AHV 200 2025 148 FRC/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Juli 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. Januar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2025, AHV 200 2025 148 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) und die 1972 geborene B.________ Müller sind Eltern des C.________ (geb. TT. Juni 2003). A.________ und B.________ Müller heirateten am TT. Dezember 2015. Die Ehefrau verstarb am TT. September 2016 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 31). Am 4. Oktober 2016 (act. II 29) meldete sich der Versicherte bei der AKB zum Bezug einer Hinterlassenenrente an. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 (act. II 28) sprach die AKB dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2016 eine Witwerrente und für den Sohn eine Waisenrente zu und hielt fest, die Witwerrente erlösche, wenn das jüngste Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet habe. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 (act. II 18) informierte die AKB den Versicherten bezüglich der Aufhebung der Witwerrente per 30. Juni 2021, da der Sohn am TT. Juni 2021 das 18. Altersjahr vollenden werde. Am 25. Januar 2022 (act. II 14) beantragte der Versicherte eine rückwirkende Wiederaufnahme der Zahlung der Witwerrente ab dem 1. Juli 2021. Mit Schreiben vom 23. und 28. Februar 2022 (act. II 12/4 f., 13) beurteilte die AKB das Gesuch um Weiterausrichtung der Witwerrente abschlägig und machte den Versicherten darauf aufmerksam, er könne eine einsprachefähige Verfügung verlangen, wenn er damit nicht einverstanden sei. Daraufhin liess sich der Versicherte nicht vernehmen. Am 12. September 2024 (act. II 12/1) ersuchte der Versicherte um Erlass einer Verfügung bezüglich Weiterausrichtung der Witwerrente und teilte gleich darauf mit einem weiteren Schreiben, datierend vom 12. September 2024 (act. II 9/3 f. = 10), und einer E-Mail vom 13. September 2024 (act. II 11) mit, er benötige doch keine Verfügung, er werde sich allenfalls erneut melden. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 (act. II 9/1 f.) beanstandete der Versicherte, die Zahlung der Witwerrente sei ausgeblieben und er habe keine Verfügung bezüglich Weiterausrichtung der Witwerrente rückwirkend ab dem 1. Juli 2021 erhalten. Mit Verfügung vom 8. November
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2025, AHV 200 2025 148 - 3 - 2024 (act. II 7) lehnte die AKB die Wiederaufnahme der Rentenzahlungen ab. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 3, 6) wies die AKB mit Entscheid vom 31. Januar 2025 (act. II 2) ab. B. Mit Schreiben vom 28. Februar 2025 (Postaufgabe: 2. März 2025) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, es sei ihm ab dem 1. Juli 2021 lebenslang eine Witwerrente auszurichten. Mit Eingabe vom 4. März 2025 (Posteingang) beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit (verspätet eingereichter) Beschwerdeantwort vom 14. April 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2025, AHV 200 2025 148 - 4 - Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2025 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine lebenslange Witwerrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Art. 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung, dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG) und – im Fall von Witwern, nicht aber von Witwen – wenn das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). 2.2 Mit Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; nachfolgend: Urteil Beeler) entschied der EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2025, AHV 200 2025 148 - 5 - Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101; Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben. Das erkannte auch das Bundesamt für Sozialversicherungen in seinen Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen. Die Mitteilungen sehen unter anderem für Witwer mit Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist, eine Übergangsregelung vor. Gemäss dieser soll die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes enden (zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_558/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.2 m.w.H.). Demgegenüber haben Witwer, deren Rente auf Grund des Umstands, dass das jüngste Kind volljährig geworden war, bereits vor dem 11. Oktober 2022 rechtskräftig aufgehoben wurde, – unter Vorbehalt der Rückkommenstitel der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) – auch im Nachgang zum zitierten Urteil Beeler keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Rentenzahlungen; sie sind von dessen Geltungsbereich ausgenommen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Rente formlos aufgehoben wurde und sich der betroffene Witwer dagegen nicht innert eines Jahres wehrte (Urteil des BGer 9C_591/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.2.2 m.w.H.). 2.3 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. Zwar bezieht sich Art. 51 ATSG ausdrücklich nur auf das zulässige formlose Verfahren, doch erachtet es die Rechtsprechung – in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG – auch dann als angezeigt, dass die betroffene Person einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann, wenn der Versicherungsträger zu Unrecht formlos und nicht mittels Verfügung entschieden hat. Die Frist für eine solche Intervention gegen den unzulässigerweise formlos mitgeteilten Entscheid beträgt im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirk-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2025, AHV 200 2025 148 - 6 samkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGer 9C_281/2022 E. 4 m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vorab sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (in BGE 151 III 143 nicht publ. E. 8.2 des Urteils des BGer 9C_717/2023 vom 7. August 2024, in BGE 150 V 273 nicht publ. E. 4.1 des Urteils des BGer 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 3.2 Diesen Vorgaben genügt der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2025 (act. II 2), denn die Beschwerdegegnerin hat die wesentlichen Überlegungen genannt, indem sie darlegte, es sei der Erhalt der Rentenverfügung vom 21. Oktober 2016 anzunehmen; der Anspruch auf die Witwerrente erlösche, wenn das jüngste Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet habe; da der Sohn des Beschwerdeführers im Juni 2021 und damit vor dem 11. Oktober 2022 volljährig geworden sei, erfülle der Beschwerdeführer die notwendigen Voraussetzung zum Bezug einer unbefristeten Witwerrente nicht. Dem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin sei im angefochtenen Entscheid nicht auf alle seine einspracheweisen Vorbringen eingegangen (Beschwerde, S. 1), kann nicht gefolgt werden. Dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2025, AHV 200 2025 148 - 7 - Beschwerdeführer war denn auch eine sachgerechte Anfechtung des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2025 möglich. Eine Gehörsverletzung ist somit nicht erkennbar. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm sei die Verfügung vom 21. Oktober 2016 nicht zugestellt worden (Beschwerde, S. 3, 6). Nach seinem Antrag auf Wiederausrichtung der Witwerrente vom 25. Januar 2022 habe ihm die Beschwerdegegnerin mitgeteilt, er könne eine Verfügung verlangen; dies zeitlich ohne Bindung. Es liege somit ein hängiges Verfahren vor, da er am 12. September 2024 davon Gebrauch gemacht habe (Beschwerde, S. 8). Ferner bringt er vor, er werde durch die Einstellung der Witwerrente aufgrund seines Geschlechts diskriminiert und im Vergleich zu den Witwen, bei denen die Rente nicht erlösche, und den Witwern, deren Kind ein Jahr später geboren worden sei, ungleich behandelt. Dies falle wegen seiner Arbeit als Hausmann und der Betreuung des Sohnes als alleinerziehender Vater umso mehr ins Gewicht (Beschwerde, S. 10). 4.2 Es ist gestützt auf die Akten erstellt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 (act. II 28) dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2016 eine Witwerrente zusprach und ihn auf die Gesetzesbestimmung von Art. 24 Abs. 2 AHVG aufmerksam machte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die Verfügung vom 21. Oktober 2016 (act. II 28) nicht erhalten (Beschwerde, S. 3, 6), handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Denn aufgrund der monatlichen Überweisungen der Witwer- und Waisenrenten gemäss der in der Verfügung vom 21. Oktober 2016 genannten Zahlungsverbindung (act. II 28/3), musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Rentengesuchs (act. II 29) entschieden hatte. Zudem wurden dem Beschwerdeführer an die gleiche Adresse Leistungsausweise für die Steuererklärung (act. II 22-25) und nach einem Rentenverrechnungsantrag des Beschwerdeführers auch die Verrechnungsverfügung vom 1. Juli 2020 (act. II 21) zugestellt. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin den Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2025, AHV 200 2025 148 - 8 schwerdeführer auf die (weiterhin bestehende) Gesetzeslage von Art. 24 Abs. 2 AHVG aufmerksam gemacht (act. II 13), wobei Gesetzesbestimmungen mit der amtlichen Publikation des Textes grundsätzlich als bekannt gelten, weshalb der Beschwerdeführer aus der geltend gemachten eigenen Rechtsunkenntnis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). 4.3 Des Weiteren steht fest, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2021 (act. II 18) informierte, der Anspruch auf die Witwerrente werde mit Vollendung des 18. Altersjahrs seines Sohnes per Ende Juni 2021 erlöschen. Der Beschwerdeführer brachte gegen die Renteneinstellung keine Einwände vor. Am 25. Januar 2022 (act. II 14) stellte er dann ein Gesuch um Weiterausrichtung bzw. Nachzahlung der Witwerrente ab dem 1. Juli 2021, woraufhin die Beschwerdegegnerin ihm mit Schreiben vom 23. und 28. Februar 2022 (act. II 12/4, 13) mitteilte, sie sei nicht in der Lage, dem Gesuch zu entsprechen. Wenn er damit nicht einverstanden sei, könne er eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Letzterem kam der Beschwerdeführer indessen erst am 12. September 2024 (act. II 12/1) nach, um danach mit weiteren Schreiben, ebenfalls datierend vom 12. September 2024 (act. II 9/3, 10/1), und per E-Mail vom 13. September 2024 (act. II 11) den Antrag auf Erlass einer Verfügung gleich wieder zurückzuziehen. Erst am 8. Oktober 2024 (act. II 9) verlangte er eine Verfügung bezüglich Weiterführung der Witwerrente ab dem 1. Juli 2021. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er habe ohne zeitliche Bindung eine einsprachefähige Verfügung verlangen können (Beschwerde, S. 8), so kann den Schreiben vom 23. und 28. Februar 2022 (act. II 12/4, 13) eine solche Zusicherung durch die Beschwerdegegnerin nicht entnommen werden, hielt sie doch einzig allgemein fest, sollte der Beschwerdeführer mit der besagten Mitteilungen nicht einverstanden sein, könne er eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Wenn der Beschwerdeführer erst Anfang Oktober 2024, d.h. mehr als zweieinhalb Jahre danach eine solche verlangt, widerspricht dies vielmehr dem Grundsatz von Treu und Glauben, woran im Verkehr mit den Behörden auch Private gebunden sind (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 137 V 394
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2025, AHV 200 2025 148 - 9 - E. 7.1 S. 403). Entgegen der Ansicht in der Beschwerde, S. 8, lässt sich alleine aus der Korrespondenz zwischen den Parteien im Januar/Februar 2022 keine Rechtshängigkeit des Entscheids über den Witwerrentenanspruch im Zeitpunkt vom 11. Oktober 2022 begründen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass auch ein formlos erlassener Entscheid nach bestimmter Zeit in Rechtskraft erwachsen kann. Die Beschwerdegegnerin hat mithin die Witwerrente formlos mit Schreiben vom 28. Mai 2021 (act. II 18) per Ende Juni 2021 aufgehoben und dieser Entscheid ist – da sich der Beschwerdeführer nicht innert eines Jahres wehrte und den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung verlangte – in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.4 Die hier zu beurteilende Situation entspricht insoweit derjenigen, die dem Urteil Beeler zugrunde lag, als auch die Witwerrente des Beschwerdeführers allein aufgrund der Volljährigkeit des Sohnes (hier per 30. Juni 2021 [act. II 18]) aufgehoben wurde. Indessen weicht die Konstellation dahingehend entscheidend davon ab, dass der Beschwerdeführer die (formlose) Renteneinstellung nach dem Dargelegten unangefochten hat in Rechtskraft erwachsen lassen (E. 4.3 hiervor). Nach Massgabe der Rechtslage (E. 2.2 hiervor) hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf rückwirkende Wiederaufnahme der Rentenzahlungen ab dem 1. Juli 2021. Entgegen der Beschwerde (S. 10) liegt damit auch keine diskriminierende Ungleichbehandlung vor (BGer 9C_591/2024 E. 4.2), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. In derartigen Konstellationen kann ein rückwirkender Leistungsanspruch vielmehr nur bejaht werden, wenn ein Rückkommenstitel (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 10 E. 4b; vgl. auch E. 2.2 hiervor) vorläge. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG), wonach formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, sind hier weder geltend gemacht noch ersichtlich. Eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; zur Wiedererwägung einer formlosen Verfügung vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112; SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45 E. 2.2), wonach der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweihttps://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_281%2F2022&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-V-10%3Ade&number_of_ranks=0#page10
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2025, AHV 200 2025 148 - 10 fellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, ist ebenfalls zu verneinen. 4.5 Nach dem Dargelegten ist eine rückwirkende Wiederaufnahme der Witwerrente ab dem 1. Juli 2021 ausgeschlossen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2025 (act. II 2) erweist sich im Ergebnis als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist bei Kostenlosigkeit des Verfahrens mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2025, AHV 200 2025 148 - 11 - 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.