ALV 200 2025 251 WIS/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. März 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2026, ALV 200 2025 251 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 15. Oktober 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV- Region Seeland-Berner Jura [act. II] 117) und stellte am 25. Oktober 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Oktober 2024 (Dossier Arbeitslosenkasse Unia ... [act. IIA] 316 ff.). Mit Verfügung vom 20. November 2024 (act. II 91 ff.) stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA) den Versicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den drei Monaten vor der Antragsstellung ab 15. Oktober 2024 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Mit an die Arbeitslosenkasse adressierter Nachricht vom 21. November 2024 (act. IIA 147) erklärte der Beschwerdeführer in Bezug auf den "Zeitraum vom 20. August bis zum Oktober 2024", dass er sich um eine Anstellung bemüht habe, indem er telefonisch und per E-Mail sowohl mit seinen ehemaligen Arbeitgebern als auch mit anderen Unternehmen Kontakt aufgenommen habe. Diese Bemühungen seien in den beigefügten Nachweisen dokumentiert. Zudem habe er sich um seine pflegebedürftige Ehefrau gekümmert, die an … und einer … leide. Diese Nachricht wurde von der Arbeitslosenkasse an das AVA weitergeleitet und ging dort am 25. November 2024 ein (vgl. act. II 83-88). Mit E-Mail vom 26. November 2024 (act. II 82) wandte der Versicherte sich zudem an seine Personalberaterin und bat diese unter Hinweis auf den mit E-Mail vom 25. Oktober 2024 eingereichten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (vgl. act. II 101 f.) um Hilfe bei der Klärung der Angelegenheit. Zudem sandte er gleichentags eine E-Mail an die zentrale E-Mail-Adresse des RAV ... mit der Erklärung, er habe den entsprechenden Nachweis seiner Bewerbungsbemühungen fristgerecht seiner Personalberaterin geschickt. Das Formular habe er zusammen mit seinem Lebenslauf und anderen Unterlagen eingereicht. Die Dokumente seien bestätigt und angenommen worden. Er habe mit heutigem Datum alle Bemühungen auch im Job Room ergänzt und eingetragen. Zudem habe er seine Personalberaterin um eine Bestätigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2026, ALV 200 2025 251 - 3 gebeten, dass das Formular innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht worden sei. Er hoffe, dass sein Anliegen wohlwollend geprüft und akzeptiert werde (act. II 22 f.). Nach Erhalt der Abrechnungen vom 13. Januar 2025 (act. IIA 44 f.), auf denen Einstelltage aufgeführt waren, wandte der Versicherte sich mit E-Mail vom 17. Februar 2025 (act. II 55 f.) erneut an seine Personalberaterin, welche die Sache intern weiterleitete (vgl. act. II 52 ff.). Mit Schreiben an den Versicherten vom 18. Februar 2025 (act. II 32) hielt das AVA fest, dass die mit E-Mail vom 26. November 2024 (vgl. act. II 22 f., 82) erhobene Einsprache irrtümlicherweise verspätet an ihren Rechtsdienst weitergeleitet worden sei. Damit auf die E-Mail vom 26. November 2024 als Einsprache eingetreten werden könne, müsse er bis 28. Februar 2025 eine Einsprache mit Originalunterschrift einreichen. Sollte es die Unterlagen nicht fristgerecht erhalten, könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden. Nachdem innerhalb der angesetzten Frist keine Verbesserung erfolgt war, entschied das AVA, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid vom 27. März 2025 (act. II 28 ff.), dass auf die Einsprache vom 26. November 2024 nicht eingetreten werde. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 7. April 2025 Beschwerde, welche das AVA am 22. April 2025 empfangen und gleichentags zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht weitergeleitet hat. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer unter Einreichung von Beilagen (act. I 1-3) erneut zum Sachverhalt Stellung. Mit Duplik vom 5. August 2025 hielt der Beschwerdegegner am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2026, ALV 200 2025 251 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. März 2025 (act. II 28 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2024 zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2026, ALV 200 2025 251 - 5 - 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Diese Frist ist nicht erstreckbar (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Die Einsprache verhindert, dass die Verfügung in formelle Rechtskraft erwächst (ARTHUR BRUNNER, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 52 N. 51). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass sie nicht mehr angefochten werden kann (vgl. HANS-JAKOB MOSIMANN, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 54 N. 2; BGE 149 V 169 E. 5.1 S. 171), mithin auf eine später eingereichte Einsprache nicht mehr einzutreten ist (vgl. BGE 134 V 49 E. 2 S. 50 f.). 2.2 Für die Annahme einer Einsprache reicht es aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren. Steht der Wille der Partei fest, die angefochtene Verfügung nicht hinnehmen zu wollen, gilt diese als insgesamt angefochten (vgl. BRUNNER, a.a.O., Art. 52 N. 48 f.). 2.3 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2.4 Die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung erfolgt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2026, ALV 200 2025 251 - 6 er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603, 122 I 139 E. 1 S. 143; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 89, 8C_586/2018 E. 5). 3. 3.1 Auf die Verfügung vom 20. November 2024 (act. II 91 ff.) hin, mit welcher der Beschwerdeführer vom AVA wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in den drei Monaten vor der Antragsstellung für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, erklärte der Beschwerdeführer mit Nachricht an die Arbeitslosenkasse vom 21. November 2024 (welche von dieser ans AVA weitergeleitet wurde und dort am 25. November 2024 eintraf [vgl. act. II 83-88]), dass er sich um eine Anstellung bemüht habe, indem er telefonisch und per E-Mail sowohl mit seinen ehemaligen Arbeitgebern als auch mit anderen Unternehmen Kontakt aufgenommen habe. Zudem habe er sich um seine pflegebedürftige Ehefrau gekümmert, die an … und einer … leide. Weiter wandte er sich mit E-Mail vom 26. November 2024 (act. II 82) an seine Personalberaterin und bat diese unter Hinweis auf den mit E-Mail vom 25. Oktober 2024 eingereichten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (vgl. act. II 101 f.) um Hilfe bei der Klärung der Angelegenheit. Zudem sandte er ebenfalls am 26. November 2024 eine E-Mail an die zentrale E-Mail-Adresse des RAV ... mit der Erklärung, er habe den entsprechenden Nachweis seiner Bewerbungsbemühungen fristgerecht seiner Personalberaterin geschickt. Das Formular habe er zusammen mit seinem Lebenslauf und anderen Unterlagen eingereicht. Die Dokumente seien bestätigt und angenommen worden. Er habe mit heutigem Datum alle Bemühungen auch im Job Room ergänzt und eingetragen. Zudem habe er seine Personalberaterin um eine Bestätigung gebeten, dass das Formular innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht worden sei. Er hoffe, dass sein Anliegen wohlwollend geprüft und akzeptiert werde (act. II 22 f.). Aus diesen Nachrichten vom 21. und 26. November 2024 ergibt sich unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2026, ALV 200 2025 251 - 7 - 21. November 2024 nicht einverstanden war, mithin die verfügten Einstelltage nicht hinnehmen wollte. Das reicht für die Annahme einer Einsprache aus, auch wenn diese – wie vorliegend – schon mangels Unterschrift den Anforderungen gemäss Art. 10 ATSV nicht zu genügen vermag. Diesfalls war der Beschwerdegegner gehalten, eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen unter Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV; vgl. E. 2.2 f. hiervor), was er mit Schreiben vom 18. Februar 2025 (act. II 32) schliesslich auch tat. Da der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 26. November 2024 innert der angesetzten Frist bis 28. Februar 2025 nicht verbessert hat, ist der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 27. März 2025 (act. II 28 ff.) auf diese – wie zuvor in Aussicht gestellt (act. II 32) – zu Recht nicht eingetreten. 3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Soweit er geltend macht, seine Eingabe vom 26. November 2024 stelle bloss eine Erklärung und keine formelle Einsprache dar (vgl. Beschwerde sowie act. II 21 f.), ist festzuhalten, dass auch diesfalls das Nichteintreten des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden wäre, kann nach der Rechtsprechung die Verwaltung doch weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zur Wiedererwägung einer Verfügung verhalten werden. Vielmehr sind die Rechte hinsichtlich Verfügung im Rechtsmittelverfahren zu wahren (vgl. BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2024 AHV Nr. 27 S. 91, 9C_229/2024 E. 5, 2018 IV Nr. 33 S. 106, 8C_634/2017 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 27, 8C_33/2013 E. 3.3), was bei einsprachefähigen Verfügungen wie der vorliegenden eine Einsprache innert Frist (vgl. E. 2.1 hiervor) voraussetzt. Die Qualifizierung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2024 als Einsprache gegen die Verfügung vom 20. November 2024 ist somit zu seinen Gunsten erfolgt. Aus der nachträglichen Behauptung, es habe sich dabei um keine formelle Einsprache gehandelt, weshalb auch keine Unterschriftspflicht bestanden habe, kann der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt für sein Vorbringen, er habe das Schreiben des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2025, mit dem ihm bis 28. Februar 2025 Frist gesetzt worden sei, eine Einsprache mit Originalunterschrift
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2026, ALV 200 2025 251 - 8 einzureichen (act. II 32), nie erhalten (Beschwerde S. 2). Gemäss Sendungsverfolgung ist dieses per A-Post Plus versandte Schreiben am 19. Februar 2025 von der Post am Wohnort des Beschwerdeführers zugestellt worden (act. II 31). Da nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch erfolgt, dass sie in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt wird, und eine solche Zustellung vorliegend erstellt ist, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer das Schreiben vom 18. Februar 2025 tatsächlich in Empfang genommen resp. von ihm Kenntnis gehabt hat. Es genügt, dass das Schreiben in seien Machbereich gelangt ist und er von ihm hätte Kenntnis nehmen können (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 27. März 2025 (act. II 28 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juli 2026, ALV 200 2025 251 - 10 - 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.