ALV 200 2024 780 KOJ/FRJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Juli 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. November 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, ALV 200 2024 780 -2- Sachverhalt: A. Der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 19. Juni 2023 über die B.________ AG bei der Einsatzfirma C.________ AG als … in der …industrie angestellt (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Biel [act. II] 157 ff.). Dieses unbefristete Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin mit Kündigungsschreiben vom 24. Juni 2024 per 31. Juli 2024 aufgelöst (act. II 159 f.). Am 25. Juni 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an (act. II 108 f.) und stellte am 22. Juli 2024 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 153 ff.). Mit Verfügung vom 11. September 2024 (Akten des AVA, Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 80 ff.) stellte ihn das RAV wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für die Dauer von vier Tagen ab dem 1. August 2024 in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIA 77 ff.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 6. November 2024 ab (act. II 4 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. November 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, ALV 200 2024 780 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. November 2024 (act. II 4 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für die Dauer von vier Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 1.3 Bei der vorliegenden Einstellung der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, ALV 200 2024 780 -4- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht da rauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 71, 8C_744/2019 E. 4.3) 2.3 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, ALV 200 2024 780 -5ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_737/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass Arbeitsbemühungen nicht erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitslosigkeit, sondern bereits ab Kenntnis der Arbeitslosigkeit und damit auch während der Kündigungsfrist vorzunehmen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer war entsprechend gehalten, ab dem Zeitpunkt des Erhalts des Kündigungsschreibens – daher ab dem 24. Juni 2024 (vgl. Beschwerde) – alles Zumutbare zu unternehmen, um die drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden resp. zu verkürzen (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Gestützt auf die Akten erstellt und von den Parteien nicht bestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 24. Juni 2024 per 31. Juli 2024 von der Arbeitgeberin aufgelöst wurde (act. II 159 f.) und der Beschwerdeführer im Zeitraum der Kündigungsfrist vier schriftliche Bewerbungen tätigte und sich mit einem Stellenvermittlungsbüro in Verbindung setzte (vgl. Beschwerde; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1; act. II 6, act. IIA 90 f.). Anderweitige Arbeitsbemühungen sind nicht belegt und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, ALV 200 2024 780 -6liegen im massgeblichen, rund fünfwöchigen Zeitraum einzig vier Arbeitsbemühungen vor, was mit Blick auf die vorerwähnte Praxis (vgl. E. 2.3) – auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erwähnten Kontaktaufnahme mit einem Stellenvermittlungsbüro – ungenügend ist. Entschuldbare Gründe für die ungenügenden Arbeitsbemühungen werden nicht geltend macht und sind auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist noch im Arbeitsprozess stand (vgl. Beschwerde), ändert nach dem oben Erwähnten (E. 3.1 hiervor) nichts. Der Beschwerdeführer war denn auch mit E-Mail vom 27. Juni 2024 der zuständigen Fachperson des RAV Biel (act. IIA 120) u.a. auf die Broschüre "Kundeninformation" (abrufbar unter: <www.weu.be.ch>) hingewiesen worden, welcher sich ausdrücklich die Verpflichtung zur Stellensuche während der Kündigungsfrist sowie die rechtlichen Konsequenzen bei einer Pflichtverletzung entnehmen lassen (S. 10 f.). Im Übrigen ändert auch nichts, dass die zuständige Fachperson des RAV anlässlich des Erstgesprächs vom 5. August 2024 die im Zeitraum der Kündigungsfrist unternommenen vier Arbeitsbemühungen als "genügend" bezeichnete (act. IIA 101) bzw. "akzeptierte" (act. IIA 7 f.); dieses Gespräch erfolgte erst nach dem hier interessierenden Zeitraum, weshalb vorliegend auch ein Anspruch aus Vertrauensschutz (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ausser Betracht fällt. 3.3 Nach dem Dargelegten hielt der Beschwerdegegner zutreffend fest, dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Zeitraum der Kündigungsfrist ungenügend waren, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, ALV 200 2024 780 -7cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Vorliegend bewegt sich das verfügte Einstellmass von insgesamt vier Einstelltagen im unteren Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 4.1 hiervor). Das verfügte Einstellmass entspricht sodann dem Einstellraster des SECO, wonach bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen Kündigungsfrist von einem leichten Verschulden auszugehen und eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen zu verfügen ist (vgl. Ziff. D79 1.A/1 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] betreffend Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Die verfügte Sanktion von vier Einstelltagen ist damit – insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zeitspanne zwischen Erhalt der Kündigung und dem Ende der Kündigungsfrist mehr als fünf Wochen betrug – nicht zu beanstanden und ein triftiger Grund, der ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners rechtfertigen würde (vgl. E. 4.1 hiervor), ist nicht ersichtlich. 5. Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, ALV 200 2024 780 -8bestätigen und die gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2024 (act. II 4 ff.) erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2025, ALV 200 2024 780 -9- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.