichtes Restless-legs-Syndrom (ICD-10: G25.81) 3. Inguinalmykose bds. und submammäre Mykose (ICD-10: E35) 4. Saisonale Rhinitis allergica und anamnestisch saisonale asthmatische Beschwerden (ICD-10: J30.1) - Allergien auf Katzen- und Hundehaare (ICD-10: T78.4) 5. Asymptomatische Fussfehlstatik mit Knick-Senk-Spreizfüssen (ICD-10: R29.8) 6. St.n. SARS-CoV-2 Infektion, ED 25.03.2022 (ICD-10: U08) - Klinik: Husten und Bauchschmerzen bei Impfstatus: ungeimpft. 7. Kleine reizlose Hiatushernie ohne Oesophagitis (ICD-10: K44.9) - positiver Helicobacter-Nachweis (Oesophago-Gastro-Duodenoskopie) 8. St.n. intermittierender Hyperprolaktinämie 2000 bei intakter Hypophysenfunktion - 05.12.2001 MRI Sella: Kein sicherer Nachweis eines Hypophysenadenoms. Inhomogener leicht vermindert KM-aufnehmender Bezirk links basorostral im Hypophysenvorderlappen, hier kann ein Mikroadenom von 2 mm Grösse nicht sicher ausgeschlossen werden. 9. St.n. Herpes zoster an den unteren Extremitäten bds. Dermatom L4/L5 im Jahr 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -13- Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als ... eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer körperlich leichten bis sehr selten mittelschweren, wechselbelastenden und adaptierten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Aus allgemeininternistischer Sicht bestünden aufgrund eines metabolischen Syndroms, mit u.a. schlecht eingestelltem insulinbedürftigem Diabetes mellitus in den bisher ausgeübten wie auch in einer anderen körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 - 30 %. Die aus rheumatologischer und allgemeininternistischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten könnten in der Summe nicht addiert werden, da für die jeweiligen Ruhephasen die gleichen Pausen in Anspruch genommen werden könnten (act. II 111.1/12 f. Ziff. 4.5). Die angestammte berufliche Tätigkeit als ... sei der Explorandin vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar, wobei das Arbeitspensum idealerweise über den Tag verteilt werden sollte. Es bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement, überwiegend durch die Stundenreduktion abgebildet. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 50 %. Nach vorangehend nicht dokumentierter dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab März 2022 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit dem Mai 2022 angenommen werden (act. II 111.1/13 Ziff. 4.6). Der Behinderung optimal angepasst sei eine körperlich leichte bis sehr selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit. Die Explorandin sollte dabei ihre Arbeitsposition regelmässig selbstständig wechseln können. Stets stehende, stets sitzende Arbeiten, Arbeiten verbunden mit stereotypen fliessbandähnlichen Rotationsbewegungen des Achsenskelettes, Arbeiten in Oberkörpervorneige- resp. -rückhalteposition, Schichtarbeiten, selbst- und fremdgefährdende Tätigkeiten wie auch das berufsbedingte Führen von Fahrzeugen mit Personentransport sollten dabei vermieden werden. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis zur Taille auf 7.5 kg bis 10 kg zu limitieren. Eine solche Tätigkeit könne sieben bis acht Stunden pro Tag ausgeübt werden. Dabei bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. Die Arbeitsfähigkeit in einer entsprechenden Tätigkeit betrage 70 % (act. II 111.1/13 Ziff. 4.7). Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -14- Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Januar 2006 führten die Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht fänden sich im Langzeitverlauf zwischen 2021 bis nun 2024 zunehmende strukturell pathoanatomische Befunde am Achsenskelett und aus allgemeininternistischer Sicht ein schlecht eingestellter Diabetes mellitus und eine Adipositas WHO Grad Ill, welche entsprechende quantitative und qualitative Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit begründeten (act. II 111.1/14 Ziff. 4.9). In der Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 (act. II 117) führten die Gutachter aus, durch eine Rekonditionierung und eine adäquate Einstellung des Diabetes mellitus sowie einer Gewichtsreduktion bei guter Compliance der Versicherten liesse sich die Arbeitsfähigkeit in leichten adaptierten Tätigkeiten in einem Zeitraum von sechs bis längstens neun Monaten medizinischtheoretisch auf 90 % verbessern. 3.3.10 Im Bericht vom 27. Januar 2025 (act. II 135/3 ff.) führte M.Sc. K.________ aus, im Vergleich zur Voruntersuchung im Dezember 2023 zeigten sich die Befunde inhaltlich weitgehend vergleichbar. Einzelne Teilfunktionen zeigten sich auf Testebene jedoch weniger schwer ausgeprägt resp. heute unauffällig (insb. Gedächtnisleistungen; Abrufen, Wiedererkennen), andere zeigten sich im Rahmen normativer Schwankungen leicht besser/schlechter. Der klinische Eindruck bleibe trotz des besseren kognitiven Profils gleich. Hierbei stünden die Verlangsamung und eine subjektive Ermüdung im Vordergrund. Weiterhin bestehe eine mögliche Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. 3.3.11 Die MEDAS D.________-Gutachter führten in der Stellungnahme vom 18. Februar 2025 (act. II 139/2 ff.) aus, der frühere Bericht von M.Sc. K.________ vom 18. Dezember 2023 sei bei Erstellung des Gutachtens bereits bekannt gewesen. Die von der Neuropsychologin weiterhin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei nunmehr nur noch einer leichten kognitiven Störung mit Erwähnung einer subjektiv ausgeprägten Fatigue könne nicht nachvollzogen werden, zumal weder aus psychiatrischer noch aus neurologischer Sicht ein mögliches Korrelat für eine allfällige kognitive Leistungseinbusse festzumachen sei. Immerhin bestehe eine mögliche Erklärung, wenn der Faktor Fatigue noch einbezogen werde. Im allgemeininternistischen Teilgutachten sei im Rahmen des metabolischen Syndroms

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -15eine Leistungseinbusse von 20 % – 30 % festgelegt worden. Damit seien die Beobachtungen in der neuropsychologischen Untersuchung bei weitem einbezogen bzw. abgegolten worden. 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision – bzw. im Kontext einer Neuanmeldung – erstellten Gutachtens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -16hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 39, 9C_244/2017 E. 4.2 und 4.2.1). 3.5 In medizinischer Hinsicht erging die angefochtene Verfügung vom 19. März 2025 (act. II 143) gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS D.________-Gutachten vom 10. September 2024 (act. II 111.1 ff.) sowie die beiden gutachterlichen Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 (act. II 117) und vom 18. Februar 2025 (act. II 139/2 ff.). Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4.2 f. hiervor). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und insbesondere zum vorliegend relevanten Beweisthema einer relevanten Sachverhaltsänderung werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug von sämtlichen von der Gutachterstelle als relevant erachteten (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 5 ATSG) medizinischen Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin [act. II 111.3], Psychiatrie [act. II 111.4], Rheumatologie [act. II 111.5] und Neurologie [act. II 111.6]; vgl. dazu auch E. 3.5.1 hiernach) und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 111.1/7 ff. Ziff. 4 ff.). Das von den Gutachtern erstellte Zumutbarkeitsprofil (act. II 111.1/13 Ziff. 4.7.1) trägt den Einschränkungen der Beschwerdeführerin vollumfassend Rechnung, die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit (act. II 111.1/13 Ziff. 4.7.2 ff.) ist überzeugend begründet. Dem Gutachten sowie den Stellungnahmen kommt somit voller Beweiswert zu. Daran ändert die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachte Kritik nichts. 3.5.1 Bei den von der Beschwerdeführerin geklagten Rückenbeschwerden (act. II 111.4/2 Ziff. 3.2, 111.5/2 Ziff. 3.2.1, 111.6/2 Ziff. 3.2.1) handelt es sich um ein medizinisches Geschehen im Schnittstellenbereich zwischen den Fachgebieten Rheumatologie und Orthopädie. Ersteres Fach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -17gebiet befasst sich mit den Erkrankungen des Bindegewebes und schmerzhaften Störungen des Bewegungsapparates, Zweiteres mit Störungen und Anomalien in Form oder Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates (PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Auflage 2017, S. 601 ["rheumatischer Formenkreis"], S. 1561 ["Rheumatologie"] und S. 1314 ["Orthopädie"]). Insoweit war hier nicht ausschlaggebend, ob die gutachterliche Beurteilung aus orthopädischem oder rheumatologischem Blickwinkel erfolgte, worauf auch dipl. Arzt M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Arzt beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) auf Intervention der Beschwerdeführerin hin (act. II 84, vgl. auch act. II 96) zutreffend hinwies (Bericht vom 17. April 2024 [act. II 89]; vgl. auch Urteil des BGer 9C_275/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2 mit Hinweis). 3.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin das Fehlen einer neuropsychologischen Begutachtung rügt (Beschwerde S. 3 Ziff. 5), ist sie nicht zu hören. Die Neuropsychologie stellt lediglich (aber immerhin) eine medizinische Hilfsdisziplin dar, indem diese Grundlagen für die neurologische oder psychiatrische Beurteilung schafft und fachärztlich eine entsprechende Ausscheidung und Würdigung vorzunehmen ist. Entsprechend sind neuropsychologische Untersuchungsergebnisse rechtsprechungsgemäss stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit relevant, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig einfügen (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; vgl. Urteile des BGer 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 4.2.1 und 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4). Die MEDAS D.________-Gutachter haben zwar keine neuropsychologische Untersuchung veranlasst, ihnen lag jedoch der Bericht von M.Sc. K.________ vom 18. Dezember 2023 (act. II 70.1) vor (act. II 111.2/3) und sie nahmen dazu aus psychiatrischer und neurologischer Sicht Stellung. Nachvollziehbar legten die Gutachter dar, dass die gezeigten Einschränkungen weder auf eine psychiatrische (act. II 111.4/10 Ziff. 8.1.3) noch auf eine neurologische Erkrankung (act. II 111.6/7 Ziff. 7.2) zurückzuführen seien, sondern vor dem Hintergrund der auch aktuell noch entgleisten Stoffwechsellage einzuordnen seien, wobei von einer Remission bei anhaltend stabilen Blutzuckerwerten auszugehen wäre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -18- (act. II 111.6/6 Ziff. 6.1, /7 Ziff. 7.2). Des Weiteren setzten sich die Gutachter in der Stellungnahme vom 18. Februar 2025 (act. II 139/2 ff.) auch eingehend mit dem nach der Begutachtung aufgelegten Untersuchungsbericht von M.Sc. K.________ vom 27. Januar 2025 (act. II 135/3 ff.) auseinander. Es ist dabei nachvollziehbar und überzeugend, dass sich der neurologische Gutachter auf objektive klinische und bildgebende Befunde stützte und insbesondere das Fehlen eines organischen Korrelats in seiner Beurteilung mitberücksichtigte (Beschwerde S. 2 f.; Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 10 f.; act. II 111.6/5 f. Ziff. 6.1). Es werden auch in der Replik keine Aspekte benannt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). Insbesondere kann nicht auf Einschätzungen abgestellt werden, welche die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus der medizinischen Laiensphäre heraus mittels "KI-Anfrage via Google" bzw. einem Internetauszug (act. I 14, 16) kundtut (Replik S. 2 Ziff. 2 f.; vgl. dazu Urteil des BGer 9C_615/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). Dem bereits im Verwaltungsverfahren eingereichten (act. II 131/4 f.) und im Beschwerdeverfahren erneut aufgelegten Bericht der Klinik N.________ vom 4. November 2024 (act. I 13) lassen sich keine funktionellen Einschränkungen entnehmen. Zwar wurde auf das Risiko eines künftigen schweren Visusverlustes durch die diabetische Retinopathie bzw. beginnende Makulopathie hingewiesen, jedoch aktuell über einen "sehr guten Visus" berichtet (Replik S. 3 Ziff. 5). 3.5.3 Gestützt auf das nach dem Dargelegten voll beweiskräftige ME- DAS D.________-Gutachten vom 10. September 2024 (act. II 111.1 ff.) ist von einer gesundheitlichen Verschlechterung im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) und damit einem medizinischen Neuanmeldungsgrund sowie einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen (act. II 111.1/13 Ziff. 4.7.2 ff.). Auf die prospektive gutachterliche Beurteilung eines allfälligen Verbesserungspotentials durch eine Rekonditionierung und eine adäquate Einstellung des Diabetes mellitus sowie mittels Gewichtsreduktion bei guter Compliance (act. II 111.1/13 f. Ziff. 4.8, 111.3/16 Ziff. 8.3, 111.5/10 f. Ziff. 8.3, 117) ist mangels Auswirkung auf den Rentenanspruch nicht einzugehen (act. II 129/2 Ziff. 2 lit. a; vgl. Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -19- 9; vgl. E. 5.4 hiernach). Damit ist insbesondere nicht ausschlaggebend, ob die Prognose der Sachverständigen angesichts der geltend gemachten Kontraindikation des Heilmittels OZEMPIC® sowie der angeblichen Schwierigkeiten bei der Einstellung von Gewicht, Blutdruck und Zucker (Replik S. 1 f. Ziff. 1 f.; act. I 11) allenfalls zu optimistisch ausfiel. Im Übrigen ist allein die Aussage im allgemeininternistischen Teilgutachten (act. II 111.3), wonach eine zusätzliche Behandlung mit einem GLP-1-Rezeptoragonisten (OZEMPIC®, Wegovy®) in Betracht gezogen werden könne (act. II 111.3/16 Ziff. 8.3), von vornherein nicht geeignet, einen Anschein der Befangenheit zu erwecken (Replik S. 2 Ziff. 3), zumal eine solche Therapie selbst von den behandelnden Ärzten des Spitals F.________ im Rahmen der Sprechstunde für Diabetologie als sinnvoll erachtet wurde (act. II 41/23). Schliesslich erübrigt sich auch die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe der Rechtsprechung von BGE 141 V 281, da die vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), bereits aus medizinischer Optik keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat (act. II 111.4/9 Ziff. 6.3 c, /10 Ziff. 8.1.1 ff.; vgl. dazu Urteil des BGer 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.3). 4. 4.1 Streitig ist zwischen den Parteien im Weiteren die Statusfrage. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Pensums von 80 % nachgehen (act. II 124/4 Ziff. 4.2, 143/2), vertritt Letztere die Auffassung, sie würde diesfalls zu 90 % (Durchschnitt von 80 % – 100 %) einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen (Beschwerde S. 2 Ziff. 1). 4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -20denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 5.1). 4.3 Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der Verfügung vom 27. Januar 2006 aufgrund von Haushalt- und Betreuungspflichten (act. II 20/3 Ziff. 3.4) noch von einem Status von je 50 % Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich aus (vgl. act. II 21/2). In der angefochtenen Verfügung setzte sie den Status auf 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgaben-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -21bereich fest (vgl. dazu act. II 124/4 Ziff. 4.2, 143/2). Dabei stützte sie sich auf ein von der zuständigen Abklärungsfachperson mit der Beschwerdeführerin am 19. September 2024 geführtes Telefonat (act. II 112), anlässlich welchem diese angab, die Kinder des Ehemannes seien schon lange erwachsen und sie habe keine Betreuungspflichten mehr. Sie habe einen grossen Garten. Diesen zu versorgen würde Zeit beanspruchen. Bei guter Gesundheit würde sie in einem Erwerbspensum von 80 % arbeiten. Dies entspricht auch der Darstellung der – sich der Bedeutung einer solchen Aussage bewussten – Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 31. Mai 2023 (act. II 44), wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall schon lange sicher wieder zu 80 % erwerbstätig wäre, da die Kinder des Ehemanns schon lange erwachsen seien und das Ehepaar die Kinder auch nicht mehr über das Wochenende hüte. Mit Blick auf die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), ist die Festlegung eines Erwerbsstatus von (neu) 80 % nicht zu beanstanden. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 2), ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Telefonats vom 19. September 2024 (act. II 112) oder anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 29. Oktober 2024 (act. II 124/4 Ziff. 4.2) angegeben hätte, sie würde im Gesundheitsfall 80 % – 100 % arbeiten. Vielmehr wurde die Behauptung, wonach sie diesfalls mindestens zu 90 % erwerbstätig wäre, erst am 12. November 2024 per E-Mail nachgeschoben (act. II 125; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 6). Aufgrund des frühestmöglichen Rentenbeginns erst per November 2023 (vgl. E. 5.1 hiernach) ist im Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern der "Statuswechsel bereits ab 2020 vorzunehmen" wäre (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). Mit dem Statuswechsel liegt nebst einem medizinischen (vgl. act. II 111.1/14 Ziff. 4.9) auch ein erwerblicher Neuanmeldungsgrund vor, womit der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig (frei) zu prüfen ist (vgl. E. 2.5.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -22- 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Mit Blick auf die im Mai 2023 erfolgte Neuanmeldung (act. II 39) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. November 2023, zumal zu diesem Zeitpunkt auch die Wartefrist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG längst bestanden war (vgl. act. II 111.1/13 Ziff. 4.6.4, 124/12 Ziff. 11). Inwiefern der geltend gemachte Rentenbeginn "ab 2020" (Beschwerde S. 3 Ziff. 6) mit der Rechtslage vereinbar sein soll, wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Soweit sie die Ansicht vertritt, bereits anlässlich der Neuanmeldung vom August 2020 (act. II 24) hätte von Amtes wegen ein Statuswechsel berücksichtigt werden müssen (act. II 129/7 Ziff. 2 lit. g) verkennt sie, dass die Verfügung vom 15. April 2021 (act. II 38), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom August 2020 (act. II 24) nicht eingetreten ist, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Dies muss sie sich entgegenhalten lassen. 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -23- Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.2.2 Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf einen Tabellenlohn gemäss LSE 2022, TA1, Frauen, NOGA- Wirtschaftszweig Ziffer 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit und der Nominallohnentwicklung auf Fr. 59'310.-- fest (act. II 124/ 5 f. Ziff. 5.2 ff.). Die Beschwerdeführerin kritisiert das Valideneinkommen als zu tief und macht geltend, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin in der angestammten Tätigkeit als ... EFZ arbeiten. Es sei rechtlich falsch, ihr ein Einkommen anzurechnen, welches einer Hilfskraft ... entspreche (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 3; Replik S. 3 Ziff. 6). Diese Kritik verfängt nicht. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin über ein Fähigkeitszeugnis als ... (act. II 2/12) und arbeitete bis im Januar 2003 für den O.________ (O.________; heute O.________ AG [vgl. <www.zefix.ch>]; act. II 5), es ist jedoch unklar, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde (act. II 5/1 Ziff. 3 und /6, 129/5). Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ging es ihr in dieser Zeit besser und soll die arbeitgeberseitige "fristlose Freistellung" im Zusammenhang mit der Wahl zur ... mit darauffolgendem angeblichem Mobbing gestanden haben, "wobei die vorgebrachten Kündigungsgründe 'lächerlich' gewesen seien" (act. II 2/6 Ziff. 7.2, 19/6 Ziff. 3.2.2, 19/15 Ziff. 6.1, 111.3/3 Ziff. 3.1, 111.4/4 Ziff. 3.2). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen während den knapp 20 Jahren nach diesem Arbeitsverhältnis trotz erhaltener Restarbeitsfähigkeit nicht mehr in diesem Beruf arbeitete, sondern bis 2020 niederschwellig in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -24einem ... der Familie als ... aushalf und seither nur noch ein paar wenige Kunden als ... bzw. ... betreute (act. II 49/3 f., 111.3/3 Ziff. 3.1, 111.4/4 Ziff. 3.2, 111.6/3 Ziff. 3.2.5). Damit stellte die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen zu Recht auf die statistischen Werte der LSE ab (act. II 124/5 Ziff. 5.2). Das Heranziehen des NOGA-Wirtschaftszweiges Ziff. 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen; vgl. BFS, NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, S. 225) wirkt sich jedenfalls nicht zu ihren Ungunsten aus, wäre der Totalwert in demselben Kompetenzniveau doch wesentlich tiefer (Fr. 4'367.-- gegenüber Fr. 4'739.--). Die Wahl des Kompetenzniveaus 1 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin verfügt lediglich über eine eineinhalbjährige Ausbildung, die noch unter dem Reglement des (damaligen) Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) vom 2. Dezember 1992 abgeschlossen wurde (act. II 2/12) und damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 1) – gerade nicht äquivalent mit der dreijährigen Ausbildung zur ... EFZ (...) ist: Die Beschwerdeführerin hat eine unvollständige Version des vom Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums herausgegebenen OBSAN Dossier 24 (act. I 4) ins Recht gelegt. Auf der nachfolgenden, nicht eingereichten Seite 15 ist denn auch zu lesen, dass für gelernte ... EFZ, die eine Ausbildung ... gemäss dem Reglement des EVD vom 2. Dezember 1992 absolviert haben, eine Nachqualifikation angezeigt wäre, damit die Äquivalenz zur ...-Ausbildung erreicht werden kann (vgl. <www.obsan.admin.ch>, unter: Publikationen). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie diese Nachqualifikation erlangt hätte. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Im Weiteren ist das von ihr im Jahr 1985 erlangte Diplom der (damaligen) P.________ (act. II 2/10) in der ... nur bedingt verwertbar. Überdies wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass mittlerweile aus invaliditätsfremden Gründen Fachwissen fehlen dürfte (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 7). Selbst wenn trotz allem vom Kompetenzniveau 2 auszugehen wäre, würde sich im Ergebnis nichts ändern (vgl. dazu E. 5.4 hiernach). Diesfalls betrüge das Valideneinkommen Fr. 66'262.-- (Fr. 5'281.-- [BFS, LSE 2022, Tabelle TA1, Frauen, NOGA- Wirtschaftszweig Ziff. 86-88, Kompetenzniveau 2] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, BUA 2023,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -25- NOGA-Wirtschaftszweig Ziff. 86] / 100.9 x 101.2 [BFS, Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2021-2024, NOGA-Wirtschaftszweig Ziff. 86-88, Indices 2022 bzw. 2023]). 5.3 5.3.1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Gemäss der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV werden vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 5.3.2 Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -26nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 5.3.3 Da die Beschwerdeführerin die gutachterlich attestierte Leistungsfähigkeit von mindestens 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht ausschöpft, ist das Invalideneinkommen – wie dies die Beschwerdegegnerin korrekterweise getan hat (act. II 126/6 Ziff. 5.2) – gestützt auf einen LSE-Tabellenlohn zu bestimmen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Dies wird von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr gerügt. Im Verwaltungsverfahren verlangte die Beschwerdeführerin noch einen leidensbedingten Abzug von 20 % (act. II 129/6 Ziff. 2 lit. f). Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) war jedoch bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von zumindest 70 % nicht betroffen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Ein weiterer Korrekturbedarf im Sinne der Rechtsprechung besteht nicht (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Soweit zudem im Verwaltungsverfahren noch sinngemäss geltend gemacht wurde, eine optimal angepasste Tätigkeit werde gar nicht angeboten (act. II 129/2 Ziff. 2 lit. a, 129/4 Ziff. 2 lit. d), ist dies nicht stichhaltig. Massgebend ist hier der sogenannte ausgeglichene Arbeitsmarkt, der gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2). Das gutachterlich definierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 111.1/13 Ziff. 4.7.1) ist zudem nicht derart eng formuliert, dass die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -27praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3). Der Verwertbarkeit steht schliesslich weder das geltend gemachte fortgeschrittene Alter (Beschwerde S. 2) noch die angeblich unzumutbare Selbsteingliederung (Beschwerde S. 3 Ziff. 6) entgegen, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hingewiesen hat (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 12). Basierend auf der Tabelle TA1 der LSE 2022, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, der Nominallohnentwicklung sowie der zumutbaren Leistungsfähigkeit von zumindest 70 % ergibt sich ab 1. November 2023 ein Invalideneinkommen von Fr. 38'921.-- (Fr. 4'367.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2023] / 101.4 x 103.2 [Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, 2021-2024, Total, Indices 2022 bzw. 2023] x 0.7). Ab 1. Januar 2024 beträgt das Invalideneinkommen Fr. 35'029.-- (Fr. 55'601.-- x 0.9 [vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV; Rz. 9210 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen {BSV} über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung {KSIR}; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2025 46 vom 5. Mai 2025 E. 3.3]). 5.4 Aus der Gegenüberstellung der hiervor aufgeführten Vergleichseinkommen (vgl. E. 5.2.2 und E. 5.3.3) resultieren – in dem für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall (vgl. E. 5.2.2 i.f. hiervor) – die folgenden ungewichteten Einschränkungen: - ab 1. November 2023: 41.26 % ([Fr. 66'262.-- ./. Fr. 38'921.--] / Fr. 66'262.-- x 100); - ab 1. Januar 2024: 47.13 % ([Fr. 66'262.-- ./. Fr. 35'029.--] / Fr. 66'262.-- x 100). Gewichtet mit dem Erwerbsstatus von 80 % (vgl. E. 4.3 hiervor) ergeben sich die folgenden Einschränkungen im Erwerbsbereich: - ab 1. November 2023: 33 % (41.26 % x 0.8);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -28- - ab 1. Januar 2024: 37.7 % (47.13 % x 0.8). 6. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). 6.2 Im Abklärungsbericht vom 12. November 2024 ermittelte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin anhand des Betätigungsvergleichs eine Einschränkung von ungewichtet 6.6 % (act. II 124/8 ff. Ziff. 7.2), was gewichtet einer Einschränkung von 1.32 % (6.6 % x 0.2 [Anteil Haushalt; vgl. E. 4.3 hiervor]) entspricht. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt unter Berücksichtigung des gutachterlich beschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Entgegen der Argumentation in der Replik (S. 3 Ziff. 7) wurde dabei im rheumatologischen Teilgutachten Verrichtungen in Oberkörpervorneige oder -rückhalteposition nicht etwa als generell unzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -29mutbar beurteilt, sind solche Köperpositionen doch auch im Alltag gelegentlich kaum vermeidbar. Dr. med. Q.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, skizzierte vielmehr die Anforderungen an eine leidensadaptierte Erwerbstätigkeit, wobei aus dem Kontext ohne weiteres erhellt, dass es dabei um das Vermeiden von beruflichen Arbeiten geht, bei denen solche Körperpositionen ständig oder wiederholt (stets, stereotyp, fliessbandähnlich) eingenommen werden müssen (act. II 111.5/10 Ziff. 8.2.1). Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben gemäss Rz. 3609 KSIR. Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin des Weiteren die Bemessung der Einschränkungen im Haushalt unter Berücksichtigung der Schadenminderung in Form von zweckmässiger Arbeitseinteilung, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und Inanspruchnahme von Familienangehörigen vorgenommen (vgl. Rz. 3612 ff. KSIR); die Beschwerdeführerin hat offenbar denn auch "zusätzliche Hilfsmittel für den Haushalt" angeschafft (Replik S. 3 Ziff. 7; act. I 15). Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. E. 6.1 hiervor), sind nicht ersichtlich. Der Abklärungsbericht vom 12. November 2024 (act. II 124) ist demnach voll beweiskräftig. 7. Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.4 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 6.2 hiervor) resultieren die folgenden Invaliditätsgrade von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) höchstens: - 34 % (33 % + 1.32 %) ab 1. November 2023; - 39 % (37.7 % + 1.32 %) ab 1. Januar 2024.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -30- Damit besteht kein Rentenanspruch (vgl. E. 2.2 hiervor). Die angefochtene Verfügung vom 19. März 2025 (act. II 143) ist dementsprechend nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2025, IV 200 2025 286 -31- - IV-Stelle Bern (samt Replik und Eingabe vom 15. bzw. 20. Juli 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2025 286 — Bern Verwaltungsgericht 23.07.2025 200 2025 286 — Swissrulings