AHV 200 2025 132 ISD/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Zimmermann Erbengemeinschaft des A.________ sel. bestehend aus: B.________, C.________, D.________ allesamt wohnhaft in ... vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse F.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, AHV 200 2025 132 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ sel. (Versicherter) ersuchte im Januar 2024 um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse F.________ [AK F.________ bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 6). Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 sprach ihm die AK F.________ vom 1. Juli bis 30. September 2023 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab dem 1. Oktober 2023 eine solche mittleren Grades zu (act. II 13). Dagegen erhob der Sohn des Versicherten am 8. April 2024 Einsprache und beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung schweren Grades (act. II 15). Da der Versicherte am TT. April 2024 verstarb, nahm die Abklärungsfachperson zur Prüfung des Sachverhalts am 16. Mai 2024 telefonisch eine Abklärung der Verhältnisse mit der Ehefrau des Versicherten sel. vor, woraus sich zusätzlich ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades für den Monat April 2024 ergab (Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 16. Mai 2024; act. II 18). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 19 f.) hiess die AK F.________ die Einsprache mit Entscheid vom 24. Januar 2025 insofern teilweise gut, als dass dem Versicherten sel. neben einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Juli 2023 bzw. einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. Oktober 2023 für den Zeitraum vom 1. bis 30. April 2024 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ausgerichtet wurde (act. II 31). B. Hiergegen erhoben die Hinterbliebenen des verstorbenen Versicherten (Beschwerdeführende), vertreten durch Rechtsanwalt F.________, mit Eingabe vom 24. Februar 2025 Beschwerde und beantragten, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache durch die Beschwerdegegnerin erneut zu beurteilen und diese sei entsprechend zu verpflichten, den Beschwerdeführenden die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, AHV 200 2025 132 - 3 - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2025 (mitsamt Stellungnahme der IV-Stelle Bern [IVB] vom 13. März 2025; im Gerichtsdossier bzw. Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1) auf Abweisung der Beschwerde. Die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Unterlagen gingen am 1. und 15. April 2025 ein (Akten der Beschwerdeführenden [act. I] 6 f.) und wurden in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der verstorbene Versicherte ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht vollständig durchgedrungen. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung steht nach Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) der hilflosen Person zu. Vorliegend ist der anspruchsberechtigte Versicherte am TT. April 2024 verstorben (vgl. act. II 18). Sofern der Anspruch auf eine Nachzahlung der Hilflosenentschädigung der AHV bejaht werden sollte, würde diese Leistung der Erbengemeinschaft des verstorbenen Versicherten zustehen (Art. 602 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Eine Erbengemeinschaft ist als solche zivilrechtlich nicht handlungsfähig, weshalb ihre Mitglieder im Prinzip nur als Gesamthandschaft im Sinn einer notwendigen Streitgenossenschaft prozessieren können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer]
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, AHV 200 2025 132 - 4 - 5A_46/2018 vom 4. März 2019 E. 1.1). Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass mit Blick auf Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) jedes einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft für eine Beschwerde betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses legitimiert ist (BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S. 11, insbesondere mit Hinweis auf das Urteil des BGer 8C_146/2008 vom 22. April 2008, in: SVR 2008 UV Nr. 20 S. 74). Vorliegend sind die drei Beschwerdeführenden Teil der Erbengemeinschaft des verstorbenen Versicherten und sie führen gemeinsam Beschwerde. Damit sind die Beschwerdeführenden aktivlegitimiert; diese sind zudem durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 nachfolgend) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2025, gemäss welchem dem Versicherten sel. vom 1. Juli bis 30. September 2023 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, vom 1. Oktober 2023 bis 31. März 2024 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und vom 1. bis 30. April 2024 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen wurde (act. II 31). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV und in diesem Zusammenhang insbesondere der Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Die richterliche Überprüfungsbefugnis wird zwar nicht dadurch eingeschränkt, dass einerseits das Vorliegen einer Hilflosigkeit an sich ab 1. Juli 2023 und andererseits der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades für den Monat April 2024 unbestritten sind. Allerdings prüft die Beschwerdeinstanz den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur bei hinreichendem Anlass (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c S. 47). Soweit sich hingegen die darüber hinaus beantragten "gesetzlich geschuldeten Leistungen" (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3) auf andere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, AHV 200 2025 132 - 5 - Leistungen beziehen (sollten), bewegen sich diese – auch mit Blick auf die Begründung der Beschwerde (vgl. dazu MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12) – ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen die frühere Ausrichtung einer höheren Hilflosenentschädigung, während die Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2023 bis 30. April 2024 eine abgestufte Hilflosenentschädigung zusprach (vgl. act. II 31). Die Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung erfolgte im Januar 2024 (act. II 6/7), wobei gesundheitliche Einschränkungen im Zusammenhang mit der Lungenfibrose ab Januar 2022 geltend gemacht wurden (act. II 6/2 Ziff. 3.1). Unter Berücksichtigung der zwölfmonatigen Wartefrist für den Leistungsanspruch (Art. 43bis Abs. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen und intertemporalrechtlich [vgl. BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; Urteil des BGer 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen] hier anwendbaren Fassung; vgl. dazu E. 2.3 nachfolgend) und der grundsätzlich für höchstens ein Jahr rückwirkend vorgesehenen Nachzahlung von Hilflosenentschädigung der AHV (Art. 46 Abs. 2 AHVG; vgl. dazu E. 2.3 nachfolgend) kann vorliegend ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV frühestens im Januar 2023 entstanden sein. Im hier relevanten Zeitraum von Januar 2023 bis April 2024 (Hinschied des Versicherten) beliefe sich die beantragte Hilflosenentschädigung schweren Grades auf Fr. 14'700.-- (15 Monate x Fr. 980.--; vgl. Art. 43bis Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 5 AHVG in der zwischen 1. Januar 2023 und 31. Dezember 2024 in Kraft gestandenen Fassung [Mindestbetrag der vollen Altersrente und Rentenindex gemäss Art. 3 f. der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; AS 2022 604]). Abzüglich der von der Beschwerdegegnerin von Juli 2023 bis April 2024 anerkannten Hilflosenentschädigung von total Fr. 5'393.-- (3 x Fr. 245.-- [Hilflosenentschädigung leichten Grades; Juli bis September 2023] + 6 x Fr. 613.-- [Hilflosenentschädigung mittleren Grades; Oktober 2023 bis März 2024] + 1 x Fr. 980.-- [Hilflosenentschädigung schweren Grades; April 2024]; vgl. act. II 14/1, 34/1) beträgt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, AHV 200 2025 132 - 6 der Streitwert Fr. 9'307.--. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.2 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Art. 43bis Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). 2.3 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung; vgl. dazu Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], Rz. 6001 [Fassung Stand 1. Juli 2023] bzw. Rz. 7004 und 7004.1 [Fassung Stand 1. Januar 2024]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen; weitergehende Nachzah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, AHV 200 2025 132 - 7 lungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 46 Abs. 2 AHVG). Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 %, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 % und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 % des Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 (Art. 43bis Abs. 3 AHVG). Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 66bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a - d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar erklärt. Soweit der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV bei der Bemessung der Hilflosigkeit den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV) im Bereich der AHV unberücksichtigt lässt, entspricht diese Regelung dem Willen des Gesetzgebers und verstösst weder gegen das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) noch gegen das Gesetz (Art. 43bis Abs. 5 AHVG; BGE 133 V 569 E. 5.4 und 5.5 S. 573). 2.4 2.4.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). 2.4.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, AHV 200 2025 132 - 8 b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.4.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.5 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Kann eine versicherte Person eine alltägliche Lebensverrichtung nur in einer unüblichen Weise oder nur mit unzumutbarem Aufwand ausüben, so lässt sich daraus noch nicht unmittelbar auf eine Hilfsbedürftigkeit und damit auf eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG schliessen. Erforderlich ist vielmehr, dass die versicherte Person die fragliche Lebensverrichtung mit Hilfe Dritter auf eine Weise verrichten kann, die im Vergleich zur selbst-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, AHV 200 2025 132 - 9 ständigen Ausübung den üblichen Gepflogenheiten entspricht bzw. mit weniger Aufwand verbunden ist (BGE 150 V 83). 2.6 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind die Art. 87 - 88bis IVV sinngemäss anwendbar (Art. 66bis Abs. 2 AHVV). Demnach ist eine Zunahme der Hilflosigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 3. 3.1 Bezüglich der Hilfsbedürftigkeit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 In der Anmeldung vom 9. Januar 2023 (recte: 2024) gaben der Versicherte sel. und dessen Ehefrau an, ersterer müsse seit Januar 2022 wegen einer Lungenfibrose im fortgeschrittenen Stadium (vgl. dazu auch die detaillierte Diagnoseliste des Hausarztes dipl. Arzt G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Januar 2024 [act. II 10] sowie den Bericht des Spitals H.________ vom 5. Januar 2024 [act. I 5]) während 24 Stunden pro Tag mit Sauerstoff versorgt werden (act. II 6/2 Ziff. 3.1). Seit Juli 2022 benötige er Unterstützung bei der Körperpflege (täglich bei der morgendlichen Körperpflege sowie der Reinigung des Gebisses, wöchentlich beim Duschen [Spitex] und in regelmässigen Abständen bei der Fussnagelpflege [Podologin]) sowie der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (umfassende Betreuung und Begleitung). Hinzu kämen seit Dezember 2022 ein umfassender Unterstützungsbedarf beim Anund Auskleiden (jeden Morgen und Abend wegen Atemnot und Angstzuständen bei Sauerstoffknappheit) und seit Januar 2023 beim Verrichten der Notdurft (Reinigung nach dem Toilettengang). In Bezug auf das Aufstehen/Absitzen/Abliegen und das Essen bestehe keine Hilfsbedürftigkeit (act. II 6/4 f. Ziff. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, AHV 200 2025 132 - 10 - 3.1.2 Am 16. Mai 2024 klärte die Abklärungsfachperson der IVB die Hilfsbedürftigkeit des zwischenzeitlich verstorbenen Versicherten mit dessen Ehefrau telefonisch ab. Im entsprechenden Abklärungsbericht Hilfslosenentschädigung vom gleichen Datum wurde festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten sel. kurz nach der Anmeldung (vgl. E. 3.1.1 hiervor) rapid dahingehend verschlechtert habe, dass er nur noch Haut und Knochen gewesen sei und keine Kraft mehr gehabt habe (act. II 18/2 Ziff. 1). Entsprechend sei er ab Januar 2024 auch auf Dritthilfe in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen angewiesen gewesen. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, selbstständig vom Bett aufzustehen, und er habe das Bett nur noch verlassen, um mit Hilfe der Ehefrau auf den Nachtstuhl zu gehen (act. II 18/4 Ziff. 6.2). Das Essen habe ans Bett gebracht und zerkleinert werden müssen; er habe es dann mit einem Löffel zu sich genommen und Brot sei in die Konfitüre getunkt worden (act. II 18/4 f. Ziff. 6.3). Zusammenfassend hielt die Abklärungsfachperson fest, der Versicherte habe ab Juli 2022 in zwei, ab Januar 2023 in vier und ab Januar 2024 in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige und erhebliche Hilfe benötigt (act. II 18/6 Ziff. 7). 3.1.3 Dem undatierten, Angaben der Beschwerdeführenden zufolge (vgl. Eingabe vom 28. März 2025) am 12. März 2025 verfassten, Bericht der Spitex I.________ zufolge erfolgten beim Versicherten sel. wöchentliche Einsätze mit Medikamente richten, Vitalzeichenkontrolle und Hilfe bei der Körperpflege. Er sei auf umfangreiche Hilfe bei diesen Verrichtungen angewiesen gewesen. Je nach Allgemeinzustand sei die gesamte Körperpflege im Bett durch Pflegepersonen der Spitex durchgeführt worden, da es dem Versicherten sel. dann nicht möglich gewesen sei, zu duschen (act. I 6). 3.1.4 Am 14. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden den undatierten, mit dem Ausdruckdatum vom 28. Februar 2025 versehenen, Bericht der Spitex J.________ nach. Die Aufnahme des Versicherten sel. durch die Spitex J.________ sei am 16. Mai 2022 erfolgt (act. I 7/22). Der Erstkontakt habe sich verzögert, weil der Versicherte sel. mehrmals telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, unter anderem weil er ... gewesen sei (act. I 7/21).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, AHV 200 2025 132 - 11 - Der Erstbesuch habe dann am 4. November 2022 stattgefunden, wobei der Versicherte sel. angegeben habe, er könne zwar Auto und ... fahren, wogegen sonstige kleine Anstrengungen zu einer Dyspnoe führten. Im Haushalt sei zurzeit keine Hilfe nötig (act. I 7/19). Anlässlich des nächsten Spitex-Besuchs vom 21. November 2022 habe in Erfahrung gebracht werden können, dass der Versicherte sel. die Körperpflege in der bedarfsgerecht umgebauten Dusche selbstständig verrichte (act. I 7/17). Bei stetig abnehmender Körperkraft und auf zehn Meter beschränktem Bewegungsradius habe er noch am 17. März 2023 einen Bedarf nach zusätzlicher Pflege verneint (act. I 7/13), ehe er wenige Tage später dem Einbezug der Basisspitex für wöchentliches Duschen zugestimmt habe (act. I 7/10 ff.; vgl. dazu E. 3.1.3 hiervor), was auch in der Folge zur Entlastung der Ehefrau als ausreichend erachtet worden sei (act. I 7/7 f.). Gemäss Tagebucheintrag der Spitex vom 22. April 2024 sei der Versicherte sel. dann weitgehend bettlägerig gewesen und froh, den Nachtstuhl neben dem Bett zu haben (act. I 7/2). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, AHV 200 2025 132 - 12 schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3.3 Der Abklärungsbericht der IVB vom 16. Mai 2024 (act. II 18) erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an einen Abklärungsbericht (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und überzeugt. Er wurde von einer fachlich qualifizierten Abklärungsperson in Kenntnis der persönlichen und wohnlichen Situation verfasst, präsentiert sich hinreichend detailliert und trägt den zunehmenden Einschränkungen des Versicherten sel. angemessen Rechnung. Dabei stützte sich die Abklärungsfachperson insbesondere auch auf die vom Versicherten sel. und seiner Ehefrau in der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung vom 9. Januar 2023 (recte: 2024) gemachen (act. II 6) und von der Beschwerdegegnerin anerkannten (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, AHV 200 2025 132 - 13 act. II 13) detaillierten Angaben. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson sich im Rahmen der nach dem Tod des Versicherten sel. erfolgten (ergänzenden) Abklärung des Hilfebedarfes auf eine telefonische Abklärung beschränkte (act. II 18/2 Ziff. 1), zumal eine Abklärung vor Ort angesichts des Hinschieds des Versicherten sel. nicht angezeigt war, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dadurch massgebende Aspekte unberücksichtigt geblieben wären, und sich die Abklärungen mit den wiederholten Angaben der Ehefrau des Versicherten sel. decken sowie sich im Wesentlichen auf die zuvor ausdrücklich verneinte Dritthilfe in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen beschränken konnte (vgl. act. II 18/2 Ziff. 1). 3.3.1 Entgegen der Beschwerde (S. 11 f. Ziff. 13 f.) basiert der Abklärungsbericht auf einer hinreichenden medizinischen Grundlage, waren doch der Abklärungsperson sowohl die gesundheitliche Situation gestützt auf die hausärztlichen Angaben (vgl. act. II 10) als auch aufgrund der detaillierten Angaben des Versicherten sel. in der Anmeldung von Januar 2024 (act. II 6) und dabei insbesondere der tägliche, zunehmende Sauerstoffbedarf hinreichend bekannt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich die Hilflosigkeit objektiv bestimmt (vgl. E. 2.5 hiervor), weshalb weder aus der diagnostizierten schweren und zuletzt rasch fortschreitenden Krankheit noch aus dem Sauerstoffbedarf bzw. dem ab ca. 2024 präsentierten abgemagerten Erscheinungsbild des Versicherten sel. unmittelbar auf den Eintritt der Hilflosigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. deren Höhe geschlossen werden könnte. Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen (act. I 5 ff.) ergeben sich sodann keine Hinweise, die Zweifel an der medizinischen Grundlage des Abklärungsberichts bzw. an der Beurteilung der Abklärungsperson bezüglich der Hilflosigkeit im zeitlichen Verlauf zu wecken vermöchten. So betreffen die Berichte des Spitals H.________ (act. I 5) und die Unterlagen der Spitex I.________ (act. I 6) ohnehin einen Zeitraum, in welchem bereits eine vollständige Hilflosigkeit angenommen wurde, ohne dass daraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und entgegen den anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 6) bzw. eigenen ausdrücklichen Angaben der Ehefrau des Versicherten sel. gegenüber der Abklärungsperson (act. II 18/2 Ziff. 1) zu einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, AHV 200 2025 132 - 14 früheren Zeitpunkt eine höhergradige Hilflosigkeit abgeleitet werden könnte. 3.3.2 Weiter ergeben die Einträge im Verlaufsbericht der Spitex J.________ zwischen dem 16. Mai 2022 und dem 8. Mai 2024 (act. I 7) zusammen mit den Angaben des Versicherten sel. (act. II 6) bzw. denjenigen seiner Ehefrau anlässlich der Abklärung (act. II 18) ein stimmiges, widerspruchsfreies Bild ab, welches die Beurteilung im Abklärungsbericht stützt. So geht aus diesem Bericht namentlich hervor, dass der Versicherte sel. im Frühjahr 2022 noch ... gehen konnte (vgl. act. I 7/21 Eintrag vom 30. Mai 2022), im November 2022 noch selbstständig Auto und ... fahren konnte (act. I 7/19 Eintrag vom 4. November 2022), die Körperpflege selbstständig vornahm und der Ehefrau im Haushalt half (act. I 7/17 Eintrag vom 21. November 2022), im März 2023 gemäss eigenen Angaben trotz Kraftabnahme bisher zu Recht gekommen sei (act. I 7/13 Eintrag vom 17. März 2023), eine Spitexanmeldung für Körperpflege erst im März 2023 erfolgte (act. I 7/12 Eintrag vom 21. März 2023) und er schliesslich im Sommer 2023 eine langsame Verschlechterung seines Zustandes beschrieb (act. I 7/8 Eintrag vom 12. Juni 2023). 3.3.3 Die Erhebungen im Abklärungsbericht decken sich sodann mit den anfänglichen Angaben des Versicherten sel. und seiner Ehefrau, welche mit Unterstützung der K.________ im Rahmen der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung bereits differenzierte Ausführungen zu den Einschränkungen des Versicherten sel. in den alltäglichen Lebensverrichtungen machten (act. II 6). Ausdrücklich verneinten sie dabei echtzeitlich im Januar 2024 einen Hilfsbedarf beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen und beim Essen (act. II 16/4 Ziff. 4.1). Auf diese kohärenten Angaben, welche überdies in Einklang stehen mit den medizinischen Akten und den Schlussfolgerungen der Abklärungsperson, ist damit auch im Sinne der im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismaxime der sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) abzustellen. Soweit die Beschwerdeführenden nunmehr geltend machen, es habe bereits vor Januar 2024 eine vollständige Hilflosigkeit bestanden, findet dies keinen dahingehenden Rückhalt in den Akten, als dass mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, AHV 200 2025 132 - 15 - E. 3.2.3 hiervor) diesbezüglich ein früherer Eintrittszeitpunkt angenommen werden könnte. 3.4 Gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 16. Mai 2024 (act. II 18) ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte sel. in den alltäglichen Lebensverrichtungen wie folgt hilflos war: - Ankleiden/Auskleiden: seit Dezember 2022 - Aufstehen/Absitzen/Abliegen: seit Januar 2024 - Essen: seit Januar 2024 - Körperpflege: seit Juli 2022 - Verrichten der Notdurft: seit Januar 2023 - Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: seit Juli 2022 3.4.1 Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, bestand damit ab Juli 2022 in zwei, ab Dezember 2022 in drei, ab Januar 2023 in vier alltäglichen Lebensverrichtungen ein regelmässiger Hilfebedarf und ab Januar 2024 eine vollständige Hilflosigkeit. 3.4.2 Ausgehend von einer Hilflosigkeit in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen ab Juli 2022 bestand nach Ablauf der zwölfmonatigen Wartezeit (vgl. E. 2.3 hiervor und Rz. 6002 KSH) vorerst ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Diese ist anschliessend aufgrund der bereits seit Januar 2023 bestandenen Hilflosigkeit in vier alltäglichen Lebensverrichtungen revisionsweise (vgl. E. 2.6 hiervor) per Oktober 2023 auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu erhöhen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Mit der ab Januar 2024 erstellten vollständigen Hilflosigkeit (vgl. E. 2.4.1 hiervor) bestand sodann ab April 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades, welche aufgrund des Hinschieds des Versicherten sel. per 30. April 2024 zu befristen war (vgl. Art. 43bis Abs. 2 und 5 AHVV i.V.m. Art. 35 Abs. 2 IVV). 3.4.3 Die im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Hilflosenentschädigungen sind damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, AHV 200 2025 132 - 16 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt E.________ z.H. der Beschwerdeführenden (dreifach) - Ausgleichskasse F.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.