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Bern Verwaltungsgericht 04.08.2025 200 2025 244

August 4, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,200 words·~16 min·5

Summary

Verfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental vom 10. März 2025 (vbv 11/2024)

Full text

SH 200 2025 244 KOJ/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. August 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Vorinstanz betreffend Verfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental vom 10. März 2025 (vbv 11/2024)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, SH 200 2025 244 - 2 - Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ bezog in der Vergangenheit wiederholt Sozialhilfe und wird seit April 2022 erneut durch die B.________ (nachfolgend Sozialdirektion bzw. Beschwerdegegnerin), wirtschaftlich unterstützt, wobei unter anderem krankheitsbedingt (Morbus Crohn und rheumatoide Arthritis) die Fahrzeugkosten übernommen werden (vgl. Akten der Sozialdirektion [act. IIA] Register 2, Finanzielle Hilfe; Register 3, Anträge und Beschlüsse; Akten der Sozialdirektion [act. IIB] Register 2, Finanzielle Hilfe). Am 17. Januar 2024 ersuchte A.________ die Sozialdirektion um Genehmigung eines Fahrzeugersatzes (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental [nachfolgend Vorinstanz; act. II] 80). Ferner teilte sie der zuständigen Sozialarbeiterin am 9. Februar 2024 (act. II 81) mit, dass sie in Zusammenarbeit mit der Beratungsstelle C.________ ein neues Auto anschaffen könne, welches einen Wert von Fr. 15'000.-- bis Fr. 20'000.-- habe, wobei sie eine Eigenbeteiligung von 10 % leisten müsse. Mit Weisung vom 20. Februar 2024 (act. II 84 f.) forderte die Sozialdirektion A.________ auf, den Grund für die Höhe der Kosten von Fr. 15'000.-- bis Fr. 20'000.-- darzulegen und anzugeben, ob es eine günstigere Variante gäbe. Ferner habe A.________ darzutun, wie sie die 10 % Eigenanteil zu finanzieren gedenke. Nach einem Gespräch am 15. März 2024 (act. II 86 f.) unterbreitete die Sozialdirektion A.________ mit E-Mail vom 28. März 2024 (act. II 88) einen Gegenvorschlag zur Finanzierung über die C.________. Auf Ersuchen von A.________ (act. II 90) erliess die Sozialdirektion am 19. April 2024 (act. II 12-16) die folgende Verfügung: "3.1 Es wird festgestellt, dass Frau A.________ während der Unterstützung durch die B.________ keinen Anspruch auf ein neues Motorfahrzeug über dem Vermögensfreibetrag von Fr. 4’000.-- hat, ohne bereit zu sein, die Differenz zurückzuerstatten. 3.2 Sollte Frau A.________ ein Auto über dem Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- anschaffen, wird sie verpflichtet, der Sozialdirektion ab dem Monat nach der Anschaffung monatlich Fr. 200.-- zurückzuerstatten. Die monatlichen Raten werden ihr direkt vom Budget abgezogen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, SH 200 2025 244 - 3 - 3.3 Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3.4 […]" A.b. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 18. Mai 2024 bei der Vorinstanz Beschwerde (act. II 2-11) und stellte die folgenden Anträge: 1. Der Entscheid vom 19. April 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Fahrzeugwert des durch C.________ finanzierten Autos nicht an mein Sozialhilfebudget angerechnet werden darf. 3. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Sozialdirektion zurückzuweisen. 4. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. Verfahrensantrag: Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen. Mit Eingabe vom 14. August 2024 (act. II 29 f.) stellte die Sozialdirektion ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens. In der Begründung machte sie geltend, unter der Voraussetzung, dass A.________ im September 2024 (nach Beendigung der von der Invalidenversicherung durchgeführten Eingliederungsmassnahmen) ein Arbeitspensum von 50 % bis 60 % bewältige, könne sie von der Sozialhilfe abgelöst werden, womit sich ein Entscheid in dieser Angelegenheit erübrigen würde. Mit Eingabe vom 10. September 2024 (act. II 33-35) stellte A.________ die folgenden Anträge: 1. Der Sistierungsantrag sei abzulehnen. 2. Der Sozialdienst sei erneut unter Ansetzung einer nützlichen Frist zur Beschwerdeantwort aufzufordern. Auf allfällige weitere Fristerstreckungsgesuche des Sozialdienstes sei nicht einzutreten. Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 (act. II 38-43) stellte die Sozialdirektion die folgenden Anträge:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, SH 200 2025 244 - 4 - 1. Der Sistierungsantrag wird aufrechterhalten, bis das hängige IV- Verfahren abgeschlossen ist. 2. Sollte der Sistierungsantrag abgelehnt werden, sei die Beschwerde vom 18. Mai 2024 abzuweisen. 3. Es sei nicht festzustellen, dass der Fahrzeugwert des durch C.________ finanzierten Autos nicht am Sozialhilfebudget der Beschwerdeführerin anzurechnen sei. 4. Eventuell: Die Sache sei nicht für weitere Abklärungen an die Sozialdirektion zurückzuweisen. 5. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht wieder herzustellen. Mit Eingaben vom 14. Oktober 2024 (act. II 46-48), 2. Dezember 2024 (act. II 52 f.) und 10. Januar 2025 (act. II 56 f.) nahmen A.________ respektive die Sozialdirektion Stellung, wobei sie jeweils an ihren Rechtsbegehren und Standpunkten festhielten. Mit Verfügung vom 10. März 2025 (act. II 59-63) entschied die Vorinstanz was folgt: 1. Das Beschwerdeverfahren vbv 11/2024 wird sistiert, bis die IV-Stelle Kanton Bern über die Frage, ob A.________ einen Anspruch auf IV- Leistungen hat und somit von der Sozialhilfe abgelöst wird, rechtskräftig entschieden hat. 2. […]. 3 […]. B. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. April 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Ziff. 1 der Verfügung sei aufzuheben. 2. Das Regierungsstatthalteramt Emmental sei anzuweisen, schnell in der Sache zu entscheiden. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, SH 200 2025 244 - 5 - Mit Vernehmlassung vom 22. April 2025 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2025 beantragt die Sozialdirektion (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Anträge 1 und 2 der Beschwerde. Am 16. Juni 2025 edierte der Instruktionsrichter bei der IV-Stelle Bern (IVB) die amtlichen Akten der Beschwerdeführerin, welche am 19. Juni 2025 in elektronischer Form beim Gericht eingingen (act. III). Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Bei der angefochtenen prozessleitenden Verfügung vom 10. März 2025 (act. II 59-63), mit der die Vorinstanz den Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2024 (act. II 29 f.) betreffend das bei ihr anhängige Verfahren vbv 11/2024 guthiess, handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG sowie Art. 54 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, SH 200 2025 244 - 6 - 1.1.2 Zwischenentscheide betreffend die Einstellung des Verfahrens sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 lit. a VRPG unter anderem dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die opponierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung hat. Damit ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei Glaubhaftmachen genügt (vgl. BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1; MICHEL DAUM, in: HERZOG/ DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 39). 1.1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid vom 10. März 2025 (act. II 59-63) besonders berührt. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VR- PG). Was die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. E. 1.1.2 hiervor) anbelangt, kann zunächst offen bleiben, ob ein solcher in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf Ziffer 2 ihrer Anträge auch eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung und damit eine Rechtsverzögerung bzw.- verweigerung ins Feld führt (vgl. auch Beschwerde S. 4 Rz. 16), überhaupt erforderlich ist und nicht ein allein allgemeines Rechtsschutzinteresse für die Beschwerdeerhebung genügte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_404/2024 vom 14. April 2025 E. 1.5; MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/ DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 99 f.). Denn so oder anders ist die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllt, ist ein solcher doch insoweit zu bejahen, als die Beschwerdeführerin jedenfalls für die – allenfalls

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, SH 200 2025 244 - 7 lange – Dauer der Verfahrenssistierung auf die Benutzung ihres alten, reparaturanfälligen, gemäss Angaben in der Reparaturofferte vom 7. Januar 2025 potentiell nicht mehr fahrtauglichen Fahrzeugs angewiesen ist (vgl. act. II 125) und der Entscheid über einen Ersatz durch einen neueren Wagen entsprechend verzögert wird. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die C.________ bei einer längeren Verfahrensverzögerung auf ihre erteilte Kostengutsprache für ein Ersatzfahrzeug zurückkommen könnte (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3; 8). 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das bei ihr anhängige Verfahren vbv 11/2024 zu Recht sistiert hat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 10 SHG). Mangels spezialgesetzlicher Regelung zum Verfahren um Gewährung individueller Sozialhilfe (vgl. Art. 49 ff. SHG) beurteilt sich der Zwischenentscheid über die Einstellung des Verfahrens somit nach Art. 38 VRPG. Nach dieser Bestimmung kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Dabei meint Einstellung Sistierung, nicht Beendigung des Verfahrens (DAUM, a.a.O., Art. 38 N. 1). Die Behörde verfügt im Zusammenhang mit Sistierungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum. Sie muss diesen Handlungsspielraum aber sachgerecht und pflichtgemäss ausfüllen. Mitzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, SH 200 2025 244 - 8 berücksichtigen sind die betroffenen Interessen (DAUM, a.a.O., Art. 38 N. 25). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass die Einstellung eines Verfahrens die Ausnahme sein soll und demzufolge im Zweifelsfall das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) entgegenstehenden Interessen vorgeht (BGE 135 III 127 E. 3.4 S. 134). 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet den Sistierungsantrag mit dem Umstand, dass je nach Ausgang des IV-Verfahrens die Beschwerdeführerin allenfalls von der Sozialhilfe abgelöst werden kann und sich diesfalls ein Entscheid in der bei ihr hängigen Angelegenheit erübrigen würde (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 3.4). Die Vorinstanz hat diese Begründung ohne nähere Ausführungen dazu übernommen (act. II 62 Ziff. 3). 2.3 In grundsätzlicher Hinsicht ist Beschwerdegegnerin und Vorinstanz zwar insoweit beizupflichten, dass sich aus Gründen der Subsidiarität der anbegehrten Leistung eine Einstellung rechtfertigen kann, bis allfällige Leistungspflichten Dritter näher abgeklärt sind (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 38 N. 11). Vorliegend könnte je nach Ausgang des IV-Verfahrens eine Ablösung der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe erfolgen – gegebenenfalls mit Bezug von Ergänzungsleistungen –, womit der Ausgang des IV- Verfahrens für die Frage der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin potentiell präjudizierend ist respektive jene vom Ausgang des IV-Verfahrens im Sinne von Art. 38 VRPG zumindest wesentlich beeinflusst werden kann. Indessen ist im Rahmen der Abwägung für und gegen eine Sistierung einerseits den Prozessaussichten im IV-Verfahren Rechnung zu tragen und andererseits das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen (vgl. E. 2.1 vorne). Was insbesondere die Prozessaussichten anbelangt, so steht die Frage einer Rentenzusprache durch die IV im Vordergrund, da nur diesfalls eine weitere Abklärungen und Entscheidungen seitens der Beschwerdegegnerin erübrigende Ablösung von der Sozialhilfe zur Diskussion stände, andernfalls es in wirtschaftlicher Hinsicht bei der bisherigen Situation bliebe. 2.4 In Bezug auf das hängige IV-Verfahren ergibt sich aus den gerichtlich edierten Akten der IVB, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals im Februar 2016 zum Bezug von IV-Leistungen anmeldete (act. III 1) und je-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, SH 200 2025 244 - 9 weils mit Verfügungen vom 12. September 2016 (act. III 21) und 7. Juni 2017 (act. III 38) ein Leistungs- bzw. Rentenanspruch verneint wurde. Nach Abbruch der Lehre zur ... im November 2020 (act. III 163) wurde ein erstes polydisziplinäres Gutachten eingeholt (act. III 182.1 ff.). Nach erfolgloser (teil-)stationärer psychiatrischer Behandlung (act. III 200 S. 4) veranlasste die IVB bei der MEDAS D.________ eine weitere polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 26. Mai 2023 [act. III 243.1 ff.]), in welcher die Experten einzig psychische Beschwerden als für die Arbeitsfähigkeit massgebend beurteilten und in einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bei diversen qualitativen Einschränkungen bescheinigten (act. III 243.1 S. 7). Diese Einschätzung wurde vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) als schlüssig beurteilt (act. III 253 S. 5), woraufhin die IVB mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 21. September 2023 (act. III 254) einen Rentenanspruch erneut verneinte. Im Zuge einer weiteren Neuanmeldung im September 2024 (act. III 298 ff.) legte die IVB das Dossier dem RAD zur Beurteilung vor, welcher in seiner Stellungnahme vom 18. November 2024 (act. III 303) zum Schluss gelangte, dass mit den eingegangenen Berichten im psychiatrischen Fachgebiet keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht sei. In somatischer Hinsicht liege eine instabile gesundheitliche Situation vor, da der vorbekannte Morbus Crohn nicht unter einer Therapiekontrolle sei. Die Beschwerdeführerin sei daher derzeit nicht arbeitsfähig, bis die Krankheitsaktivität wieder unter Kontrolle sei, und zwar in keinem beruflichen Kontext. Aus somatischer Sicht werde derzeit kein Abklärungsverfahren vorgeschlagen, da die somatische Situation instabil sei (act. III 303 S. 6 f.). Mit E-Mail vom 11. April 2025 (act. III 315 S. 1) teilte der zuständige Sachbearbeiter der IVB der Beschwerdeführerin auf deren Nachfrage hin mit, eine Prognose über die weitere Verfahrensdauer sei nicht möglich. 2.5 Aus diesen Angaben können keine hinreichenden Rückschlüsse zum Verfahrensausgang und zur Dauer des IV-Verfahrens gezogen werden. Insbesondere kann nach derzeitiger Aktenlage nicht ohne weiteres mit einer die Sozialhilfeleistungen potentiell ablösenden Rentenzusprache gerechnet werden. Vielmehr wurde bisher ein Rentenanspruch stets verneint und auch im aktuellen Neunanmeldeverfahren gelangte der RAD zum vorläufigen Ergebnis, dass in psychischer Hinsicht keine wesentliche Verände-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, SH 200 2025 244 - 10 rung glaubhaft gemacht und in somatischer Hinsicht aufgrund des instabilen Gesundheitszustandes keine Abklärung möglich sei. Was die zuletzt durch die MEDAS D.________ festgestellte medizinische Sachlage anbelangt, ist unter dem Gesichtspunkt der vorliegend (summarisch) zu beurteilenden Prozessaussichten zudem zu beachten, dass die Gutachter einzig den psychischen Beschwerden Einfluss auf die (quantitative) Arbeitsfähigkeit beimassen (act. III 243.1 S. 4 f.) respektive hinsichtlich der Beeinträchtigungen von Seiten des Verdauungssystems lediglich festhielten, dass die Beschwerdeführerin möglichst Tätigkeiten durchführen solle, bei denen es eine Toilette in der Nähe habe (act. III 243.1 S. 7). Im Lichte des nach derzeitiger Aktenlage nach Auffassung des RAD allein in somatischer Hinsicht verschlechterten Gesundheitszustandes ist demnach nicht ohne weiteres auf eine Rentenzusprache zu schliessen. Ebenso wenig ist mit einem baldigen Entscheid der IVB zu rechnen. Die Abklärungen gestalteten sich retrospektiv namentlich in medizinischer Hinsicht schwierig und es kann – trotz Vorliegens von zwei polydisziplinären Gutachten (act. III 182.1 ff.; 243.1 ff.) – mit Blick auf den zuletzt dokumentierten (instabilen) somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und entgegen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 3.4) nicht abgeschätzt werden, ob und wenn ja in welchem Umfang weitere Abklärungen zu erfolgen haben werden (act. III 302 S. 4). Nichts Anderes folgt aus der E-Mail der IVB vom 11. April 2025, wonach keine Angaben zur Verfahrensdauer gemacht werden könnten (act. III 315 S. 1). 2.6 Wie in E. 2.1 vorne gezeigt, ist bei der Anwendung von Art. 38 VRPG zu berücksichtigen, dass die Einstellung eines Verfahrens die Ausnahme sein soll und im Zweifelsfall das Beschleunigungsgebot entgegenstehenden Interessen vorgeht. Vorliegend stehen sich das Interesse der Beschwerdeführerin an einem raschen Entscheid in der Sache und dasjenige der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz an einer prozessökonomischen Verfahrenserledigung gegenüber. Die Abwägung dieser Interessen fällt vorliegend zugunsten der Beschwerdeführerin aus: Der Sachverhalt im Verwaltungsverfahren ist liquid und der Entscheid in der Sache nicht mit grösserem Aufwand verbunden. Demgegenüber ist der Abschluss des IV-Verfahrens derzeit nicht absehbar: Einerseits befindet sich das IV- Verfahren noch nicht ansatzweise im Entscheidstadium, so dass eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, SH 200 2025 244 - 11 seriöse Einschätzung der Prozessaussichten (auch unter summarischem Blickwinkel) nicht möglich ist. Insbesondere stellt die Ablösung der Sozialhilfe durch die IV angesichts einer allein hypothetischen Rentenzusprache eine bloss vage, theoretische Möglichkeit dar, welche eine Sistierung des Sozialhilfeverfahrens unter den gegebenen Umständen nicht zu rechtfertigen vermag, andernfalls – wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet (Beschwerde S. 4 Ziff. 16) – zahlreiche Sozialhilfeverfahren eingestellt werden könnten, wenn hypothetisch mit der Zusprache von IV-Leistungen gerechnet werden kann. Andererseits kann das weitere IV-Verfahren noch längere Zeit dauern: Nach dem (erfolglosen) Abschluss der Eingliederungsmassnahmen im September 2024 (act. III 293 S. 1) und der anschliessend erneuten Geltendmachung eines Rentenanspruchs (vgl. act. III 299 S. 5) ist der medizinische Sachverhalt abermals Gegenstand von Abklärungen und entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin, welche bei Einreichung des Sistierungsgesuchs vom 14. August 2024 (act. II 29) davon ausging, dass über eine Ablösung der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe bereits im September 2024 entschieden werden könne, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass mit einem baldigen Entscheid in der Sache gerechnet werden könnte (vgl. E. 2.4 vorne; act. III 302 ff.). Bei dieser Sachlage läuft eine Sistierung des Sozialhilfeverfahrens somit offensichtlich dem Beschleunigungsgebot zuwider (vgl. E. 2.1 vorne) und es besteht demnach kein Anlass, von dessen Vorrang abzuweichen. 2.7 Zusammenfassend erweist sich die Sistierung somit als unbegründet und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2025 (act. II 59-63) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. In der Folge hat die Vorinstanz das bei ihr hängige Verfahren vbv 11/2024 weiterzuführen bzw. über die Sache zu entscheiden. 3. 3.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, SH 200 2025 244 - 12 - 3.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, so dass kein Anspruch auf Ersatz von Parteikosten besteht (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Ferner wird eine Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwändige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat (BVR 2012 S. 1 E. 6; RUTH HERZOG, in: HERZOG/ DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 104 N. 29). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, womit kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental vom 10. März 2025 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, SH 200 2025 244 - 13 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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