ALV 200 2024 761 WIS/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. Juni 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -2- Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA], Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 154 f.) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab Juni 2023 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Unia [act. II] 200-203). In der Folge bezog sie ab Juni 2023 Arbeitslosenentschädigung (act. II 59, 66, 74, 78, 81, 86, 93, 97, 105, 107, 111, 115, 119, 128). Mit Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 39-41) forderte die Arbeitslosenkasse Unia (Arbeitslosenkasse) in der Kontrollperiode November 2023 zu Unrecht ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 2'083.65 zurück. Mit Schreiben vom 12. April 2024 (act. II 12 f.) ersuchte die Versicherte die Arbeitslosenkasse um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 (Akten des AVA, Kantonale Amtsstelle KAST [act. IIB] 1-4) beschied das AVA, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), das Erlassgesuch abschlägig, woran es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 8 f.) mit Entscheid vom 25. Oktober 2024 (act. IIC 1-4) festhielt. B. Mit Eingabe vom 15. November 2024 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung zu erlassen. Am 19. Dezember 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. Dezember 2024) gingen am 7. Januar 2025 dem Verwaltungsgericht die Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2024 (act. IIC 1-4). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung von in der Kontrollperiode November 2023 unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'083.65. Nicht zu prüfen ist die Rückforderung als solche und deren Höhe; die diesbezügliche Verfü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -4gung vom 12. März 2024 (act. II 14 f.) blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (vgl. act. IIB 21). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -5tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1). 2.2.2 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -6benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 97, 8C_545/2021 E. 5.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse vom 12. März 2024 (act. II 39-41) keine Einsprache (vgl. act. IIB 21). Damit steht rechtskräftig fest, dass sie zu viel Arbeitslosenentschädigung erhalten hat, wobei sich der Zuvielbezug auf den Betrag von Fr. 2'083.65 beläuft. Die Arbeitslosenkasse begründete die Rückforderung damit, sie habe der Beschwerdeführerin am 24. November 2023 für die Kontrollperiode November 2023 Leistungen im Betrag von Fr. 2'762.15 ausgerichtet (ohne Berücksichtigung des Zwischenverdienstes und der kontrollfreien Bezugstage). Am 12. Dezember 2023 seien diese Leistungen bis auf fünf kontrollfreie Bezugstage storniert worden und es sei eine Rückforderung von Fr. 2’083.65 entstanden. Am 22. Dezember 2023 sei die Kontrollperiode November 2023 erneut abgerechnet worden unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes, wobei jedoch die Rückforderung nicht verrechnet worden sei. Somit seien Leistungen in der Höhe von Fr. 2'083.65 für die Kontrollperiode November 2023 fälschlicherweise doppelt ausbezahlt worden (act. II 39, vgl. auch act. II 60). 3.2 Aktenmässig ausgewiesen ist, dass die Arbeitslosenkasse der Beschwerdeführerin mit Abrechnung vom 24. November 2023 (act. II 78) für die Kontrollperiode November 2023 – nach Verrechnung einer Rückforderung betreffend die Kontrollperiode Oktober 2023 von Fr. 792.70 (vgl. act. II 81) – Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 2'762.15 auszahlte; dabei wurden weder die kontrollfreien Tage noch der Zwischenverdienst berücksichtigt (vgl. act. II 80, 76). Mit der Abrechnung vom 12. Dezember 2023 (act. II 74), welche diejenige vom 24. November 2023 ersetzte, berücksichtigte die Arbeitslosenkasse die kontrollfreien Tage, rechnete die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -7bereits am 24. November 2023 abgerechnete Zahlung an und bezifferte die Rückforderung auf Fr. 2'746.95. Am 22. Dezember 2023 korrigierte die Arbeitslosenkasse auch diese Abrechnung, berücksichtigte neben den kontrollfreien Tagen nun auch den Zwischenverdienst und veranlasste eine Nachzahlung im Betrag von Fr. 2'083.65 (act. II 65). Dabei unterlief ihr wiederholt ein Fehler. Offenbar fiel der Arbeitslosenkasse dieser Fehler jedoch noch gleichentags auf, worauf sie der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2023 um 13.47 Uhr per E-Mail mitteilte, sie werde für die Nachzahlung von Fr. 2'083.65 sehr wahrscheinlich eine Rückforderung über genau diesen Betrag erhalten, da dieser Betrag zu viel ausbezahlt worden sei (act. II 60). Entsprechend dem in Aussicht Gestellten, forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 39-41), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2024 (act. IIC 1-4), für die Kontrollperiode November 2023 zu Unrecht ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 2'083.65 zurück. 3.3 Aufgrund der E-Mail vom 22. Dezember 2023 musste die Beschwerdeführerin bei Erhalt des Betrages von Fr. 2'083.-- gewusst haben, dass sie ebendiesen wieder zurückbezahlen musste, was den guten Glauben ausschliesst. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin die E-Mail vom 22. Dezember 2023 (act. II 60) nie erhalten hat (vgl. act. IIC 5, 13), könnte der gute Glaube beim Leistungsbezug nicht bejaht werden. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin betrug Fr. 5'435.-- (vgl. act. II 128, 132). Mit den Zahlungen vom 24. November 2023 (Fr. 2'762.15; act. II 78) und vom 22. Dezember 2023 (Fr. 2'083.65; act. II 65) erhielt die Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode November 2023 von der Arbeitslosenkasse insgesamt Fr. 4'845.80 (netto). Zudem erzielte sie in dieser Kontrollperiode einen Zwischenverdienst von brutto Fr. 1'006.35 (act. II 76). Ihr gingen damit für die Kontrollperiode November 2023 gesamthaft Zahlungen (Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst) zu, die weit über dem versicherten Verdienst von Fr. 5'435.-- lagen. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennen müssen, dass ihr in der besagten Kontrollperiode durch die Arbeitslosenkasse zu viel Leistungen ausbezahlt wurden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -8- Dies war für sie leicht erkennbar. Die jeweiligen Abrechnungen enthielten nämlich sämtliche relevanten Leistungsabrechnungsparameter, namentlich auch die Höhe des versicherten Verdienstes (vgl. (act. II 59, 66, 74, 78, 81, 86, 93, 97, 105, 107, 111, 115, 119, 128). Es versteht sich von selbst, dass die Taggelder der Arbeitslosenversicherung und die Zahlungen der Arbeitgeberin (Zwischenverdienst) nicht über den versicherten Verdienst hinausgehen dürfen, führte dies doch sonst zu einer Überentschädigung. Die Beschwerdeführerin musste sich deshalb bei der Arbeitslosenkasse erkundigen, ob deren Abrechnungen bzw. deren Auszahlungen korrekt waren. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach Erhalt der Abrechnung vom 22. Dezember 2023 die Arbeitslosenkasse am 27. Dezember 2023 telefonisch kontaktiert zu haben, wobei wie bei den vorangehenden Telefonaten, niemand eine falsch ausbezahlte Summe erwähnt habe (act. II 12; act. IIC 3) bzw. sei ihr dabei zumindest implizit mitgeteilt worden, dass mit der Abrechnung alles in Ordnung sei (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Das Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und der zuständigen Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse vom 27. Dezember 2023 wird zwar nicht bestritten (vgl. act. IIC 3, 5 f.). Der Inhalt des Gesprächs lässt sich jedoch nicht überprüfen, die Beschwerdeführerin selbst kann sich nicht mehr an den genauen Wortlaut des Telefonats erinnern (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Erweist es sich als unmöglich, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. E. 2.4 hiervor), fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 2.5 hiervor). Vorliegend ist die Ermittlung eines überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalts aufgrund der Beweislage nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 2.5 hiervor). Der gute Glaube ist demzufolge zu verneinen. 3.5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den guten Glauben zu Recht verneint. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur kumulativen Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3 hiervor; vgl. act. II 13 und act. IIC 9). Die Beschwerde gegen den Einspra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -9cheentscheid vom 25. Oktober 2024 (act. IIC 1-4) erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA]). Zudem kann das Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, womit die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen. 4.2 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -10vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -11- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.