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Bern Verwaltungsgericht 12.01.2026 200 2025 181

January 12, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·7,631 words·~38 min·5

Summary

Verfügung vom 14. Februar 2025

Full text

IV 200 2025 181 FUE/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Januar 2026 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder A.________ gesetzlich vertreten durch ihren Vater B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Februar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 2 - Sachverhalt: A. Die 2011 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, im August 2012 bzw. Januar 2014 unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen bei der IV- Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen, Hilflosenentschädigung) an (Akten der IVB [act. II] 2, 30). Die IVB gewährte in Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziff. 390 (angeborene cerebrale Lähmungen [spastisch, dyskinetisch {dyston, choreoathetoid}, ataktisch]), Ziff. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen [Behandlung bis Ende des 2. Lebensjahres]) gemäss Anhang zur bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Verordnung des Bundesrates vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) sowie Ziff. 387 (angeborene [primäre] Epilepsie [exklusive Formen, bei denen eine antikonvulsive Therapie nicht oder nur während eines Anfalls notwendig ist]) gemäss Anhang zur seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211; Art. 2 GgV-EDI) medizinische Massnahmen sowie Hilfsmittel und Behandlungsgeräte (act. II 10, 22, 28 f., 49, 62, 91, 94, 106, 123, 135, 169, 181, 249, 274, 316, 330). Weiter sprach sie der Versicherten eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. März 2013, eine solche für Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. Oktober 2013 und eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades ab 1. Januar 2017 zu (act. II 40 f., 55, 111, 127, 140, 160, 188, 196). Einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneinte die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. Oktober 2020 (act. II 165). Am 21. November 2022 (act. II 203) beantragte der Vater der Versicherten die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags. In der Folge veranlasste die IVB eine Abklärung vor Ort (vgl. Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag vom 6. Juli 2023 [act. II 223]) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer Stellungnahme beim Abklärungsdienst (act. II 224, 228 f., 232 f., 236, 239 f.)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 3 mit Verfügung vom 28. September 2023 (act. II 241) erneut den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 250/3) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV 200 … … vom 19. September 2024 (act. II 283), soweit es darauf eintrat, gut, hob die angefochten Verfügung vom 28. September 2023 (act. II 241) auf und wie die Sache an die IVB zurück, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. In der Folge tätigte die IVB weitere Abklärungen (act. II 289 f., 306 f., 313, 317) und stellte mit Vorbescheid vom 7. Januar 2025 (act. II 315) in Aussicht, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zu bestätigen und ab dem 1. November 2022 einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden zu gewähren. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 318) holte die IVB beim Abklärungsdienst eine Stellungnahme vom 30. Januar 2025 (act. II 320) ein und verfügte am 14. Februar 2025 (act. II 321) dem Vorbescheid entsprechend. B. Mit Eingabe vom 12. März 2025 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch ihren Vater, dagegen Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr neben dem mit VGE IV 200 … … bereits anerkannten invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von vier Stunden pro Tag ein zusätzlicher Betreuungsaufwand für eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung von vier Stunden täglich anzurechnen. Weiter macht sie eine "Schmerzensgeldentschädigung" von Fr. 20'000.-- geltend und stellt einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. September 2025 forderte der Instruktionsrichter die Kinderärztin der Beschwerdeführerin auf, im Zusammenhang mit der Epilepsie Unterlagen einzureichen und Fragen zu beant-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 4 worten. Am 18. September 2025 gingen die einverlangten Unterlagen (diverse Berichte des Spitals C.________ [act. III]) sowie die von Dr. med. D.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, beantworteten Fragen ein (in den Gerichtsakten). Diese Unterlagen wurden den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 18. September 2025 zur Kenntnis gebracht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 14. Februar 2025 (act. II 321), mit welcher die weitere Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades (vom 1. November 2022 bis zum 31. Januar 2029) bestätigt und der Beschwerdeführerin ab dem 1. No-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 5 vember 2022 zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von täglich vier Stunden zugesprochen wurde. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Intensivpflegezuschlag bzw. dessen Umfang und im Konkreten, ob diese einer dauernden persönlichen Überwachung bzw. einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung bedarf, die mit einem zusätzlichen Aufwand von zwei bzw. vier Stunden zu berücksichtigen ist (Art. 39 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Der für die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags vorausgesetzte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (vorliegend für eine Hilflosigkeit schweren Grades; Art. 42ter Abs. 3 IVG) wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit VGE IV 200 … … (act. II 283) verbindlich anerkannt (E. 3.1 hiernach). Der erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Anspruch auf eine "Schmerzensgeldentschädigung" wegen der Folgen des "langwierigen Verfahrens" (Beschwerde S. 5) bildet hingegen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 6 - Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). 2.2.2 Gemäss Art. 39 Abs. 1 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 2.2.3 Die dauernde persönliche Überwachung ist ein eigenes Bemessungskriterium, das sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Es umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 7 schen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. "Dauernd" heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.2 und 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3; vgl. auch Rz. 2075 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2025 [zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]). Gemäss Rz. 5024 KSH ist insbesondere im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind eine deutlich erhöhte Überwachung ausgewiesen, wenn:  das Kind sich selbst oder Drittpersonen gefährdet. Die Gefahrenlage und das damit verbundene erhöhte Überwachungsbedürfnis muss trotz getroffenen Schadenminderungsmassnahmen (Laufgitter, Babyphone, Sicherungen an Steckdosen, Fenstern, Türen, Herdplatten usw.) weiter bestehen.  die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität aufweist, die den Überwachungsbedarf von gesunden Minderjährigen gleichen Alters übersteigt. Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert ist. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 8 halten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen könnte. Aufgrund der geforderten 1:1-Überwachung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf (Rz. 5025 KSH). 3. 3.1 Der Rückweisungsentscheid VGE IV 200 … … (act. II 283) ist für das angerufene Gericht verbindlich, sind den Akten doch keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt seither geändert hat oder ein Revisionsgrund nach Art. 61 lit. i ATSG vorliegt (Urteil des BGer 9C_590/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.3.1). Im besagten Rückweisungsentscheid hielt das Verwaltungsgericht fest, im Gegensatz zur Situation gemäss Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag vom 12. Juli 2021 (act. II 187) liege im zu den alltäglichen Lebensverrichtungen zählenden Bereich Essen nunmehr ein Revisionsgrund vor (E. 4.3.2). Weiter wurde erkannt, in Bezug auf die Intensivpflege sei ein Mehraufwand von über vier Stunden ausgewiesen, womit ab dem Revisionsgesuch vom November 2022 – ungeachtet des nicht hinreichend abgeklärten Punktes der dauernden persönlichen Überwachung – jedenfalls ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag im Rahmen eines Aufwandes von vier Stunden pro Tag bestehe. Ob eine persönliche Überwachung nötig sei, sei unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin beim Abklärungsgespräch, nach Einholung eines ausführlichen Berichts der behandelnden Kinderärztin und unter Berücksichtigung der Videoaufnahmen neu festzulegen. Zu berücksichtigen sei zudem die mit Bericht vom 27./28. September 2023 diagnostizierte und am 22. November 2023 von der Beschwerdegegnerin als Geburtsgebrechen Ziff. 387 gemäss Anhang zur GgV-EDI anerkannte Epilepsie (E. 4.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 9 - 3.2 Den nach Erlass von VGE IV 200 … … getätigten Abklärungen ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Dem Bildungsbericht der E.________ zum Standortgespräch vom 30. Mai 2022 (act. II 289/7) ist zu entnehmen, es sei im Verlauf des Schuljahres 2021/2022 mehrmals zu Situationen gekommen, in denen die Beschwerdeführerin Angstzustände gehabt und stark verunsichert gewirkt habe. Eine klare und konsequente Begleitung scheine ihr Sicherheit zu geben (S. 7 Ziff. 2). Sie habe auffallende Angstzustände (vor Gegenständen wie Plüschtieren oder gebastelten Figuren, die draussen im Wind wehten oder nach der Velofahrstunde am Montagnachmittag, vor Rasenmähern, Staubsaugern etc). Die Beschwerdeführerin brauche zuhause mehr Unterstützung, wenn das Wetter schlecht sei (z.B. bei Gewitter oder Wind). In solchen Situationen weine sie und suche Nähe. Bei Angstanfällen helfe warten und beruhigen. Dies brauche allerdings viel Zeit. Zuhause in der Wohnung laufe die Beschwerdeführerin relativ sicher zu Fuss, sie habe keine Angst und laufe von Zimmer zu Zimmer. Draussen brauche sie aber Unterstützung und gehe an der Hand. Beim Treppensteigen zuhause sei sie sehr zurückhaltend, was früher nicht der Fall gewesen sei (S. 9 Ziff. 4 sowie S. 11 f. Ziff. 10). 3.2.2 Im EEG-Bericht des Spitals C.________ vom 28. September 2023 (act. III 8) wurde über eine Befundverschlechterung im direkten Kurvenvergleich zum EEG vom 21. September 2022 mit aktuell häufigem Auftreten von Spike-Waves berichtet. 3.2.3 Im Bericht des Spitals C.________ vom 29. September 2023 (act. III 7) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an einer genetischen Erkrankung mit schwerer ataktischer Bewegungsstörung. Aufgrund einer Epilepsie mit unprovozierten Anfällen und pathologischem EEG sei eine anfallssupprimierende Therapie mit Lamotrigin gestartet worden. Im Sprechstundenbericht des Spitals C.________ vom 13. Oktober 2023 (act. III 6) wurde u.a. eine Epilepsie mit tonisch-klonischen vermutlich generalisierten Anfällen diagnostiziert und ausgeführt, früher seien die Anfälle jeweils in Zusammenhang mit Fieber aufgetreten, nun komme es zu vermehrten Anfällen auch ohne Fieber oder sonstige Provokationsfaktoren mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 10 stets derselben Semiologie (häufig abends/schlafgebunden, tonische Versteifung des gesamten Körpers, Zuckungen, Augendeviation, nicht ansprechbar). Im EEG vom 27. September 2023 zeige sich eine Befundverschlechterung mit häufigen Spike-Waves. Aus diesem Grund werde der Beginn einer anfallssupprimierenden Therapie mit Lamotrigin empfohlen. Im Sprechstundenbericht vom 7. März 2024 (act. III 5) wurde rapportiert, seit der letzten Konsultation sei es zu einem epileptischen Anfall mit Überstreckung und fehlender Ansprechbarkeit bei habitueller Semiologie (entsprechend einem bilateral tonisch-klonisch beginnenden Anfall; Dauer: fünf Minuten) gekommen. Das EEG vom 5. März 2024 zeige eine leichte Befundverschlechterung im Vergleich zur Voruntersuchung. 3.2.4 Dem Bildungsbericht der E.________ zum Standortgespräch vom 21. März 2024 (act. II 289/2) ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin lege die Wege zwischen Schule und Therapien selbstständig zurück (S. 3 Ziff. 3.3). Ihr Vater habe mitgeteilt, sie würde zuhause, wenn sie wütend werde, das Smartphone wegwerfen oder herumschreien (S. 6 Ziff. 8). 3.2.5 Im Bericht des Spitals C.________ vom 17. Juni 2024 (act. III 4) über die Sprechstunde vom 22. Mai 2024 wurde berichtet, die Eltern hätten die Aufdosierung von Lamotrigin noch nicht so umsetzen können wie vorgeschlagen, da die Beschwerdeführerin vermehrt an Schwindel und Übelkeit leide. Im EEG zeige sich jedoch eine leichte Befundverbesserung. Zwischenzeitlich sei es zu zwei fraglichen Auraphänomenen ohne sicheren Anfall nachfolgend gekommen. Gemäss dem Sprechstundenbericht vom 26. Juni 2024 (act. III 3) habe der Vater der Beschwerdeführerin telefonisch berichtet, dieser gehe es viel besser als bei der letzten Vorstellung. Aktuell sei es zu keinen anfallsverdächtigen Ereignissen gekommen und die Medikation mit Lamotrigin werde besser vertragen. Sie habe keine Schwindel-/Übelkeitsepisoden mehr. 3.2.6 Dr. med. D.________ postulierte im Bericht vom 14. November 2024 (act. II 290) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Wegen erhöhter Aggressivität (schlage unerwartet "drein") und erhöhter Sturzgefährdung habe die Überwachung intensiviert werden müssen. Seit dem Eintritt ins Schulalter bestehe eine schwere Entwicklungsverzögerung. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 11 - Beschwerdeführerin müsse mit dem Schulbus in die Schule gebracht werden. Sie könne weder lesen noch schreiben. Sie verstehe minimal und ihr Ausdruck sei ohne Worte. Weiter sei eine Diät, die Einnahme eines Antiepileptikums (sie erleide wegen der Epilepsie oft unerwartete nächtliche Krampfanfälle, welche eine Notfallmedikation benötigten) sowie Fördermassnahmen in der E.________ notwendig. Seit Geburt, zunehmend seit drei Jahren, bestehe ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu Nichtbehinderten gleichen Alters. Sie müsse tagsüber und nachts überwacht werden und könne keine Minute aus den Augen gelassen werden. Sie brauche Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, Körperpflege und Fortbewegung. Auf dem Schulweg störe sie andere Kinder im Bus und sei aggressiv. Sie mache auch Gegenstände kaputt. 3.2.7 F.________ von der Leitung der Abteilung E.________ führte in der E-Mail vom 6. Dezember 2024 (act. II 307/7 f.) aus, die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, selbstständig zu gehen, habe in den letzten Monaten "um doch einiges" abgenommen. Es gebe gute Phasen und für kurze Strecken funktioniere die Fähigkeit, selbstständig zu gehen. Aber es brauche doch auch viel Unterstützung von Seiten der E.________ bzw. entsprechende Begleitung durch diese und Hilfeleistungen durch die Gehhilfe (Rollator). G.________, Klassenlehrerin der Beschwerdeführerin in der E.________, beantwortete in der E-Mail vom 13. Dezember 2024 (act. II 307/2) die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen bezüglich der Situation in der E.________ (act. II 307/4 f.). Die Beschwerdeführerin müsse nicht 1:1 überwacht werden. Sie sei eine Schülerin, die man gut mit einem anderen Schüler oder in Kleingruppen kombiniert begleiten und fördern könne. Besonders in diesem Jahr mache sie immer mehr Fortschritte (mit bekannten Aufgaben), selbstständiger zu arbeiten (S. 2 Ziff. 1). Sie profitiere eher von einer Situation, in welcher sie eigenständiger arbeiten müsse und nicht die ungeteilte Aufmerksamkeit einer Bezugsperson habe, da sie sich so mehr auf ihren Auftrag konzentrieren könne (S. 2 f. Ziff. 3). Es sei gut möglich, die Beschwerdeführerin beispielsweise an einem Tisch Aufgaben erledigen zu lassen, wenn der Betreuer sich zwar innerhalb des Raumes befinde,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 12 jedoch nicht direkt neben ihr sitze. Dies werde auch grösstenteils so umgesetzt. Sie lasse sich (an gesundheitlich guten Tagen) in der Schule gut verbal auffordern, an ihren Aufgaben weiter zu arbeiten (S. 3 Ziff. 4). Es sei in den vergangenen Jahren nicht vorgekommen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Schülern oder Betreuern eine Fremdgefährdung dargestellt oder sich einer Selbstgefährdung ausgesetzt habe. Sie habe noch Schwierigkeiten mit dem Prinzip von Nähe/Distanz. Durch eine klare Haltung und Grenzen lasse sich ihr Verhalten gut steuern (Ziff. 5 ff.). Soweit die Epilepsie betreffend habe sie in den vergangenen Jahren immer wieder Schwäche-, Schwindel oder Angstanfälle gehabt, in welchen sie eine enge Begleitung benötigt habe. Einen Epilepsie-Anfall habe sie in der E.________ nicht erlitten, im Transportbus (ihres Wissens) auch nicht (Ziff. 8). Bezüglich der besagten Anfälle hätten keine speziellen Notfallmassnahmen vorgenommen werden müssen. Wenn die Beschwerdeführerin einen Schwäche-, Schwindel oder Angstanfall habe, werde versucht, sie so gut es gehe zu beruhigen und ihr Pause- und Entspannungsmöglichkeiten anzubieten. Dabei sei sie immer ansprechbar. Manchmal gelinge es ihr so, wieder in das Schulgeschehen einzusteigen, manchmal müsse sie sich übergeben und ihr Vater werde informiert, damit er sie abhole und sie nach Hause gehen könne. Lebensbedrohlich schätze sie (Frau G.________) die Situationen, welche sie bis jetzt erlebt habe, nicht ein (Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin zeige immer wieder testendes Verhalten, um die Reaktion ihrer Betreuungspersonen zu sehen und die Grenzen herauszufinden. Dies halte sich bis jetzt aber immer in einem ungefährlichen, spielerischen Rahmen. Mit einer kleinen verbalen Aufforderung (in manchmal etwas strengerem Tonfall) lasse sie aber direkt wieder los. Sie habe durchaus Tage, an welchen sie gesundheitlich angeschlagen oder nicht fit sei, wo sie eine engere Begleitung benötige. Dieses Schuljahr habe sie erfreulicherweise aber bereits sehr regelmässig am Unterricht teilnehmen können. Von ihrem Vater abgeholt worden sei sie seit August 2024 drei Mal aufgrund von Erbrechen nach einem Schwäche-, Schwindel- oder Angstanfall. Zur Schule gebracht worden aufgrund von Verspätung oder anderen Gründen sei die Beschwerdeführerin vier Mal. Gefehlt habe sie insgesamt elf Schultage, was wenig sei im Vergleich zu früheren Schuljahren. Es sei durchaus vorstellbar, dass das herausfordernde Verhalten, welches sie zu Hause zeige, an ihrer fehlenden Kommunikationsmöglichkeit liege. Das in der Schule

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 13 verwendete Kommunikationssystem würde die Situation bei Gebrauch zu Hause dort sicherlich mindestens entschärfen, weil sie sich so äussern könnte. Es sei gut möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer fehlenden Kommunikationsfähigkeit in Kombination mit den altersbedingten Hormonen zuhause fremdaggressives Verhalten zeigen könne. In der Schule sei dies jedoch noch nie vorgekommen. 3.2.8 Am 4. Dezember 2024 (bei der Beschwerdeführerin zuhause) und am 12. Dezember 2024 (in der E.________) fanden weitere Abklärungen statt. Gestützt darauf wurde der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag vom 20. Dezember 2024 (act. II 313) verfasst. Soweit die persönliche Überwachung betreffend sind dem Bericht im Wesentlichen folgende Angaben zu entnehmen: Die vom Vater der Beschwerdeführerin präsentierten Videoaufnahmen würden zeigen, dass diese sich immer in Begleitung des Vaters aufhalte, dies innerhalb und ausserhalb der Wohnung. Auf allen Videos habe weder eine Aggressivität seitens der Beschwerdeführerin noch eine Selbst- oder Fremdgefährdung beobachtet werden können. Die Beschwerdeführerin könne nicht kommunizieren. Entsprechend versuche sie, auf ihre eigene Art und Weise ihre Wünsche und Anliegen auszudrücken. Praktisch alle Aufnahmen zeigten die Beschwerdeführerin in einer Verfassung, welche mit einem Kleinkind verglichen werden könne, welches sich störrisch verhalte, da es das Gewünschte nicht bekomme oder nicht machen dürfe (S. 12 Punkt 5). Anlässlich der Abklärung vom 4. Dezember 2024 in der elterlichen Wohnung hätten der Vater sowie die Schwester der Beschwerdeführerin berichtet, es sei nicht möglich, Letztere auch nur eine Minute aus den Augen zu lassen. Sie benötige aufgrund der Sturzgefahr eine stetige Überwachung, damit sie sich keine Verletzung zuziehe. Die Beschwerdeführerin schlage den Kopf auf den Boden oder gegen die Wand, zeige stets Aggressionen gegen sich selbst oder auch gegen ihre Begleit- resp. Betreuungspersonen. Sie kratze, beisse, reisse an den Haaren und schlage wild um sich. Sie lege sich auf den Boden, schreie und mache nicht mit. Sie versuche, sich in der Schule zu benehmen, aber auch dort zeige sie immer wieder Aggressionen. Im Schulbus störe sie immer wieder die anderen Kinder. Wenn sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 14 den ganzen Tag zuhause sei, würde sie mehr als zehn Wut- resp. Aggressionsanfälle zeigen, welche bis zu einer halben Stunde dauern könnten. Ebenfalls leide sie unter Epilepsie, was auch sehr gefährlich und lebensbedrohlich sei. Es sei tagsüber stets notwendig, dass die Augen der Betreuungsperson voll und ganz auf die Beschwerdeführerin gerichtet seien. Es sei unmöglich, im gleichen Raum nebst der Betreuung allenfalls ein Buch zu lesen oder sonst irgendeine Arbeit auszuführen. Man lasse sie auch nachts nie alleine in einem Zimmer. Sie bekomme Angst, wenn sie alleine sei. Der Vater müsse daheimbleiben, um sie zu betreuen und könne deswegen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, zumal es der Mutter aufgrund ihrer eigenen gesundheitlichen Probleme (Diabetes, Rückenschmerzen, chronische Schmerzen) nicht möglich sei, die Beschwerdeführerin zu betreuen. Die Schulberichte der E.________ zeigten nicht das tägliche und tatsächliche Verhalten der Beschwerdeführerin auf. Die E.________ rufe sicher ein bis zwei Mal pro Woche zuhause an, dass sie durch den Vater abgeholt werden müsse, da sie krank sei oder sich übergeben habe. Wenn sie krank sei, sei es nicht möglich, sie im Schulbus zu transportieren. In solchen Momenten sei sie schlapp und könne nicht einmal im Rollstuhl sitzen, weswegen der Vater sie alsdann in der E.________ abholen müsse (S. 12 f. Punkt 6). Am 12. Dezember 2024 führte die Abklärungsfachperson in der E.________ einen persönlichen Beobachtungsbesuch durch. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Aggressionen gezeigt. Ebenso habe sie das Kommunikations-Ipad stets bei sich gehabt, ohne darauf zu schlagen oder dieses wegzuwerfen. Auch seien keine Aggressionen gegenüber ihrem Tischnachbarn festgestellt worden. Die "Znünipause" sei auf der Wohngruppe auf einem anderen Stockwerk verbracht worden. Dabei habe die Beschwerdeführerin ihr Ipad auf dem Rollator platziert und sei ohne Probleme oder Aggressionsverhalten im Verbund mit anderen Kindern durch den Schulhauskorridor spaziert und zum Aufzug gegangen. Nach Einnahme der Mahlzeit sei die Beschwerdeführerin – ohne Betreuerin daneben – aufgestanden, habe das Ipad auf den Rollator abgelegt und sei Richtung Aufzug gegangen. Die Betreuerin sei etwas später mit einem weiteren Kind gefolgt. In der zweiten Schulstunde (Trommelkurs) hätten ca. zehn Kinder und fünf Betreuer teilgenommen. Die Abstände im Kreis seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 15 so klein gewesen, dass es für die Beschwerdeführerin kein Problem dargestellt hätte, die anderen Kinder in einer Form anzugehen oder zu stören, was jedoch in keiner Art getan worden sei (S. 13 zu Punkt 7). Zusammenfassend kam die Abklärungsfachperson zum Schluss, in der Beobachtungsphase zuhause und in der E.________ (insgesamt fünf Stunden) sei von Seiten Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise ein aggressives Verhalten gegenüber Familienmitgliedern, Betreuern, Kindern oder auch gegenüber Gegenständen gezeigt worden. Dies, obwohl es wohl ein leichtes Unterfangen für die Beschwerdeführerin wäre, das in der Schule stets bei ihr vorhandene Ipad auf den Boden zu werfen, die in der Schule bei den Aufgaben vorhandenen Dinge wegzuwerfen oder auch anderweitig ein Kind im Vorübergehen zu schlagen oder zu kneifen. Ebenso hätten die Antworten der Klassenlehrerin ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der Schule weder ein selbst- noch fremdgefährdendes Verhalten zeige. Die Schule würde diese wohl kaum alleine durch die Schulgänge gehen lassen, wenn die ebenfalls anwesenden Kinder durch ihr Verhalten gefährdet wären. Die Beschwerdeführerin sei ein Kind mit einer psychischen Beeinträchtigung, bei welchem das Denken und Handeln wohl mit dem Level eines Kleinkindes zu vergleichen sei. Gleichzeitig sei es ihr nicht möglich, ihre Bedürfnisse verbal auszurücken. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es für die Beschwerdeführerin nicht möglich sei, ihr Verhalten fünf Stunden lang zu kontrollieren, nur weil im Raum eine "fremde" Abklärungsperson anwesend sei. Ein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten würde sich zweifelsohne auch in den wöchentlichen vier Tagen Schule (Anwesenheit in der E.________) zeigen, was jedoch von der Lehrerschaft eindeutig verneint werde. Bezüglich Epilepsie-Anfälle habe es in der E.________ nie einen Anfall gegeben. Ebenso werde von der Familie kein Anfallskalender geführt. Es könnten von dieser weder genaue Aussagen gemacht werden, wie viele Anfälle sich pro Woche/Monat/Jahr ergeben hätten, noch habe beim Abklärungsgespräch das täglich zu verabreichende Medikament benannt oder aufgefunden werden können. Ebenso seien die Notfallmedikamente für den Schultransport offenbar einige Tage nicht aufgefüllt worden. Es bestehe zwar allenfalls Bedarf an einer engmaschigen Betreuung, jedoch nicht an einer dauernden Überwachung im Sinne des Gesetzes. Gemäss Rz. 2077 KSH könne eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 16 - Sturzgefahr nicht bei der dauernden Überwachung berücksichtigt werden. Ebenso stellten ein allfälliges Trotzverhalten, eine Schwierigkeit in der Kommunikation oder vielleicht auch ein pubertäres Verhalten für die Beurteilung einer notwendigen dauernden Überwachung keine relevanten Merkmale dar. Auch die Schwierigkeiten in der Kommunikation seien bereits vollumfänglich beim Mehraufwand für die alltäglichen Lebensverrichtungen unter dem Punkt "Fortbewegung" berücksichtigt worden. Ein Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung sei zusammenfasend nicht gegeben (S. 15). 3.2.9 In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 30. Januar 2025 (act. II 320) wurde zu den gegen den Vorbescheid vom 7. Januar 2025 (act. II 315) erhobenen Einwänden (act. II 318) Stellung bezogen. Die Epilepsie betreffend wurde ausgeführt, bei einer leichten Form von Epilepsie werde das Kindeswohl meist nicht bedeutend beeinträchtigt. Sollten starke Epilepsie-Anfälle auftreten, könnten diese für die Person selbst wie auch für die Familie tatsächlich sehr belastend sein. Gerade weil sich Eltern in solchen Situationen Sorgen und Ängste um ihre Kinder machten, könne sehr wohl davon ausgegangen werden, dass die Eltern diesfalls die notwendigen Notfallmassnahmen einhielten. Die Abklärungen hätten gezeigt, dass diese Massnahmen von der Familie der Beschwerdeführerin wohl nicht bedingungslos so umgesetzt würden. Insgesamt stehe ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf eine umfassende Betreuung angewiesen sei. Dieser Betreuungsaufwand sei bereits im Rahmen der einzelnen Lebensverrichtungen anerkannt und berücksichtigt worden. Eine dauerhafte Überwachung im Sinne des Gesetzes liege jedoch nicht vor. 3.2.10 Im Bericht des Spitals C.________ vom 18. Februar 2025 (act. III 2) wurde über die Befundbesprechung des EEGs vom 22. Januar 2025 berichtet. Weiterhin zeige sich ein aktives EEG und zwischenzeitlich hätten sich zwei Anfälle ereignet. Daher werde dem Vater der Beschwerdeführerin geraten, die Medikation mit Lamotrigin langsam zu steigern, um die Anfallskontrolle langsam zu verbessern. Dies möchte dieser im Moment aber nicht, zumal der Leidensdruck für die Beschwerdeführerin nicht sehr gross sei durch die Anfälle und die allfälligen Nebenwirkungen störender.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 17 - Im Bericht vom 4. April 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. IB]) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund einer komplexen genetischen Erkrankung mit Epilepsie in Behandlung. Aufgrund der Epilepsie wie auch der schweren Gangunsicherheit und kognitiven Einschränkung bestehe sowohl ein erhöhter Betreuungsaufwand als auch ein erhöhter Überwachungsbedarf. Im Bericht vom 1. September 2025 (act. III 1) wurde festgehalten, der Vater der Beschwerdeführerin habe anlässlich der telefonischen Unterredung vom 1. September 2025 mitgeteilt, die Situation sei stabil. Zum Teil erbreche sie assoziiert mit kurzen Anfällen. Dies sei nicht neu. Genaueres hierzu habe am Telefon nicht eruiert werden können. Die anfallsunterdrückende Medikation werde bei ziemlich aktivem EEG erhöht. 3.2.11 Dr. med. D.________ beantwortete am 17. September 2025 (in den Gerichtsakten) die Fragen des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom 16. September 2025). Die Beschwerdeführerin werde medikamentös mit Lamotrigin behandelt. Die Situation sei zuletzt darunter stabil gewesen, sie habe aber dennoch immer wieder kurze epileptische Anfälle gehabt. Man habe bereits im Jahr 2019 ein Antiepileptikum verabreicht, im September 2023 sei mit Lamotrigin gestartet worden, welches wegen vermehrter Anfälle im August 2025 sogar habe erhöht werden müssen. Wie viele Anfälle die Beschwerdeführerin bisher erlitten habe, wisse sie (Dr. med. D.________) nicht; aber es seien viele Anfälle. Zudem seien es tonisch-klonisch generalisierte Anfälle: steif werden am ganzen Körper, nicht ansprechbar, Augendeviation, dann Zuckungen. Die Beschwerdeführerin habe schon zu allen Tageszeiten Anfälle erlitten. Da die Anfälle jederzeit auftreten könnten, könne man sie nicht allein lassen. Sie brauche ständige Überwachung eines Erwachsenen. Wenn die Anfälle mehr als drei Minuten dauerten, müsse ein Notfallmedikament (Buccolam) verabreicht werden. Auch dies sei schon öfters vorgekommen. Die genaue Zahl kenne sie (Dr. med. D.________) nicht. Die Beschwerdeführerin habe zudem einen schweren Entwicklungsrückstand aufgrund einer Chromosomenstörung und könne nicht sprechen. Daher könne sie auch nicht mitteilen, wenn sie spüre, dass sich ein Anfall anbahne, was ein Nichtbehinderter tun

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 18 könnte. Dies mache es für das Umfeld noch schwieriger und daher brauche die Beschwerdeführerin auch ständige Überwachung. 3.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Der Arzt oder die Ärztin hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 S. 61; AHI 2000 S. 317 E. 2b). 3.4 Die nach dem Rückweisungsentscheid von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen (act. II 289 f., 306 f., 313, 317) sind grundsätzlich beweiskräftig. Im Bezug auf die Epilepsie erwies sich der Sachverhalt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 19 mit Blick auf die sich widersprechenden Angaben bzw. Einschätzungen puncto Anfälle sowie der Unklarheit hinsichtlich der Verabreichung des Notfallmedikaments indes als ergänzungsbedürftig, weshalb der Instruktionsrichter weitere Angaben und Unterlagen edierte (vgl. prozessleitende Verfügung vom 16. September 2025 sowie Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 17. September 2025 [in den Gerichtsakten] inkl. diverse Berichte des Spitals C.________ [act. III]). 3.4.1 Was die umstrittene Notwendigkeit einer dauernden Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV (vgl. E. 2.2.2 hiervor) anbelangt, ist aufgrund der Akten erstellt und von den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer Epilepsie mit tonisch-klonischen generalisierten Anfällen leidet, wobei bis 2022 die Anfälle stets mit Fieber einhergingen. Ab 2023 ist es – auch ohne Fieber oder sonstige Provokationsfaktoren – zu mehreren Anfällen gekommen, wobei das Notfallmedikament Buccolam mehrfach eingesetzt werden musste (act. III 6/2). Dieses Medikament muss gemäss Kinderärztin verabreicht werden, wenn ein Anfall mehr als drei Minuten dauert (Ziff. 4 der Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 17. September 2025 [in den Gerichtsakten]). Obschon im September 2023 mit einer anfallssupprimierenden Therapie mit Lamotrigin gestartet wurde (vgl. Ziff. 1 der Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 17. September 2025 [in den Gerichtsakten]; vgl. auch act. III 6 f.), wobei eine später empfohlene Aufdosierung des Medikaments (act. III 5) aufgrund der Nebenwirkungen (vermehrter Schwindel, Übelkeit) zunächst nicht wie besprochen umgesetzt werden konnte (act. III 4), sind im hier massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 14. Februar 2025 (act. II 321) weitere Anfälle (häufig abends/schlafgebunden mit einhergehender tonischer Versteifung des gesamten Körpers, Zuckung, Augendeviation, fehlender Ansprechbarkeit) aufgetreten, wobei aktenkundig ist, dass mindestens einer (abends im Bett vor dem Schlafen) fünf Minuten dauerte (act. III 5, 2). Gemäss Dr. med. D.________ kann die Beschwerdeführerin aufgrund des schweren Entwicklungsrückstandes nicht mitteilen, wenn sie spürt, dass sich ein Anfall anbahnt. Deshalb könne sie nicht allein gelassen werden (Stellungnahme vom 17. September 2025 Ziff. 3 und 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 20 - Mithin ist erstellt, dass die Epilepsie – jedenfalls im hier massgebenden Zeitraum – nicht dergestalt eingestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin anfallsfrei wäre oder zumindest keine längerdauernden Anfälle mehr hätte und die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist mitzuteilen, dass ein Anfall droht. Die tonisch-klonisch generalisierten Anfälle mit steif werden am ganzen Körper, Nichtansprechbarkeit, Augendeviation und folgenden Zuckungen (act. III 6, 5, sowie Ziff. 2 der Stellungnahme der Dr. med. D.________ vom 17. September 2025 [in den Gerichtsakten]) bergen erhebliche Risiken für die Beschwerdeführerin (vgl. act. III 2) und bei einer Dauer von mehr als drei Minuten muss ihr das Notfallmedikament Buccolam verabreicht werden (vgl. Ziff. 4 der Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 17. September 2025). Daran ändern die Argumente der Abklärungsfachperson, die Beschwerdeführerin habe bis anhin in der E.________ noch keinen Epilepsieanfall erlitten (was von der Schwester indes ausdrücklich bestritten wird; Beschwerde S. 4 zweitletzter Absatz), von ihrer Familie werde kein Anfallskalender geführt, diese habe keine genauen Aussagen machen können, wie viele Anfälle sich pro Woche/Monat/Jahr ereignet hätten und das verabreichte Medikament habe nicht benannt werden können (act. II 313/15; vgl. auch Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 30. Januar 2025 [act. II 320/4]), sowie die daraus gemachten Schlussfolgerungen nichts. Unter den dargelegten Umständen ist die Voraussetzung der Rechtsprechung und des KSH (vgl. E. 2.2.3 hiervor) zu bejahen, wonach eine dauernde Überwachung notwendig ist, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der Beschwerdeführerin anwesend sein muss, da sie – hier aufgrund der Risiken bei einem epileptischen Anfall bzw. der Notwendigkeit der Verabreichung des Notfallmedikaments bei einem mehr als drei Minuten dauernden Anfall – nicht allein gelassen werden kann. 3.4.2 Was die Thematik der – von der Epilepsie unabhängigen – Eigenund eine Fremdgefährdung anbelangt, ist eine solche im schulischen Rahmen nicht ausgewiesen bzw. es ist nicht erstellt, dass ohne eine (intensive) dauernde persönliche Überwachung eine solche Gefährdung eintreten würde. Die im Bildungsbericht zum Standortgespräch vom 3. April 2017 beschriebenen Verhaltensweisen (fremd- [Schlagen von anderen Kindern,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 21 trotziges Verhalten mit Versuch, Bezugsperson zu kneifen oder beissen] bzw. eigenaggressivem Verhalten [einmaliges Ziehen an den eigenen Haaren]; act. II 119/4) wurden einzig zu früheren, für das vorliegende Verfahren nicht relevanten Zeiten von der E.________ geschildert. Die vom Betreuer H.________ von der E.________ am 23. Juni 2023 geschilderten Verhaltensweisen (Mitschülern an den Haaren ziehen; act. II 223/2 Ziff. 2.1) sind inzwischen nicht mehr vorgekommen bzw. stellten nur ein vorübergehendes Problem dar (act. II 307/2 f.). Namentlich wurde ein solches bzw. generell ein fremdgefährdendes Verhalten im Dezember 2024 anlässlich der Erhebung in der Schule nicht beobachtet und von der Klassenlehrerin G.________ mit E-Mail vom 13. Dezember 2024 überdies unmissverständlich verneint. Dass die behandelnde Kinderärztin Dr. med. D.________ Gegenteiliges angab (act. II 290/6), ändert daran nichts. Ihre Darlegungen basieren insoweit lediglich auf den (allenfalls zeitlich nicht mehr aktuellen) fremdanamnestischen Angaben der Familie, die – wie bereits gezeigt – den Beobachtungen der Betreuungspersonen der E.________ sowie der Abklärungsperson widersprechen. Ebenso wenig ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin in der Schule Gegenstände beschädigen würde (act. II 313/13 Punkt 7). Mithin konnte anlässlich der Abklärung in der E.________ weder eine Fremd- noch eine Eigengefährdung noch ein aggressives Verhalten der Beschwerdeführerin festgestellt werden und es wurde ersichtlich, dass sie nicht auf eine derartig engmaschige Einzelbetreuung wie geltend gemacht angewiesen ist, sondern durchwegs im Stande ist, diverse Aufträge selbstständig auszuführen und auch die Wechsel von Schulzimmern inkl. Benutzung des Aufzugs mit Hilfe des Rollators, jedoch ohne Hilfe eines Betreuers, erfolgen (act. II 313/13 Punkt 7). Der im Vorbescheidverfahren von der Familie der Beschwerdeführerin getätigte Aussage, die E.________ handle im Zusammenhang mit der Überwachung der Beschwerdeführerin teilweise unverantwortlich (vgl. etwa act. II 318/6), weckt keine Zweifel an den Feststellungen der E.________. Wie der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt (vgl. act. II 320/3), verfügen Sonderschulen wie die E.________ über qualifiziertes Fachpersonal, das mit der Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung bestens vertraut ist. Diese Fachkräfte sind in der Lage, fundierte Einschätzungen darüber vorzunehmen, ob und in welchem Umfang ein Kind eine besondere Aufsicht benötigt. Folglich ist im Schulalltag die Notwendigkeit einer intensiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 22 bzw. besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung aufgrund von Eigen- oder Fremdgefährdung nicht ausgewiesen. Was die Situation zu Hause anbelangt, wurde vom Vater bzw. der Schwester geschildert, die Beschwerdeführerin müsse ständig überwacht werden wegen der Sturzgefahr bzw. damit sie sich keine Verletzung zuziehe (act. II 313/12 f. Punkt 6). Die Sturzgefahr ist gemäss Rz. 2075 KSH indes nicht bei der dauernden Überwachung, sondern bei den einzelnen Lebensverrichtungen zu berücksichtigen. In Bezug auf die Schwierigkeit der Beschwerdeführerin, Gefahren einzuschätzen, wird sodann auf eine am 2. Dezember 2024 zugezogene Verletzung der Finger durch Einklemmen in einer Türe verwiesen (Beschwerde S. 3), wobei sich die Beschwerdeführerin eine Rissquetschwunde von kleiner als 3 cm ohne Beteiligung tieferliegender Strukturen zuzog, welche bei unauffälligem Röntgenbild mit "Steri- Strips" und einem Pflaster versorgt wurde (act. II 317/1). Selbst wenn dieser Vorfall für eine im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind verminderte Fähigkeit, Gefahren zu erkennen, spricht, könnte damit – was mit Blick auf das Ergebnis offenbleiben kann – höchstens der Bedarf einer dauernden Überwachung erfüllt sein. Umstände, aufgrund derer eine besonders intensive dauernde Überwachung notwendig wäre (vgl. Rz. 5025 KSH; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2018 486 vom 29. Mai 2018 E. 3.3 [unruhiger und agiler Bub, der den Betreuungspersonen regelmässig davonlief, ohne die Gefahren durch den Strassenverkehr zu beachten oder um auf einer Baustelle auf das Dach eines Hauses zu steigen und dort zu tanzen), sind aufgrund der Akten keine erstellt. Schliesslich wurde anlässlich der Erhebung bei der Beschwerdeführerin zuhause geschildert, diese zeige stets Aggressionen gegen sich selbst oder auch gegen ihre Begleit- resp. Betreuungspersonen. Sie kratze, beisse, reisse an den Haaren und schlage wild um sich (act. II 313/12 Punkt 6). Ein aggressives Verhalten wurde von der Abklärungsperson im Rahmen des dreistündigen Abklärungsgesprächs in der Wohnung der Familie der Beschwerdeführerin nicht beobachtet (act. II 313/12 ff.). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Videos (unpaginierte act. I) belegen ebenfalls kein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten, sondern ein demonstratives Oppositions- bzw. Abwehrverhalten (z.B. auf dem Flurboden liegen, auf der Treppe im Treppenhaus sitzend in abwehrender Haltung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 23 sich selbst mit der flachen Hand oder dem Pantoffel auf den Kopf schlagend) bzw. ein anhängliches Verhalten (den Vater mit dem Arm umklammernd; vgl. hierzu insbesondere auch den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag vom 20. Dezember 2024 [act. II 313/12 Ziff. 5] sowie die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 30. Januar 2025 [act. II 320/4]). Wie die Abklärungsfachperson diesbezüglich einleuchtend darlegte, kann die Beschwerdeführerin nicht kommunizieren und sie versucht entsprechend, auf ihre eigene Art und Weise ihre Wünsche und Anliegen auszudrücken. Mit anderen Worten zeigen die Aufnahmen die Beschwerdeführerin in einer Verfassung, welche mit einem Kleinkind verglichen werden kann, welches sich störrisch verhält, da es das Gewünschte nicht bekommt oder nicht machen darf (act. II 313/12 Ziff. 5). Dass es ohne dauernde Überwachung zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung käme, ist gestützt auf die Abklärung vor Ort sowie die Videoaufnahmen nicht erwiesen. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin im häuslichen Umfeld tätlich werden kann, wenn sie wütend wird, was gemäss Schilderung der Familie namentlich beim Ausziehen der Schuhe regelmässig der Fall ist (Beschwerde S. 3) und die Beschwerdeführerin dem Vater einmal eine kleinere und der Schwester I.________ eine grössere Gesichtsverletzung zugefügt hat (vgl. Beschwerde S. 2 und die zwei ins Recht gelegten Fotoaufnahmen [unpaginierte act. I]). So oder anders sind jedenfalls die für eine besonders intensive dauernde Überwachung gestellten Anforderungen im Sinne einer überdurchschnittlich hohen Aufmerksamkeit und ständiger Interventionsbereitschaft bzw. einer ständigen "1:1- Überwachung" (Rz. 5025 KSH) hier nicht ausgewiesen. Desgleichen ist nicht erstellt, dass es ohne besonders intensive dauernde Überwachung regelmässig zu massiven Sachbeschädigungen käme. Hierfür genügt die geltend gemachte einmalige Beschädigung des Fernsehers im Juni 2024 nicht (act. II 283/28, 283/30; vgl. hierzu auch VGE IV 200 2018 486 E. 3.3 [vom Haftpflichtversicherer verlangte Anpassung des Versicherungsvertrags wegen der Häufung der Schadenfälle]). 3.4.3 Nach dem Dargelegten ist die Notwendigkeit einer dauernden Überwachung zu bejahen. Die Voraussetzungen für eine besonders intensive Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV und Ziff. 5025 KSH sind hingegen nicht erfüllt. Die Bejahung der dauernden Überwachung führt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 24 zur Anerkennung von zusätzlichen zwei Stunden Betreuung (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 IVV; Ziff. 5022 KSH). Insgesamt ist damit ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag im Rahmen eines Aufwands von sechs Stunden ausgewiesen. 3.5 Zusammenfassend ist – soweit darauf einzutreten ist – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2025 dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von sechs Stunden hat. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1). 4.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2025 181 - 25 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Februar 2025 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Intensivpflegeaufwand von sechs Stunden hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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