Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 04.08.2025 200 2025 139

August 4, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,998 words·~25 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025

Full text

UV 200 2025 139 SCI/SAW/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. August 2025 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, UV 200 2025 139 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist für die C.________ AG als ... tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. In der Bagatellunfall-Meldung vom 15. Februar 2023 gab die Versicherte an, sie sei am 24. Juni 2022 beim Treppenherabsteigen ausgerutscht. Um den Sturz zu vermeiden, habe sie sich beidhändig am Treppengeländer (rechts) gehalten, dabei abgedreht und das linke Knie angeschlagen. Als Verletzung wurde eine Prellung am Knie links angegeben (Akten der Suva [act. II] 1). Mit Schreiben vom 24. April 2023 teilte die Suva der Versicherten mit, dass sie das Ereignis vom 24. Juni 2022 als Bagatellunfall eingestuft und die bisher entstandenen Heilungskosten übernommen habe, dies jedoch nicht bedeute, dass sie die Leistungspflicht grundsätzlich anerkenne (act. II 8). Mit Schadenmeldung UVG vom 30. April 2023 meldete die Versicherte unter Hinweis darauf, dass sie auch zu 20 % als ... bei der D.________ GmbH arbeite und über diese ebenfalls bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert sei, das Ereignis vom 24. Juni 2022 mit gleichlautender Sachverhaltsdarstellung erneut (act. II 11). Am 15. Mai 2023 wurde eine Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie und Knorpelglättung patellär am linken Knie durchgeführt (act. II 15 S. 2). Nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Versicherungsmedizin Suva, vom 7. Juli 2023 (act. II 32) teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 25. Juli 2023 formlos mit, dass die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 24. Juni 2022 und den Beschwerden am linken Knie zeigten. Ab dem 25. April 2023 würden keine Versicherungsleistungen mehr erbracht (act. II 35). Damit zeigte sich die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, unter Hinweis auf einen Bericht des behandelnden Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Oktober 2023 (act. II 43 S. 2) nicht einverstanden (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, UV 200 2025 139 - 3 - II 43 S. 1). Nachdem die Suva bei Dr. med. E.________ eine weitere Stellungnahme, datiert vom 2. November 2023 (act. II 45), eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 14. November 2023 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (act. II 48). Die dagegen von der Krankenversicherung G.________ AG am 21. November 2023 vorsorglich erhobene Einsprache (act. II 49), zog diese nach Akteneinsicht wieder zurück (act. II 52). Am 7. Dezember 2023 (act. II 53) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________ AG, Einsprache und legte dieser eine Beurteilung von Dr. med. H.________, Praktischer Arzt, ohne Berufsausübungsbewilligung (vgl. <www.medregom.admin.ch>), vom 23. November 2023 (act. II 57) bei. Nach einer erneuten Stellungnahme von Dr. med. E.________ vom 18. Oktober 2024 (act. II 64) wies die Suva mit Entscheid vom 27. Januar 2025 die Einsprache ab (act. II 67). B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________ AG, mit Eingabe vom 26. Februar 2025 Beschwerde. Sie beantragt, in Aufhebung des Einspracheentscheids seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei eine unabhängige Drittbeurteilung des Sachverhalts (medizinisches Gutachten) vornehmen zu lassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2025 unter Beilage einer ärztlichen Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 13. März 2025 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. April 2025 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen und vorgebrachten Standpunkten fest. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 7. April 2025) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die B.________ AG, am 17. April 2025 die Prozessvollmachten der die Beschwerde und Replik unterzeichnenden Personen ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, UV 200 2025 139 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und dabei insbesondere, ob die geltend gemachten Kniebeschwerden links kausal zum Ereignis vom 24. Juni 2022 sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, UV 200 2025 139 - 5 - 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (SVR 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2; RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, UV 200 2025 139 - 6 - 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). 2.2.3 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.2.4 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelris-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, UV 200 2025 139 - 7 se (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. 2.4 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.1). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des BGer 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.2). 3. 3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass das Ereignis vom 24. Juni 2022 (act. II 1, 11) einen Unfall im Rechtssinne darstellt (vgl. E. 2.1 hiervor). Sodann hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. April 2023 darüber informiert, dass sie das Ereignis vom 24. Juni 2022 als Bagatellunfall eingestuft habe und ihre Leistungspflicht mit der Übernahme der bisher entstandenen Heilungskosten nicht grundsätzlich anerkenne (act. II 8). Strittig ist vorliegend somit nicht der Wegfall eines natürlichen Kausalzusammenhangs (anspruchsaufhebende Tatfrage), sondern die leistungsbegründende natürliche Kausalität und damit die Frage, ob die geltend gemachten Kniebeschwerden links überhaupt natürlich kausal zum Ereignis vom 24. Juni 2022 sind. Hierfür liegt die Beweislast – worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hingewiesen hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 4.1) – bei der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2.3 hiervor). 3.2 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, UV 200 2025 139 - 8 - 3.2.1 Im undatierten Arztzeugnis UVG gab der Hausarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, über die Erstbehandlung vom 13. Dezember 2023 (richtig wohl 13. Februar 2023, vgl. act. II 14) an, es bestehe eine anhaltende mediale Schmerzsymptomatik seit einem Trauma beim Treppensteigen mit Abdrehen und anteromedialem Direkttrauma am 24. Juni 2022 (act. II 20 S. 1 Ziff. 1 f.). Diagnostisch stellte er eine mediale Meniskusläsion Knie links und eine patelläre Chondromalazie fest (S. 1 Ziff. 5). 3.2.2 Die Magnetresonanztomographie (MRI) vom 17. Februar 2023 zeigte einen quasi undislozierten, schräg bis vertikal verlaufenden Riss vom Corpus und Hinterhorn des medialen Meniskus sowie initiale arthrotische Veränderungen femoropatellar und im medialen Kompartiment (act. II 3 S. 2). 3.2.3 Nach der Untersuchung am 24. März 2023 hielt der Orthopäde Dr. med. F.________ in der Krankengeschichte fest (act. II 4), Zuweisung zur Kniebeurteilung links bei seit medialem Direkttrauma gegen ein Treppengeländer letzten Juni persistierender medialer Schmerzsymptomatik mit Tendenz zur Verschlechterung. Am 15. Mai 2023 (act. II 15 S. 2) führte er eine Kniearthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie und Knorpelglättung patellär durch und berichtete in der Folge von einem komplikationslosen und zufriedenstellenden postoperativen Verlauf (act. II 15 S. 3, 19 S. 2). 3.2.4 Der Orthopäde der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin Dr. med. E.________ führte in der Kurzbeurteilung vom 7. Juli 2023 (act. II 32) aus, die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 24. Juni 2022 zurückzuführen. Beim Unfallereignis sei es laut den vorliegenden Berichten zu einem Direkttrauma gegen ein Treppengeländer gekommen. Die Versicherte habe erst sechs Monate nach dem Unfallereignis einen Arzt aufgesucht. Die MRI-Untersuchung vom 17. Februar 2023 (act. II 3 S. 2) zeige einen quasi undislozierten, schräg bis vertikal verlaufenden Riss vom Corpus und Hinterhorn des medialen Meniskus sowie initiale arthrotische Veränderungen femoropatellar und im medialen Kompartiment. Das Operationsbild bestätige einen horizontalen Riss des Innenmeniskushinterhorns. Eine Meniskusläsion durch ein direktes Anpralltrauma sei ohne erhebliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, UV 200 2025 139 - 9 - Begleitverletzung nicht überwiegend wahrscheinlich und ein Horizontalriss des Innenmeniskushinterhorns sei eine typische degenerative Veränderung. 3.2.5 Im Bericht vom 25. Oktober 2023 (act. II 43 S. 2), welcher auf Anfrage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erstattet wurde (act. II 43 S. 3), führte Dr. med. F.________ aus, die Beurteilung des Suva- Arztes vom 7. Juli 2023 sei korrekt. Die initial arthrotischen Veränderungen im medialen Kompartiment seien kaum erwähnenswert. Diese würden arthroskopisch betrachtet nicht über das Altersausmass hinausgehen. Die Stellungnahme zum Horizontalriss sei auch korrekt. Trotzdem seien die Behandlungen und Beschwerden ab dem 25. April 2023 überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 24. Juni 2022 zurückzuführen. Es liege ein Unfall vor. Die Patientin habe ihr Knie auf der Treppe beim Abdrehen am Geländer angeschlagen. Der Status quo sine bzw. quo ante sei erreicht, die Behandlung habe am 19. September 2023 abgeschlossen werden können, mithin ziemlich genau vier Monate postoperativ, womit nach einer Kniegelenksarthroskopie in der Regel gerechnet werden müsse. 3.2.6 In der Stellungnahme vom 2. November 2023 (act. II 45) führte Dr. med. E.________ aus, an seiner Beurteilung vom 7. Juli 2023 müsse festgehalten werden. Ergänzt werden könne, dass es überwiegend wahrscheinlich zu einer Kontusion des Kniegelenkes gekommen sei. Zu bejahen sei somit eine überwiegend wahrscheinlich vorübergehende Verschlimmerung des bekannten degenerativen Vorzustandes. Im natürlichen Verlauf sei erfahrungsgemäss der Vorzustand (auch bei stummem Vorzustand [Arthrose/Meniskopathie]) spätestens nach sechs bis acht Wochen wieder erreicht und Unfallfolgen spielten auch unter Berücksichtigung des Vorzustandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr (S. 1). Die von Dr. med. F.________ durchgeführte Behandlung und Operation sei aufgrund des Innenmeniskushorizontalrisses indiziert gewesen, dieser sei überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal. Eine Meniskusläsion durch ein direktes Anpralltrauma sei ohne erhebliche Begleitverletzung nicht überwiegend wahrscheinlich und ein Horizontalriss des Innenmeniskushinterhorns sei eine typische degenerative Veränderung (S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, UV 200 2025 139 - 10 - 3.2.7 In der Beurteilung des beratenden Arztes der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 53 S. 2 Ziff. 5) vom 23. November 2023 (act. II 57) führte Dr. med. H.________ aus, wenn er versuche, sich den genauen Ablauf des Ereignisses vorzustellen, so sei eine Rotation des linken Kniegelenkes nicht mit dem Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Der Fuss sei überwiegend wahrscheinlich am Boden fixiert gewesen und durch die Drehung des Oberkörpers könne eine Mitrotation im Kniegelenk bei fixiertem Fuss auf einer Treppenstufe nicht ausgeschlossen werden. Damit sei die versicherungsärztliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu hinterfragen, ob es sich beim Ereignis wirklich nur um eine reine Kontusion des Kniegelenkes gehandelt habe. Im konkreten Fall umso mehr, weil die zum Zeitpunkt des Ereignisses 52jährige Versicherte keine wesentlichen degenerativen Veränderungen in ihrem linken Kniegelenk aufgewiesen habe. Aus der Tatsache allein, dass die Versicherte erst spät einen Arzt aufgesucht habe, welcher chronische Schmerzen seit dem Ereignis beschrieben habe, könne der Ausschluss von Unfallfolgen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Eine Meniskusläsion sei launisch und könne primär Schmerzen verursachen. Die Versicherte habe einen schräg-vertikalen Riss ohne wesentliche Dislokation. Eine solche Läsion könne chronische Schmerzen verursachen, aber keine typischen Blockierungen des Kniegelenkes, weil keine instabilen Anteile des Meniskus perioperativ gefunden worden seien. Dr. med. F.________ beschreibe den Meniskus als stabil. Es handle sich um einen stabilen vertikalen Riss (keinen Horizontalriss). Somit sei der Ausschluss des Ereignisses als Ursache der Meniskusläsion zu hinterfragen (S. 2). Ein degenerativer Meniskus weise horizontale Risse auf (S. 3). 3.2.8 In der Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 (act. II 64) legte Dr. med. E.________ dar, bekanntermassen sei bei einem Sturzhergang das genaue Unfallereignis häufig sehr schwer nachvollziehbar. Dementsprechend seien sehr viele Abläufe vorstellbar, wenn das Ereignis nicht durch eine weitere Person bezeugt werden könne oder der Betroffene selbst nicht genaue Angaben machen könne. Hier lägen indessen sehr konkrete Angaben zum Unfallereignis, insbesondere durch die Versicherte selbst, vor. Unter diesen Umständen müsse von den eigenen Angaben der Versicherten ausgegangen werden (S. 2). Im Gegensatz zu den Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, UV 200 2025 139 - 11 führungen von Dr. med. H.________ beschreibe Dr. med. F.________ den Meniskus mit einem Längsriss, keinem Schrägriss und als instabil und nicht als stabil. Die Stellungnahme von Dr. med. H.________ sei nicht geeignet, eine Änderung der Beurteilung vom 2. November 2023 zu begründen (S. 3). 3.2.9 In der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom 5. Februar 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7) hielt dieser fest, es stelle sich die Frage, ob ein Meniskus, welcher mit dem Tasthaken hervorgezogen werden müsse, als instabil zu bezeichnen sei. Zudem sei im Operationsbericht auffällig, dass Ausfransungen des Meniskus im Hinterhornbereich nicht nachzuweisen gewesen seien. Dies sei ein ziemlich klares Zeichen dafür, dass der Meniskus bis zur Operation stabil in situ gelegen sei, ansonsten hätten Ausfransungen (degenerativer Art) vorhanden gewesen sein müssen. Das primär von der Versicherten beschriebene Ereignis schliesse zudem eine Drehbelastung des Kniegelenkes nicht aus. Alles in allem spreche, unter Berücksichtigung, dass degenerative Veränderungen des Meniskus fehlten (keine Ausfransungen), der Meniskus im MRI als stabil bezeichnet worden sei und der Meniskus mit dem Tasthaken nach vorne habe gezogen werden müssen, gegen eine Degeneration des Meniskus, aber viel mehr für die akute Verletzung bei dafür geeignetem Ereignis (S. 1). Die Tatsache, dass der von Dr. med. F.________ hervorgezogene Meniskusteil keine degenerativen Veränderungen aufweise, lasse einen Vorzustand hinterfragen (S. 2). 3.2.10 In der Beurteilung vom 13. März 2025 (act. IIA 1) legte Dr. med. E.________ zusammenfassend dar, der Meniskus bzw. der betroffene Teil sei als instabil bezeichnet worden und anhand der vorliegenden intraoperativen Bilder seien degenerative Veränderungen des Anteils des Meniskus erkennbar gewesen. Unter Kenntnis des MRIs und des Operationsberichtes sei hier eine horizontale bzw. schräg verlaufende Läsion des Innenmeniskus degenerativer Art vorgelegen, die als komplexe Läsion (Kombination mehrerer Läsionen) bezeichnet werden müsse. Des Weiteren könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein am Boden fixierter Unterschenkel/Fuss beim Sturzereignis mit resultierender Distorsion des Unterschenkels gegen den Oberschenkel angenommen werden. Hierbei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, UV 200 2025 139 - 12 handle es sich um eine Mutmassung von Dr. med. H.________. Echtzeitlich sei eine solche nicht dokumentiert worden (S. 3). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, UV 200 2025 139 - 13 - Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025 (act. II 67) massgeblich auf die Beurteilungen von Dr. med. E.________ vom 7. Juli 2023 (act. II 32), 2. November 2023 (act. II 45) und vom 18. Oktober 2024 (act. II 64) gestützt. Diese Aktenberichte erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Dass der Facharzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, schadet nicht, zumal es sich um eine Kausalitätsbeurteilung bei feststehendem Sachverhalt handelt und Anamnese sowie Verlauf ausführlich in den Akten dokumentiert sind (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Nachdem zudem die Kniearthroskopie bereits am 15. Mai 2023 erfolgt war (act. II 15 S. 2), wäre der massgebliche Ausgangszustand auch gar nicht mehr durch eine Untersuchung der Versicherungsmedizin beurteilbar gewesen. 3.4.1 Dr. med. E.________ hat in der Kurzbeurteilung vom 7. Juli 2023 (act. II 32) differenziert und schlüssig dargelegt, dass die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sind. Zur Begründung führte er nachvollziehbar aus, dass eine Meniskusläsion durch ein direktes Anpralltrauma ohne erhebliche Begleitverletzungen nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Ein Horizontalriss des Innenmeniskushinterhorns sei eine typische degenerative Veränderung. Dabei setzte sich Dr. med. E.________ eingehend mit den klinischen und bildgebenden Befunden (act. II 2 ff.) auseinander und berücksichtigte die intraoperativen Bilder der Kniearthroskopie vom 15. Mai 2023 (act. II 15 S. 4 ff.). Seine Sachverhaltsfeststellungen basieren zudem, insbesondere was den Unfallhergang betrifft, auf den von der Beschwerdeführerin getätigten "Aussagen der ersten Stunde" (act. II 1 S. 1 Ziff. 6, 11 S. 2), die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, UV 200 2025 139 - 14 in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Die Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 7. Juli 2023 ist stringent begründet. Sie wurde in der Folge vom behandelnden Orthopäden Dr. med. F.________ im Bericht vom 25. Oktober 2023 ausdrücklich bestätigt und explizit als korrekt bezeichnet (act. II 43 S. 2 Ziff. 1). Auf diese ist somit abzustellen. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 6 ff.) vermögen die weiteren Ausführungen von Dr. med. F.________ und die Stellungnahmen von Dr. med. H.________ keinerlei Zweifel an den Schlussfolgerungen des Orthopäden der Versicherungsmedizin zu wecken. 3.4.2 Dass Dr. med. F.________ im Bericht vom 25. Oktober 2023 abschliessend eine Unfallkausalität postuliert hat (act. II 43 S. 2 Ziff. 2), ändert nichts. So legte er nicht ansatzweise dar, aus welchen medizinischen Gründen eine solche zu bejahen wäre. Vielmehr schloss er, nachdem er die medizinische Beurteilung des Dr. med. E.________ ausdrücklich als korrekt bezeichnet hatte, einzig deshalb auf eine Unfallkausalität, weil ein Unfall stattgefunden und die Beschwerdeführerin im Anschluss daran über Beschwerden geklagt hat. Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, jedoch nicht massgebend (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2). Differenziert hat Dr. med. E.________ in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme vom 2. November 2023 nochmals festgehalten, dass es zu einer Kontusion des Kniegelenkes und damit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des bekannten degenerativen Vorzustandes gekommen war, wobei im natürlichen Verlauf der Vorzustand spätestens nach sechs bis acht Wochen wieder erreicht war (act. II 45 S. 1). Die durchgeführte Behandlung und Operation war aufgrund des Innenmeniskushorizontalrisses indiziert gewesen und dieser war nicht unfallkausal. Ein Horizontalriss des Innenmeniskushinterhorns sei eine typische degenerative Veränderung (act. II 45 S. 2). Dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, UV 200 2025 139 - 15 hat Dr. med. E.________ zudem mit entsprechender Fachliteratur belegt (vgl. act. IIA 1 S. 3 f.). Ferner vermögen auch die Stellungnahmen von Dr. med. H.________ vom 23. November 2023 (act. II 57) und vom 5. Februar 2025 (act. I 7) den Beweiswert der stringent und medizinisch nachvollziehbar begründeten Beurteilung des Facharztes Dr. med. E.________ nicht zu schmälern. Zunächst ist festzuhalten, dass eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden kann (Urteil des BGer 8C_439/2024 vom 24. März 2025 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Dr. med. H.________ verfügt indessen über keinen Facharzttitel für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden orthopädischen Fragen und über keine Berufsausübungsbewilligung (mehr [vgl. <www.medregom.admin.ch>]). In der Sache geht Dr. med. H.________ in seinen Stellungnahmen von einer Mitrotation des linken Kniegelenks bei fixiertem Fuss auf einer Treppenstufe aus. Seine medizinischen Einschätzungen basieren damit im Wesentlichen auf seinen eigenen Vorstellungen des Unfallereignisses resp. mit den Akten nicht in Übereinstimmung stehenden Hypothesen zum Geschehensablauf. Denn die Beschwerdeführerin selbst gab nie an, dass ihr Fuss am Boden fixiert gewesen wäre, sondern im Gegenteil, dass sie ausgerutscht sei, sich beidhändig am Treppengeländer festgehalten habe, dabei abgedreht und das linke Knie angeschlagen habe (act. II 1 S. 1 Ziff. 6, 11 S. 2). Ferner hielt auch der behandelnde Dr. med. F.________ am 24. März 2023 in der Krankengeschichte fest, die Zuweisung sei nach einem medialen Direkttrauma des linken Knies gegen ein Treppengeländer erfolgt (act. II 4). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Orthopäde der Versicherungsmedizin und die Beschwerdegegnerin anhand der "Aussage der ersten Stunde" der Beschwerdeführerin von einem direkten Anpralltrauma und einer Kontusion, jedoch nicht von einer Rotation des Kniegelenkes ausgegangen sind. Zu Recht hat Dr. med. E.________ schliesslich in seiner Beurteilung vom 18. Oktober 2024 die Vermischung von Mutmassungen mit nicht fundierten medizinischen Darstellungen denn auch kritisiert und auf die schlüssigen – den Ausführungen des Dr. med. H.________ ebenfalls widersprechenden – Darlegungen von Dr. med. F.________ hingewiesen, wonach dieser den Meniskus mit einem Längsriss, keinem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, UV 200 2025 139 - 16 - Schrägriss und als instabil und nicht als stabil beschrieb (act. II 64 S. 2 f.). Daran vermögen auch die weiterhin auf Mutmassungen basierenden und medizinisch kaum begründeten Ausführungen von Dr. med. H.________ in der Stellungnahme vom 5. Februar 2025 (act. I 7) nichts zu ändern. Entsprechend überzeugen auch die mit Hinweis auf die Fachliteratur nochmals schlüssig begründeten Darlegungen des Facharztes Dr. med. E.________ vom 13. März 2025 (act. IIA 1 S. 3 f). 3.4.3 Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Von zusätzlichen Beweiserhebungen, namentlich der eventualiter beantragten unabhängigen Drittbeurteilung resp. medizinischen Begutachtung (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 8), sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.4.4 Ist wie hier die Unfallkausalität positiv auszuschliessen, muss mangels eines anderweitig geschilderten Anlasses von einer degenerativen Genese des Gesundheitsschadens ausgegangen werden und auch die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG scheidet aus (vgl. E. 2.3 hiervor; BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71; Urteil des BGer 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 2.3). 4. Nach dem Dargelegten besteht zwischen dem Unfall vom 24. Juni 2022 und der von der Beschwerdeführerin im Februar 2023 geltend gemachten Meniskusläsion kein natürlicher Zusammenhang, so dass sowohl unter dem Titel des Unfalls (Art. 4 ATSG) als auch der unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 IVG kein Leistungsanspruch besteht. Der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2025 (act. II 68) ist somit nicht zu beanstanden und die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, UV 200 2025 139 - 17 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2025, UV 200 2025 139 - 18 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2025 139 — Bern Verwaltungsgericht 04.08.2025 200 2025 139 — Swissrulings