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Bern Verwaltungsgericht 22.05.2025 200 2024 822

May 22, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,975 words·~15 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 7. November 2024

Full text

ALV 200 2024 822 JAP/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Mai 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 7. November 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, ALV 200 2024 822 -2- Sachverhalt: A. Ab Juni 2016 figurierte der 1987 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) als Mitglied der Geschäftsleitung sowie als Mitglied – bzw. zwischen September und Dezember 2022 als Präsident – des Verwaltungsrates der D.________ AG (nachfolgend Gesellschaft) im Handelsregister (vgl. SHAB-Publikationen vom TT. Juni 2016, TT. September 2022 und TT. Januar 2023; Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 19 [pag. 155-157]). Ab 10. Januar 2023 übernahm er den Vorsitz der Geschäftsleitung (vgl. SHAB-Publikation vom TT. Januar 2023; act. II 19 [pag. 155-157]), wobei er mit der Gesellschaft einen schriftlichen Arbeitsvertrag für die Funktion als Chief Executive Officer (CEO) mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % abschloss (act. II 29 [pag. 209-213]). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2023 seinen Rücktritt als Mitglied des Verwaltungsrates und Vorsitzender der Geschäftsleitung erklärt hatte, interpretierte dies die Gesellschaft als fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wogegen dieses nach Ansicht des Beschwerdeführers fortbestanden haben soll (vgl. act. II 22 [pag. 163 f.], 23 [pag. 166]). Am 13. September 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern Zentrum zur Arbeitsvermittlung an (vgl. act. II 12 [pag. 142], 13 [pag. 143]; Dossier RAV-Region Bern Mittelland [act. IIA] pag. 1, 23 f., 33, 40) und erklärte im Rahmen der Korrespondenz gegenüber dem RAV – unter Hinweis auf die arbeitsrechtliche Streitigkeit –, die Anmeldung beim RAV erfolge lediglich als Vorsichtsmassnahme (act. II 16 [pag. 147 f.]; act. IIA pag. 4, 25 f.). Nach zwei Beratungsgesprächen vom 26. September und 21. November 2023 (act. II 6 [pag. 25 f.]; act. IIA pag. 1 f.) meldete sich der Versicherte am 30. Januar 2024 von der Arbeitsvermittlung ab (act. II 17 [pag. 150], 13 [pag. 143]; act. IIA pag. 1, 3). Am 29. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. August 2023 (act. II 18 [pag. 151-154]) und forderte mit Schreiben vom 7. August 2024 (act. II 25 [pag. 187-200]) die rückwirkende Entrichtung der Arbeitslosenentschädigung seit dem 16. August 2023,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, ALV 200 2024 822 -3eventualiter seit dem 18. September 2023 (pag. 197). Mit Verfügung vom 22. August 2024 (act. II 10 [pag. 137-139]) lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 13. September 2023 mit der Begründung ab, der Versicherte habe bis zum Ablauf der dreimonatigen Einreichefrist am 31. Dezember 2023 keinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Daran hielt das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (nachfolgend AVA bzw. Beschwerdegegner), auf Einsprache hin (act. II 8 [pag. 30-50]) mit Entscheid vom 7. November 2024 (act. II 1 [pag. 2-7]) fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid (act. II 1 [pag. 2-7]) erhob der Versicherte, vertreten durch die Rechtsanwälte B.________ und Dr. iur. C.________, am 9. Dezember 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Arbeitslosenentschädigung sei rückwirkend für den Zeitraum vom 16. August 2023 bis zum 31. August 2024 zu entrichten. Eventualiter sie der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen – unter Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort punktuell Stellung, wobei er betreffend Rechtsbegehren auf die Beschwerde verwies. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2025 ersuchte das Verwaltungsgericht den Beschwerdegegner, sich im Rahmen einer Duplik auch hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung in der Zeit von 16. August bis 12. September 2023 zu äussern und das Dossier des RAV Bern Zentrum nachzureichen. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 kam der Beschwerdegegner dem Ersuchen nach und bestätigte den Antrag auf Abweisung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, ALV 200 2024 822 -4- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 7. November 2024 (act. II 1 [pag. 2-7]). Mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte der Beschwerdegegner die Verfügung vom 22. August 2024 (act. II 10 [pag. 137-139]), welche einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 13. September 2023 verneinte. Damit liegt der prinzipaliter beantragte Anspruch (Beschwerde S. 4 Ziff. I Ziff. 1), soweit die Zeit zwischen 16. August und 12. September 2023 betreffend, ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. Indes rechtfertigt sich eine diesbezügliche Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes, ist doch von einer Tatbestandsgesamtheit auszugehen und konnte sich die Verwaltung zu diesem spruchreifen (liquiden) Aspekt im Rahmen der Duplik (S. 2 Ziff. III Art. 1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, ALV 200 2024 822 -5äussern (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 136, 9C_678/2011 E. 3.1). Streitig und zu prüfen ist folglich der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. August 2023 bis 31. August 2024. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts gilt – wie generell im Sozialversicherungsrecht – das Anmeldeprinzip (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 29 ATSG; vgl. dazu BGE 149 V 177 E. 4.6 S. 182 mit weiteren Hinweisen). Wer Arbeitslosenentschädigung beansprucht, muss sich beim zuständigen RAV anmelden (vgl. Art. 17 Abs. 2bis i.V.m. Art. 85b AVIG) und die Ansprüche bei einer frei wählbaren Arbeitslosenkasse geltend machen (Art. 20 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 29 AVIV). Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG; vgl. dazu Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis ALE, C192 [<www.arbeit.swiss>, unter: Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis]). Die Dreimonatsfrist in Art. 20 Abs. 3 AVIG ist eine Verwirkungsfrist, d.h. nicht bloss eine Ordnungsvorschrift, sondern zwingend. Als entschuldbarer Grund für die Wiederherstellung der Frist kann der Schutz des guten Glaubens der versicherten Person erachtet werden, insbesondere wenn eine von der zuständigen Amtsstelle falsch erteilte Auskunft zur Nichteinhaltung der Frist geführt hat. Die versicherte Person muss von der Verwaltung unmissverständlich und ausdrücklich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Geltendmachung des Anspruchs hingewiesen werden (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, ALV 200 2024 822 -6- Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 20 S. 145 f.; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 20 N. 1 und 15 ff. ; ders., L’obligation de renseigner et de conseiller dans le domaine de l’assurance-chômage, in: ARV 2008 S. 104). 2.2 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Person zu erfolgen hat, und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 5, 8C_332/2011 E. 5.1.1). Zu den Trägern und Durchführungsorganen der Sozialversicherung zählen alle organisatorischen Einheiten, welche einen Sozialversicherungszweig durchführen bzw. betreiben und auf deren Verfahren das ATSG anwendbar ist (vgl. MEYER/EGLI, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 30 N. 18). Die Aufklärungs- und Beratungspflicht ist im Zweig der Arbeitslosenversicherung in dem Sinne segregiert, als sie sich auf den spezifischen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Durchführungsstellen beschränkt (Art. 22 Abs. 3 AVIV; vgl. SECO, AVIG- Praxis ALE, B345e). Die Abklärung der Anspruchsberechtigung fällt in die Zuständigkeit der Arbeitslosenkassen, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist (Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG). 3. 3.1 Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten (Beschwerde Rz. 13 und 16 f.; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III Art. 1), dass sich der Beschwerdeführer am 13. September 2023 elektronisch (vgl. dazu Art. 83 Abs. 1bis lit. d AVIG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 AVIV; vgl. SECO, AVIG-Praxis ALE, B329) zur Arbeitsvermittlung anmeldete (vgl. act. II 12 [pag. 142], 13 [pag. 143]; act. IIA pag. 1, 23 f., 33, 40), jedoch erst am 29. Juli 2024 (und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, ALV 200 2024 822 -7damit nach seiner Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 30. Januar 2024; vgl. act. II 17 [pag. 150], 13 [pag. 143]; act. IIA pag. 1, 3) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte (act. II 18 [pag. 151-154]). Damit ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich verwirkt. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben dennoch eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen ist. 3.2 In concreto hat das RAV dem Beschwerdeführer nicht etwa geraten, er müsse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung erst nach Beendigung des arbeitsrechtlichen Rechtsstreits einreichen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2007 vom 24. Oktober 2007 E. 4.2), vielmehr macht er geltend, das RAV hätte es unterlassen, ihn dahingehend zu beraten, dass er trotz der Zivilstreitigkeit um das Bestehen des Arbeitsverhältnisses gestützt auf Art. 29 AVIG einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu beantragen habe (Beschwerde Rz. 15). 3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit E-Mail vom 14. September 2023 (act. II 12 [pag. 142]; act. IIA pag. 40) per Link auf den "Leitfaden für Versicherte Arbeitslosigkeit" (act. II 9 [pag. 106-129]; <www.arbeit.swiss>, unter: Publikationen/Broschüren und Flyer/Info-Service und Merkblätter für Stellensuchende) hingewiesen. In dieser Broschüre werden die verschiedenen Aufgaben der Vollzugsstellen RAV, Arbeitslosenkasse (ALK) und kantonale Amtsstelle (KAST) umschrieben. Dabei wird insbesondere aufgezeigt, dass die von der versicherten Person gewählte Arbeitslosenkasse für die Abklärung der Anspruchsberechtigung zuständig ist (S. 8). Zudem wird dargelegt, dass die versicherte Person nach der Anmeldung beim RAV eine Arbeitslosenkasse auszuwählen hat, welche Unterlagen die gewählte Arbeitslosenkasse benötigt und dass Ansprüche, die nicht innert drei Monaten geltend gemacht werden, verfallen (S. 12). Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 18. September 2023 das ausgefüllte Dokument "Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch" (act. IIA pag. 38). In diesem Dokument wurde er explizit aufgefordert, die Broschüre "Kundeninformation" sorgfältig durchzulesen und sich allfällige Fragen zu notieren. Diese vom AVA herausgegebene Broschüre (<www.weu.be.ch>, unter: Beim RAV anmelden/Weitere Informationen) enthält wiederum den Hinweis "Bei konkreten Fragen zu Ihrem persönli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, ALV 200 2024 822 -8chen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wenden Sie sich an Ihre Arbeitslosenkasse" (S. 7). Selbst wenn dies für den Beschwerdeführer nicht klar gewesen sein sollte (vgl. Replik Rz. 92 lit. b), änderte dies nichts. Denn gemäss RAV-Verlaufsprotokoll (act. II 13 [pag. 143 f.]; act. IIA pag. 1 f.) erklärte die Personalberaterin dem Beschwerdeführer anlässlich des ersten Beratungsgesprächs vom 26. September 2023 nochmals die verschiedenen Rollen der ALK bzw. des RAV und informierte ihn bezüglich "Einreichen der Unterlagen an die ALK". Im zweiten Beratungsgespräch vom 21. November 2023 wurde der Beschwerdeführer von der Personalberaterin abermals darauf aufmerksam gemacht, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von der Arbeitslosenkasse nicht geprüft werde, solange er dieser keine Unterlagen einreiche (act. II 13 [pag. 143 f.]; act. IIA pag. 1 f.). 3.2.2 Nach dem Dargelegten (vgl. E. 3.2.1 hiervor) musste dem Beschwerdeführer ohne weiteres bewusst sein, dass er sich bezüglich sämtlicher Fragen rund um das Thema Arbeitslosenentschädigung an die hierfür zuständige Arbeitslosenkasse zu wenden hat und ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei nicht rechtzeitiger Anmeldung verwirkt. Angesichts der klar festgelegten und kommunizierten Rollenteilung konnte er von der hierfür unzuständigen RAV-Beraterin nicht erwarten, dass diese die spezifische Ausgangslage des Beschwerdeführers (rechtshängige Arbeitsstreitigkeit) in Bezug auf die Arbeitslosenentschädigung rechtlich korrekt einordnet und überhaupt in Betracht zieht, dass der sachliche Anwendungsbereich der Sonderregel von Art. 29 AVIG (vgl. SECO, AVIG-Praxis ALE, C198 ff.) betroffen sein könnte (vgl. Beschwerde Rz. 30, 35, 40). Wenngleich der Zweig der Arbeitslosenversicherung gemäss Beschwerdeführer als "ganzheitliches Sozialkonstrukt" aufzufassen ist (vgl. Beschwerde Rz. 28), kann daraus nicht geschlossen werden, dass sämtliche Mitarbeitenden der verschiedenen Vollzugsstellen für jedwede in Betracht fallende rechtliche Fragestellung geschult sein müssen, um spezifische Sachverhaltskonstellationen von sich aus zu erkennen und rechtlich korrekt einzuordnen (vgl. Replik Rz. 88). Wie der Beschwerdegegner zutreffend aufgezeigt hat (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Art. 3), wäre dies angesichts der verschiedenen Leistungsansprüche (Arbeitslosenentschädigung, Kurz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, ALV 200 2024 822 -9arbeitsentschädigung, Schlechtwetterentschädigung, Insolvenzentschädigung) sowie der entsprechenden Kompetenzabgrenzungen beim Vollzug des Versicherungszweiges faktisch denn auch kaum machbar. Allemal genügt es, dass die leistungsansprechenden Personen hinreichend über die Rollenteilungen der für den Vollzug involvierten Organisationseinheiten transparent informiert werden und für allfällige Anfragen so an die zuständige Stelle weiterverwiesen werden können. Die Aufklärungspflicht kann gemäss Rechtsprechung denn auch durch die Abgabe von Informationsbroschüren erfüllt werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass in den Broschüren nicht explizit auf die Sonderregel von Art. 29 AVIG hingewiesen wird (vgl. Beschwerde Rz. 64), ist dabei unschädlich, hätte die hierfür kompetente Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer doch darüber beraten können, soweit er sich an die Empfehlung der Personalberaterin gehalten hätte, die entsprechenden Unterlagen bei der Arbeitslosenkasse einzureichen. 3.3 Nach dem Dargelegten wurde weder die Beratungspflicht verletzt, noch besteht ein Vertrauensschutz, konnte der Beschwerdeführer aufgrund der klaren Information über die Rollenverteilung von RAV und ALK die Personalberaterin doch nicht als zuständig für die als fehlend gerügte Information betreffend die Sonderregel von Art. 29 AVIG erachten, womit es bereits an der Vertrauensgrundlage fehlt (vgl. Beschwerde Rz. 45, 47). 3.4 Eine "Weiterleitung des Falles" vom RAV an die ALK (vgl. Beschwerde Rz. 15 und 49) war sodann weder zwingend noch opportun. Zwar dürfen die RAV (Art. 10a Abs. 2 lit. a der kantonalen Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111]) den Arbeitslosenkassen Personendaten, die sie im Einzelfall für die Abklärung von Leistungsansprüchen benötigen, bekannt geben (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. c des kantonalen Arbeitsmarktgesetzes vom 23. Juni 2003 [AMB; BSG 836.11]; Leitfaden des SECO zur Bearbeitung von Personendaten in den Bereichen AVIG und AVG [Datenschutzleitfaden AVIG/AVG], abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, unter: Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis), sie sind jedoch – abgesehen von Weiterleitungskonstellationen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 und Art. 30 ATSG (vgl. auch SE- CO, AVIG-Praxis ALE, E62) – selbstredend nicht gehalten, von sich aus im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, ALV 200 2024 822 -10- Hinblick auf eine allfällige erst künftige Geltendmachung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung der Arbeitslosenkasse Unterlagen zukommen zu lassen. Ferner lagen dem RAV die zur Anspruchsprüfung durch die ALK erforderlichen Dokumente gar nicht vor (vgl. SECO, AVIG-Praxis ALE, C201; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Art. 3). Weil die RAV- Personalberaterin auch nicht erkennen musste, dass es sich in Bezug auf einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung allenfalls um einen "Zweifelsfall" handelt, bestand von vornherein auch keine Meldepflicht gegenüber der KAST (vgl. Beschwerde Rz. 49). 3.5 Dass die RAV-Personalberaterin den Beschwerdeführer gedrängt hätte, sich von der Arbeitsvermittlung abzumelden (Beschwerde Rz. 37, 69), lässt sich dem RAV-Verlaufsprotokoll (act. II 13 [pag. 143 f.]; act. IIA pag. 1 f.) nicht entnehmen (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. III Art. 3). Die Frage dürfte vielmehr im Rahmen der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich um eine neue/andere Stelle zu bemühen (act. II 4 [pag. 20], 13 [pag. 143 f.]; act. IIA pag. 1 f. und 4) und seines fehlenden Willens, sich bei der Arbeitslosenkasse anzumelden (act. II 4 [pag. 20], 13 [pag. 143]; act. IIA pag. 1 f.), aufgekommen sein, da beides Grundvoraussetzungen für einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sind (siehe Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG sowie E. 2.1 hiervor) und eine Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung bei einer diesbezüglichen Weigerung keinen Sinn macht. 4. Der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 7. November 2024 (act. II 1 [pag. 2-7]) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2025, ALV 200 2024 822 -11- 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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