IV 200 2024 820 KOJ/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Juli 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Schnyder A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern C.________ und D.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. November 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025, IV 200 2024 820 -2- Sachverhalt: A. Der 2014 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Oktober 2021 von seinen Eltern unter Verweis auf eine seit der Geburt bestehende Autismus-Spektrum-Störung (ASS) bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (Hilflosenentschädigung für Minderjährige [Akten der IVB {act. II} 1] sowie medizinische Massnahmen [act. II 11]) angemeldet. Die IVB tätigte in der Folge medizinische Abklärungen. Insbesondere gestützt auf die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. März 2022 (act. II 29) gewährte die IVB mit Mitteilung vom 28. März 2022 (act. II 31) in Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 (ASS) gemäss Anhang zur bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Verordnung des Bundesrates vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.231.21) bzw. zur seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Verordnung vom 3. November 2021 des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211) medizinische Massnahmen für die Zeit vom 11. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2034 (20. Altersjahr). Weiter veranlasste sie durch ihren Abklärungsdienst eine Erhebung vor Ort (vgl. Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte vom 26. April 2022 [act. II 34]). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2022 (act. II 35) stellte die IVB in Aussicht, ab dem 19. Oktober 2022 bis zum 1. Januar 2026 (Revision) eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 38) holte die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 22. August 2022 (act. II 44) ein und verfügte am 29. August 2022 (act. II 45) dem Vorbescheid entsprechend. Überdies entschied sie, dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags nicht erfüllt seien. Die Verfügung blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025, IV 200 2024 820 -3- B. Im Mai 2023 (act. II 47) stellten die Eltern des Versicherten bei der IVB erneut ein Leistungsgesuch (Hilfsmittel: "Tablet, Smart-Watch mit Ortungsund Notfallrufoption, Noice-Cancelling-Kopfhörer") und zudem (act. II 50) beantragten sie die Ausrichtung eines Assistenzbeitrages. Letzteres Gesuch zog die Mutter des Versicherten am 8. Juni 2023 (act. II 54) zurück, woraufhin die IVB das Gesuch am 14. Juni 2023 (act. II 55) als gegenstandslos abschrieb. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 53) entschied die IVB mit Verfügung vom 16. August 2023 (act. II 58), keine Kostengutsprache für Noice-Cancelling-Kopfhörer und ein Ortungs-/Notfallgerät zu erteilen. Die Verfügung blieb unangefochten. Am 17. November 2023 (act. II 64) gewährte sie Kostengutsprache für ein "iPad 9 zur Beschulung". C. Im Juli 2024 (act. II 66) stellten die Eltern des Versicherten erneut ein Gesuch um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages. Nach getätigten Abklärungen stellte die IVB insbesondere gestützt auf den Abklärungsbericht "Assistenzbeitrag" ihres Abklärungsdienstes vom 24. Juli 2024 (act. II 73/2) mit Vorbescheid vom 24. Juli 2024 (act. II 74) in Aussicht, keinen Assistenzbeitrag auszurichten. Nach dagegen mündlich erhobenem Einwand (act. II 75) nahm die IVB mit E-Mail vom 12. August 2024 (act. II 76) zu den erhobenen Vorbringen Stellung. Am 19. August 2024 (act. II 78) wies sich die E.________ AG als Rechtsvertreterin aus und erhob vorsorglich bzw. am 24. September 2024 (act. II 80) begründet Einwand gegen den Vorbescheid. Die IVB holte in der Folge eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 8. November 2024 (act. II 83) ein und verfügte am 13. November 2024 (act. II 84) dem Vorbescheid entsprechend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025, IV 200 2024 820 -4- D. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, dagegen Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm ab dem 15. Juli 2024 ein Assistenzbeitrag auszurichten. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025, IV 200 2024 820 -5- 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. November 2024 (act. II 84). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Art. 42quater Abs. 3 IVG). Hiervon hat er mit Erlass von Art. 39a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Gebrauch gemacht. Danach haben Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 42quater Abs. 1 lit. a (Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG) und b (zu Hause leben) IVG erfüllen und: a. regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung im ersten Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren; b. während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben; oder c. denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 2 IVG von mindestens sechs Stunden pro Tag ausgerichtet wird. Die Voraussetzungen von Art. 39a lit. a - c IVV sind nicht kumulativ zu erfüllen. Es genügt, wenn die versicherte Person eine Voraussetzung erfüllt (Ziff. 2010 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025, IV 200 2024 820 -6- [BSV] über den Assistenzbeitrag [KSAB]). Die Voraussetzung in Art. 39a lit. a IVV, wonach der Anspruch eines minderjährigen Versicherten auf einen Assistenzbeitrag vom Besuch der obligatorischen Schule in einer Regelklasse abhängig gemacht wird, ist gesetzeskonform und verstösst nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101; BGE 147 V 251 [Pra 2021 Nr. 106]). Der Besuch einer Regelklasse begründet den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag unabhängig davon, ob die versicherte Person in der Regelklasse dem normalen oder einem speziellen Lehrplan folgt (Ziff. 2011 KSAB). Bei nur teilzeitiger Integration in eine Regelklasse muss die versicherte Person mindestens drei Tage pro Woche in der Regelklasse verbringen, damit der Anspruch begründet wird. Als Tag wird das gemäss Stundenplan normale tägliche Pensum an den besuchten Schultagen berücksichtigt. Wenn z.B. der Stundenplan nur am Montagmorgen Unterricht vorsieht, gilt der Besuch am Montagmorgen als ganzer Schultag. Wenn hingegen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, die versicherte Person aber nur am Morgen teilnimmt, zählt dies als halber Tag. Der Besuch einzelner Stunden wird nicht angerechnet. Durch den Besuch einer Sonderklasse in einem Regelschulumfeld ergibt sich kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Als Sonderklassen gelten Klassen, die vom Kanton als solche bezeichnet sind, aber nicht Kleinklassen, Einführungsklassen, Klassen für besondere Förderung und ähnliches (Ziff. 2012 KSAB). 2.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025, IV 200 2024 820 -7mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 19, C 77/04 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 151 V 129 E. 5 S. 132, 149 V 224 E. 6 S. 231). Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am "wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 150 V 281 E. 5.1 S. 287, 150 V 33 E. 5.1 S. 39, 149 V 129 E. 4.1 S. 132). 3. 3.1 Der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht gemäss Art. 42septies IVG frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs, d.h. im vorliegenden Fall mit der Gesuchstellung im Juli 2024 (act. II 66). Das Schuljahr 2023/2024 in … endete am 7. Juli 2024 (https://www....) und damit vor dem Leistungsgesuch Mitte Juli 2024, weshalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025, IV 200 2024 820 -8die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das besagte Schuljahr (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 15) im vorliegenden Fall nicht relevant sind. 3.2 Vorliegend zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG i.V.m. Art. 39a lit. a IVV Ingress (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt. Streitig ist demgegenüber, ob er im Sinne von Art. 39a lit. a IVV regelmässig die obligatorische Schule in der Regelklasse besucht und dabei insbesondere die Auslegung des in Art. 39a lit. a IVV verwendeten Begriffs des regelmässigen Schulbesuchs. Dazu ist aufgrund der Akten erstellt und unter den Parteien ebenfalls unbestritten (act. II 72/6 i.V.m. 72/1, 75, 80/1 f. Ziff. 4, 89/18; vgl. auch Beschwerde S. 4 Ziff. 16 i.V.m. act. II 72/6 und S. 5 Ziff. 20), dass der Beschwerdeführer den in Ziff. 2012 KSAB (vgl. E. 2.1 hiervor) für eine teilzeitige Integration in eine Regelklasse geforderten Schulbesuch an mindestens drei Tagen pro Woche entsprechend dem jeweils normalen täglichen Pensum nicht erfüllt. Seit August 2024 besucht er die fünfte Klasse der Regelklasse an einer öffentlichen Schule. Von 31 Lektionen besucht der Beschwerdeführer deren 16. Er besucht am Montagnachmittag drei Lektionen, am Dienstagvormittag drei Lektionen sowie am Donnerstag und am Freitag jeweils fünf Lektionen über den Tag verteilt. Hinzu kommen ausserschulische Aktivitäten (Beschwerde S. 4 Ziff. 16, act. II 72 S. 3 ff.). Zu prüfen ist demnach, ob die entsprechende Ziff. 2012 KSAB gesetzeskonform ist. Dies ist nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht der Fall (vgl. Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 20 ff.). 3.2.1 Der Assistenzbeitrag, der durch die 6. Revision des IVG (erstes Massnahmepaket) am 1. Januar 2012 nach dem Pilotversuch "Assistenzbudget" eingeführt wurde, stellt eine Ergänzungsleistung zur Hilflosenentschädigung und der von den Angehörigen geleisteten Hilfe dar, die als eine Alternative zur institutionellen Hilfe konzipiert ist und es den Menschen mit einer Behinderung erlaubt, für die benötigten Hilfeleistungen selber Personen anstellen zu können und ihr Betreuungsbedürfnis selbstständiger und selbstverantwortlicher zu gestalten. Der auf die Bedürfnisse gesetzte Akzent bezweckt, die Lebensqualität der Versicherten zu verbessern, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass sie trotz ihres Handicaps zu Hause bleiben können, und ihre Integration in die Gesellschaft und ins Berufsle-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025, IV 200 2024 820 -9ben zu erleichtern; parallel dazu erlaubt der Assistenzbeitrag, die Angehörigen zu entlasten, die Pflege erbringen (BGE 147 V 251 E. 7.1 S. 254 mit weiteren Hinweisen). Angesichts des Gesetzgebungsverfahrens und der parlamentarischen Debatten (vgl. BGE 147 V 251 E. 7.2 ff. S. 255) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung festgestellt, dass die an den Bundesrat delegierte Zuständigkeit, die Voraussetzungen des Anspruchs auf den Assistenzbeitrag für die Minderjährigen zu regeln, ihm einen sehr ausgedehnten Handlungsspielraum verleiht, während der Gesetzgeber ausdrücklich die Wahl getroffen hat, diese neue Leistung nicht für die Gesamtheit der Versicherten zu öffnen, die eine Hilflosenentschädigung erhalten und zu Hause wohnen, sondern Platz zu lassen für eine etappenweise Öffnung (BGE 147 V 251 E. 8.1 S. 257). Die Wahl des Gesetzgebers, den Anspruch auf den Assistenzbeitrag der Minderjährigen zusätzlichen Voraussetzungen zu denen von Art 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG zu unterstellen, impliziert gemäss Bundesgericht zwingend, dass das zu deren Erlass zuständige Organ gewisse Anforderungen in Bezug auf die Selbstständigkeit und Selbstverantwortung festlegt, die nötig sind, um in den Genuss der Leistung zu gelangen. Indem der Verordnungsgeber die Voraussetzung aufgestellt hat, dass Minderjährige regelmässig die obligatorische Schule in der Regelklasse besuchen müssen, hat er ein Kriterium vorgesehen, dass sich in den Rahmen des Zwecks der Assistenzbeiträge einfügt, nämlich die Lebensqualität der Versicherten zu verbessern bzw. die Möglichkeit zu erhöhen, dass sie trotz ihres Handicaps zu Hause bleiben können und ihre gesellschaftliche und berufliche Integration zu erleichtern. Es handelt sich laut Bundesgericht um ein klares und objektives Eingrenzungskriterium, das es erlaubt, einen Grad der Autonomie und der Handlungsfähigkeit der betroffenen minderjährigen Versicherten anzunehmen. Es geht darum, dass die Betroffenen aus einem objektiven Blickwinkel über die notwendige Selbstständigkeit und die notwendigen Fähigkeiten im Hinblick auf ein möglichst unabhängiges und selbstverantwortliches Leben verfügen. Dieses Kriterium kann nicht durch eine "konkrete Prüfung der Einschulungsvoraussetzungen" der Betroffenen ersetzt werden. Ist ein Kind in einer Regelklasse integriert, kann man davon
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025, IV 200 2024 820 -10ausgehen, dass es über einen gewissen Selbstständigkeitsgrad verfügt, da dann sich besondere notwendige erzieherische Bedürfnisse ergeben haben, die eine spezialisierte pädagogische Unterstützung nötig machen (BGE 147 V 251 E. 8.2 S. 257). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag gestützt auf Ziff. 2012 KSAB, wonach bei teilzeitiger Integration in eine Regelklasse – wie im vorliegenden Fall – die versicherte Person mindestens drei Tage pro Woche in der Regelklasse verbringen muss und als Tag das gemäss Stundenplan normale tägliche Pensum an den besuchten Schultagen berücksichtigt wird, bzw. als Halbtag das entsprechende Pensum; einzelne Stunden werden nicht berücksichtigt. Art. 42quater Abs. 3 IVG beauftragt den Bundesrat, die Voraussetzungen festzulegen, unter welchen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben. Hiervon hat dieser mit dem Erlass von Art. 39a IVV Gebrauch gemacht. Nach dessen lit. a bedarf es u.a. eines regelmässigen Besuches der obligatorischen Schule in einer Regelklasse. Was darunter zu verstehen ist, d.h. eine entsprechende quantitative oder qualitative Vorschrift, ist dem Verordnungstext nicht zu entnehmen. Dagegen stellt Ziff. 2012 KSAB – wie bereits dargelegt – zeitliche Mindestanforderungen für den Zuspruch eines Assistenzbeitrags an Minderjährige auf. Die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen: Soweit der Beschwerdeführer eine grammatikalische Auslegung des Wortes "regelmässig" vornimmt (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 21 ff.), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Kriterium der Regelmässigkeit ist für sich allein wenig aussagekräftig. Regelmässigkeit würde bereits beim Besuch einiger weniger, ja sogar nur einer einzigen, aber immer der gleichen Lektion pro Woche vorliegen. Die Festlegung eines gewissen (Mindest)-Umfangs des Schulbesuchs macht indessen vor dem Hintergrund Sinn, dass mit dem Assistenzbeitrag gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeit der sozialen und beruflichen Integration erhöht werden soll (BGE 147 V 251 E. 7.1 S. 254). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn der Schulbesuch nicht nur zeitlich regelmässig (im Sinne von jeder Woche) erfolgt, sondern auch quantitativ ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025, IV 200 2024 820 -11- Mindestmass erfüllt. Nur dadurch können auch die weiteren vom Beschwerdeführer – in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der in E. 3.2.1 hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – erwähnten Zwecke des Assistenzbeitrages (Verbesserung der Lebensqualität, Erhöhung der Wahrscheinlichkeit trotz Behinderung zu Hause bleiben zu können und Erleichterung der sozialen und beruflichen Integration, Verfügen über Autonomie und Fähigkeiten, die im Hinblick auf ein möglichst unabhängiges und verantwortungsbewusstes Leben aus objektiver Sicht erforderlich sind, Unterstützung der selbstbestimmten Lebensführung und Förderung der Eigenverantwortung, Selbstständigkeit; vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 26 f.) gestützt und möglichst erfüllt werden. Auch der vom Beschwerdeführer vorgenommene Vergleich des Wortlauts der Bestimmungen von Art. 39a lit. a-c IVV führt nicht zu einem anderen Resultat. Die Tatbestände einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bzw. des Bezugs eines Intensivpflegezuschlags gemäss Art. 39a lit. b und c IVV haben offensichtlich andere, vom Besuch einer Regelschule klar zu unterscheidende Lebensumstände zum Gegenstand, weshalb aus den in diesen Bestimmungen festgelegten Schwellenwerten nicht zu folgern ist, dass in lit. a von Art. 39a IVV zwingend ein allgemein-abstraktes Mindestmass in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Sinne hätte formuliert werden müssen. Solches wäre auch mit dem grossen Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber dem Bundesrat bei der hier interessierenden Regelung belassen hat (vgl. E. 3.2.1 hiervor), nicht vereinbar. Im Rahmen der von ihm vorgenommenen teleologischen Auslegung (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 26 ff.) vermag der Beschwerdeführer sodann nicht aufzuzeigen und ist nicht ersichtlich, inwiefern das im KSAB definierte Mindestmass eines Schulbesuchs an mindestens drei Tagen pro Woche, entsprechend dem jeweiligen normalen Pensum gemäss Stundenplan, den erwähnten Zielen des Assistenzbeitrags zuwiderlaufen sollte. Vielmehr erscheint die getroffene Regelung im Hinblick auf die vorerwähnten Ziele des Assistenzbeitrags wie auch die angestrebte Erleichterung der sozialen (Kontakt mit Gleichaltrigen, Teilhabe am direkten sozialen Umfeld) und beruflichen (Vermittlung von Lerninhalten der Regelklasse, Ermöglichung einer möglichst adäquaten beruflichen Ausbildung) Integration der betroffe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025, IV 200 2024 820 -12nen Versicherten sachgerecht. Daran vermag die vom Beschwerdeführer erwähnte nationalrätliche Interpellation Quadranti (19.3682) samt der am 21. August 2019 erfolgten Stellungnahme des Bundesrates nichts zu ändern. So hat der Bundesrat dargelegt, dass er in Bezug auf den Assistenzbeitrag für Minderjährige das Kriterium der Selbstständigkeit stark gewichtet. Diese Aussage des Bundesrates erfolgte im Wissen um die im KSAB bereits seit 1. Januar 2012 gültige und hiervor dargelegte zeitliche Voraussetzung des Besuchs einer Regelklasse. Auch hat der Bundesrat festgestellt, dass er im Rahmen seiner Ausführungskompetenz dem Willen des Parlaments, dass nicht alle Minderjährigen Zugang zum Assistenzbeitrag erhalten sollen, Rechnung getragen habe. Dies spricht gegen eine extensive Auslegung der einschlägigen Verordnungsbestimmungen. 3.2.3 Aufgrund des Dargelegten stellt die Regelung in Rz. 2012 KSAB eine überzeugende Konkretisierung bzw. Verdeutlichung der Vorgaben nach Gesetz und Verordnung dar und diese lässt eine dem Einzelfall angepasste Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu. Für ein Abweichen vom Wortlaut der Regelung besteht kein Anlass. 3.3 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 13. November 2024 (act. II 84) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2025, IV 200 2024 820 -13- 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.