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Bern Verwaltungsgericht 11.03.2026 200 2025 121

March 11, 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·10,186 words·~51 min·9

Summary

zwei Verfügungen vom 23. und 24. Januar 2025

Full text

IV 200 2025 121 und IV 200 2025 122 (2) SCI/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. März 2026 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 23. und 24. Januar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), deutscher Staatsangehöriger, bezieht seit April 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zzgl. Kinderrenten für die im November 2016 bzw. Oktober 2022 geborenen Töchter B.________ und C.________ sowie den im März 2024 geborenen Sohn D.________ (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 111, 115 S. 1, 120, 126, 136, 148, 179, 216, 237). Zudem wurden dem Versicherten ab Oktober 2016 – mit Unterbruch – eine Hilflosenentschädigung in unterschiedlicher Höhe (act. II 137, 158, 159, 162 S. 2 ff., 173, 217) und ab Oktober 2021 ein Assistenzbeitrag (act. II 174, 175, 214) zugesprochen. Nach Mitteilung der Einwohnerdienste E.________, wonach die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers geprüft werde (act. II 218), leitete die IVB im Mai 2024 eine Revision von Amtes wegen ein (act. II 225). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (act. II 237) bestätigte sie den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zzgl. Kinderrenten. In Bezug auf die ausgerichtete Hilflosenentschädigung und den ausgerichteten Assistenzbeitrag forderte sie den Versicherten mit Schreiben vom 4. Juli 2024 (act. II 244) auf, den Nachweis des Wohnsitzes resp. des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz zu erbringen und stellte die Leistungen bis zum Abschluss der Abklärungen ein. Nachdem der Versicherte Stellung genommen (act. II 245 S. 2 ff.) und die IVB weitere Abklärungen getätigt hatte (vgl. act. II 246 ff.), kündigte die IVB mit zwei Vorbescheiden, beide datiert auf den 29. November 2024, die Sistierung und die Rückforderung der seit September 2022 ausgerichteten Hilflosenentschädigung und der ausgerichteten Assistenzbeiträge infolge Wohnsitznahme in Deutschland ab September 2022 an (act. II 261, 262). Nach erhobenem Einwand (act. II 264 S. 2 ff.) nahm die IVB weitere Abklärungen vor (vgl. act. II 268 f.) und verfügte am 23. Januar 2025 (betreffend Hilflosenentschädigung) und am 24. Januar 2025 (betreffend Assistenzbeitrag) wie vorbescheidweise angekündigt; einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügungen entzog sie die aufschiebende Wirkung (act. II 277, 279).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 3 - B. Mit einer auf den 18. Februar 2025 datierten Eingabe (Übergabe am Gerichtssitz am 21. Februar 2025) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügungen vom 23. Januar und 24. Januar 2025 und stellte folgende Anträge: 1. Die vollständige Aufhebung der Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 23. Januar 2025 und 24. Januar 2025. 2. Die unverzügliche Wiederaufnahme und Nachzahlung der unrechtmässig sistierten Hilflosenentschädigung sowie der Leistungen des Assistenzbeitrags seit Juli 2024. 3. Die Durchführung einer zügigen, umfassenden, objektiven und rechtskonformen Prüfung des tatsächlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung aller relevanten nationalen und internationalen Beweismittel (auch entlastende Beweismittel), insbesondere der tatsächlichen Lebensumstände, medizinischen Betreuung, steuerlichen Veranlagung sowie der sozialen und wirtschaftlichen Verankerung in der Schweiz. 4. Die rechtsverbindliche Feststellung, dass die IV-Stelle gegen zentrale Verfahrensgrundsätze verstossen hat, insbesondere durch eine unvollständige und lückenhafte Sachverhaltsabklärung, die den rechtlichen Anforderungen an eine sorgfältige und objektive Beweiswürdigung nicht genügt. 5. Eine Rüge gegen die IV-Stelle wegen unangemessener Verfahrensverzögerung und unzureichender Beweiswürdigung seines tatsächlichen Lebensmittelpunkts. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 (Postaufgabe 27. Februar 2025) machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und reichte weitere Beweismittel ein. Zudem stellte er folgende Anträge: 1. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Befreiung von Gerichtskosten und Kostenvorschüssen sowie der Kosten für eine Vertretung gemäss Art. 65 (VwVG), Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 29 Abs. 3 BV. 2. Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäss Art. 56 VwVG, zudem beantragt der Beschwerdeführer dem Verfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sodass die fehlende Zahlung der Verfahrensvorschusspauschalen keine negativen Konsequenzen nach sich zieht, bis über seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird. 3. Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Verfahrens mit der Ausgleichskasse und der IV-Leistungen, um die drohende Existenznot abzuwenden. Ohne aufschiebende Wirkung drohen dem Beschwerdeführer und seiner Familie irreparable Nachteile, da sie bereits unterhalb des Existenzminimums leben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 4 - 4. Berücksichtigung der möglichen systematischen Benachteiligung im Verfahren, um sicherzustellen, dass die Verfahrensrechte des Unterzeichnenden gewahrt bleiben. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2025 wurde vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, dass über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Eingang der Beschwerdeantwort entschieden werde. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde sowie des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. März 2025 wurde festgestellt, dass über den Beschwerdeführer mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ... vom 29. November 2024 eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet worden war, jedoch aktuell keine Anzeichen dafür bestünden, dass der Beistand zufolge ungenügender Rechtsschriften am Verfahren mitwirken müsse. Der Beistand des F.________ wurde aufgefordert, mitzuteilen, ob er zusammen oder in Vertretung des Beschwerdeführers am Verfahren teilnehme, oder die Prozessführung allein dem Beschwerdeführer überlasse. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, folgende Unterlagen einzureichen: einen Kontoauszug seines Kontos in ... per Ende Januar 2025 und – sofern sich der Kontostand seit dem 30. Juni 2024 verändert hat – vollständige Auszüge für die Zeit ab dem 1. Juni 2024, Auszüge seiner Konti bei der Bank G.________ für die Zeit ab August 2024, einen lückenlosen Auszug seines E-Trading Kontos seit dem 1. Januar 2021 sowie lückenlose Auszüge seines Kontos bei der Bank H.________ seit dem 1. Januar 2021 bis heute bzw. bis zu dessen Auflösung. Mit Eingabe vom 15. März 2025 (Postaufgabe 17. März 2025) stellte der Beschwerdeführer u.a. unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren folgenden Antrag: […] Er fordert zudem die sofortige Mitteilung über sämtliche geplanten behördlichen Massnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 5 - Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2025 wurde diese Eingabe samt Beilagen in Kopie zu den Akten des vorliegenden Verfahrens erkannt. Ferner wurde festgehalten, dass über die weiteren verfahrensleitenden Anordnungen frühestens nach Ablauf der noch offenen Fristen entschieden werde. Mit Eingabe vom 13. April 2025 (Postaufgabe 14. April 2025) machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und reichte weitere Beweismittel ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer der prozessleitenden Verfügung vom 17. März 2025 nur beschränkt nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Auszüge seines Kontos bei der Bank H.________ auch über die Zeit nach dem 1. Januar 2024 hinaus sowie vollständige Unterlagen betreffend das E-Trading Konto einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, eine vollständige Auflistung aller in der Zeit seit Januar 2021 auf seinen Namen lautenden Konti in der Schweiz sowie im Ausland einzureichen. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 teilte der Beistand des Beschwerdeführers mit, dass er die Prozessführung allein dem Beschwerdeführer überlasse. Mit Eingabe vom 4. Mai 2025 (Postaufgabe 5. Mai 2025) machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und reichte weitere Unterlagen ein. Zudem stellte er folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum krankheitsbedingt urteilsunfähig war und keinen freien Willen zur Verlagerung seines Aufenthalts nach Deutschland bilden konnte. 2. Bei der Beweiswürdigung seien die erhöhten Anforderungen im Umgang mit urteilsunfähigen Personen mit krankheitsbedingt nicht selbstbestimmter (erzwungener) Aufenthaltsstruktur zu berücksichtigen. 3. Es sei festzustellen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers weiterhin in der Schweiz liegt. 4. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 ATSG vollumfänglich nachgekommen ist. Folglich ist auf die weitere Offenlegung deutscher Kontoauszüge ab Februar 2024 zu verzichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Gericht verlangte Offenlegung zusätzlicher Kontoauszüge ab diesem Zeitpunkt belegt, dass die unter Ziffer 1.4 der Eingabe vom 13. April 2025 dargelegte "substantiierte Gesamtwürdigung" – insbesondere im Hinblick auf Kontoaktivitäten Dritter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 6 sowie Geldflüsse, die von Konten Dritter ausgingen und in der Folge auf das schweizerische E-Trading Konto weitergeleitet wurden (Kontoauszug 4/2021) – bislang nicht sachgerecht gewürdigt worden ist (vgl. auch Geldeingänge auf das deutsche Konto). 5. Es seien dem Beschwerdeführer keine verfahrensrechtlichen Nachteile aus der Untätigkeit oder fehlenden Mitwirkung des eingesetzten Beistands der KESB anzulasten. 6. Es sei festzustellen, dass der Bruder des Beschwerdeführers, I.________, ..., mangels eingesetzter Beistandsperson aufgrund vorgängiger Zustimmung faktisch als Vertretungsperson handelt; seine Rolle entspricht der subsidiären familiären Unterstützung im Sinn von Art. 378 ZGB i.V.m. den medizinisch-ethischen Richtlinien der SAMW (2019, Ziff. 3.1 und 3.4). 7. Die Sistierung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags sei rückwirkend aufzuheben. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (Postaufgabe 6. Mai 2025) stellte der Beschwerdeführer bzw. sein Bruder weitere Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass die gesetzlich eingesetzte Beistandschaft ihre Mitwirkung im laufenden Verfahren unterlassen hat, obwohl sie gemäss Art. 392 ZGB zur Vertretung verpflichtet wäre. 2. Es sei meinem Bruder gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ein professioneller Rechtsbeistand zu bestellen, um die Wahrung seiner prozessualen Grundrechte sicherzustellen. 3. Eventualiter sei die Beistandschaft zur unverzüglichen aktiven Verfahrensführung aufzufordern und ihr eine Frist zur verbindlichen Erklärung bzw. Mandatierung eines geeigneten Rechtsbeistands zu setzen. Mit zwei Eingaben, beide datiert auf den 9. Mai 2025, machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und reichte weitere Beilagen ein. Zudem stellte er folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäss Art. 25 ATSG nicht erfüllt sind. 2. Die Sistierung der Leistungen sei als rechtswidrig zu beurteilen. 3. Die ausstehende Hilflosenentschädigung und die ausstehenden Assistenzleistungen seien rückwirkend auszurichten. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen bei deren Missachtung aufgefordert, der prozessleitenden Verfügung vom 17. März 2025 vollumfänglich nachzukommen und Auszüge seines Kontos bei der Bank H.________ auch für die Zeit über den 1. Januar 2024 hinaus einzureichen. Ferner wurde er aufgefordert, die vollständige Fassung des von ihm eingereichten Gutachtens des Dr. med. J.________ und des Journal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 7 eintrags der Polizei ... vom 28. Februar 2024 einzureichen. Im Weiteren wurde der Antrag auf Rücksendung von eingereichten Unterlagen abgewiesen. Auf das Gesuch um Bestimmung eines Rechtsvertreters wurde nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und reichte weitere Beilagen ein. Zudem stellte er folgenden Antrag: Die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 24. und 25. Januar 2025 sind aufzuheben. Der dem Beschwerdeführer und seiner Familie sowie der Assistenzperson dadurch entstandene finanzielle Schaden für den Zeitraum ab Juni 2024 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (einschliesslich allfälliger Verfahren vor dem Bundesgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) ist vollumfänglich zu entschädigen. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (Postaufgabe 16. Mai 2025) machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und reichte weitere Beilagen ein. Zudem stellte er folgende Anträge: 1. Feststellung, dass die familiäre Unterstützung und Assistenzperson nicht gesetzlich angeordnet im Sinne der KESB Beistandschaft, sondern freiwillig ist. 2. Feststellung, dass der Beschwerdeführer den gesetzlichen Beistand am 9. Mai 2025 (Eingabe) zur Verfahrensvertretung ersucht hat, dieser aber verweigert gemäss dem Gericht eingereichten E-Mail- Korrespondenz und der vom Gericht an dem Beschwerdeführer zugesandten Stellungnahme des Beistandes K.________, am 5. Mai 2025 beim Gericht eingegangen. 3. Anordnung sachgerechter, verhältnismässiger Beweismittel oder Verzicht auf streitige Beweiserhebung in Anbetracht der eingeschränkten Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers. 4. Vollumfängliche Berücksichtigung aller Eingaben seit 18. Februar 2025, insbesondere Stellungnahmen vom 12. Mai 2025, 4. Mai 2025, etc... 5. Anerkennung der vorhandenen medizinischen Akten als ausreichend; allenfalls gerichtliches Gutachten von Amtes wegen. C. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 15. April 2025, mit welchem der Anspruch des Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 8 rers auf Ergänzungsleistungen ab Oktober 2022 infolge Wohnsitznahme in Deutschland verneint wurde. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer EL 200 2025 313 registriert. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Einreichung der mit prozessleitender Verfügung vom 12. Mai 2025 verlangten Unterlagen verweigere. Ferner wurden die Akten der Verfahren EL 200 2025 313 und EL 200 2025 95 (Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde) im vorliegenden Verfahren beigezogen. Im Weiteren wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend die angefochtenen Verfügungen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: 1. Die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- sei um mindestens 30 Tage zu erstrecken. 2. Das Verfahren sei bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu sistieren. 3. Es sei mir eine schriftliche Bestätigung über die Sistierung und Fristerstreckung zuzustellen oder bei Abweisung eine anfechtbare Verfügung. 4. Die ersuchten Kopien der genannten Dokumente gemäss Akteneinsicht uns zukommen zu lassen. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2025 wurde der Antrag auf Sistierung des Verfahrens und das Gesuch um Fristerstreckung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses um mindestens 30 Tage abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine letztmalige Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Ferner wurde der Antrag auf Zustellung von Kopien der vom Beschwerdeführer eingereichten Akten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie des (im Original eingereichten) Dokuments "Verpflichtungserklärung zur nachträglichen Anerkennung familiärer Assistenzleistungen vom 20. Juli 2024" zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 9 - E. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 teilte Rechtsanwältin L.________ ihre Mandatierung mit. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 machte der Beschwerdeführer selbst weitere Ausführungen und reichte weitere Beilagen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den vom Gericht angeordneten Beweismassnahmen weiterhin nicht vollumfänglich nachgekommen sei und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Gericht im Falle einer Rechtsvertretung ausschliesslich mit dieser korrespondiert. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 teilte Rechtsanwältin L.________ mit, dass sie den Beschwerdeführer einzig im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht (8C_387/2025) gegen die prozessleitende Verfügung vom 22. Mai 2025 vertrete. Mit Eingabe vom 1. März 2026 (Postaufgabe 2. März 2026) machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen im Verfahren EL 200 2025 313 und reichte weitere Beweismittel ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. März 2026 wurde diese samt Beilagen der AKB und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 2. März 2026 (Postaufgabe 4. März 2026) "Mitteilung betreffend vorübergehende Änderung der Wohn- und Aufenthaltssituation" teilte der Beschwerdeführer mit, die Familie sehe sich gezwungen, die Entscheidung zu treffen, vorübergehend und unfreiwillig zeitweise eine Aufenthaltslösung bei Familienangehörigen in Deutschland in Anspruch zu nehmen, wo eine angemessene und kindesgerechte Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehe (4-Zimmer Eigentumswohnung des Bruders I.________). Dies erfolge ausschliesslich aufgrund der aktenkundigen finanziellen Notlage der Familie, der von der KESB ... geäusserten Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Wohnsituation sowie aufgrund zahlreicher dokumentierter, jedoch erfolglos gebliebener Wohnungsbewerbungen. Die offizielle Wohnanschrift bleibe bis zum rechtskräftigen Abschluss der laufenden Verfahren weiterhin als Korrespondenz- und Zustelladresse bestehen und werde von der Familie weiterhin genutzt und beibehalten. Mit prozessleitender Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 10 gung vom 5. März 2026 wurde diese Eingabe samt Beilagen der AKB und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 23. Januar 2025 (act. II 277) und 24. Januar 2025 (act. II 279). Darin verfügte die Beschwerdegegnerin, die Hilflosenentschädigung respektive der Assistenzbeitrag werde "per sofort sistiert" und der Beschwerdeführer werde verpflichtet, die zu viel erhaltenen Assistenzbeiträge von Fr. 21'590.35 sowie die Hilflosenentschädigung (in betraglich noch nicht festgelegtem Umfang; hierüber werde eine Verfügung der Ausgleichskasse ergehen) zurückzuerstatten. Auch wenn die Wortwahl der Beschwerdegegnerin ("wird per sofort

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 11 sistiert") in der jeweils ersten Ziffer des Dispositivs der beiden Verfügungen diese in die Nähe einer erst vorsorglichen Einstellung von Leistungen nach Art. 52a ATSG rückt, ergibt sich gestützt auf eine integrale Beurteilung der Verfügungen, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich bereits abschliessend und nicht vorsorglich verfügte. So ergingen die Verfügungen nicht unmittelbar nachdem die Beschwerdegegnerin Kenntnis über das mutmassliche Fehlen einer massgeblichen Voraussetzung erlangt hatte. Vielmehr verfügte sie erst nach umfangreichen Abklärungen rund ein Jahr später und entschied gleichzeitig auch über die Rückerstattung, was im Rahmen einer vorsorglichen Einstellung von Leistungen nicht möglich gewesen wäre. Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Aufhebung der Leistungen und deren Rückforderung verfügte, ist im Rahmen der materiellen Prüfung nachfolgend zu klären. Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sowie Assistenzbeitrag seit September 2022 und die Rückerstattung insoweit bereits ausgerichteter Leistungen. Soweit der Beschwerdeführer in seinen zahlreichen Eingaben über die Anfechtungsobjekte und den Streitgegenstand hinaus Anträge stellt, die nicht reine Verfahrensanträge darstellen, kann auf diese nicht eingetreten werden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 12 telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbst bestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Er wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in ein getragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 150 V 263 E. 4.2 S. 265, 140 V 113 E. 3 S. 114). Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt (Art. 39d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3 Die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag unterstehen nicht dem Prinzip des Leistungsexports gemäss Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; vgl. BGE 142 V 2 E. 6 S. 6 ff.; SUSANNE BOLLINGER, Die Bedeutung des Wohnsitzes im Sozialversicherungsrechts, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, 2016, S. 42 f.; GABRIELA RIEMER-KAFKA, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 8 Aufl. 2022, S. 230 N. 5.188i). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 13 - Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312; SVR 2019 AHV Nr. 25 S. 72, 9C_295/2019 E. 2.2.1). Die Absicht des dauernden Verbleibens setzt Urteilsfähigkeit voraus, wobei an deren Vorhandensein keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 127 V 237 E. 2c S. 240). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a). 2.4.2 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der Ausdruck "in der Schweiz wohnhaft", dass die versicherte Person nicht nur zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern auch den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben muss. Ferner bedarf es des Willens, diesen aufrecht zu erhalten. Zusätzlich dazu muss der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz bestehen bleiben (BGE 130 V 404 E. 5.2 S. 405, 111 V 180 E. 4 S. 182). Der Begriff des https://www.swisslex.ch/doc/unknown/041a9407-6219-48ec-97d3-b4b8b863b885/citeddoc/51e326bf-0886-4bf2-9e75-934e43a719d6/source/document-link

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 14 - "gewöhnlichen Aufenthalts" ist in gleicher Weise auszulegen (BGE 141 V 530 E. 5.3 S. 535, 119 V 98 E. 6c S. 108; SVR 2019 IV Nr. 12 S. 34, 8C_374/2018 E. 6). 2.5 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG). 2.6 2.6.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.6.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). 2.6.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3). 2.7 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 15 sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3. Streitig und zu prüfen ist der Wohnsitz resp. der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers als Voraussetzung für die hier streitigen Leistungen (vgl. E. 2.1 - 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer macht geltend, seinen Wohnsitz seit seiner Einreise im Jahr 2009 stets in der Schweiz gehabt zu haben. Dem kann nicht gefolgt werden. 3.1 Der 1978 in ... geborene Beschwerdeführer reiste als Neunjähriger nach Deutschland ein, schloss dort die Schule mit Abitur ab und absolvierte anschliessend ein Studium zum .... Zwischenzeitlich erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit und reiste im Oktober 2009 in die Schweiz ein (act. II 98.1 S. 7, 115 S. 1, 241 S. 2). Ab Oktober 2009 war er im Einwohnerregister der Gemeinde M.________ eingetragen (act. II 241 S. 2). Im Jahr 2015 heiratete er in Deutschland (act. II 122 S. 2) und im Jahr 2016 kam die Tochter B.________ in Deutschland zur Welt (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IIB] 38 S. 2). Diese Ehe wurde im Jahr 2020 vor dem Regionalgericht … geschieden und B.________ wurde unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt (act. II 218 S. 28 ff.). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sind die abgeschiedene Ehefrau und B.________ seither in Deutschland wohnhaft; zu B.________ pflegt der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben weiterhin einen regelmässigen Kontakt (Beschwerde S. 8). Im Januar 2021 heiratete der Beschwerdeführer in ... seine zweite Ehefrau N.________ (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IIB] 106 S. 1 f.). Im Oktober 2022 kam die Tochter C.________ in ... zur Welt (act. II https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2026&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%229C_583%2F2024%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=1&highlight_docid=atf%3A%2F%2F151-V-280%3Ade&number_of_ranks=1&azaclir=clir

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 16 - 176 S. 2) und am 22. März 2024 wurde der Sohn D.________ in ... geboren (act. II 247 S. 39). Zwischenzeitlich ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7; vgl. auch Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IIB] 116 S. 1, [act. IIC] 181 S. 2). Per 2. Februar 2025 meldete sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern in ... an (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. II] 910, [act. IIC] 181 S. 1). 3.2 3.2.1 Ab dem 1. Mai 2021 war der Beschwerdeführer Mieter einer 2.5- Zimmer-Wohnung an der ... in ... (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IIB] 99 S. 3 ff.). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer diese Wohnung seit November 2021 über die Buchungsplattformen Booking.com und Airbnb zur touristischen Nutzung anbot und entsprechend untervermietet hat (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 2.2.3; Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1 ff.). Nach Angaben des Beschwerdeführers erfolgte die Untervermietung an durchschnittlich sieben bis acht Tagen pro Monat; während dieser Zeit habe er sich entweder bei Freunden aufgehalten oder die Zeit im Rahmen der Wahrnehmung des Besuchsrechts für die älteste Tochter in Deutschland verbracht. Die Untervermietung sei in erster Linie zur Deckung der Kosten für die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts bei seiner ältesten Tochter in Deutschland erfolgt (Beschwerde S. 9 f.; Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2025 S. 2; Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2026 S. 2 f. Ziff. 1.2 im Verfahren EL 200 2025 313). Zusätzlich zur Wohnung in ... mietete der Beschwerdeführer zwischen dem 10. März und dem 10. Juli 2024 für vier Monate eine Wohnung in ... (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IIA] 1004) und ab dem 1. Juli 2024 eine 1-Zimmer-Wohnung in ... (act. I 13). Der Beschwerdeführer gibt diesbezüglich an, dass dies auf Rat seines Psychiaters hin geschehen sei, der ihm empfohlen habe, sich aufgrund seiner psychischen Erkrankung an ruhigeren Orten aufzuhalten (Beschwerde S. 9 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 17 - 3.2.2 Erstellt und seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich auch unbestritten ist, dass die Wohnung an der ... in ... über verschiedene Buchungsplattformen touristisch untervermietet wurde (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Anlässlich der vom Polizeiinspektorat der F.________ durchgeführten Domizilkontrolle vom 6. Juni 2024 wurde ein Schlüsselsafe im "Milchkasten" aufgefunden. Der anwesende Nachbar gab gegenüber den Behörden an, dass verschiedene Personen bzw. Gäste die Wohnung nutzen würden, bei Problemen mit dem Zugang würden diese auch bei ihm klingeln, und er den Beschwerdeführer höchstens einmal im Monat sehe. Die Ehefrau habe er hingegen schon länger nicht mehr gesehen (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. II] 279 ff.). Das Mietverhältnis an der ... wurde nach Kündigung durch die Vermieterschaft zufolge Fremdvermietung mit Vereinbarung vor der Schlichtungsbehörde per Ende Januar 2025 aufgelöst (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. II] 270, [act. IID] 187 S. 62 f.). Eine zur ausschliesslichen Nutzung durch die Buchenden auf Buchungsplattformen angebotene Wohnung kann in den buchbaren Zeiten auch kurzfristig gebucht und bezogen werden. Aus der vom Beschwerdeführer selbst erstellten Statistik (act. IA) geht hervor, dass die Untervermietung jeweils ohne erkennbares Muster in unregelmässigen Abständen über die jeweiligen Monate verteilt, teilweise während vereinzelten Tagen, teilweise auch während einer ganzen Woche, erfolgte. Die Untervermietung konnte damit vom Beschwerdeführer nicht im Voraus geplant werden, sondern hing einzig von den Buchungen der Gäste ab, womit die Wohnung auch entsprechend freigehalten werden musste. Damit kam eine persönliche Nutzung durch den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie kaum mehr in Frage. Über eine anderweitige eigene Wohnung in der Schweiz für sich und seine Familie verfügte der Beschwerdeführer bis mindestens März 2024 in der Schweiz nicht (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Es kann damit – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – ausgeschlossen werden, dass die Wohnung an der ... in ... als Hauptwohnung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie zunächst einem und später zwei Kleinkindern diente bzw. dienen konnte. Der durch die Vermieterschaft zufolge der unzulässigen Fremdvermietung erfolgten Kündigung hätte er schliesslich, wären er und seine Familie auf die Wohnung als Familienwohnung ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 18 wiesen gewesen, ohne weiteres dadurch entgehen können, dass er die Fremdvermietung, nachdem die Vermieterschaft diese gerügt hatte, unverzüglich eingestellt und zusammen mit der Familie die Wohnung (wieder) selbst genutzt hätte. Dies hat er unbestritten nicht getan, sondern vielmehr das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde eingeleitet, jedoch die Kündigung schliesslich mit der Vereinbarung vor der Schlichtungsbehörde akzeptiert. Nicht zu überzeugen vermag die in dieser Hinsicht vom Beschwerdeführer vorgetragene Behauptung, er habe sich während der Fremdvermietung (insbesondere auch zusammen mit seiner Familie) in der Wohnung seines Freundes Q.________ am ... in ... aufgehalten (Beschwerde S. 9, act. II 247 S. 38). Denn gemäss den ebenfalls vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen war die Wohnung von Q.________ am ... in ... angeblich eine derjenigen weiteren Wohnungen, welche zusammen mit der Wohnung an der ... in ... über Booking.com und Airbnb touristisch vermietet wurden (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. II] S. 285). Damit stand auch diese Wohnung offensichtlich nicht mit hinreichender Sicherheit dem Beschwerdeführer und seiner Familie zur Verfügung. Die Anmietung der Wohnung in ... erfolgte (erst) auf den 10. März 2024, kurz vor der Geburt des Sohnes, und damit erst nachdem der Beschwerdeführer im Januar 2024 Kenntnis davon erhalten hatte, dass sein Aufenthaltstitel und dabei insbesondere auch seine Wohnsituation geklärt werden (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. II] S. 120 f.) und im Februar 2024 auch die Sozialversicherungsträger Abklärungen eingeleitet hatten (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IIB] 141). Dabei waren bzw. sind jedoch auch die zwischen dem 10. März und dem 10. Juli 2024 für vier Monate und die direkt daran anschliessend angemietete 20 m2 1-Zimmer-Wohnung als Wohnung für eine vierköpfige Familie nicht geeignet (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. II] S. 500; vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2025 S. 3). Abgesehen davon, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers diese Wohnungen auf ärztlichen Rat hin als persönlicher Rückzugsort für ihn allein angemietet worden seien (Beschwerde S. 9 f.; Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2025 S. 3; Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2025 S. 12). Damit ist zusammenfassend erstellt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen in der Schweiz über keine hinreichende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 19 - Wohnmöglichkeit für sich und seine Familie (zur Familiensituation vgl. E. 3.2.6 nachfolgend) verfügt hat bzw. verfügt. Nichts daran ändern die mit der Eingabe vom 2. März 2026 eingereichten Unterlagen zu Wohnungsbewerbungen (act. IG), belegen diese doch einzig, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau sich zwischen April und Juni 2024 und damit unmittelbar vor dem Abschluss des Mietvertrags am 9. Juni 2024 bzw. der Übernahme der Wohnung in ... per 1. Juli 2024 (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. II] S. 500) auch anderweitig um eine Wohnung bemüht hatten. 3.2.3 Hinsichtlich seines Bezugs zu Deutschland machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach den gesetzlichen Vorgaben Deutschlands zur sozialversicherungsrechtlichen Erfassung seiner Arbeitnehmer in Deutschland (mit Bezug auf die Entschädigung des ausschliesslich in Deutschland wohnhaften und sich dort aufhaltenden Bruders als Assistenzperson nach dem Recht der schweizerischen Invalidenversicherung) verpflichtet gewesen, sich nach Zusprache des Assistenzbeitrages in Deutschland anzumelden (Beschwerde S. 6). Hierzu legte er eine "Amtliche Meldebestätigung für die Änderung der Hauptwohnung" der Stadt ... vom 16. September 2022 vor, wonach er per 16. September 2022 am ..., 3. OG, angemeldet wurde (act. I. 4). Die Anmeldung in Deutschland sei erst erfolgt, nachdem ihm mit Verfügung vom 28. April 2022 der Assistenzbeitrag zugesprochen worden sei (Beschwerde S. 7; act. II 174). Diese Darstellung der Abläufe trifft jedoch offensichtlich nicht zu. Der Beschwerdeführer hat sich bereits am 19. April 2022 und nicht, wie von ihm behauptet, erst im September 2022 (wieder) in Deutschland angemeldet. Entsprechend der Meldebescheinigung gemäss § 18 Abs. 2 Bundesmeldegesetz BMG vom 29. Oktober 2024 der Stadt ... hat sich der Beschwerdeführer am 19. März 2019 am ..., 3. OG in der Stadt ... angemeldet. Am 31. Dezember 2021 hat er sich dort zu Gunsten eines Wegzugs in die Schweiz abgemeldet. Bereits am 19. April 2022, und damit vor der Zusprache des Assistenzbeitrags, meldete er sich jedoch wieder in Deutschland, in ..., ..., an. Ab dem 4. Juli bis zum 16. September 2022 war er in ... gemeldet mit der parallelen Meldung einer Nebenwohnung am ... in ... ab dem 8. Juli 2022. Ab dem 16. September 2022 galt die Wohnung am ... in ... als Hauptwohnung (act. II 242 S. 4 f.). Per 1. September 2022 wurde zudem die 2016 geborene Tochter aus erster

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 20 - Ehe am ... in ... angemeldet (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. II] 145). Am 15. Januar 2024 meldete sich der Beschwerdeführer in Deutschland nach ... ab (act. II 242 S. 4 f.). Seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat der Beschwerdeführer weiter ausdrücklich in Prozessschriften gegenüber Schweizer Gerichtsbehörden bestätigt und belegt. Mit Urteil vom 25. Januar 2024 wurde er wegen Fahrens eines ausländischen Motorfahrzeuges ohne schweizerischen Führerausweis resp. ohne schweizerischen Fahrzeugausweis (sowie ggf. ohne schweizerisches Kontrollschild) erstinstanzlich vom Gericht des Bezirks ... verurteilt. Im Rahmen seiner am 29. Juli 2024 hiergegen vor dem Kantonsgericht … erhobenen Beschwerde und dem dortigen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 2. September 2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Wohnsitz im September 2022 nach Deutschland verlegt habe und sich seither lediglich noch ab und zu und in erster Linie zur Wahrnehmung von Therapiesitzungen bei seinem langjährigen Psychiater in der Schweiz aufhalte (Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2025 [act. ID], Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IIA] 1128 ff.). Dabei legte er einen Mietvertrag über eine (bisher nicht bekannte) 2-Zimmer-Wohnung an der ... in ..., Deutschland, bei (Mietvertrag [nicht datiert] per 1. Januar 2023, act. ID). Zwar lautet der Mietvertrag auf den Bruder des Beschwerdeführers, der gleichzeitig dessen Assistenzperson ist und vorliegend informell als Vertreter auftritt; selbst wohnt der Bruder des Beschwerdeführers jedoch am ... bzw. an der ... in ... (vgl. Mietvertrag [nicht datiert] per 1. Januar 2023, act. ID; Erklärung vom 12. März 2025 [Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. April 2025 {in den Gerichtsakten}]; Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2025, Antrag 6; Beschwerde an das Bundesgericht vom 25. Juni 2025 i.S. unentgeltliche Rechtspflege S. 10 Rz. 12). Im Vertrag wurde das auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Mieterkonto angegeben und die Mietzinszahlungen wurden in der Folge vom Konto des Beschwerdeführers bei der Bank H.________ getätigt (vgl. act. ID). Soweit der Beschwerdeführer nun vorbringt, die Aussage im Strafverfahren sei lediglich aus strategischen Gründen erfolgt (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2.2.2), ist dies mit Blick auf die gesamte Beweislage offensichtlich eine reine Schutzbehauptung im vorliegenden Verfahren und nicht im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 21 - Strafverfahren. Wie bereits dargelegt, verfügte und verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz, anders als in Deutschland, über keine geeignete Familienwohnung und es ist denn auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern mit der Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz, mithin einer ernsthaften und auf Dauer ausgerichteten Rückverlegung des Wohnsitzes, in der 20 m2 1-Zimmer-Wohnung in ... wohnen würde (Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2025 S. 2; zum Familienleben vgl. E. 3.2.6 nachfolgend). 3.2.4 Soweit vom Beschwerdeführer offengelegt, verfügt er über zwei Konti bei der Bank G.________ (Fr. bzw. € zzgl. eines E-Trading Kontos), ein Konto bei der Bank R.________, ein Konto bei der Bank H.________ sowie ein Konto bei der Bank S.________ (vgl. Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IIC] 160 S. 43 ff., 166 S. 8 ff., S. 18 ff.). Aus den Kontoabbuchungen für den Zeitraum August 2022 bis Juli 2024 lassen sich wie folgt Kartenzahlungen resp. Bargeldeinzahlungen resp. -abhebungen erkennen, die in der Schweiz (vgl. Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IIC] 160 S. 43 ff. [Konti bei der Bank G.________ und der Bank R.________ {auf den ausländischen Konti sind keine Abbuchungen aus der Schweiz ersichtlich}]) resp. in Deutschland (vgl. act. ID [Konti bei der Bank H.________, der Bank G.________ und der Bank R.________] und Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2025 [act. IF {Konti bei der Bank H.________}]) vorgenommen wurden: Bezüge/Bargeldeinzahlungen in der Schweiz Bezüge/Bargeldeinzahlungen in Deutschland August 2022 - 3., 4., 5., 6., 7., 16., 17., 18., 19., 20. September 2022 1. 2., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15., 16., 18., 19., 20., 21., 23., 26., 27., 29. Oktober 2022 13., 14., 15. 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7, 8., 10., 11., 12., 15., 17., 18., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29. November 2022 4., 5., 6., 8., 10. 3., 10., 11., 12., 18., 19., 20., 21., 22., 23., 26., 29., 30. Dezember 2022 7., 19., 20., 21., 27. 4., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 14., 16., 17., 18., 19., 29., 31.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 22 - Januar 2023 15., 16., 17., 18., 19. 1., 2., 4., 6., 7., 9., 10., 12., 14., 18., 19., 20.,21., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 31. Februar 2023 9., 15. 1., 2., 3., 4., 6., 7., 14., 15., 18., 20., 21., 23., 24., 25., 27., 28. März 2023 14. 1., 2., 3., 4., 9., 15., 16., 17., 18., 20., 21., 22., 23., 25., 27., 29., 31. April 2023 17. 1., 4., 5., 6., 8., 12., 13., 15., 22., 24., 25., 26., 28., 29. Mai 2023 25., 26. 3., 4., 5., 6., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15., 17., 19., 20., 22., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 31. Juni 2023 - - Juli 2023 22., 24. 27., 29., 31. August 2023 31. 1., 2., 3., 6., 8., 9., 11., 12., 13., 14., 16., 17., 19., 21., 22., 23., 24., 27., 28. September 2023 1. 1., 2., 5., 6., 7., 11., 13., 14., 15., 16., 20., 21., 23., 25., 26., 28., 30. Oktober 2023 5., 6., 10., 11. 1., 2., 4., 10., 16., 17., 18., 19., 20., 21., 23., 24., 25., 30., 31. November 2023 6., 23. 1., 2., 3., 4., 6., 8., 10., 11., 12., 15., 16., 17., 18. Dezember 2023 7., 8. 5., 11., 12., 19., 21, 22., 27. Januar 2024 - 1., 2., 3., 5., 6., 8., 9., 10., 11., 15., 19., 24. Februar 2024 14., 15., 17., 22., 23. 10. März 2024 1., 3., 4., 5., 6, 11., 12., 13., 14., 16., 18., 19., 20., 21., 22., 25., 26., 27., 28., 29. 24. April 2024 2., 3., 6., 8., 9., 10., 12., 15., 16., 17., 18., 21., 23., 24., 25., 29. 22. Mai 2024 2, 3., 4., 6., 7., 8., 10., 11., 13., 15., 16., 17., 18., 21. 2., 8., 16., 18. Juni 2024 7., 10., 11., 13., 15., 17., 19., 20., 21., 22., 24., 26., 27., 28., 29. - Juli 2024 3., 5., 6., 7., 8., 11., 13., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 22., 23., 24., 25., 26, 27., 28., 29., 30., 31. - Daraus ergibt sich, dass im Zeitraum August 2022 bis Januar 2024, d.h. bis zum Zeitpunkt, in welchem dem Beschwerdeführer bekannt wurde, dass sein Aufenthaltsrecht und seine finanziellen Anspruchsberechtigungen überprüft werden, sich vereinzelt Kontoabbuchungen feststellen lassen, die eine physische Anwesenheit in der Schweiz vorausgesetzt haben. Wohingegen in diesem Zeitraum in grossem Umfang Transaktionen (vorab, aber nicht ausschliesslich über das Konto bei der Bank H.________) stattfan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 23 den, die eine Anwesenheit in Deutschland vorausgesetzt haben. Diese Abbuchungen entsprechen in ihrer Art den Geldbezügen, wie sie für einen fortwährenden Lebensunterhalt einer Familie getätigt werden und belegen ihrerseits den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland. Die vom Beschwerdeführer hiergegen geführte Argumentation verfängt nicht. Soweit er geltend macht, er habe aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der damit verbundenen Paranoia überwiegend bar bezahlt und seine Transaktionen ab Anfang 2024 gezielt zuhanden der Schweizer Behörden dokumentiert (Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. September 2025 S. 6 im Verfahren EL 200 2025 313), vermag dies bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil aus den Kontoabrechnungen der Schweizer Konti im genannten Zeitraum (abgesehen von einigen wenigen hohen Barbezügen) keine regelmässigen Bargeldbezüge ersichtlich sind, wohingegen in Deutschland sehr wohl umfassende Kartenzahlungen erfolgten und einzig dort (nachdem der Beschwerdeführer sich von seinen Schweizer Konti Geld überwiesen hatte bzw. ihm aus anderen Quellen [insbesondere von der Bundesagentur für Arbeit und der Bundeskasse Dienststelle …] Mittel zugeflossen waren) regelmässig auch Barbezüge in Euro getätigt wurden. Die Leistungen der Schweizer Sozialversicherungsträger wurden zwar auf das Konto der Bank G.________ ausbezahlt (vgl. bspw. Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IIC] 160 S. 51, 53, 56). Spätestens ab November 2022 wurden jedoch regelmässig grosse Beträge von diesem Konto auf dasjenige der Bank H.________ weitergeleitet (vgl. Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IIC] 160 S. 76 [17.11.2022: Fr. 1'350.--], S. 78 [12.12.2022: Fr. 4'000.--], S. 87 [23.01.2023: Fr. 2'000.-- ], S. 89 [13.02.2023: Fr. 3'000.--; 22.02.2023: Fr. 3'000.--], S. 90 [28.02.2023: Fr. 5'000.--], S. 91 [13.03.2023: Fr. 9’000.--]; S. 97 [21.04.2023: Fr. 16'000.--]; S. 98 [09.05.2023: Fr. 4'000.--]; S. 100 [02.06.2023: Fr. 2'000.--]; S. 115 [07.02.2024; Fr. 1’685.--]; S. 116 [27.02.2024: Fr. 2'000.--]). Dieses Geld wurde schliesslich, wie vorstehend dargelegt, insbesondere auch durch die mit physischer Anwesenheit verbundenen Waren- und Geldbezüge in Deutschland verbraucht. Der Beschwerdeführer behauptet hierzu im Wesentlichen, dass diese Überweisungen dazu gedient hätten, die seit Oktober 2021 bestehenden, in Deutschland wohnhaften Assistenzpersonen zu entschädigen. Zudem hät-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 24 ten seine Mutter und sein Bruder eine Vollmacht für dieses Konto und es seien in der Vergangenheit regelmässig grössere Beträge, auch von den anderen Geschwistern, auf das Konto der Bank H.________ überwiesen worden (Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. September 2025 S. 6 f. im Verfahren EL 200 2025 313; Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2026 S. 4 f. Ziff. 1.4 und 1.6 im Verfahren EL 200 2025 313). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Den Kontoabrechnungen der Bank H.________ lassen sich keine entsprechend namhaften Überweisungen entnehmen, welche eine solche Deutung zulassen würden (vgl. Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IIC] 160 S. 43 ff. sowie act. ID). Nicht zu überzeugen vermag ebenso der Einwand, die Kontotransaktionen in Deutschland seien auf seine in Deutschland wohnhaften Familienmitglieder zurückzuführen (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2025 S. 7 sowie "Treuhandvereinbarung" vom 13. November 2019 in den Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2025 [act. IE]). Wirtschaftlich Berechtigter an den Geldern ist offensichtlich der Beschwerdeführer, weshalb die Gelder (auch gemäss der angeblichen "Treuhandvereinbarung") von seinen Verwandten zu seinen Gunsten zu verwenden gewesen wären. Zudem widersprechen die tatsächlichen Kontotransaktionen der vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgetragenen Behauptung, er habe aufgrund seiner Erkrankung nur bar bezahlt. In diesem Fall wäre zudem vollständig unerklärlich, weshalb zwischen Februar 2024 und Mitte Dezember 2024 kaum mehr Kontotransaktionen über das deutsche Konto stattgefunden haben. Nichts ändert der Umstand, dass während der zwei Jahre zwischen August 2022 und Juli 2024 in vier Monaten (Januar 2022, Mai und Oktober 2023, Mai 2024) kleinere Überschneidungen der Waren- und Barbezüge in der Schweiz und in Deutschland festzustellen sind, die nicht ohne weiteres mit An- und Abreisen aus bzw. nach Deutschland erklärt werden können, ist doch davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für sich und die Kinder während der Reisen des Beschwerdeführers für Behördengänge und Arztbesuche in die Schweiz Einkäufe für den Lebensunterhalt in Deutschland tätigen musste (zur familiären Situation vgl. E. 3.2.6 nachfolgend).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 25 - Schliesslich ergibt sich aus den Kontoauszügen, dass der Beschwerdeführer mit dem Bekanntwerden der Abklärungen sein Verhalten hinsichtlich der Kontoaktivitäten zwar umfassend geändert hat (vgl. Tabelle hiervor), jedoch bereits ab Mitte Dezember 2024 die regelmässigen Bezüge mit Anwesenheit in Deutschland ab dem Konto bei der Bank H.________ wiederum im früheren Umfang aufgenommen wurden (act. IF). 3.2.5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mindestens im Jahr 2020 in Deutschland einen Antrag auf Geld vom Jobcenter gestellt hat, wobei ihm mangels Einreichung angeforderter Unterlagen weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 Geld ausbezahlt wurde (act. I 29). Gleichzeitig finden sich in den Akten jedoch Belege für regelmässige Auszahlungen der Bundesagentur für Arbeit ab Januar 2023 auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank H.________ (Gutschriften der Bundesagentur für Arbeit über insgesamt € 1’007.-- vom 26. Januar 2023, je € 250.-- vom 14. Februar und 13. März 2023, insgesamt € 1’907.-- vom 5. April 2023 und je € 500.-- vom 4. Mai, 5. Juni, 5. Juli, 3. August, 5. September, 5. Oktober, 6. November, 5. Dezember 2023 sowie vom 4. Januar 2024 [vgl. Kontoauszüge der Bank H.________, act. ID]). Auch wenn der Rechtsgrund aus den Gutschriftenanzeigen nur rudimentär ersichtlich ist (zu den weiteren Gutschriftenanzeigen staatlicher deutscher Behörden [T.________] unter dem Titel "Elterngeld" vgl. E. 3.2.6 nachfolgend), sprechen diese Zahlungen ebenfalls für einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie in Deutschland. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in einem Sportverein in Deutschland im Kampfsport aktiv (gewesen) ist (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. II] 507 ff.), er regelmässig seinen Mitgliederbeitrag überwiesen hat (vgl. Kontoauszüge der Bank H.________, act. ID), regelmässig an Wettkämpfen teilgenommen hat und in der Rangliste für die Saison 2023-2024 in seiner Kategorie als Nummer 4 Deutschlands geführt wurde (vgl.<www.U.________.com> [Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 {act. II} 508 f.]). Dies wurde denn auch vom Beschwerdeführer im Grundsatz zunächst nicht bestritten. So anerkannte er ausdrücklich, dass er beim deutschen Sportclub "registriert" gewesen sei; dies sei notwendig gewesen, weil eine Teilnahme an der "Tour

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 26 - V.________" anders nicht möglich gewesen wäre (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 2.2.4). Dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. März 2026 im Verfahren EL 200 2025 313 (S.9 Ziff. 1.10) unter Vorlage einer auf den 22. Oktober 2025 datierten Bestätigung eines Trainers, wonach er "zu keiner Zeit Mitglied unseres Vereins war, kein Abonnement oder Vertrag mit W.________ abgeschlossen hat, und nicht regelmässig oder aktiv an unseren Trainings oder Kursen teilgenommen hat", Aktivitäten in Deutschland in Abrede stellt (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2026 im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IB]), ändert nichts am Beweisergebnis. Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zufolge Begehung einer Straftrat im August 2021 am August 2023 (Untersuchungstermin am 6. August 2023) durch Dr. med. J.________ umfassend forensisch-psychiatrisch begutachtet wurde (vgl. act. IE). Entgegen der gerichtlichen Anordnung (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 12. Mai und 22. Mai 2025) hat der Beschwerdeführer das 92seitige Gutachten jedoch bis heute nur bruchstückhaft eingereicht, so dass die dortige, Teil eines lege artis erstellten psychiatrischen Gutachtens bildende Darstellung der Lebenssituation (bis mindestens zum Untersuchungstermin am 6. August 2023) dem hiesigen Gericht nach wie vor nicht bekannt ist. Dies muss sich der Beschwerdeführer insoweit anrechnen lassen, als davon auszugehen ist, dass – wären im entsprechenden Gutachten Feststellungen erhoben worden, welche den Aufenthalt und Wohnsitz in der Schweiz bestätigt und den durch die amtlichen Anmeldungen gegenüber den deutschen Behörden (vgl. hierzu vorstehend) entstandenen Eindruck eines Wohnsitzes in Deutschland widerlegt hätten – er diese Unterlagen dem Gericht ohne weiteres eingereicht hätte. 3.2.6 Zu berücksichtigen ist schliesslich auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers. Am 14. Januar 2021 heiratete er in ... seine zweite Ehefrau (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IIB] 106 S. 1 f.), wobei in der entsprechenden Urkunde als aktueller Wohnort des Beschwerdeführers Deutschland angegeben wurde, was mit der Meldebescheinigung der Stadt ... übereinstimmt (vgl. E. 3.2.3 vorstehend). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer diesbezüglich aus der mit sei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 27 ner Eingabe vom 1. März 2026 im Verfahren EL 200 2025 313 eingereichten Bestätigung vom 3. November 2025 aus ... (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2026 im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IB]), ableiten, wonach die damalige Beurkundung des Wohnorts in der Urkunde betreffend die Heirat anhand der Angabe auf der Identitätskarte und nicht einer persönlichen Aussage (des Beschwerdeführers) erfolgt sei. Vielmehr bestätigt eine auf der Basis eines amtlichen Ausweises erfolgte Beurkundung durch die ... Behörden den deutschen Wohnsitz. In den Jahren 2022 und 2024 wurden die beiden gemeinsamen Kinder geboren (act. II 176 S. 2, 247 S. 39). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht eine intakte und gelebte Partnerschaft (Beschwerde S. 11; vgl. auch Eingabe vom 2. März 2026). Er nimmt seine Betreuungspflichten gegenüber den Kindern wahr. Nichts anderes ergibt sich aus den Akten. Auf das Konto bei der Bank H.________ wurde von der T.________ "Elterngeld" ausgerichtet (Überweisungen vom 23. Februar 2023 von € 1'500.- - sowie je € 300.-- am 28. April, 31. Mai, 30. Juni, 31. Juli, 31. August, 29. September 2023 [vgl. Kontoauszüge der Bank H.________, act. ID]), was ebenfalls für einen dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers und der mit ihm zusammenlebenden Familie in Deutschland spricht. Damit korrespondieren die von der AKB eingeholten Leistungsabrechnungen der Krankenversicherung der Familie, wonach die im Januar 2021 in ... geheiratete zweite Ehefrau des Beschwerdeführers seit ihrer Versicherungsunterstellung in der Schweiz im August 2022 (vgl. hierzu Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IIB] 106 S. 7, 132 S. 1) und die im Oktober 2022 in Deutschland geborene Tochter im Zeitraum September 2022 bis Januar 2024 ausschliesslich medizinische Leistungen in Deutschland bezogen haben (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IID] 204, 205). Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, macht jedoch geltend, seine Ehefrau habe aufgrund negativer Erfahrungsberichte über Kliniken in ... und positiver Geburtserfahrungen von Bekannten in Deutschland die Entscheidung getroffen, die Geburt der Tochter in Deutschland durchzuführen und die medizinische Nachsorge im Rahmen der bereits begonnenen Behandlung dort fortzusetzen (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. September 2025 S. 3 Ziff. 2.2 im Verfahren EL 200 2025 313; Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2026 S. 8 Ziff. 1.9.1 im Verfah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 28 ren EL 200 2025 313). Dies ist in der Zusammenschau mit allen Akten jedoch nicht glaubwürdig und es bliebe zudem ungeklärt, weshalb Mutter und Tochter über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren die medizinischen Leistungen entsprechend der periodischen Nachsorge nach einer Geburt und auch im Zusammenhang mit der erneuten Schwangerschaft ausschliesslich im Ausland in Anspruch genommen haben, was – wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers zum Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt stimmen würden – einen erheblichen (finanziellen wie persönlichen [lange Anund Abreisen von der Schweiz in den Raum ... zu den Terminen]) Mehraufwand zur Folge gehabt hätte. Daran ändert schliesslich nichts, dass der Beschwerdeführer selbst medizinische Leistungen gleichermassen in der Schweiz wie auch in Deutschland und ... bezogen hat (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IID] 204, 205). Der Beschwerdeführer ist als Bezüger von umfangreichen Leistungen der schweizerischen Sozialversicherungen an das schweizerische Gesundheitssystem angebunden und muss aus Gründen der Leistungsabrechnung wie auch zur Aufrechterhaltung des Anscheins eines Schweizer Wohnsitzes in der Schweiz (ärztliche) Leistungen beziehen. Hinsichtlich der am 1. März 2026 im Verfahren EL 200 2025 313 eingereichten ärztlichen Bestätigung des Dr. med. X.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. November 2025, wonach die Behandlung bei ihm die "langjährige und fortlaufende medizinische Betreuung von Herrn A.________ an seinem schweizerischen Aufenthaltsort" bestätige (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2026 im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IB]), ist festzuhalten, dass für die Zeit bis Anfangs 2024 bei diesem Arzt einzig für die Zeit vom 7. November bis 5. Dezember 2022 (ohne bestimmtes Datum) und für den 27. Januar 2023 zwei Abrechnungen aktenkundig sind (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IID] 204 S. 8, 21). Kein Beweis für einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz stellt der Umstand dar, dass seit März 2024 ausschliesslich Belege für Leistungen für den Beschwerdeführer und seine Familie in der Schweiz aktenkundig geworden sind, d.h. insbesondere die Geburt des Sohnes in der Schweiz erfolgte und der Beschwerdeführer zahlreiche Besuche bei Dr. med. X.________ absolvierte (Akten der AKB im Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 29 - EL 200 2025 313 [act. IID] 205, 206). Auch diese Verhaltensänderung erfolgte (wie diejenige hinsichtlich des Zahlungsverhaltens) unmittelbar nach dem Zeitpunkt, in welchem dem Beschwerdeführer gestützt auf das Schreiben der F.________ vom 11. Januar 2024 bewusst wurde, dass sein Aufenthaltsstatus geprüft wird und er entsprechende Unterlagen wird einreichen müssen (Akten der AKB im Verfahren EL 200 2025 313 [act. II] S. 120 f., [act. IIB] 141). 3.2.7 Nichts an diesem auf verlässlichen Beweismitteln basierenden Bild ändern die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen von Freunden und Drittpersonen (act. I 39 - 42). Ebenfalls nichts kann der Beschwerdeführer aus den Berichten der deutschen Polizeibehörden ableiten: Der Polizeibericht vom 22. Februar 2024 betreffend Verstoss gegen das Meldegesetz (vgl. act. IF) hält einzig fest, dass sein Vater an der Adresse ... in ... wohne und der Beschwerdeführer dort nie gewohnt habe, jedoch dort gemeldet gewesen sei. Dabei handelt es sich jedoch nicht bereits um eine polizeiliche Feststellung, sondern um den von der Polizei weiter zu evaluierenden angeblichen Sachverhalt. Entsprechend wurden weitere Abklärungen zur Erhebung des Sachverhalts in die Wege geleitet und ein Polizeibericht vom 28. Februar 2024 erstellt. Diesen Bericht hat der Beschwerdeführer, obwohl vom Gericht mehrfach (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 12. Mai und 22. Mai 2025) ausdrücklich zur vollständigen Einreichung aufgefordert, bis heute nur in einer fast vollständig geschwärzten Fassung aufgelegt (vgl. act. IE). Wie bereits hinsichtlich des allein unvollständig eingereichten psychiatrischen Gutachtens festgehalten (vgl. E. 3.2.5 vorstehend), gilt auch hier, dass der Beschwerdeführer den Bericht in seiner vollständigen Fassung offengelegt hätte, wenn er eine Aussage zu seinen Gunsten erlaubt hätte. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er habe aufgrund seiner psychischen Erkrankung gar nie die Urteilsfähigkeit besessen, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlagern (Eingabe vom 4. Mai 2025 S. 12 Rechtsbegehren Ziff. 1), ist festzuhalten, dass sich den medizinischen Unterlagen, namentlich dem von der Invalidenversicherung angeordneten neurologisch-psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2015 (act. II 98.1), den Attesten seines psychiatrischen Behandlers in ... (vgl. Akten der AKB

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 30 im Verfahren EL 200 2025 313 [act. IID] 215 S. 43 ff.) sowie dem eingereichten Auszug des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. J.________ (vgl. act. IE) keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer – trotz attestierter psychischer Erkrankung – die für das subjektive Element der Absicht des dauernden Verbleibens erforderliche (vom Gesetz vermutete [Art. 16 ZGB]) Urteilsfähigkeit aufgehoben gewesen sein könnte, zumal an diese im Bereich der Wohnsitzfrage keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. E. 2.4.1 hiervor). So war es ihm in den vergangenen Jahren sehr wohl möglich, sich von seiner ersten Ehefrau scheiden zu lassen, eine zweite Ehe einzugehen, eine zweite Familie zu gründen, das entsprechende Familienleben zu pflegen und daneben auch am gesellschaftlichen Leben, insbesondere an Sportwettkämpfen, teilzunehmen. 3.4 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bestehen keinerlei Anzeichen für eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen bzw. auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 16 Rechtsbegehren Ziff. 4). Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit mindestens September 2022 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, womit spätestens seit diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags nicht mehr erfüllt sind (vgl. E. 2.1 - 2.3 hiervor). Diese für den Beschwerdeführer offensichtlichen und letztlich allein ihm bekannten Umstände hat er der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt. Vielmehr hat er gegenüber der Beschwerdegegnerin wie auch im vorliegenden Verfahren die tatsächlichen Umstände weiterhin zu verschleiern versucht. Auch wenn der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt, in dem ihm bekannt wurde, dass sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz wie auch seine sozialversicherungsrechtliche Anspruchsberechtigung geprüft werden, Verhaltensänderungen vorgenommen hat, belegen diese nicht, dass er tatsächlich (zusammen mit seiner Familie) seinen Aufenthalt mit dem Willen des nun dauernden Verbleibens in der Schweiz aus Deutschland wegverlegt hätte, zumal in der Schweiz nach wie vor keine adäquate Wohnsi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 31 tuation besteht und die Bezüge über das deutsche Konto bereits ab Mitte Dezember 2024 wieder aufgenommen wurden. Die Leistungsausrichtung erfolgte damit spätestens ab September 2022 unrechtmässig. Es liegt ein Rückkommenstitel nach Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Die Leistungsaufhebung und Rückforderung der ab September 2022 ausgerichteten Leistungen ist damit nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.5, 2.6.1 und 2.6.2 hiervor). In Bezug auf den konkreten Rückforderungsbetrag der Assistenzbeiträge macht der Beschwerdeführer keine Fehler in der Berechnung geltend und solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Betrag der Rückforderung in Bezug auf die Hilflosenentschädigung wurde in der Verfügung vom 23. Januar 2025 (act. II 277) nicht quantifiziert, sondern diesbezüglich eine separate Verfügung der Ausgleichskasse in Aussicht gestellt, was zulässig ist. Die mittels Verfügungen vom 23. Januar 2025 und 24. Januar 2025 angeordnete Rückforderung erfolgte, nachdem der Beschwerdegegnerin erst anfangs 2024 bekannt geworden war, dass möglicherweise ein unrechtmässiger Leistungsbezug erfolgt war, schliesslich offensichtlich auch innerhalb der Verwirkungsfristen (vgl. E. 2.6.3 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten sind die angefochtenen Verfügungen vom 23. Januar 2025 (act. II 277) und vom 24. Januar 2025 (act. II 279) nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 32 - 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt für beide Verfahren auf gesamthaft Fr. 1000.--, sind entsprechend dem Ausgang der Verfahren dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2026, IV 200 2025 121 - 33 - 4. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Eingabe von Rechtsanwältin L.________ vom 30. Juli 2025) - IV-Stelle Bern (samt Eingabe von Rechtsanwältin L.________ vom 30. Juli 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (betreffend Verfahren 8C_387/2025) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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