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Bern Verwaltungsgericht 11.08.2025 200 2025 154

August 11, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·7,435 words·~37 min·5

Summary

Verfügung vom 31. Januar 2025

Full text

IV 200 2025 154 KOJ/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. August 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 31. Januar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im April 2006 unter Verweis auf eine seit 1995 bestehende Suchterkrankung bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 2 f.). Die IVB führte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen durch. Insbesondere gestützt auf die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Juni 2006 (act. II 12) verneinte die IVB mit Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV), da seine Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Die Verfügung blieb unangefochten. B. Im Dezember 2022 (act. II 14) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte abermals medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 28. März 2023 (act. II 41) teilte sie dem Versicherten mit, zurzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich, stellte jedoch die Prüfung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Auf Empfehlung des RAD (act. II 44) holte die IVB bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten vom 10. August 2024 (act. II 63.1) ein. Mit Vorbescheid vom 25. September 2024 (act. II 64) stellte sie in Aussicht, einen Anspruch auf IV-Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zu verneinen, da sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 22. Juni 2006 nicht verändert habe. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Einwand (act. II 68, 71). In der Folge holte die IVB bei Dr. med. C.________ eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 3 ein und verfügte am 31. Januar 2025 (act. II 74) dem Vorbescheid entsprechend. C. Mit Eingabe vom 5. März 2025 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B.________, dagegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2025 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2025 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 4 geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. II 74). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV, insbesondere auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 5 - 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.4 2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 6 an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Dezember 2022 (act. II 14) eingetreten, wovon zu Recht auch der Beschwerdeführer ausgeht (vgl. Beschwerde S. 8 f. Ziff. 13). Hierzu bedarf es keines Erlasses einer formellen Eintretensverfügung und die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend (insoweit entgegen dem Beschwerdeführer) korrekt vorgegangen. Daran ändert die ungenaue bzw. verwirrliche Formulierung im Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Gutachter Dr. med. C.________ vom 5. Dezember 2024 (act. II 72) nichts. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 7 - 3.2 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) und der hier angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. II 74) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.3 Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 28. März 2006 (act. II 3) aus, es liege seit 1995 eine Suchterkrankung vor. Unabhängig davon lägen folgende psychischen Leiden bzw. Diagnosen vor: - ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung in Kombination (ICD-10 F60.6) mit - abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) - elterliche Überfürsorglichkeit (ICD-10 Z62.1) - ungenügende familiäre Unterstützung (ICD-10 Z63.2) Diese würden die Arbeitsfähigkeit unabhängig vom Suchtleiden beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer habe grosse Mühe, Entscheide im Alltag zu treffen, Engagements einzugehen, Ängste zu scheitern sowie ein mangelndes Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer sei keine kontinuierliche "volle" Arbeit möglich. 3.3.2 Die den Beschwerdeführer von Januar 2001 bis September 2002 und von Juli bis Oktober 2005 behandelnde Dr. med. E.________, Praktische Ärztin, diagnostizierte im Bericht vom 29. April 2006 (act. II 8) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ca. seit dem 30. Lebensjahr bestehende Persönlichkeitsveränderung im Rahmen einer Polytoxikomanie (Heroin, Kokain, Alkohol, Toquilone, Methadon; S. 1 lit. A.). Beim Beschwerdeführer seien mehrere Entzugsversuche gescheitert. Er sei immer wieder rückfällig geworden. 3.3.3 Im Bericht der Klinik F.________ vom 19. Mai 2006 (act. II 10) wurden folgende seit dem Jugendalter bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 1 lit. A): 1. Störungen durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 8 - 2. Störungen durch Kokain, gegenwärtig abstinent 3. Störungen durch Canabinoide, gegenwärtig abstinent 3.3.4 Dr. med. G.________ vom RAD führte in seiner Aktenbeurteilung vom 6. Juni 2006 (act. II 12) aus, es handle sich um ein Suchtgeschehen (Polytoxikomanie, aktuell Teilnahme an einem ärztlich überwachten Drogenersatzprogramm). Körperliche oder psychische Folgeschäden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht ausgewiesen. Es lägen auch keine von der Sucht unabhängigen körperlichen oder psychischen Gesundheitsschäden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Auch das Vorliegen einer von der Sucht unabhängigen Persönlichkeitsstörung sei nicht überwiegend wahrscheinlich, vielmehr sei eine Persönlichkeitsveränderung festgestellt worden, wie sie durch eine Polytoxikomanie regelmässig in Erscheinung trete, die aber unter Drogenabstinenz in der Regel wieder abklinge. 3.4 Seit der Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) ist den Akten aus medizinischer Sicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.4.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 19. Dezember 2016 (act. II 37/6), wo der Beschwerdeführer vom 18. Juli bis zum 2. Dezember 2016 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzprogramm (ICD-10 F11.22) 2. Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2) 3 Status nach Cannabiskonsum 4. Status nach Kokain- und Amphetamine-Konsum 5. Hepatitis C seit 2003 6. Migräne seit dem 16. Altersjahr 7. Status nach Vitamin-D-Mangel Der Beschwerdeführer sei auf freiwilliger Basis durch den Hausarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, infolge depressiver Verstimmung mit zunehmendem Konsum von Benzodiazepinen und Heroin zugewiesen worden. 3.4.2 Im Bericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 31. Januar 2019 (act. II 37/2), wo der Beschwerdeführer vom 9. bis zum 31. Januar 2018 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 9 - 1. Bei Eintritt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bei Austritt auf ein leichtgradiges Niveau remittiert (ICD-10 F33.1) 2. Methadon substituiertes Opioidabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) 3. Ärztlich kontrollierte BZD-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25) 4. Chronische Hepatitis-C-Infektion 5. Status nach Narbenhernienrepair mit Netzwerkverstärkung in Sublay Position 04.04.2019 im Spital J.________ Der Eintritt zur stationären Krisenintervention sowie somatischen Stabilisierung nach Spitalaufenthalt wegen Nabelbruch sei freiwillig erfolgt. Mit der integrierten multimodalen psychiatrischen Behandlung habe ein Rückgang der schweren depressiven Episode der bekannten rezidivierenden depressiven Störung auf ein leichtgradiges Niveau erreicht werden können, was zu einer beginnenden Verbesserung des psychischen Wohlbefindens geführt habe. 3.4.3 Der den Beschwerdeführer vom 29. November 2019 bis zum 30. März 2022 behandelnde Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 12. Januar 2023 (act. II 20/2) folgende Diagnosen: - bekannte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eher leicht (ICD-10 F33.2) - Methadon substituiertes Opioidabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) - ärztlich kontrollierte BZD-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25) - chronische Hepatitis-C-Infektion Der Beschwerdeführer sei phasenweise stark depressiv und könne sich dann selber nicht entscheiden und motivieren. Alles bleibe liegen. Ohne Betreuer der psychiatrischen Spitex würde er wahrscheinlich einfach liegenbleiben. Das Methadon und das Valium würden dabei auch nicht wirklich helfen. Man sei mehrmals dabei verblieben, dass er (Dr. med. K.________) den Beschwerdeführer hospitalisieren würde (was früher gut geholfen habe zum aufpäppeln). In der letzten Zeit sei auch dies nicht mehr möglich gewesen. Dieser sei zu ambivalent gewesen. Der Arbeit im geschützten Rahmen sei er "häb chläb" nachgegangen. Wieviel er dieser noch habe nachgehen können, sei nicht bekannt. Laut Angaben seines Spitex-Betreuers sei jetzt eine Anmeldung bei der IV unumgänglich. 3.4.4 Der den Beschwerdeführer seit dem 25. April 2007 behandelnde Hausarzt Dr. med. I.________ diagnostizierte im Bericht vom 24. Februar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 10 - 2023 (act. II 32) folgende Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) - ärztlich kontrollierte Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25) Als objektive Befunde nannte Dr. med. I.________ Antriebslosigkeit, Depression stabil mit aktueller Medikation und psychischer Begleitung sowie Zukunftsangst (Ziff. 2.4). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als … auf dem … bestehe seit der Erstkonsultation am 25. April 2007 (S. 3 Ziff. 1.3). Eine Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt sei "aussichtslos" (S. 8 Ziff. 4.3). Gründe hierfür seien "Ungewohntes", Knie- und Rückenschmerzen sowie sofortiges Überfordertsein (Ziff. 4.4). Der Beschwerdeführer sei zurzeit im Bereich … an einem geschützten Arbeitsplatz an drei Halbtagen pro Woche mit ca. 42 Stunden pro Monat tätig (S. 6 Ziff. 3.1 und 3.3). Ihm sei die aktuelle Tätigkeit maximal drei Mal vier Stunden pro Woche zumutbar (S. 7 Ziff. 4.1). 3.4.5 Med. pract. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in der RAD-Aktenbeurteilung vom 8. Juni 2023 (act. II 44) folgende Diagnosen: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig eher leicht (ICD-10 F33.2) 2. Methadon substituiertes Opioidabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2) 3. ärztlich kontrollierte Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25) 4. Verdacht auf Persönlichkeitsveränderung nach Drogenkonsum (ICD-10 F62.88) Seit 1996 sei eine Opiatabhängigkeit bekannt, inzwischen mit Methadon substituiert. Weiter bestünden eine ärztlich kontrollierte Benzodiazepin-Abhängigkeit und eine rezidivierende depressive Störung. Aktenanamnestisch sei zuletzt 2019 ein qualifizierter Opiatentzug durchgeführt worden. Im März 2022 sei durch Pensionierung des langjährig behandelnden Psychiaters die kontinuierliche psychiatrische Behandlung beendet worden. Zur Einschätzung des aktuellen psychischen Zustandes, der vorliegenden Störungen, damit verbundenen Beeinträchtigungen und Einschätzung der Leistungsfähigkeit sei eine psychiatrische Begutachtung notwendig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 11 - 3.4.6 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 10. August 2024 (act. II 63.1) Störungen durch den Konsum psychotroper Substanzen (ICD-10 F1) mit/bei (S. 27 f. Ziff. 6.3): - Abhängigkeitssyndromen von Alkohol (ICD-10 F10.2), Opioiden (gegenwärtig Teilnahme an einer ärztlich überwachten Methadon gestützten Behandlung [ICD-10 F11.22]), Cannabinoiden (ICD-10 F12.2), Benzodiazepinen (gegenwärtig Teilnahme an einer ärztlich überwachten Diazepam gestützten Behandlung [ICD-10 F13.22]) und Tabak (ICD-10 F17.2) - unregelmässigem Gebrauch von Heroin, Kokain und LSD - anamnestisch Gebrauch von Amphetaminen und Methaqualon - akzentuierten Persönlichkeitszügen Anlässlich der gutachterlichen psychiatrischen Exploration vom 7. März 2024 seien folgende psychopathologischen Befunde erhoben worden: Eine im Verlauf zunehmende Bewusstseinsverminderung (Somnolenz), eine Verlangsamung und Umständlichkeit im Denken sowie eine Antriebsarmut. Die Aussprache sei undeutlich (Dysarthrie). Es würden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (bezüglich Ereignissen und deren zeitlicher Einordnung) auftreten. Die auffälligen Befunde liessen sich weit überwiegend wahrscheinlich durch die Einnahme sedierender Substanzen (Methadon, Diazepam, Cannabinoide, Alkohol) erklären. Eindeutige Zeichen einer Intoxikation seien darüber hinaus nicht vorhanden. Ein depressives Syndrom sei ebenfalls nicht zu erkennen (S. 22 Ziff. 6.1). 2006 seien zwar ängstliche (vermeidende) und eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6 und F60.7) sowie eine "Persönlichkeitsveränderung" (ohne Kodierung) attestiert worden, was jedoch aufgrund fehlender Dokumentation nicht nachvollziehbar sei. Es seien diese (Verdachts-)Diagnosen weder mit noch ohne Bezug zu den Kriterien insbesondere der ICD-10 Kategorie F60.xx/F61 inhaltlich beschrieben und/oder erörtert worden. Insbesondere fehle die Diskussion zu den notwendigen Eingangskriterien dieser Kategorie. Entsprechende subjektive Beschwerden und/oder objektive psychopathologische Befunde seien nicht ausgewiesen worden. Stattdessen sei von akzentuierten (ängstlich, vermeidend, abhängig) Persönlichkeitszügen des Beschwerdeführers auszugehen, die Varianten der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person darstellten und die von sich aus alleine keinen Krankheitswert besässen (im Gegensatz zu den Persönlichkeitsstörungen). Im Fall des Beschwerdeführers prägten vor allem ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 12 meidende Aspekte das Klinische. Die Gestaltung seiner gesellschaftlichen und persönlichen Integration unterliege dabei vielfältigen lebensgeschichtlichen und sozialen Einflüssen und werde auch von seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen mitbestimmt. Sie hätten auch im Fall des Beschwerdeführers den allgemein üblichen (normalpsychologischen) Einfluss auf seinen Lebensvollzug gehabt und hätten dies immer noch, der sich dadurch ab Mitte der 1990er Jahre vor allem als vom Drogenkonsum bestimmt darstelle. Sie prägten sein interaktionelles Verhalten seit der Kindheit/Adoleszenz positiv wie negativ, was auch als moralische Wertung stets von der beurteilenden Person und den Umständen abhängig sei. Es seien vorliegend keine schwerwiegenden Hinweise tatsächlich dokumentiert, die annehmen liessen, dass die Eingangskriterien der Definition einer Persönlichkeitsstörung (oder "Persönlichkeitsveränderung" beispielsweise gemäss ICD-10 F1x.71) erfüllt seien. Dabei sei zu bedenken, dass der regelmässige Benzodiazepin-, Alkohol- und THC-Konsum sowie der anhaltende Beikonsum von Heroin und Kokain sehr stark mit dem Selbstbild und Lebensentwurf des Beschwerdeführers verknüpft bzw. davon geprägt seien. Eine (davon unabhängige, komorbide) Persönlichkeitsstörung könne retrospektiv aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden (S. 22 ff. Ziff. 6.1). 2018/2019 sei es zu einem depressiven Syndrom in der Folge der Trennung von der Partnerin und Kindsmutter des gemeinsamen Sohnes gekommen. Nach einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei Ende Januar 2019 noch eine leichte depressive Episode (bei einer "bekannten" rezidivierenden Störung [ICD-10 F33.0]) attestiert worden. Diese Diagnose werde aber weder mit noch ohne Bezug zu den Kriterien des Klassifikationssystems beschrieben und/oder erörtert. Objektive psychopathologische Befunde seien – soweit sie überhaupt ausgewiesen würden – spärlich bzw. würden nicht differenziert vom Konsum psychotroper Substanzen (Intoxikation, Entzug) abgegrenzt. Die ICD-10-Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode gemäss F3 seien nicht erfüllt. Sie könnten aufgrund der Angaben in den Akten auch nicht hinreichend bestätigt werden. Der Schweregrad könne jeweils nicht kritisch differenziert vollzogen werden und erreiche aktuell nicht das notwendige Ausmass. Insbesondere die Eingangskriterien seien objektiv nicht erfüllt. Es fehlten die Kriteri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 13 en der dauerhaften Hemmung der Psychomotorik, der wesentlichen Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und der ausgeprägten sozialen Inaktivität (die sich nicht aufgrund akzentuierter Persönlichkeitszüge bzw. der Substanzkonsumstörung erklären lasse). Beim Beschwerdeführer bestünden auch keine der Symptome in ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Das von ihm selbst und in den Akten genannte niedergeschlagene Syndrom begründe alleine nicht ausreichend eine depressive Episode gemäss ICD-10. Solche Syndrome seien im Fall des Beschwerdeführers Ausdruck seiner Überforderung bei sozialen Belastungen (beispielsweise Partnerschaftskonflikte, Überforderung im Alltag, finanzielle Sorgen, soziale Isolation, keine berufliche Integration) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale (beispielsweise geringe Frustrationstoleranz, emotionale Instabilität, Vermeidungsverhalten; S. 31 f. Ziff. 6.3). Neben einer Substanzkonsumstörung sei aus versicherungsmedizinischer Sicht keine weitere, allfällige komorbide Störung zu begründen. Solang der ausgeprägte Substanzkonsum anhalte, sei nicht von einer beruflichen Eingliederungsfähigkeit bzw. von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit als … oder einer anderen angepassten Tätigkeit auszugehen. Therapeutische Massnahmen (Entzugstherapie, Entwöhnungstherapie, Substitutionstherapie) seien bisher ohne Erfolg geblieben. Der Beschwerdeführer konsumiere seit Mitte der 1990er Jahre verschiedene Drogen, dies seither (d.h. seit knapp 30 Jahren) weitgehend ohne relevante Dauer einer Abstinenz und bis heute auch trotz Einnahme von Substitution. Die intrinsische Motivation zur beruflichen Reintegration sei nicht gegeben. Schliesslich liessen sich weder eine relevante somatische noch eine psychiatrische Komorbidität nachweisen, deren Behandlung einen positiven Einfluss haben könnte. Diese Aspekte liessen eine kontrollierte Abstinenz von nicht ärztlich verordneten psychotropen Substanzen als Auflage nicht zweckdienlich erscheinen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt eine verwertbare Leistung erbringen könne, könne krankheitsbedingt somit aus versicherungspsychiatrischer Sicht zusammenfassend nicht bestätigt werden (S. 33 f. Ziff. 7.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 14 - Der Beschwerdeführer könne jede Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt halbtags bei dabei bestehender Einschränkung von 50 % ausüben. Es stünden leichte Defizite bei der Anpassung an Regeln/Routinen sowie mittelschwere bis schwere Defizite bei der Flexibilität/Umstellungsfähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit im Vordergrund. Eine partielle Entpflichtungsnotwendigkeit ergebe sich bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Durchhaltefähigkeit aufgrund des Substanzkonsums und der akzentuierten Persönlichkeitszüge, die sich gegenseitig ungünstig verstärkten. Es fehle dem Beschwerdeführer die Fähigkeit zur Interaktion sowie zur Einfügung in ein personelles und organisatorisches Arbeitsumfeld des ersten Arbeitsmarktes. Die auffälligen Persönlichkeitszüge seien derart ausgeprägt, dass sich zwangsläufig zwischenmenschliche Konflikte ergeben würden, die eine längerfristige, tragbare berufliche Bindung verunmöglichten. Aktuell betrage die Arbeitsfähigkeit 25 % bzw. die Arbeitsunfähigkeit 75 %. Diese Beurteilung gelte aus versicherungsmedizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der letzten beruflichen Tätigkeit 2001 (S. 38 ff. Ziff. 8.1 f.). 3.4.7 Der den Beschwerdeführer seit Oktober 2023 behandelnde Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte im Schreiben vom 18. November 2024 (act. II 71/5) an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers folgende "Diagnoseliste" als "Arbeitshypothese": - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60) - mit Anteilen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer impulsiven Persönlichkeitsstörung (Mischtypus; ICD- 10 F60.30) - mit Anteilen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderline-Typs (Mischtypus; ICD-10 F60.31) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Abgabeprogramm (kontrollierte Abhängigkeit; ICD-10 F13.22) - Opioidabhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit; ICD-10 F11.22) Aufgrund der depressiven Störung werde der Beschwerdeführer in seiner Lebensführung engmaschig durch eine psychiatrische Spitex betreut. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 15 erste Sitzung bei ihm (Dr. med. M.________) habe unter Begleitung der Spitex erfolgen müssen, da anders eine Sicherstellung der Teilnahme nicht möglich gewesen sei. Die Spitex unterstütze und begleite den Beschwerdeführer beim Einüben einer Tagesstruktur, im Training zur Förderung sozialer Kontakte, im Einüben von Bewältigungsstrategien im Umgang mit Aggression und Angst sowie in administrativen Belangen. Er (Dr. med. M.________) gehe davon aus, dass bei einem Sistieren der Unterstützung durch die Psychiatriespitex ein sozialer Rückzug mit einer gewissen sozialen wie auch administrativen Verwahrlosung die Folge sein dürfte. Die Notwendigkeit der Psychiatriespitex werde im psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ kaum gewürdigt, geschweige denn in einen diagnostischen Zusammenhang gesetzt. Die im Gutachten propagierte Persönlichkeitsakzentuierung anstatt einer Persönlichkeitsstörung (gemäss ICD-10 F60) sei lediglich aktenanamnestisch erfahrbar; auf eine eigentliche Testung durch ein gängiges Testverfahren sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen verzichtet worden. Zudem bestehe nach langdauernder Abhängigkeit eine gewisse Schwierigkeit der Diagnostik, da Persönlichkeitsstörungen in ihrer Symptomatik im Alter abflachen, eine Art Ausbrennen, könnten. Dies spreche aber nicht für eine Remission der Persönlichkeitsstörung, sondern für eine depressive emotionale Abgestumpftheit, als pathologische Konsequenz der Persönlichkeitsstörung. Zudem sei dies bei hochdosierter Opiat-Substitution, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, selten deutlich erfahrbar, worauf aber nicht bloss auf eine allfällige Akzentuierung der Persönlichkeit geschlossen werden dürfe. Weiter werde die neuropharmakologische antidepressive Wirkung der Opiate, welche als ausgesprochen effizient zu bezeichnen sei, im Gutachten nicht gewürdigt. Im Umkehrschluss werde der Beschwerdeführer unter antidepressiver Therapie, welche er wegen einer chronisch depressiven Störung erhalte und welche auch wirksam sei, als gesund beurteilt. Dass er aber eine medikamentöse Therapie erhalte, weil er eben an einer depressiven Störung chronisch erkrankt sei, bleibe völlig ausser Acht, resp. die chronisch depressive Störung werde als nicht-existent beurteilt. 3.4.8 Dr. med. C.________ äusserte sich in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) u.a. zu den Einwänden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 28. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 16 - 2024 (act. II 68) und vom 28. November 2024 (act. II 71/1) sowie zum Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.________ vom 18. November 2024 (act. II 71/5; vgl. E. 3.4.7 hiervor). Die Rechtsvertreterin postuliere am 28. Oktober 2024 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Form "neu hinzugetretener psychischer Erkrankungen" und einer "gesteigerten Arbeitsunfähigkeit aufgrund der bestehenden Suchterkrankung". Weitere aus versicherungspsychiatrischer Sicht relevante Angaben fehlten. Zum Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 18. November 2024 führte Dr. med. C.________ aus, dieser nenne allgemeine Aspekte zur Definition einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10. Es fehle aber die konkrete Diskussion zu den notwendigen Eingangskriterien (und nicht nur den danach folgende Subtypisierungen) dieser Kategorie im Fall des Beschwerdeführers. Entsprechende subjektive Beschwerden und/oder objektive psychopathologische Befunde würden weder im Längs- noch im Querschnitt ausgewiesen. Neue Informationen im Vergleich zum Gutachten vom 10. August 2024 formuliere der behandelnde Psychiater diesbezüglich nicht. Die von ihm genannte Einteilung des Schweregrads der Persönlichkeitsstörung verweise auf ein theoretisches Modell ausserhalb der ICD-10 und bleibe spekulativ. Sie seien ebenso wie Hinweise auf Testverfahren nicht zweckdienlich, um eine Diagnose nach ICD-10 zu begründen. Es sei darüber hinaus auf die ausführliche Diskussion im Gutachten zu verweisen, wo die Pathologie der Persönlichkeit als akzentuierte Persönlichkeitszüge erfasst sei. Die ICD-10-Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode gemäss F3 seien – wie im Gutachten ausgeführt – auch weiterhin nicht erfüllt. Sie könnten aufgrund der Angaben in den Akten und jenen des behandelnden Psychiaters nicht hinreichend bestätigt werden. Objektive psychopathologische Befunde seien – soweit sie überhaupt ausgewiesen würden – spärlich bzw. würden nicht differenziert vom Konsum psychotroper Substanzen (Intoxikation, Entzug) abgegrenzt. Entsprechende konkrete subjektive Beschwerden und/oder tatsächliche objektive psychopathologische Befunde würden im Bericht des behandelnden Psychiaters nicht ausgewiesen. Die Diagnose werde weder mit noch ohne Bezug zu den Kriterien des Klassifikationssystems beschrieben und/oder erörtert. Der Schwe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 17 regrad könne nicht kritisch differenziert nachvollzogen werden und habe am Begutachtungstag nicht das notwendige Ausmass erreicht. Insbesondere die Eingangskriterien seien objektiv nicht erfüllt. Es fehlten die Kriterien der dauerhaften Hemmung der Psychomotorik, der wesentlichen Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und der ausgeprägten sozialen Inaktivität. Beim Beschwerdeführer bestünden auch keine der Symptome in ausreichender Schwere bzw. in ausreichender Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Das von ihm selbst und in den Akten genannte niedergeschlagene Syndrom und eine Begleitung durch die Spitex würden nicht ausreichend eine depressive Episode gemäss ICD-10 begründen. Solche Syndrome seien im Fall des Beschwerdeführers Ausdruck seiner Überforderung bei sozialen Belastungen (bspw. Partnerschaftskonflikte, Überforderung im Alltag, finanzielle Sorgen, soziale Isolation, keine berufliche Integration) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale (bspw. geringe Frustrationstoleranz, emotionale Instabilität, Vermeidungsverhalten). Die Annahme, eine depressive Störung bestehe zwar, sei aber aufgrund der Einnahme von Opioiden/Opiaten nicht zu erkennen, weil angemessen behandelt, und stelle eine fachliche Meinung des behandelnden Psychiaters dar. Sie werde gegenwärtig in der Fachwelt uneinheitlich diskutiert. Eine anerkannte antidepressiv wirksame Psychopharmakotherapie stellten entsprechende Substanzen nicht dar. Die bekannte Substanzkonsumstörung des Beschwerdeführers werde vom behandelnden Psychiater auch nicht differenziert kommentiert. Die Abhängigkeitssyndrome von Alkohol und Cannabinoiden sowie der unregelmässige Gebrauch von Heroin, Kokain und LSD würden von ihm nicht genannt. Dr. med. M.________ nehme schliesslich nicht Bezug auf den Verlauf seit 1996, speziell seit 2001 bzw. Juni 2006. Akten referiere und kommentiere er nicht. Zur Arbeitsfähigkeit nehme er nicht differenziert Stellung. Zum Einwand der Rechtsvertreterin vom 28. November 2024 führte Dr. med. C.________ aus, die von ihr aufgestellte Hypothese, es bestünden unabhängig von der Substanzkonsumstörung weitere Gesundheitsschäden wie eine rezidivierende depressive Störung und Persönlichkeitsstörungen, könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit Bezug zur ICD-10 nicht bestätigt werden. Die Rechtsvertreterin gehe davon aus, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 18 eine Pathologie der Persönlichkeit (d.h. akzentuierte Persönlichkeitszüge) 2006 noch nicht vorgelegen habe. Allerdings werde bereits in den Arztberichten von Dr. med. D.________ vom 28. März 2006 und Dr. med. E.________ vom 29. April 2006 auf entsprechende Auffälligkeiten hingewiesen. Der Einsatz einer Psychiatriespitex, der im Gutachten gewürdigt werde, begründe aus versicherungspsychiatrischer Sicht zunächst keinen relevanten Gesundheitsschaden, sondern eine soziale Ressource wie die finanzielle Unterstützung durch den Sozialdienst, die Pflegefamilie für den Sohn und die Möglichkeit, in der Stiftung N.________ einer regelmässigen Beschäftigung nachgehen zu können. Zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit werde in den Akten erstmals mit Arztbericht vom 24. Februar 2023 von Dr. med. I.________ differenziert Stellung genommen. Allerdings werde bereits im Arztbericht vom 28. März 2006 von Dr. med. D.________ allgemein auf eine Minderung der Arbeitsfähigkeit seit der Adoleszenz hingewiesen (und somit nicht erst im April 2007 wie von der Rechtsvertreterin vermutet). Zur Arbeitsfähigkeit nehme insbesondere Dr. med. M.________ in seinem Bericht vom 18. November 2024 nicht Stellung. Ein aktuell erhöhter Bedarf an Valium könne schliesslich im Fall des Beschwerdeführers im Vergleich zum Verlauf seit 1996, speziell seit 2001 bzw. Juni 2006, nicht angenommen werden. Zum Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom 31. Januar 2019 und zum Bericht von Dr. med. K.________ vom 12. Januar 2023 sei bereits im Gutachten vom 10. August 2024 Stellung genommen worden. Zusammenfassend legt Dr. med. C.________ dar, dass auf die im Gutachten vom 10. August 2024 erläuterte versicherungspsychiatrische Einschätzung weiterhin abgestellt werden könne. Die neu vorgelegten Dokumente würden keine Informationen nennen, die nicht bereits zur Erstellung des Gutachtens bekannt gewesen und gewürdigt worden seien. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der letzten beruflichen Tätigkeit 2001 von dieser Einschätzung ausgegangen werden. Neben der bekannten Substanzkonsumstörung sei keine komorbide Störung zu begründen. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten sich verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Juni 2006 nicht wesentlich verändert. Die Einschätzung im Gutachten stelle insofern eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar. Eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 19 im Wesentlichen auf demselben Gesundheitsschaden beruhende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 20 und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.6 Aus somatischer Sicht ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) verändert hat, was denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht postuliert wird. 3.7 Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 10. August 2024 (act. II 63.1) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.5 hiervor) und überzeugen. Die Feststellungen des Gutachters beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Der Beschwerdeführer wurde in der betroffenen Disziplin (Psychiatrie) untersucht und beurteilt. Der Gutachter hat seine Befunde und Diagnosen im Rahmen seiner Beurteilung umfassend und nachvollziehbar diskutiert und dargelegt. Er kam zum nachvollziehbaren Schluss, dass sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) nicht wesentlich verändert hat (act. II 63.1/41 Ziff. 8.4). Die gutachterlichen Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dem psychiatrischen Gutachten vom 10. August 2024 (act. II 63.1) wie auch der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) kommt damit – wie nachfolgend dargelegt – auch unter Berücksichtigung der übrigen ärztlichen Berichte sowie der Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren voller Beweis zu und es ist darauf abzustellen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege nun eine depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung vor (Beschwerde S. 10 Ziff. 18), kann ihm nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter verneinte – gestützt auf seine persönliche Untersuchung inkl. durchgeführten Tests mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung und insbesondere auch in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 21 umfassender Auseinandersetzung mit den diesbezüglich gegensätzlichen Berichten der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte in den Akten – das Vorliegen einer depressiven Störung wie auch einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 bei gleichzeitigem Hinweis auf bestehende akzentuierte Persönlichkeitszüge (act. II 63.1/20 f. Ziff. 4.5, 63.1/23 f. Ziff. 6.1, 63.1/31 f. Ziff. 6.3, 63.1/34 Ziff. 7.1, 73.1/1 ff.). Anders als beschwerdeweise in Bezug auf eine Persönlichkeitsstörung behauptet (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 19), begründet der Gutachter seine Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert. Soweit er auffällige bzw. akzentuierte Persönlichkeitszüge mit einer starken Ausprägung bestätigt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (act. II/63.1/39, 42), vermag dies entgegen der Beschwerde (S. 11 Ziff. 19) keinen Revisionsgrund zu begründen. Massgebend für eine Veränderung zum Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 22. Juni 2006 ist die jeweilige objektive Befundlage. Der Umstand, dass Dr. med. D.________ im Bericht vom 28. März 2006 (act. II 3) von einer Persönlichkeitsstörung ausging, welche nun gutachterlich verneint wurde und vielmehr auffällige bzw. akzentuierte Persönlichkeitszüge festgehalten wurden, wie auch die seinerzeit dem Grundsatz nach bejahte (act. II/3, 6) und nun gutachterlich genau quantifizierte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II/63.1 38 ff.) stellen – bei unveränderten Befunden – eine revisionsrechtlich unerhebliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes dar (vgl. BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Daran vermag auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.________ vom 18. Dezember 2024 (act. II 71/5) nichts zu ändern, zumal dieser in sich widersprüchlich festhält, die ICD-10-Klassifizierung erlaube keine graduelle Einteilung (des Schweregrads) der Persönlichkeitsstörungen und er andererseits aber die von ihm diagnostizierte Störung als schwer ausgeprägt bezeichnet. Auch scheinen seine Angaben nicht fundiert, wonach beim Beschwerdeführer "wohl" auch Anteile einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung bestünden. Darüber hinaus ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte wie auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 22 - Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {[BGer}] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Weiter wurde – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 11 Ziff. 20) – die von ihm durchgeführte Opiat-Substitutions- Therapie vom Gutachter genügend berücksichtigt (vgl. etwa. act. II 63.1/2 Ziff. 1.2, 63.1/9 Ziff. 2, 63.1/26 Ziff. 6.2, 63.1/28 Ziff. 6.3, 63.1/33 Ziff. 7.1, 63.1/41 Ziff. 8.3, 63.1/43 Ziff. 8.4). Weshalb in diesem Zusammenhang eine falsche Diagnosestellung in Bezug auf eine depressive Störung vorliegen sollte, wird vom Beschwerdeführer weder begründet noch ergeben sich diesbezüglich Hinweise aus den Akten. Vielmehr hat der Gutachter Dr. med. C.________ sowohl im Gutachten wie auch in der nachfolgenden ergänzenden Stellungnahme schlüssig dargelegt, weshalb eine diesbezügliche Diagnose nicht zu stellen ist. Soweit der Beschwerdeführer auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.________ vom 18. November 2024 (act. II 71/5) verweist, vermag auch dieser die Diagnose einer depressiven Störung nicht zu begründen. Wie Dr. med. C.________ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) überzeugend darlegt, können die ICD-10-Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode gemäss F3 weder aufgrund der Angaben in den Akten noch jenen des behandelnden Psychiaters hinreichend bestätigt werden. Zudem stellt eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das qualitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umständen den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12), was hier bei einer unveränderten objektiven Befundlage nicht der Fall ist. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur durchgeführten Psychiatriespitex (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 21 i.V.m. act. II 71/ 5 ff.) vermögen keinen Revisionsgrund zu begründen. Bei der Stellungnahme vom 19. März 2023 (act. II 39) von O.________, welcher den Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2017 im Sinne der "Ambulanten Psychiatrischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 23 - Pflege" begleitet, handelt es sich um einen Bericht eines Nichtmediziners, welcher den Beschwerdeführer u.a. in seinen administrativen Angelegenheiten unterstützt. Dieser Bericht beinhaltet weder ärztliche geschweige denn fachärztliche Ausführungen und vermag damit per se nicht, Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu erwecken. Weiter vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände (Beschwerde S. 11 Ziff. 21), dass er bei der Erstanmeldung noch eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit und besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen beantragte (act. II 2/6 Ziff. 7.8) und Dr. med. D.________ im Bericht vom 28. März 2006 (act. II 3) angab, die damals durchgeführten therapeutischen Massnahmen seien geeignet, die berufliche Reintegration herzustellen, keine schlüssigen Hinweise auf den damaligen Gesundheitszustand zu geben. Weiter überzeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Gutachten von Dr. med. C.________ vom 10. August 2024, bzw. ob eine Veränderung des massgeblichen Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 22. Juni 2006 ausgewiesen ist (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 22 ff.), nicht. Wie bereits dargelegt, hat der Gutachter sowohl im Gutachten wie auch in der anschliessenden ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar aufgezeigt, dass und warum seit der ersten Verfügung aus dem Jahre 2006 keine Veränderung des medizinischen Sachverhalts ausgewiesen ist. Weshalb darin eine unzulässige rechtliche Würdigung zu erblicken sein soll, ist nicht ersichtlich, gehört es doch gerade zur Aufgabe eines medizinischen Experten, im Rahmen eines Gutachtens in einem Revisions-/Neuanmeldungsverfahren sich explizit zur Änderung des medizinischen Sachverhalts zu äussern. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision und somit auch Neuanmeldung erstellten Gutachtens hängt denn auch wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 39, 9C_244/2017 E. 4.2 und 4.2.1). Damit ist die vorliegend entscheidende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 24 - Frage einer wesentlichen Veränderung – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 7) – medizinisch und nicht rechtlich zu beantworten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zu seiner Einschätzung komme, die Arbeitsfähigkeit von 25 % gelte seit 2001, ist ihm nicht zu folgen. Hierbei hat der Gutachter offensichtlich (vgl. insbesondere act. II 7, 63.1/32, 73.1/6) auf den Zeitpunkt der letzten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers abgestellt. Für eine seitherige massgebliche und anhaltende Veränderung der Arbeitsfähigkeit enthalten die Akten keine Anhaltspunkte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine Arbeitsunfähigkeit sei erstmals ab dem 25. April 2007 aktenkundig (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 23), ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Dr. med. C.________ hat einlässlich dargelegt, dass bereits vor der Verfügung vom 22. Juni 2006 eine hochprozentige Arbeitsunfähigkeit vorlag (act. II 63.1/38 ff. Ziff. 8), was auch durch die übrigen seinerzeitigen ärztlichen Berichte (act. II 3, 6, 10) und die Angaben des Beschwerdeführers selbst (act. II 29) untermauert wird. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde schliesslich auf die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Suchtgeschehen (BGE 145 V 215) bezieht (vgl. Beschwerde S. 9 f. Ziff. 15 f.), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar wurde mit der damit erfolgten Praxisänderung überhaupt erst die Möglichkeit geschaffen, aufgrund eines reinen Suchtgeschehens in den Genuss von Rentenleistungen der IV zu gelangen (BGE 147 V 234 E. 5.3 S. 239). Jedoch hat das Bundesgericht festgestellt, dass diese neue Rechtsprechung keinen hinreichenden Anlass gibt, um vom Grundsatz der Nichtanpassung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes an eine geänderte Rechtspraxis abzuweichen und auf eine Neuanmeldung einzutreten, zumal von der abgelösten Praxis betreffend Suchterkrankungen nach wie vor eine Vielzahl von versicherten Personen betroffen ist und die Anwendung der neuen Praxis im Sinne einer Regel sachlich nicht gerechtfertigt wäre (BGE 147 V 234 E. 5.4 ff.). Ein Revisionsgrund ist auch unter diesem Titel zu verneinen. 3.8 Nach dem Dargelegten besteht mit dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 10. August 2024 (act. II 63.1) sowie dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 25 ergänzender Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 (act. II 73.1) eine beweiskräftige medizinische Grundlage. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin damit rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere medizinische Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 2 Eventualbegehren) ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten. Damit ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 22. Juni 2006 (act. II 13) nicht wesentlich verändert hat, d.h. kein medizinischer Revisionsgrund vorliegt. Hinweise auf das Vorliegen eines erwerblichen Revisionsgrundes sind den Akten keine zu entnehmen und ein solcher wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Bei Fehlen eines Revisionsgrundes hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 4. Aufgrund des Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. II 74) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, IV 200 2025 154 - 26 - 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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