BV 200 2025 271 KOJ/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Juli 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagte betreffend Klage vom 1. Mai 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025, BV 200 2025 271 - 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Am 1. Mai 2025 erhob A.________ (Kläger), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage mit dem Antrag, die C.________ (Beklagte) sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2023 die gesetzlichen Berufsvorsorgeleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 65 % gemäss Versicherungsausweis auszurichten, nebst Zins zu 5 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Klageantwort vom 19. Juni 2025 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie die Klage insoweit anerkenne, als sie zu verpflichten sei, dem Kläger rückwirkend ab 1. Januar 2023 die gesetzlichen Berufsvorsorgeleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 65 % gemäss Versicherungsausweis auszurichten, nebst Zins zu 1.25 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung. Soweit weitergehend, sei die Klage abzuweisen. In der Stellungnahme vom 10. Juli 2025 liess der Kläger mitteilen, dass der Beklagten betreffend des Verzugszinssatzes beizupflichten sei. Er korrigiere daher sein Begehren dahingehend: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Januar 2023 die gesetzlichen Berufsvorsorgeleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 65 % gemäss Versicherungsausweis auszurichten, nebst Zins zu 1.25 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Damit liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Dieser entspricht gemäss den eingereichten Akten wie auch den schlüssigen Ausführungen der Parteien der Sach- und Rechtslage, weshalb ihm entsprochen werden kann (vgl. BGE 104 V 162 E. 1 S. 165). In Gutheissung der Klage ist die Beklagte daher zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Januar 2023 die gesetzlichen Berufsvorsorgeleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 65 % gemäss Versicherungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025, BV 200 2025 271 - 3 ausweis auszurichten, nebst Zins zu 1.25 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung. Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Beklagte hat sich dem Antrag des Klägers grossmehrheitlich unterzogen. Dementsprechend hat der durch Rechtsanwalt B.________ vertretene Kläger Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), zumal das Einholen einer Stellungnahme gemäss der prozessleitenden Verfügung vom 20. Juni 2025 noch nicht als unnötige Weiterung im Sinne von Art. 109 Abs. 2 VRPG zu qualifizieren ist, welche eine Kürzung zu begründen vermöchte. Die Parteientschädigung ist somit entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 10. Juli 2025 auf Fr. 4'209.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [MWST]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger zu ersetzen. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter all jene Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025, BV 200 2025 271 - 4 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab 1. Januar 2023 die gesetzlichen Berufsvorsorgeleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 65 % gemäss Versicherungsausweis auszurichten, nebst Zins zu 1.25 % p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'209.85 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten (samt Stellungnahme des Klägers vom 10. Juli 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.