IV 200 2025 216 KOJ/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. November 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. März 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1984 geborene und zuletzt in einem Vollzeitpensum als (ungelernter) ... tätig gewesene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Februar 2022 unter Hinweis auf eine seit einem Verkehrsunfall vom 16. Juli 2021 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 11.77, 24, 26.20, 37.19, 38.5, 47.9). Im Rahmen erwerblicher und medizinischer Abklärungen zog die IVB die Akten der Unfallversicherung (C.________; act. II 11, 26, 29, 32, 35, 37 f., 40, 47, 52, 111) bei und konsultierte den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Berichte vom 5. September 2023 [act. II 42] und 19. Dezember 2023 [samt einem ersten Zumutbarkeitsprofil; act. II 61]; vgl. auch Aktennotizen vom 22. März 2024 [act. II 84] und 9. April 2024 [act. II 91]). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2023 eine vom 1. August 2022 bis 29. Februar 2024 befristete ganze Invalidenrente in Aussicht (act. II 62), womit sich der Versicherte nicht einverstanden zeigte (Einwände vom 31. Januar und 14. Februar 2024 [act. II 74, 81]). Zur Klärung der beruflichen Möglichkeiten gewährte die IVB berufliche Massnahmen in der Stiftung D.________ vom 8. April bis 7. Juli 2024 (Mitteilung vom 2. April 2024 [act. II 88] und Zielvereinbarung vom 12./17. April 2024 [act. II 95]), wobei die Eingliederung des Versicherten im ersten Arbeitsmarkt aufgrund der Feststellung, dass nur eine (fast) ausschliesslich einhändige Tätigkeit möglich sei, als schwierig erachtet wurde (definitiver Abklärungsbericht vom 10. Juli 2024 [act. II 110]; vgl. auch act. II 96, 105). In der Folge anerkannte der RAD am 15. Oktober 2024 eine vollständige Funktionsunfähigkeit der linken oberen Extremität inklusive Hand und erachtete (nach attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit vom 16. Juli 2021 bis 31. Juli 2024) ab 1. August 2024 leichte manuelle Arbeiten, die ausschliesslich einhändig mit der rechten Hand ausgeführt werden können, ganztägig mit einem Rendement von 70 % als möglich (act. II 118). Dem entsprechend ersetzte die IVB den ursprünglichen Vorbescheid durch einen neuen vom 4. November 2024, mit welchem die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. August 2022 bis 31. Oktober 2024 vorgesehen wur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 3 de; danach bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente (act. II 119). Nach erhobenem Einwand (act. II 128) verfügte sie am 12. März 2025 wie angekündigt (act. II 135). B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch den B.________, mit Eingabe vom 1. April 2025 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf die Rentenbefristung bis 31. Oktober 2024 aufzuheben und ihm sei ab 1. November 2024 mindestens 50 % einer ganzen Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. März 2025 (act. II 135). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente unter Einschluss der vom 1. August 2022 bis 31. Oktober 2024 zugesprochenen ganzen Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 5 werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 6 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). 2.4.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 7 - Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Arbeitsbzw. Erwerbsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Der Suva-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 und diagnostizierte was folgt: Einerseits eine persistierende Instabilität des linken Ellbogengelenks bei Status nach Implantation einer Ellbogengelenksprothese bei Status nach weitgehender Versteifung des Ellbogengelenks nach Osteosynthese einer mehrfragmentären proximalen Ulnafraktur und andererseits eine knöchern verheilte subkapitale Humerusfraktur links nach operativer Versorgung mittels Platte und mehrfachen Infektionen nach Unfall vom 16. Juli 2021. Im Bereich des linken Ellbogengelenks sei trotz technisch guter Osteosynthese eine weitgehende Ankylose mit einer Restbeweglichkeit von 0/60/90° entstanden. Aufgrund des unbefriedigenden Ergebnisses und der starken Schmerzsituation sei eine Prothese operativ eingebracht worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 8 - Das Ergebnis nach der Prothesenimplantation sei nicht als ausreichend stabil zu betrachten, insbesondere eine Abkippbewegung des Unterarms, die völlig unkontrolliert ablaufe und zu nervalen Reizungen führe, sei als schwerwiegend zu betrachten. Diesbezüglich bedürfe es weiterer Behandlung (Ergotherapie und gegebenenfalls eine Orthesenanlage zur Stabilisierung). In Bezug auf die Schulterverletzung sei es zu einer kompletten Ausheilung mit gutem Bewegungsergebnis gekommen und es liege hier ein Endzustand vor (Bericht vom 3. Mai 2023; act. II 38.5/7 f.). 3.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bezeichnete in der Aktenbeurteilung vom 5. September 2023 den dokumentierten Behandlungsverlauf (mit durchgehend voller Arbeitsunfähigkeit seit 16. Juli 2021) als nachvollziehbar. Aktuell sei die linke obere Extremität völlig funktionsunfähig. Reelle chirurgische Behandlungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Funktion bestünden kaum; das Tragen einer Orthese könnte zu einer gewissen Verbesserung führen. Der medizinische Gesundheitszustand sei aktuell noch nicht als stabilisiert zu betrachten. Aktuell bestehe für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit werde bleibend nicht mehr möglich sein. Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit erlangen werde, könne frühestens Ende 2023 abgeschätzt werden. Indessen werde er die linke obere Extremität höchstens noch als Zudienhand benutzen können; selbst leichte Tätigkeiten würden mit der linken Seite nicht mehr möglich sein (act. II 42/10 f.; vgl. auch act. II 42/7 f.). 3.1.3 Nach Würdigung weiterer (aktueller) Behandlungsberichte stufte Dr. med. E.________ in der Aktenbeurteilung vom 6. Oktober 2023 das Ergebnis als höchstgradig unzufriedenstellend ein. Die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes sei auf ein Minimum reduziert. Das erhoffte Ergebnis nach Implantation der Prothese stelle gegenüber dem Vorbefund eher noch eine Verschlechterung dar und sei nicht zu verbessern; weitere therapeutische Massnahmen erschienen wenig sinnvoll. Der Beschwerdeführer könne mit dem linken Arm nur leichte Hilfstätigkeiten durchführen. Die maximale Hebelast betrage 1 kg und dies nur bei stabilisiertem Oberarm. Aufgrund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 9 dieser Situation bestehe eine weitgehende Funktionslosigkeit des linken Armes. Die Restbelastbarkeit sowie die aktive Arbeit mit dem linken Arm seien gering ausgeprägt. Nur als Beihilfhand könne die linke Seite eingesetzt werden. Es seien daher lediglich Arbeiten zuzumuten, die mit der rechten Hand ausgeführt werden könnten. Eine zeitliche Einschränkung am Arbeitsplatz sei nicht gegeben (act. II 47.9/2). 3.1.4 Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 äusserte sich Dr. med. F.________ sodann zu den Merkmalen einer angepassten Tätigkeit. Da der linke Arm weitgehend funktionslos und eine aktive Arbeit damit kaum möglich sei, dieser also höchstens als Beihilfe eingesetzt werden könne, seien lediglich Arbeiten zuzumuten, die mit der rechten Hand ausgeführt werden könnten. Das Heben einer Last sei auf 1 kg begrenzt und nur bei stabilisiertem Oberarm möglich. Solche Tätigkeiten seien ganztags über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Funktionseinschränkung möglich. Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte ab dem 1. Dezember 2023. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit finden werde, sehr begrenzt. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei damit erst möglich, wenn berufliche Massnahmen durchgeführt worden seien (act. II 61/5 f.). In diesem Zusammenhang hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom RAD in der Aktennotiz vom 22. März 2024 fest, die von Dr. med. F.________ gemachte Bemerkung beziehe sich auf die verwertbare Zumutbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt und nicht auf die medizinische Zumutbarkeit (act. II 84). Letzterer präzisierte das Zumutbarkeitsprofil in der Aktennotiz vom 9. April 2024 wie folgt: Zumutbar sei leichtes manuelles Arbeiten über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung, sofern die Tätigkeit vorwiegend mit der rechten Hand ausgeübt werden könne. Die Restbelastbarkeit des linken Arms sei hochgradig eingeschränkt. Der linke Arm sei weitgehend funktionslos, eine aktive Arbeit mit dem linken Arm sei kaum möglich. Unter der Bedingung, dass der Oberarm am Oberkörper stabilisiert werden könne, sei die linke Hand höchstens als Beihilfehand einsetzbar. Heben mit einer Last mit der linken Hand sei auf 1 kg begrenzt. Es seien daher ledig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 10 lich Arbeiten zuzumuten, die mit der rechten Hand ausgeführt werden könnten (act. II 91). 3.1.5 Vom 8. April bis 7. Juli 2024 absolvierte der Beschwerdeführer eine berufliche Abklärung in der Stiftung D.________. Gemäss Abklärungsbericht vom 10. Juli 2024 startete er in der … in einem Pensum von 50 % (jeweils morgens). Bereits in der ersten Woche habe er über starke Schmerzen im linken Arm berichtet. Da es in diesem Bereich nach eineinhalb Wochen nicht möglich gewesen sei, eine Arbeit zu finden, die er über einen längeren Zeitraum habe ausführen können – Arbeiten, die einhändig ausgeführt werden könnten, gebe es in diesem Bereich nicht –, habe er in die ... gewechselt und da zuerst produktive (jedoch nicht mit dem ersten Arbeitsmarkt vergleichbare) Arbeiten verrichtet, die er nur mit der rechten Hand habe ausführen können. Trotzdem habe er Schmerzen verspürt, weshalb er immer wieder kurze Pausen eingelegt und den linken Arm massiert habe, was zu einer nur kurzzeitigen Schmerzlinderung geführt habe. Im weiteren Verlauf seien ihm versuchsweise beidseitig zu absolvierende Übungen der ... übertragen worden, welche wegen starker Schmerzen selbst bei Stabilisierung des linken Armes hätten abgebrochen werden müssen. In der Folge habe er sich in der ... versucht. Bereits das Halten des ... mit der linken Hand habe starke Schmerzen bereitet, weshalb auch die ... als Verweistätigkeit habe ausgeschlossen werden müssen. Bis zum Ende der Massnahme sei er in die ... zurückgekehrt und habe die vorerwähnten produktiven Arbeiten verrichtet. Dabei habe er ein Pensum von 75 % erreicht (act. II 110/3 Ziff. 2.1, /5 Ziff. 2.3; vgl. auch act. II 96/1 unten, 105 und 127/1 unten). Im Vergleich zu anderen versicherten Personen, die beide Hände uneingeschränkt, wenngleich auch nur für einen kleinen Teilabschnitt einer Arbeit einsetzen könnten, habe der Beschwerdeführer deutlich langsamer gearbeitet; zudem habe er immer wieder kurze Pausen eingelegt, um den linken Arm zu massieren. Entsprechend belaufe sich die Quantität auf 50 % (bei gleichwohl guter Qualität; act. II 110/6 Ziff. 3.1). Die Vermittelbarkeit für den ersten Arbeitsmarkt sei vorhanden; in geeigneten Arbeitsbereichen und Tätigkeiten könne er eine Leistung von 37.5 % (Pensum: 75 %; Quantität: 50 %; Qualität: gut) erbringen. Es bleibe indessen unklar, ob er das Pensum von 75 % über einen längeren Zeitraum halten könnte, da die Schmerzen im Tagesverlauf zunähmen (act. II 110/9 f.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 11 - Ziff. 4.1). Entsprechend werde es als schwierig erachtet, dass er eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt finde, die mit seinen Einschränkungen – möglich sei nur eine (fast) ausschliesslich einhändige Tätigkeit und er sei aufgrund von Schmerzen auf kurze Zusatzpausen angewiesen, in denen er den linken Arm massieren könne – sowie beruflichen Qualifikationen möglich sein werde (Nischenarbeitsplatz). Die Vermittelbarkeit werde auch durch IVfremde, jedoch arbeitsmarktrelevante Faktoren gefährdet (fehlende Ausbildung, Sprachkenntnisse; act. II 110/4 Ziff. 2.2). 3.1.6 Bezugnehmend auf die Ergebnisse der beruflichen Abklärung (vgl. E. 3.1.5 hiervor) hob Dr. med. F.________ im Bericht vom 15. Oktober 2024 hervor, dass dem Beschwerdeführer keine seinen gesundheitlichen Einschränkungen entsprechende Tätigkeit habe zugewiesen werden können. Zumutbar sei leichtes manuelles Arbeiten über 8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 30 % bedingt durch einen erhöhten Pausenbedarf, sofern die Tätigkeit ausschliesslich mit der rechten Hand ausgeübt werden könne. Der linke Arm sei funktionslos. Die linke Hand könne weder für eine aktive Arbeit noch für eine Stabilisierung eingesetzt werden. Es seien daher lediglich Arbeiten möglich, die ausschliesslich einhändig mit der rechten Hand ausgeführt werden könnten. Angesichts der zusätzlichen nicht IV-relevanten Einschränkungen (fehlende Ausbildung und Sprachkenntnis) werde es schwierig werden, eine geeignete Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden (act. II 118/4). Dieses Zumutbarkeitsprofil gelte ab dem 1. August 2024 (act. II 118/5). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 12 - 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 13 - 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3 Mit Bezug auf die eben wiedergegebenen Berichte (vgl. E. 3.1.1 ff. hiervor) liegen als invalidisierender Gesundheitsschaden ausschliesslich Unfallfolgen vor. Den damit einhergehenden Behandlungsverlauf mitsamt der durchgehend attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten seit dem Verkehrsunfall vom 16. Juli 2021 bis dato bezeichnete der RAD-Arzt Dr. med. F.________ in der Aktenbeurteilung vom 5. September 2023 als nachvollziehbar (act. II 42/11 i.V.m. 42/7 f.; vgl. auch act. II 11.1 ff.), was denn auch vorliegend zu Recht unbestritten ist. In Übereinstimmung mit dem Arzt der C.________ ging er dannzumal insbesondere in Bezug auf das linke Ellbogengelenk von einem noch nicht stabilisierten medizinischen Gesundheitszustand aus (act. II 38.5/7, 42/11). Deswegen wollte er, auch wenn schon damals einhellig prognostiziert wurde, dass der Beschwerdeführer die linke obere Extremität höchstens noch als Zudienhand würde benutzen können und selbst leichte Tätigkeiten "mit der linken Seite" nicht mehr möglich sein würden (act. II 42/11, 47.9/2), den weiteren Verlauf bis (frühestens) Ende 2023 – bei weiterhin gegebener voller Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten – abwarten, ehe er abschliessend zum Zumutbarkeitsprofil Stellung nehmen könne (act. II 42/11). Gegen Ende 2023 anerkannten die versicherungsinternen Ärzte der IV und C.________ unisono eine weitgehende Funktionslosigkeit des linken Armes mit einer maximalen Hebelast bei stabilisiertem Oberarm von 1 kg und erachteten deshalb nur mit der rechten Hand auszuführende Arbeiten ohne zeitliche Einschränkung als zumutbar (act. II 47.9/2, 61/5, 91). Nach Würdigung der Ergebnisse der beruflichen Abklärung in der Stiftung D.________ vom 8. April bis 7. Juli 2024, wonach Ruheschmerzen im linken Arm Zusatzpausen erforderten (act. II 110/4 Ziff. 2.2) und ein deutlich verlangsamtes Arbeitstempo festgestellt wurde (act. II 110/6 Ziff. 3.1), hielt der RAD- Arzt an seiner früheren, ab 1. Dezember 2023 gültigen Einschätzung (act. II 61/5 f.) nicht fest und präzisierte das Zumutbarkeitsprofil wie folgt: Ab dem 1. August 2024 zumutbar ist "leichtes manuelles Arbeiten über 8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 30 % bedingt durch einen erhöhten Pausenbedarf, sofern die Tätigkeit ausschliesslich mit der rechten Hand ausgeübt werden kann" (act. II 118/4 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 14 - 3.3.1 Es bestehen keine divergierenden medizinischen Berichte, die geeignet wären, auch nur leichte Zweifel an der nachvollziehbar begründeten und widerspruchsfreien RAD-Beurteilung zu begründen, weshalb dieser voller Beweis zukommt (vgl. E. 3.2.2 hiervor). In medizinischer Hinsicht ist denn auch das von Dr. med. F.________ formulierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 118/4) insoweit zu Recht unbestritten, als die linke Hand als funktionslos beschrieben wird und einzig Tätigkeiten als möglich bezeichnet werden, die ausschliesslich einhändig mit der rechten Hand ausgeführt werden können. Der Beschwerdeführer ist somit als funktionell Einarmiger zu betrachten. 3.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 17) ist mit der RAD-ärztlich attestierten Leistungseinschränkung von 30 % (act. II 118/4) nicht nur der erhöhte Pausenbedarf berücksichtigt, sondern auch die faktische Einhändigkeit. Für die Annahme, dass allein der erhöhte Pausenbedarf eine derart erhebliche Leistungseinschränkung mit sich bringt, enthalten die Akten keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat sich der RAD-Arzt der Einschätzung des Arztes der C.________ Dr. med. E.________ angeschlossen, wonach aufgrund der Funktionslosigkeit des linken Armes lediglich, aber immerhin Arbeiten, die mit der rechten Hand ausgeführt werden können – vollschichtig und ohne zusätzliche Funktionseinschränkung – möglich sind (act. II 47.9/2, 61/5). Daneben hat er – auf entsprechende Anfrage der zuständigen Versicherungsfachperson (act. II 115) – auch die Angaben im Bericht der Stiftung D.________ vom 10. Juli 2024 berücksichtigt, wonach der Beschwerdeführer während der Arbeit "immer wieder kurze Pausen" einlegen musste, um sich den linken Arm zu massieren (act. II 110/3 Ziff. 2.1), und er im Vergleich zu anderen versicherten Personen, die beide Hände uneingeschränkt, wenngleich auch nur für einen kleinen Teilabschnitt einer Arbeit einsetzen konnten, deutlich langsamer arbeitete (act. II 110/6 Ziff. 3.1). Allein die kurzen Pausen vermögen offensichtlich keine Leistungseinschränkung im Umfang von 30 % zu begründen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist somit für den Zeitraum vom 16. Juli 2021 bis 31. Juli 2024 von einer vollständig aufgehobenen Erwerbsfähigkeit auszugehen (vgl. act. II 118/4 unten). Ab dem 1. August 2024 besteht in einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 15 angepassten Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 30 % (vgl. act. II 118/4 f.). Gestützt auf diese Ausgangslage ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Seit dem 16. Juli 2021 ist beim Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. (act. II 118/4 unten). Die Anmeldung zum Rentenbezug erfolgte im Februar 2022 (act. II 1). Somit ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs nach Ablauf des einjährigen Wartejahrs (mit mindestens 40%iger Arbeitsunfähigkeit; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und der sechsmonatigen Karenzfrist (nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs; Art. 29 Abs. 1 IVG) auf August 2022 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist eine erste Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit per 1. August 2024 mit nunmehr einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 30 % (vgl. act. II 118/4 f.) stellt einen Revisionsgrund (vgl. E. 2.4 hiervor) dar und hat sodann eine weitere Invaliditätsbemessung zur Folge. 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 16 - 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist diesfalls, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Da-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 17 nach gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). In der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 4.4 Ab August 2022 – dem frühestmöglichen Rentenbeginn (vgl. E. 4.1 hiervor) – bestand aufgrund der anhaltend aufgehobenen Erwerbsfähigkeit (vgl. E. 3.4 hiervor) ein Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 18 - 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat den Einkommensvergleich für den Zeitraum ab August 2024 dergestalt vorgenommen, als sie für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den zuletzt als ... erzielten Lohn bei der H.________ AG (Arbeitgeberin) und für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1 der LSE 2022, Totalwert, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung, der betriebsüblichen Arbeitszeit, der Leistungsminderung von 30 % und eines Abzugs vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % bestimmt hat (act. II 135/6). Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Invaliditätsbemessung vor (Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 8 ff.), beim Valideneinkommen hätte eine Anpassung an die Angaben der Arbeitgeberin sowie eine Aufindexierung auf das Jahr 2024 (vgl. E. 4.5.1 nachfolgend) und beim Invalideneinkommen statt des Pauschalabzugs von 10 % ein leidensbedingter Abzug von 20 - 25 % vorgenommen werden müssen (vgl. E. 4.5.2 nachfolgend). 4.5.1 Gemäss Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 31. Mai 2022 verdiente der Beschwerdeführer im Januar 2021 Fr. 4'950.-- und ab Februar 2021 Fr. 5'250.-- pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn und jährliche Gratifikation von Fr. 700.-- (act. II 24/9 Ziff. 5.3), was einem Jahreseinkommen von Fr. 68'650.-- (Fr. 4'950.-- [Januar 2021] + 12 x Fr. 5'250.-- [Februar bis Dezember 2021 plus 13. Monatslohn] + Fr. 700.-- [Gratifikation]) entspricht. Auch in der Schadensmeldung an die C.________ vom 19. Juli 2021 wurde ein damals aktueller Monatslohn von Fr. 5'250.-- deklariert (act. II 11.112). Soweit demgegenüber die Arbeitgeberin gestützt auf diese Zahlen einen Jahresverdienst von Fr. 75'115.55 (act. II 24/9 Ziff. 5.3) berechnete, ist davon auszugehen, dass sie zusätzlich in einzelnen Monaten Lohnkorrekturen für Überzeitarbeit sowie Ferien und ein Jubiläumsgeschenk berücksichtigte (vgl. act. II 29.77/5 ff.). Da diese Positionen indessen nicht regelmässig anfielen, sind sie nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehen (vgl. SVR 2016 UV Nr. 26 S. 86 E. 4.2, 2011 IV Nr. 55 S. 165 E. 4.5.2 f.). Die Beschwerdegegnerin übernimmt in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 17) bei ihrer Berechnung zu Recht die Argumente des Beschwerdeführers, wonach der zuletzt erzielte Verdienst der Teuerung anzupassen ist (vgl. E. 4.2 hiervor), womit ein Valideneinkommen von Fr. 70'522.25 resul-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 19 tiert (Fr. 68'650.-- / 99.0 x 101.7 [BFS, Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, Pos. 10-33 {Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren}, Indices 2021 bzw. 2023 {neuere Werte waren im Verfügungszeitpunkt noch nicht verfügbar; vgl. E. 4.3 hiervor}]). 4.5.2 In Bezug auf das Invalideneinkommen ist auf das in E. 3.3.2 hiervor Ausgeführte zu verweisen, wonach die Einschränkung aufgrund der Einhändigkeit bereits im Zumutbarkeitsprofil mit einer Leistungseinschränkung von 30 % berücksichtigt wurde. Für funktionell Einarmige bestehen gemäss Rechtsprechung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_227/2018 vom 14. Juli 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Seitens der Stiftung D.________ wurde die Eingliederung des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt denn auch als zwar schwierig, aber nicht als unmöglich erachtet (act. II 110/4 Ziff. 2.2). Die in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 22, aufgeworfene Frage ist somit zu bejahen. Diese Würdigung drängt sich auch mit Blick auf die im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren erfolgte Invaliditätsbemessung auf, in welchem die C.________ bei gleicher medizinischer Ausgangslage, allerdings unter Annahme einer vollen Leistungsfähigkeit und Anrechnung eines Tabellenlohnabzuges, einen Invaliditätsgrad von 22 % ermittelte (act. II 111.10/2). Auch wenn hinsichtlich der Invaliditätsschätzung der IV und der Unfallversicherung praxisgemäss keine formelle Bindungswirkung besteht (BGE 133 V 549 E. 6.4 S. 555; vgl. aber auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 16 N. 6, wonach immerhin dem in zeitlicher Hinsicht zunächst ergehenden Entscheid eine besondere Bedeutung zukommt), ist doch festzustellen, dass die Annahme einer Leistungseinschränkung von 30 % allein aufgrund des Pausenbedarfs mit zusätzlicher Anwendung eines (Tabellenlohn-)Abzugs aufgrund der Einhändigkeit (von praxisgemäss rund 20 - 25 %; vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 mit Hinweisen) für die Belange der IV bei gleichem Gesundheitsschaden einen mehr als doppelt so hohen Invaliditätsgrad als in der Unfallversicherung zur Folge hätte, wofür kein Grund ersichtlich ist. Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin (vgl. angefochtene Verfügung [act. II 135/6 f.]) festzuhalten, dass die Einschränkung aufgrund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 20 der Einhändigkeit bereits im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden ist. Damit entfällt im Rahmen des Einkommensvergleichs von Vornherein die Anrechnung eines damit begründeten (10 % übersteigenden) Abzuges im Rahmen von Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 4.3 hiervor) und es erübrigen sich Ausführungen hinsichtlich der Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung. Unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 70 % sowie des Pauschalabzuges gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV ergibt sich für das Jahr 2024 ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 42'947.15 (Fr. 5'305.-- [BFS, LSE 2022, Tabelle TA1_tirage-skill-level, Männer, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 2023, Total] / 99.3 x 102.0 [BFS, Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, Total, Indices 2021 bzw. 2023] x 70 % Restarbeitsfähigkeit ./. 10 % Abzug). 4.5.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet; vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123) 39 % ([Fr. 70'522.25 ./. Fr. 42'947.15] / Fr. 70'522.25 x 100). Demzufolge ist die laufende ganze Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per Ende Oktober 2024 aufzuheben. Die gegen die Verfügung vom 12. März 2025 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Nachfolgend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen. 5.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 21 - 5.1.2 Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270, 9C_423/2017 E. 2.1). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). Ob ein gegebener Einkommensüberschuss genügt, um Verfahrenskosten zu bezahlen, bestimmt sich nicht nach einer festen Betragsgrenze. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse (SVR 2017 IV Nr. 36 S. 109, 8C_310/2016 E. 5.2). 5.2 Zur Prüfung der Bedürftigkeit ist dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. E. 5.1.2 hiervor) erzielten Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und allfälliges Vermögen zu berücksichtigen (Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut vom 25. Januar 2011 und Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. April 2010 [beide abrufbar unter <www.justice.be.ch>]). Anrechenbar als Einkommen sind gegebenenfalls auch Renten sowie alle Ersatzformen für den Ausfall des Erwerbseinkommens (Bst. B des Kreisschreibens Nr. 1). Gestützt auf die Angaben im Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (in den Gerichtsakten; Einnahmen Fr. 10'080.--, Ausgaben Fr. 7'458.-- pro Monat) und den eingereichten Belegen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA]) resultiert ein deutlicher Einnahmenüberschuss. Einnahmeseitig hinzuzurechnen wären zudem die Einkünfte aus dem mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 zugesprochenen Assistenzbeitrag (act. IA, unpaginiert). Die vom Beschwerdeführer angegebenen Einnahmen übersteigen damit den zivilprozessualen Notbedarf bei weitem. Die Bedürftigkeit ist demnach zu verneinen und folglich das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 22 - Rechtspflege ohne weitere Prüfung der kumulativen Voraussetzungen (vgl. E. 5.1.1 hiervor) abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Werden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege – wie vorliegend – erst mit dem materiellen Urteil abgelehnt, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 200.-- zu beschränken (Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2006). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2025, IV 200 2025 216 - 23 - 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.