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Bern Verwaltungsgericht 09.07.2025 200 2025 165

July 9, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,835 words·~29 min·5

Summary

Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 6. Februar 2025 (vbv 177/2024)

Full text

SH 200 2025 165 ISD/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Juli 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin B.________ Beschwerdeführer beide vertreten durch Fürsprecher und Notar C.________ gegen Einwohnergemeinde D.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 6. Februar 2025 (vbv 177/2024)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 2 - Sachverhalt: A. A.a. Der … geborene B.________ und die … geborene A.________ sind beide ... Staatsangehörige ... Herkunft, seit 2017 verheiratet und Eltern von fünf in den Jahren 2014, 2016, 2017, 2019 und 2022 geborenen Kindern (Akten der Einwohnergemeinde D.________ [nachfolgend EG D.________; act. IIB] Register 2, Situationsbeschreibung und Ziele [nachfolgend Situationsbeschreibung] vom 11. April 2024). A.b. B.________ reiste 2004 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte, jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs am 17. November 2004 vorläufig aufgenommen wurde. Mit Verfügung vom 14. März 2016 verweigerte das damalige Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP) die beantragte Verlängerung der zuletzt bis Oktober 2015 gewährten Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit und wies B.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Die dagegen von B.________ erhobene Beschwerde wurde von der damaligen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 9. Mai 2018 (2016.PO.72) wie auch nachfolgend vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil 100 2018 171 vom 28. November 2019 abgewiesen. Das Bundesgericht (BGer) wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 2C_64/2020 vom 24. Juli 2020 in Bezug auf die sinngemäss beantragte Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. die Neubeurteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab (act. IIB Register 2, Situationsbeschreibung vom 11. April 2024; Register 12, Urteil des BGer 2C_64/2020 vom 24. Juli 2020 Sachverhalt A.a und E. 4.4). A.________ war erstmals 2013 in die Schweiz eingereist, wo sie erfolglos um Asyl ersuchte. Nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 3 - 2014 wurden ihr eine anbegehrte Kurzaufenthaltsbewilligung verweigert und ein weiteres Asylgesuch abgewiesen, der Vollzug der Wegweisung zuletzt jedoch mit Rücksicht auf die Einheit der Familie als nicht zumutbar erachtet (act. IIB Register 12, VGE 100 2018 171 E. 2.5). Weil B.________ die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wurde und die vorläufige Aufnahme von A.________ und der gemeinsamen Kinder von dessen Aufenthaltsstatus abhing (act. IIB Register 12, BGer 2C_64/2020 E. 5.2), hob das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 1. März 2021 die vorläufige Aufnahme von A.________ und ihren Kindern auf und forderte sie auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen (vgl. act. IIB USB-Stick DOKUMENTE 2024 A.________ pag. 11). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerG) mit (unangefochten gebliebenem) Urteil E-1 570/2021 vom 20. August 2024 ab (act. IIB USB- Stick DOKUMENTE 2024 A.________ pag. 23 E. 6.5), indem es den Wegweisungsvollzug sowie die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bestätigte. B. B.a. B.________ wurde seit 2011 sozialhilferechtlich unterstützt (Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland [act. IIA] pag. 33). Weil er seit 2016 – wie vom Bundesgericht mit Urteil 2C_64/2020 vom 24. Juli 2020 rechtskräftig bestätigt – über keinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz mehr verfügte, gewährte ihm die EG D.________ mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 25. Februar 2021 ab März 2021 nur noch Nothilfe und verneinte namentlich einen Anspruch auf weitere Übernahme von (anteilsmässigen) Wohnkosten ab Juni 2021 (act. IIB USB-Stick DOKUMENTE 2021 – 2021 – B.________ pag. 30 f.). Derweil wurde die per 1. Januar 2022 vom Sozialdienst E.________ an die EG D.________ übertragene A.________ sowie deren Kinder (act. IIB Register 2, Schreiben des Sozialdienstes E.________ vom 18. November 2021) ab Januar 2022 in ihrer Eigenschaft als (bis zum rechtskräftigen Wegweisungsentscheid durch das BVerG mit Urteil E-1 570/2021 vom 20. August 2024) vorläufig Aufgenommene bis Ende September 2024 (act. IIB USB-Stick

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 4 - DOKUMENTE 2024 A.________ pag. 31) sozialhilferechtlich unterstützt und wurden die (seit Juli 2021 vom Sozialdienst E.________ zu sämtlichen Anteilen übernommenen [act. IIB Register 2, Schreiben des Sozialdienstes E.________ vom 18. November 2021 S. 2]) Wohnungskosten nunmehr durch die EG D.________ über A.________ finanziert (act. IIB Register 2, Intakebericht vom 8. Dezember 2021; act. IIB USB-Stick DOKUMENTE 2021 – 2021 B.________ pag. 116 f.; act. IIB USB-Stick DOKUMENTE 2022 – 01.09. – 31.12.B.________ pag. 36 f.). Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 (act. IIB USB-Stick DOKUMENTE 2023 – 2023 B.________ pag. 25, 31 f.) bestätigte die EG D.________ gegenüber A.________ namentlich die Übernahme der Miete für die 5-Zimmerwohnung an der ...strasse ... in ... ab August 2023, ausmachend Fr. 2'200.-- pro Monat (act. IIB USB-Stick DOKUMENTE 2024 A.________ pag. 65, 116, 120). B.b. Mit Schreiben vom 12. bzw. 16. September 2024 (act. IIB USB-Stick DOKUMENTE 2024 30.08 - heute B.________ pag. 4; act. IIB USB-Stick DOKUMENTE 2024 A.________ pag. 36) wies die EG D.________ B.________ respektive A.________ an, die Wohnung an der ...strasse ... per 31. Januar 2025 zu kündigen. In der Begründung hielt die EG D.________ fest, mit dem rechtskräftigen Entzug der Aufenthaltsbewilligung hätten auch A.________ und ihre Kinder den Anspruch auf Sozialhilfe und somit auf die Übernahme von Wohnkosten verloren. Abgewiesene Asylsuchende erhielten nur noch Nothilfe. Diese beinhalte grundsätzlich die Kosten für die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft, nicht jedoch in einer privaten Wohnung. In der Folge liessen B.________ und A.________ mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 (act. IIB USB-Stick DOKUMENTE 2024 30.08 - heute B.________ pag. 6-10) einen Antrag auf Sozialhilfe (Wohnkosten) stellen, wonach die gesamten Mietkosten aus dem Mietvertrag vom 22. Juni 2023 für das Mietobjekt der 5-Zimmerwohnung Parterre an der ...strasse ... in ... zu übernehmen seien. Am 11. Oktober 2024 (act. IIA pag. 27-29) erliess die EG D.________ zu Handen von A.________ die folgende Verfügung:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 5 - 1. Ihr Gesuch um Übernahme der Wohnkosten im Betrag von Fr. 2'200.- ab 1. Februar 2025 wird abgelehnt. 2. Ihr Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten für das vorliegende Verwaltungsverfahren wird abgelehnt. 3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Ferner verfügte die EG D.________ am 5. November 2024 (act. IIA pag. 33-35) gegenüber B.________ was folgt: 1. Ihr Gesuch um Übernahme der Wohnkosten im Betrag von Fr. 2'200.- ab 1. Februar 2025 wird abgelehnt. 2. Ihr Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten für das vorliegende Verwaltungsverfahren wird abgelehnt. Die gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde (act. IIA pag. 1-12) wies der Regierungsstatthalter-Stv. des Regierungsstatthalteramts Bern- Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) nach Vereinigung der beiden Verfahren (act. IIA pag. 47 f.) mit Entscheid vom 6. Februar 2025 (act. IIA pag. 121- 133) ab, soweit er darauf eintrat. C. Dagegen liessen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), beide vertreten durch Fürsprecher und Notar C.________, mit Eingabe vom 7. März 2025 Beschwerde erheben (Gerichtsdossier pag. 2-18). Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren bzw. Anträge: 1. Im Entscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2025 seien aufzuheben • Ziffer 1, • Ziffer 2, soweit keine Parteikosten gesprochen werden, • Ziffer 3, soweit das Gesuch der Gesuchsteller um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. 2.a. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesamten Mietkosten aus dem Mietvertrag vom 22. Juni 2023 für die 5-Zimmerwohnung an der ...strasse ... in ... (Erdgeschoss) auch ab dem Februar 2025 weiterhin zu übernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 6 - 2.b. Den Beschwerdeführern sei für die vorinstanzlichen Verfahren ab deren jeweiligem Beginn die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. 3. Dem Antrag 2.a hievor sei superprovisorisch zu entsprechen. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit diese ihr nicht ohnehin zukommt. 5. Den Gesuchstellern sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren ab dessen Beginn die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer vorbehältlich der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 12. März 2025 (Gerichtsdossier pag. 33-36) wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab und trat auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 (Gerichtsdossier pag. 39-41) beantragte die EG D.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Ferner reichte sie ein den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin betreffendes Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, KES 24 868 vom 24. Februar 2025 (nachfolgend Urteil des Obergerichts vom 24. Februar 2025), zu den Akten (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II]). Mit Schreiben vom 10. April 2025 (Gerichtsdossier pag. 43) verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Beschwerdevernehmlassung. Mit Eingabe vom 22. April 2025 (Gerichtsdossier pag. 47-49) stellten die Beschwerdeführer mit Blick auf eine vom Vermieter infolge Zahlungsrückstands bei den Mietzinsen in Aussicht gestellte Kündigung der Wohnung an der ...strasse ... in ... (Akten der Beschwerdeführer [act. I] 6) den folgenden Antrag: Die Beschwerdegegnerin sei superprovisorisch zu verpflichten, die gesamten Mietkosten aus dem Mietvertrag vom 22. Juni 2023 für die 5-Zimmerwohnung an der ...strasse ... in ... (Erdgeschoss) auch ab dem Februar 2025 weiterhin zu übernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 7 - Mit Verfügung vom 25. April 2025 (Gerichtsdossier pag. 52-54) wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme erneut ab und gab den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 (Gerichtsdossier pag. 55) verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme; die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Ein Doppel des Schreibens der Vorinstanz wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt (Gerichtsdossier pag. 57). Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2.2. hinten).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 8 - 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2025 (act. IIA pag. 121-133). Gegenstand der Beschwerde im vorinstanzlichen verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren bildeten die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober und 5. November 2024 (act. IIA pag. 27-29, 33-35; Art. 60 Abs. 1 lit. a VRPG). Deren Dispositive Ziffer 1 und 2 lauten identisch auf Abweisung der Gesuche um Übernahme der Wohnkosten im Betrag von Fr. 2'200.-- ab 1. Februar 2025 sowie der Anwaltskosten für das Verwaltungsverfahren. Was die Wohnkosten anbelangt, so geht es mit Blick auf die Begründung in den Verfügungen (namentlich jener vom 5. November 2024 [act. IIA pag. 34]) und dem diesbezüglich zugrunde liegenden Antrag der Gesuchsteller vom 3. Oktober 2024 (act. IIB USB-Stick DOKUMENTE 2024 30.08 - heute B.________ pag. 6-10) allein um die Mietkosten für die 5-Zimmerwohnung an der ...strasse ... in ... (zur Auslegung des Dispositivs vgl. MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 8). Diese bildeten denn auch Streitgegenstand im anschliessenden verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren (so ausdrücklich act. IIA pag. 130 E. 5.7.1). In der Folge wies die Vorinstanz die Beschwerde, soweit sie darauf eintrat, mit Entscheid vom 6. Februar 2025 in allen Punkten ab (act. IIA pag. 121-133), womit sie das in den Dispositiven Ziffer 1 und 2 der Verfügungen vom 11. Oktober und 5. November 2024 Geregelte bestätigte. 1.2.2 Die Beschwerdegegnerin kam für die 5-Zimmerwohnung an der ...strasse ... in ... (act. IIB USB-Stick DOKUMENTE 2023 – 2023 B.________ pag. 25, 31 f.) ab August 2023 im Rahmen der ordentlichen (individuellen) Sozialhilfe auf (act. IIB USB-Stick DOKUMENTE 2023 – 2023 B.________ pag. 23; act. IIB USB-Stick DOKUMENTE 2024 A.________ pag. 23). Das Gesuch vom 3. Oktober 2024 (act. IIB USB- Stick DOKUMENTE 2024 30.08 - heute B.________ pag. 6-10) ist denn auch als expliziter Antrag auf Fortsetzung der Finanzierung dieser Wohnung durch die Beschwerdegegnerin im bisherigen Rahmen der individuellen Sozialhilfe zu werten, zumal kein Antrag auf die Übernahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 9 anderweitiger Wohnkosten gestellt wurde. Folglich erfolgte die Ablehnung des Leistungsanspruchs in den Verfügungen vom 11. Oktober und 5. November 2024 (act. IIA pag. 27-29, 33-35) und in der Folge im angefochtenen Entscheid nicht auf der Grundlage allfälliger nothilferechtlicher Ansprüche, sondern im Rahmen der ordentlichen Sozialhilfe. Streitgegenstand ist demnach auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Anspruch der Beschwerdeführer auf die Übernahme bzw. Weiterausrichtung von Wohnkosten (im Betrag von monatlich Fr. 2‘200.-betreffend die 5-Zimmerwohnung an der ...strasse ... in ...) ab Februar 2025 unter dem Blickwinkel der materiellen Grundsicherung (vgl. SKOS- Richtlinien C.1.) im Rahmen der individuellen Sozialhilfe, sowie der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1). Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus Bestand und Umfang der Unterstützung im Rahmen des Nothilfeanspruchs in Frage zu stellen scheinen (Gerichtsdossier pag. 6 f.), bildet dies dem Dargelegten zufolge weder Anfechtungs- noch Streitgegenstand. Ebenso wenig bildet die beschwerdeweise im Wesentlichen thematisierte Zumutbarkeit der (bislang gemäss Aktenlage ohnehin nicht erfolgten) Unterbringung der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder in einem Rückkehrzentrum Anfechtungs- und/oder Streitgegenstand, wurde eine solche – wie gezeigt – doch weder im Rahmen der Verfügungen vom 11. Oktober und 5. November 2024 (act. IIA pag. 27-29, 33-35) noch im an deren Stelle getretenen Entscheid vom 6. Februar 2025 (act. IIA pag. 121-133) implizit oder explizit angeordnet. Insoweit kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeerhebung hat, da sich diese (wie auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) ohnehin in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet und aussichtslos erweist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 10 - 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender ist (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6). 2.2 Die Art. 22 bis 57 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) regeln die Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe. Danach gewährleistet der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wozu auch die Übernahme von Wohnkosten gehört (vgl. Art. 31a SHG sowie SKOS-Richtlinien C.1. und C.4.1.). Vorbehalten bleiben insbesondere Einschränkungen wirtschaftlicher Hilfe für Personen, die aufgrund staatsvertraglicher Regelungen keinen Anspruch auf Sozialhilfe geltend machen können, die sich illegal in der Schweiz aufhalten oder die auf der Durchreise sind, sowie Kürzungen gemäss Art. 36 SHG (vgl. Art. 30 Abs. 2 SHG). So ist nach Art. 8l Abs. 1 lit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 11 d der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) etwa der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe bzw. Sozialhilfe für Personen ohne Aufenthaltsrecht eingeschränkt. Laut Art. 8l Abs. 2 SHV umfasst die eingeschränkte wirtschaftliche Hilfe das Recht auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV (vgl. E. 2.1 vorne) und besteht u.a. – bis zur pflichtgemässen und selbstständigen Ausreise oder bis zur mit den Migrationsbehörden abgesprochenen zwangsweisen Ausreise – aus einer angemessenen Unterbringung, aus der medizinischen Grundversorgung sowie aus einer Pauschale für Nahrung und Kleidung (lit. a; vgl. auch Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [nachfolgend Handbuch BKSE], abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>, Stichwort "Ausländische Staatsangehörige", Ziff. 4.4 und 4.5.1). Nach Art. 8l Abs. 3 SHV ist auf besondere Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. 3. 3.1 3.1.1 Betreffend den Beschwerdeführer ging die Vorinstanz bezüglich des Gesuchs um Übernahme der Wohnkosten von einem Antrag auf Änderung der ursprünglichen (und in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 25. Februar 2021 im Sinne einer Anpassung einer Dauerverfügung aus (act. IIA pag. 123 f. E. 2.2). Weiter erwog sie, dem Beschwerdeführer gegenüber sei bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Februar 2021 (act. IIB USB-Stick DOKUMENTE 2021 – 2021 – B.________ pag. 30-32) mitgeteilt worden, es würden aufgrund der Unterstützung lediglich mit Nothilfe keine Wohnungskosten mehr durch die Beschwerdegegnerin finanziert. Der Beschwerdeführer habe keine seit der Verfügung vom 25. Februar 2021 eingetretenen Gründe vorgebracht, die eine Anpassung zu seinen Gunsten rechtfertigen würden. Solche seien auch nicht ersichtlich. Insbesondere werde denn auch mit Blick auf die Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die streitgegenständliche Wohnung zu Gunsten seiner Ehefrau und der Kinder verlassen würde und diese nicht einmal benötige (act. IIA pag. 130 E. 5.7). Sodann seien die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 12 und die Kinder auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd seit Juli 2024 in verschiedenen Institutionen untergebracht, wobei die Beschwerdeführerin mit ihrem jüngsten Kind in der Institution F.________ platziert sei. Die weiteren Kinder seien anderweitig fremdplatziert (act. IIA pag. 129 E. 5.5), so dass auch aus diesen Gründen kein Anspruch auf die Übernahme von Wohnkosten für die Wohnung an der ...strasse ... in ... bestehe (act. IIA pag. 129 E. 5.6). Zudem würden die Beschwerdeführer die Schweiz ohnehin verlassen müssen. Die Beschränkung auf Nothilfe soll Anreiz sein, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Es seien keine Gründe ersichtlich, um davon im vor liegenden Fall abzuweichen (act. IIA pag. 130 E. 5.7.1). 3.1.2 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz, durch die Gewährung eines Obdachs (wenn auch in Form von Institutionen oder Fremdplatzierungen) werde der verfassungsrechtliche Anspruch auf Obdach ohne Weiteres gewahrt. Weiter sei die KESB zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Rückplatzierung nicht vorlägen. Ein faktischer Wiedereinzug in die Wohnung in ... scheine aufgrund der Fremdplatzierung der Kinder und der Unterbringung der Beschwerdeführerin mit ihrem jüngsten Kind in Institutionen unter diesen Umständen ohnehin nicht mehr in Frage zu kommen, so dass bereits aus diesen Gründen kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Übernahme von Wohnkosten für die Wohnung an der ...strasse ... in ... bestehe. Es stelle sich gar die Frage, ob von daher auf die Beschwerde wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gar nicht einzutreten wäre, was angesichts des Ergebnisses offen bleiben könne (act. IIA pag. 129 E. 5.6). Indem die Beschwerdeführerin und die Kinder momentan alle in Institutionen und nicht in einem Rückkehrzentrum lebten, stelle sich schliesslich auch die Frage eines allfälligen Grundrechtseingriffs für Kinder in Rückkehrzentren nicht (act. IIA pag. 130 E. 5.7.1). 3.2 Diesen Ausführungen ist im Rahmen der Rechtskontrolle (vgl. E. 1.4 vorne) beizupflichten. 3.2.1 Zunächst steht in Bezug auf den Beschwerdeführer mit der Vorinstanz (act. IIA pag. 123 E. 2.2) fest, dass hinsichtlich des Leistungsgesuchs vom 3. Oktober 2024 (act. IIB USB-Stick DOKUMENTE 2024 30.08 heute B.________ pag. 6-10) kein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 13 rens vorliegt, sind die diesbezüglichen Voraussetzungen nach Art. 56 Art. 1 lit. a-c VRPG doch offensichtlich nicht erfüllt. Im Weiteren kann mit Blick auf das Ergebnis bzw. die materielle Rechtslage offen bleiben, ob das nämliche Leistungsgesuch angesichts der mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2021 (act. IIB USB-Stick DOKUMENTE 2021 – 2021 – B.________ pag. 30-32) erfolgten Einstellung der Sozialhilfe und bereits seit 1. März 2021 dauernder Unterstellung unter die Nothilfe ein Gesuch um Anpassung einer Dauerverfügung darstellt (so der angefochtene Entscheid [act. IIA pag. 124 E. 2.2]) oder aber – in Anbetracht der damals erfolgten Einstellung der Sozialhilfe – als Gesuch um Anpassung einer negativen urteilsähnlichen Verfügung (zur Begrifflichkeit vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 49 N. 25 und 28) hinsichtlich der anbegehrten Übernahme von Wohnkosten durch die Sozialhilfe aufzufassen ist (so die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. November 2024 [act. IIA pag. 34]; zur Abgrenzung vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 56 N. 25 und 40). Denn unabhängig davon besteht hinsichtlich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2021 mit der Vorinstanz (act. IIA pag. 124 E. 2.3) jedenfalls keine abgeurteilte Sache (res iudicata), haben sich doch zwischenzeitlich sowohl die familiäre Situation des Beschwerdeführers als auch der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bzw. der gemeinsamen Kinder dahingehend wesentlich geändert, als mit dem (unangefochten gebliebenen) Urteil des BVerG E-1 570/2021 vom 20. August 2024 nunmehr ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt. Die Beschwerdegegnerin und in der Folge die Vorinstanz haben somit nach Vorliegen des Leistungsgesuchs vom 3. Oktober 2024 bei inzwischen geänderter Sachlage zu Recht eine materielle Beurteilung in Bezug auf das mit Verfügung vom 25. Februar 2021 geregelte Rechtsverhältnis vorgenommen. 3.2.2 Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend erwog, müssen der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin die Schweiz aufgrund jeweils rechtskräftiger Wegweisungsentscheide verlassen (betreffend den Beschwerdeführer vgl. Urteil des BGer 2C_64/2020 vom 24. Juli 2020 E. 4.4 [act. IIB Register 12]; betreffend die Beschwerdeführerin vgl. Urteil des BVerG E-1 570/2021 vom 20. August 2024 E. 6.5 [act. IIB USB-Stick DOKUMENTE 2024 A.________ pag. 23]). Etwas Anderes wird denn auch in der Beschwerde bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 14 tend gemacht. Damit besteht nach Art. 8l Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SHV allein Anspruch auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV (vgl. E. 2.1 f. vorne), was auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab Februar 2025 (vgl. E. 1.2.2 vorne) gilt. Zuständig für die Gewährung von Nothilfe ist das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV; vgl. Art. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 lit. a der Einführungsverordnung vom 20. Mai 2020 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG; BSG 122.201]). Damit besteht im Rahmen der hier streitgegenständlichen individuellen Sozialhilfe (vgl. E. 1.2.2 vorne) zum vornherein kein Anspruch auf die beantragte Übernahme der Wohnkosten im Betrag von monatlich Fr. 2‘200.-- betreffend die 5- Zimmerwohnung an der ...strasse ... in .... Es besteht denn auch insoweit kein Ermessen, sind doch die Kantone von Bundesrechts wegen verpflichtet, Personen mit rechtskräftigen Wegweisungsentscheid von der Sozialhilfe auszuschliessen (vgl. auch Art. 82 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; BVR 2019 S. 360 E. 3.1; Urteil des Verwaltungsgerichts 100 2024 70 vom 30. Mai 2024 E. 2.1). 3.2.3 Soweit in der Beschwerde eine Übernahme der Kosten unter Verweis auf die familiäre Situation bzw. jene der gemeinsamen Kinder begründet wird, ist dem offensichtlich nicht zu folgen. So geht aus dem von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. März 2025 (Gerichtsdossier pag. 39-41) eingereichten Urteil des Obergerichts vom 24. Februar 2025 (act. II) hervor, dass die KESB Mittelland Süd mit superprovisorischem Entscheid vom 11. Juli 2024 bzw. vorsorglichem Entscheid vom 24. Juli 2024 den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die fünf gemeinsamen Kinder entzog, die vier älteren verdeckt in einer (der KESB bekannten) Institution unterbrachte und den persönlichen Verkehr der vier Knaben mit den Eltern sistierte. Das jüngste Kind wurde aufgrund seines Alters zusammen mit der Beschwerdeführerin in der Institution F.________ untergebracht. Gleichzeitig wurde für alle fünf Kinder eine Beistandschaft angeordnet (vgl. act. II S. 2 E. 2.2). Mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 bestätigte die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die ausserfamiliäre Unterbringung der Kinder, regelte jedoch den persönli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 15 chen Verkehr zwischen den Eltern und den Kindern neu. Die dagegen sowohl vom Beschwerdeführer wie auch von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern ab und erwog, dass eine Gefährdung des Kindeswohls in der Obhut der Eltern offensichtlich sei (act. II S. 10 E. 12.2.2) und diese nicht in der Lage seien, ihre Kinder gewaltfrei zu erziehen (act. II S. 10 f. E. 12.2.3). Folglich sei eine Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den Beschwerdeführer und/oder die Beschwerdeführerin verfrüht (act. II S. 11 E. 12.2.4). Obschon dieses Urteil des Obergerichts vom 24. Februar 2025 den Beschwerdeführern im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zugestellt wurde (Gerichtsdossier pag. 45 f.), äusserten sich diese dazu in der (unaufgefordert eingereichten) Eingabe vom 22. April 2025 (Gerichtsdossier pag. 47-49) mit keinem Wort bzw. blendeten das Urteil schlicht aus. Die (obergerichtlich bestätigten) Anordnungen der KESB sind indes auch im Rahmen des vorliegenden sozialhilferechtlichen Verfahrens zu beachten. Dass sich an der Gegenstand des obergerichtlichen Urteils bildenden Wohn- bzw. Aufenhaltssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder inzwischen etwas geändert hätte, wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht und dergleichen ist auch sonstwie nicht ersichtlich. Angesichts der Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin und der Kinder auf Anordnung der KESB zufolge wiederholter Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers fällt eine Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung als Familienwohnung sowohl aus der Sicht des Beschwerdeführers wie auch jener der Beschwerdeführerin offensichtlich von vornherein ausser Betracht, zumal die Kinder gemäss dem Urteil des Obergerichts erheblicher Gewalt des Beschwerdeführers ausgesetzt waren und darüber hinaus auch entsprechende Strafverfahren gegen die Eltern laufen (act. II S. 9 E. 12.1.1 und S. 10 E. 12.2.1). In Bezug auf den Beschwerdeführer ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich dieser wiederholt bereit erklärt hat, die streitgegenständliche Wohnung zugunsten der Beschwerdeführerin und der Kinder zu verlassen (Gerichtsdossier pag. 11, 47), weshalb mit der Vorinstanz nicht im Ansatz erkennbar ist, inwieweit der Beschwerdeführer selber auf die gemäss Art. 82 Abs. 1 AsylG ohnehin ausgeschlossene Übernahme der betreffenden Wohnkosten durch die Sozialhilfe angewiesen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 16 - 3.3 Auch aus den übrigen beschwerdeweise vorgetragenen Einwänden vermögen die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: 3.3.1 Soweit sie die Übernahme von Wohnkosten durch die Sozialhilfe mit dem pauschalen Einwand begründen, in Rückkehrzentren herrschten für Kinder unzumutbare Verhältnisse (Gerichtsdossier pag. 8 ff.), was durch zwei in Auftrag der Eidgenössischen Migrationskommission EKM erstellte Studien betreffend Kinder und Jugendliche in der Nothilfe im Asylbereich (vgl. act. I 4 f.) untermauert werde, zielt dies offensichtlich an der Sache vorbei, nachdem im vorliegenden Fall bisher eine Unterbringung in Rückkehrzentren gar nicht erfolgte und eine solche von der Beschwerdegegnerin auch nicht – insbesondere nicht in den Verfügungen vom 11. Oktober und 5. November 2024 (act. IIA pag. 27-29, 33-35) – angeordnet wurde (vgl. E. 1.2.2 vorne). Damit geht auch die unsubstanziierte, pauschale Berufung auf diverse Verfassungs- und Konventionsbestimmungen (Gerichtsdossier pag. 9 f., 14), welche angeblich durch eine Platzierung in einem Rückkehrzentrum verletzt sein sollen, fehl. Denn die Frage eines entsprechenden Grundrechtseingriffs stellt sich vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (act. IIA pag. 130 E. 5.7.1) – von vornherein nicht. 3.3.2 Schliesslich liesse sich auch unter nothilferechtlichen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Übernahme der Wohnkosten hinsichtlich der Wohnung an der ...strasse ... in ... im Rahmen der individuellen Sozialhilfe begründen: Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (act. IIA pag. 129 E. 5.6), vermittelt Art. 12 BV (vgl. E. 2.1 vorne) keinen Anspruch auf die Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung (vgl. GÄCHTER/WERDER, in: WALDMANN/BELSER/EPINEY [Hrsg.] Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 12 N. 33). Vielmehr ist es zulässig, den Beitrag unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalles auf das zu beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss (Urteil des BGer 8C_347/2007 vom 4. August 2008 E. 6.3). Insoweit ist festzuhalten, dass die Unterbringung im Rahmen der (hier indes nicht Gegenstand bildenden [vgl. E. 1.2.2 vorne]) Nothilfeleistungen nach Massgabe von Art. 19 ff. EG AIG und AsylG erfolgt, welche Bestimmungen nicht auf dem Wege der ordentlichen Sozialhilfe umgangen werden könnten. Eine Nutzung der Woh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 17 nung an der ...strasse ... in ... als Familienwohnung fällt nach verbindlich angeordneter und andauernder Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin und der Kinder durch die KESB ohnehin ausser Betracht. Zudem ist weder ersichtlich noch wird substantiiert dargelegt, dass die nämliche Unterbringung unangemessen (Art. 8l Abs. 2 lit. a und Abs. 3 SHV) wäre, wobei offen bleiben kann, ob und wenn ja inwieweit aus sozialhilferechtlicher Optik überhaupt über die Angemessenheit der Unterbringung befunden werden könnte, nachdem die Fremdplatzierung im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens verbindlich und gerichtlich rechtskräftig bestätigt angeordnet wurde. So oder anders bestände auch im Lichte von Art. 12 BV offensichtlich kein Anspruch auf die Übernahme der geltend gemachten konkreten Wohnkosten durch die Sozialhilfe. 3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2025 betreffend Übernahme der Wohnkosten in Bezug auf die Wohnung an der ...strasse ... in ... als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Mit der Abweisung der Beschwerde sind die Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten. Damit werden sie kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier gerade noch nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Insoweit sich das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege (Gerichtsdossier pag. 3) auf die Verfahrenskosten bezieht, ist darauf nicht einzutreten. 4.2 Weiter beantragen die Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren, das verwaltungsinterne sowie das vorliegende (verwaltungsexterne) Beschwerdeverfahren (Gerichtsdossier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 18 pag. 3 Ziff. 2b und 5) unter Beiordnung von Fürsprecher und Notar C.________ als amtlicher Anwalt. 4.3 4.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. 4.3.2 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 140; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). 4.4 4.4.1 Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren anbelangt, so erwog die Vorinstanz zutreffend, dass bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (act. IIB USB-Stick DOKUMENTE 2024 30.08 - heute B.________ pag. 6-10) auf Übernahme der gesamten Mietkosten einer beliebigen Wohnung die tatsächliche und rechtliche Situation insoweit klar war, als sowohl die Beschwerdeführerin wie auch der Beschwerdeführer über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügten, die Schweiz zu verlassen hatten und demzufolge – wie sich direkt aus Gesetz und Verordnung ergibt (vgl. E. 2.2 vorne) – nurmehr Anspruch auf Gewährung von Nothilfe bestand. Damit erwies sich bereits das Gesuch um Übernahme der Wohnkosten im Rahmen der Sozialhilfe im Verwaltungsverfahren als aussichtslos, was die Vorinstanz denn auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 19 - – entgegen der Beschwerde (Gerichtsdossier pag. 13) – begründet darlegte (act. IIA pag. 132 E. 4). Dasselbe trifft auf das anschliessende verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren zu, nachdem in den zugrunde liegenden Verfügungen vom 11. Oktober und 5. November 2024 (act. IIA pag. 27- 29, 33-35) die (keine erhebliche Komplexität aufweisende) Sach- und Rechtslage klar zum Ausdruck gebracht wurden. Zudem beschränkte sich der Rechtsvertreter von Anbeginn weg weitgehend auf die Frage der angeblich unzumutbaren Unterbringung der Kinder in Kollektivunterkünften, wobei er ausblendete, dass eine solche Unterbringung von der Beschwerdegegnerin gar nie angeordnet wurde bzw. die Beschwerdeführerin und die Kinder im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens, in welchem derselbe Rechtsvertreter involviert war und dieser folglich um die Situation wusste bzw. wissen musste, fremdplatziert wurden (Urteil des Obergerichts vom 24. Februar 2025 S. 2 E. 2.2 [act. II]) – mithin sich die Frage nach einer Unterbringung in einem Rückkehrzentrum gar nicht stellte. In der Folge wies die Vorinstanz mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit ab (act. IIA pag. 132 E. 3.5). Die vorliegende Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4.4.2 Nachdem – wie gezeigt (vgl. E. 4.4.1 vorne) – bereits die Beschwerdegegnerin und erneut die Vorinstanz die Beschwerdeführer wiederholt auf die hinsichtlich des hier einzig zu beurteilenden Anspruchs auf Wohnkosten im Rahmen der ordentlichen Sozialhilfe auf die eindeutige Sach- und Rechtslage hingewiesen haben, insbesondere auch bezüglich der hier nicht Gegenstand bildendenden allfälligen Unterbringung in einem Rückkehrzentrum und der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Grundrechtseingriffe, und sich die Sach- und Rechtslage dahingehend wie auch im Übrigen als unverändert präsentiert, ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht als aussichtslos zu qualifizieren. Damit kann letztlich offen bleiben, ob angesichts der hier wie auch bereits in den bisherigen Verfahren geltenden Grundsätze der Rechtsanwendung und Sachverhaltserhebung von Amtes wegen (vgl. Art. 18 Abs. 1 und Art. 20a Abs. 1 VRPG) die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 20 jeweiligen Gesuche um amtliche Verbeiständung (auch) mangels sachlicher Notwendigkeit abzuweisen gewesen wären. 4.5 Zusammenfassend ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Fürsprecher und Notar C.________ als amtlicher Anwalt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar C.________ z.H. der Beschwerdeführer (2fach) - Einwohnergemeinde D.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, SH 200 2025 165 - 21 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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