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Bern Verwaltungsgericht 25.03.2024 200 2024 75

March 25, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,302 words·~12 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023

Full text

200 24 75 EL FUE/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. März 2024 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2024, EL/24/75, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog in seinem ehemaligen Wohnsitzkanton Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 7, 12, 14 S. 1 ff., 18). Nach seinem Umzug in den Kanton Bern per 1. Mai 2023 meldete sich der Versicherte bei der AKB zum Bezug von EL zu seiner Invalidenrente an (AB 1; vgl. auch AB 14 S. 15 f.). Mit Verfügung vom 8. November 2023 (AB 27) verneinte die AKB für die Zeit ab 1. Mai 2023 einen Anspruch auf EL, weil das Vermögen des Versicherten den massgeblichen Schwellenwert von Fr. 100'000.-- überschreite. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 31) wies die AKB mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 (AB 32) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 26. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023 aufzuheben, der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zu bejahen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Mai 2023 zu berechnen und auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2024, EL/24/75, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023 (AB 32). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. Mai 2023 und hierbei, ob die Verwaltung den Anspruch wegen Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 2.3 hiernach) zu Recht verneint hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2024, EL/24/75, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Vorliegend ist das neue Recht anwendbar (vgl. AB 14 S. 1 ff., insb. S. 7). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.-- (lit. a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2024, EL/24/75, Seite 5 2.4 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert (Marktwert) einzusetzen (Abs. 4). Gemäss Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton Bern hat von dieser mit Art. 17a Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung auf den Repartitionswert ab (Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Der Repartitionswert wurde für im Kanton Bern gelegene Grundstücke im Rahmen einer amtlichen Neubewertung sämtlicher nicht-landwirtschaftlicher Liegenschaften rückwirkend für die ganze Steuerperiode 2020 auf 125 % angepasst und betrug davor 155 % des amtlichen Werts (Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018, letztmals geändert am 26. August 2020; kantonales Dekret vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte [AND; BSG 661.543]). 2.5 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2024, EL/24/75, Seite 6 dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf EL mit der Begründung, der Beschwerdeführer bilde mit C.________ und D.________ eine Erbengemeinschaft, in deren Vermögen sich zwei Liegenschaften befänden, deren Repartitionswerte sich insgesamt auf Fr. 334'625.-- (amtlicher Wert von Fr. 267'700.-- x 1.25 [vgl. hierzu E. 2.4 hiervor]) beliefen. Aufgrund seines Anteils an der Erbengemeinschaft in der Höhe von Fr. 111'541.-- werde die massgebende Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten, weshalb er keinen Anspruch auf EL habe (vgl. hierzu E. 2.3 hiervor; AB 27 S. 1). Der Beschwerdeführer bestreitet die Berücksichtigung seines Erbanteils zu Recht nicht mehr (vgl. demgegenüber noch Einsprache [AB 31 S. 1 ff.]). Schwierigkeiten bei der Realisierung der Erbschaft – solche liegen hier offenkundig vor (AB 31 S. 12) – rechtfertigen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Abweichung von der Regel, wonach der Anteil an einer unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der EL als Vermögen zu berücksichtigen ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. März 2017, 9C_447/2016, E. 4.2.2). Auch in masslicher Hinsicht wird der Anteil an der unverteilten Erbschaft nicht bestritten und es ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine allfällige Unrichtigkeit (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Vielmehr bringt der Beschwerdeführer beschwerdeweise einzig vor, seine Schulden würden die Substanz des Vermögens belasten, weshalb diese vom ermittelten Vermögen abzuziehen seien. Gemäss dem Verzeichnis der Steuerverwaltung Bern vom Oktober 2023 bestünden Verlustscheine für Ausstände aus unentgeltlicher Prozessführung von Fr. 14'081.80 und weitere Ausstände aus unentgeltlicher Prozessführung von Fr. 49'042.-- (Beschwerde S. 4). Ausserdem seien die Liquidationsanteile des Beschwerdeführers an den genannten beiden Liegenschaften bereits 2019 aufgrund von Schulden gepfändet worden (Beschwerde S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2024, EL/24/75, Seite 7 3.2 Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Kanton Bern aufgrund von gewährter unentgeltlicher Rechtspflege aus den Jahren 2016 bis 2022 gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 49'042.-- verpflichtet ist. Ebenfalls verzeichnet sind Verlustscheine von total Fr. 14'081.80, deren zugrundeliegende Forderung aus unentgeltlicher Rechtspflege herrührt (AB 31 S. 5 f.). Insoweit sind Bestand und Höhe der Schulden gegenüber dem Kanton Bern – sei es aufgrund der Verlustscheine gemäss Art. 149 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) oder aufgrund der Urteile der Gerichte und Behörden, mit denen die Nachzahlungspflicht festgesetzt wurde – einwandfrei ausgewiesen (vgl. hierzu E. 2.5 hiervor). Diese Schulden können bei der Ermittlung des Reinvermögens jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Dies trifft nur zu, wenn der Beschwerdeführer ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er die Schulden begleichen muss (vgl. E. 2.5 hiervor). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3) kann dies – wie das Bundesgericht ausdrücklich festgestellt hat (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 315) – nicht einzig mit dem Argument verneint werden, der Gläubiger habe bislang keine (weiteren) Betreibungsmassnahmen eingeleitet. Vielmehr ist vorliegend aufgrund der Tatsache, dass der Kanton Bern über Inkassostellen verfügt, welche die Schulden professionell verwalten, und die Schulden aus unentgeltlicher Rechtspflege keineswegs unbedeutend sind, überwiegend wahrscheinlich, dass der Gläubiger diese geltend macht, sobald der Beschwerdeführer – beispielsweise im Zeitpunkt der Erbteilung – über liquides Vermögen verfügt. Dies umso mehr, als die mittels Urteilen festgesetzte Nachzahlungspflicht (erst) 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt (Art. 123 Abs. 2 ZPO), wobei die Frist unterbrochen oder gehemmt werden kann (LUKAS HUBER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWAN- DER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 123 N. 13), und die durch Verlustscheine verurkundete Forderung sogar erst 20 Jahre nach der Ausstellung (Art. 149a Abs. 1 SchKG; vgl. zum Ganzen BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314 f.). Mithin belasten diese Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens und sind bei der Ermittlung des Reinvermögens vom Bruttovermögen abzuziehen (vgl. auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2024, EL/24/75, Seite 8 Ziff. 3444.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). 3.3 Werden die einwandfrei ausgewiesenen Schulden aus unentgeltlicher Rechtspflege vom ermittelten Bruttovermögen von Fr. 111'541.-- (AB 27 S. 1) abgezogen, wird die Vermögensschwelle von Fr. 100‘000.-offenkundig unterschritten, womit der Anspruch auf EL nicht mit der Begründung des Überschreitens der Vermögensschwelle verneint werden kann. Ob die sechs Verlustscheine aus dem Jahr 2021 von Fr. 14'081.80 (AB 31 S. 5) in den Schulden von Fr. 49'042.-- bereits enthalten sind oder ob die aus gewährter unentgeltlicher Rechtspflege resultierenden Schulden sich auf total Fr. 63'123.80 belaufen, kann hier offenbleiben (die Vermögensschwelle wird so oder anders unterschritten) und ist von der Verwaltung im Rahmen der Prüfung des EL-Anspruchs ab 1. Mai 2023 zu klären. Diese wird unter Mitwirkung des Beschwerdeführers (zur Mitwirkungspflicht vgl. Art. 28 ATSG) ferner zu überprüfen haben, ob die im Grundstückdaten- Informationssystem (GRUDIS; AB 31 S. 15 f.) sowie im Betreibungsregisterauszug vom 5. März 2023 (AB 31 S. 7 f.) vermerkten Pfändungen ebenfalls als (zusätzliche) Schulden zu berücksichtigen sind. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Reinvermögens jedenfalls die Schulden aus gewährter unentgeltlicher Rechtspflege zu Unrecht nicht berücksichtigt. Demnach ist in Gutheissung der offensichtlich begründeten Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023 (AB 32) aufzuheben, damit die Beschwerdegegnerin – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den EL-Anspruch ab 1. Mai 2023 neu verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2024, EL/24/75, Seite 9 Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 12. März 2024 ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'384.30 festzusetzen (Aufwand von 11 Stunden à Fr. 280.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 54.60 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 249.70 [7.7 % auf Fr. 1'050.-- und 8.1 % auf Fr. 2’084.60]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 15. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'384.30 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2024, EL/24/75, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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