Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 17.03.2025 200 2024 744

March 17, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,449 words·~27 min·8

Summary

Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024

Full text

UV 200 2024 744 ACT/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. März 2025 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen HOTELA VERSICHERUNGEN AG Rue de la Gare 18, Case Postale 1251, 1820 Montreux 1 vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -2- Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei der D.________ AG als … angestellt und dadurch bei der HOTELA VERSICHERUNGEN AG (nachfolgend Hotela bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 6. August 2022 mit einem E-Scooter stürzte und sich einen offenen Fussgelenkbruch rechts zuzog (Akten der Hotela [act. IIA] A1). Die Hotela klärte den Sachverhalt ab und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem sie das Dossier ihrem beratenden Arzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beurteilung vorgelegt hatte (Akten der Hotela [act. IIB] M31), stellte sie der Versicherten mit formlosem Schreiben vom 23. Juli 2024 (act. IIA A8) die Einstellung der Taggeldleistungen und Heilbehandlung sowie die Ausrichtung einer auf einer Integritätseinbusse von 10 % basierenden Integritätsentschädigung in Aussicht. Damit war die Versicherte nicht einverstanden (act. IIA A10), woraufhin die Hotela am 6. September 2024 (act. IIA A11) die folgende Verfügung erliess: "1. Taggeldleistungen werden per 31. Dezember 2024 eingestellt. 2. Der Integritätsschaden beträgt CHF 14'820.00. 3. Es besteht kein Anrecht auf eine UVG-Rente. 4. Heilungskosten werden ebenfalls per 31. Dezember 2024 eingestellt. 5. […]" Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (act. IIA A12; A17) wies die Hotela mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 (act. IIA A18) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2024 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 31. Oktober 2024 bzw. die Ausrichtung weiterer Leistungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 beantragte die Hotela, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte die Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. med. E.________ vom 13. Januar 2025 (act. IIB M32) zu den Akten. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren (sinngemässen) Anträgen in der Beschwerde vom 6. November 2024 fest. Zudem nahm sie Stellung zum Bericht von Dr. med. E.________ vom 13. Januar 2025. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 6. September 2024 (act. IIA A11) bestätigende Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 (act. IIA A18). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatori-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -4schen Unfallversicherung in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 6. August 2022 über den 31. Dezember 2024 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -5- Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). 2.3.2 Dem Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung als Voraussetzung für die Leistungspflicht der Versicherung kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.3 S. 182). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.4 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten und steht fest, dass der Sturz mit dem E-Scooter am 6. August 2022, bei dem sich die Beschwerdeführerin einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -6offenen Fussgelenksbruch rechts zugezogen hat (act. IIA A1), einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt (vgl. E. 2.2 vorne). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen hat. Grundlage für die Beurteilung dieser Frage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 6. August 2022 eine drittgradige offene OSG-Luxationsfraktur (OSG = oberes Sprunggelenk) rechts zu, welche am selben Tag mittels Plattenosteosynthese des OSG rechts operativ versorgt wurde (act. IIB M11; M13). Am 16. August 2022 erfolgte eine Re-Osteosynthese des medialen Malleolus, eine Rekonstruktion der tibialen Gelenkfläche mit Knorpel-/Knochenfragmenten und autologer tibialer Spongiosa (act. IIB M9). Am 16. Mai 2023 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (act. IIB M21). 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 23. Mai 2023 (act. IIB M23) im Wesentlichen eine posttraumatisch medialbetonte OSG-Arthrose rechts. Radiologisch finde sich ein grosser Defekt im medialen Tibiaplafond. Die Beschwerdesymptomatik, die immer noch sehr ausgeprägt sei, sei dadurch hinreichend erklärt (S. 1). Er empfehle eine endoprothetische Versorgung (S. 2). 3.2.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 9. Oktober 2023 (act. IIB M26) zwischenanamnestisch fest, Schmerzen verspüre die Beschwerdeführerin praktisch keine mehr. Sie sei mit dem Verlauf sehr zufrieden und aktuell unsicher, ob sie die geplante Operation mit einer OSG-Prothese vom 6. Oktober 2023 durchführen solle. Sie habe einen Arbeitsversuch zu 50 % unternommen, welcher mit leichtgradigen Beschwerden möglich gewesen sei (S. 1). In der Beurteilung hielt Dr. med. G.________ fest, es sei vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit zu 50 % aufnehme und am 2. Oktober 2023 Rück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -7meldung gebe. Sollte sie die Beschwerden weiterhin im Griff haben, werde die Operation verschoben. So wie es der Beschwerdeführerin heute gehe, erwarte sie – Dr. med. G.________ – aktuell eher, dass die Operation verschoben werden könne (S. 2). 3.2.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 21. Dezember 2023 (act. IIB M27) "Aktuell" eine OSG-Distorsion mit lateraler Bandverletzung rechts sowie eine posttraumatisch medial betonte OSG- Arthrose rechts. Zwischenanamnestisch hielt Dr. med. H.________ fest, es bestehe das Grundproblem mit der reduzierten Belastungsfähigkeit aufgrund der schweren OSG-Arthrose. Die Beschwerdeführerin habe einen Arbeitsversuch gestartet und sei mit drei bis vier Stunden in der … am Limit. Eine Belastungssteigerung scheine nicht möglich bei immer wiederkehrenden Schwellungszuständen und dann nachfolgend schwieriger Mobilisation nach den Belastungstagen. Dazu sei es nun zu einem Unfall gekommen mit einer OSG-Distorsion (S. 1). Ob mittels einer Prothesenversorgung langfristig das Pensum erhöht werden könnte, sei mehr als fraglich, da eine relativ hohe Lauf- und Standbelastung in der … erwartet werde und mit diesem limitierten Pensum die Beschwerdeführerin weiter im Arbeitsprozess integriert bleiben könne (S. 2). Mit weiterem Bericht vom 14. Juni 2024 (act. IIB M29) hielt Dr. med. H.________ anamnestisch fest, der Arbeitsversuch habe abgebrochen werden müssen. Die vier Stunden Belastung seien nicht möglich gewesen (S. 1). In der Beurteilung führte Dr. med. H.________ aus, es bestehe eine Arthrose, die in der Belastung symptomatisch sei. Der Knochendefekt medial sei dokumentiert. Die Schwerarbeit als Helferin in der … mit grosser Laufstrecke und Gewichtsbelastung sei so nicht durchführbar. Auch langfristig sehe er keine Möglichkeit, den Einstieg hier wieder zu schaffen. Auch mit einer prothetischen Versorgung oder einer Arthrodese sehe er keine Möglichkeit, in der Tätigkeit wieder eingegliedert zu werden, da keine verbesserte Einsatzfähigkeit zu erwarten sei. Auch die Möglichkeit für eine andere Tätigkeit oder Umschulung sei wahrscheinlich reduziert (S. 2). 3.2.5 Am 11. Juli 2024 (act. IIB M31) unterbreitete die Beschwerdegegnerin Dr. med. E.________ die folgenden Fragen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -8- 1. Ist der Fall stabilisiert bzw. kann man von der weiteren Behandlung noch eine wesentliche Besserung erwarten? 2. Ist die Arthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 6. August 2022 zurückzuführen? 3. Wie hoch ist der Anteil der Arbeitsunfähigkeit in der üblichen Tätigkeit? 4. Wie hoch ist die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit? 5. Gibt es eine Integritätsentschädigung zu leisten? 6. Evtl. Anmerkungen Diese beantwortete Dr. med. E.________ im gleichentags verfassten Bericht wie folgt: 1. Oui, mais vers une aggravation progressive. 2. Oui, arthrose secondaire post-traumatique. 3. 100 %. 4. 0 % dans une activité en position essentiellement assise. 5. 10 % selon la table V. 6. --- 3.2.6 Im Bericht vom 21. September 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) hielt Dr. med. H.________ fest, nach seinem Verständnis liege augenblicklich kein Endzustand vor. Es beständen weiterhin verschiedene therapeutische Optionen, um die Beschwerden zu verbessern: Einerseits die Weiterführung der konservativen Massnahmen mit Schmerzmitteleinnahme "und Aktivität Dosierung". Andererseits beständen zwei operative Optionen mit einer möglichen OSG-Arthrodese oder aber einer prothetischen Versorgung. In der Gesamtsituation sehe er weder einen medizinischen noch "versicherungstechnischen" Abschluss, da die Beschwerdeführerin sicher weitere Behandlungen benötigen werde. Sodann sei die prozentuale Integritätsentschädigung definiert, die 30 % Verlust entsprächen einem Totalverlust im Sinne einer Amputation des Fusses. Insofern entspreche eine Definition von 10-15 % durchaus der Situation. 3.2.7 Mit Bericht vom 13. Januar 2025 (act. IIB M32) hielt Dr. med. E.________ fest, die Beschwerdeführerin habe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 keinen Arzt aufgesucht und im Juni 2024 sei keine erneute Operation vereinbart worden, womit sich seit der Konsultation vom 21. Dezember 2023 nichts verändert habe. Damit könne der Gesundheitszustand als stabilisiert beurteilt werden, bis ein Rückfall eine Operation notwendig mache. Eine durchgehend stehende Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Mangels kontinuierlicher Behandlung sowie einer starken schmerzstillenden Medikation sei darauf zu schliessen, dass die Beschwerden bei fehlender Belastung nur schwach ausgeprägt seien. Infol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -9gedessen könne aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit anerkannt werden. Die Tätigkeit müsste hauptsächlich in sitzender Position sein, aber dennoch mit der Möglichkeit, den Knöchel regelmässig zu bewegen. Die Fortbewegung auf ebenen oder abschüssigen Flächen sowie auf Treppen sei eingeschränkt, ebenso das Heben von Lasten von regelmässig mehr als fünf bis sieben Kilo. Schliesslich betrage der Integritätsschaden 10 % gemäss Tabelle 5. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -10- 3.3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte – zu welchen auch beratende Ärzte eines Versicherungsträgers zählen (Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107) – kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Der Bericht von Dr. med. E.________ vom 13. Januar 2025 (act. IIB M32) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte und erbringt Beweis. Dabei schadet es nicht, dass es sich um einen Aktenbericht handelt, erfolgte die Stellungnahme doch basierend auf einem lückenlos erhobenen Befund (vgl. E. 3.3.2 vorne). Es lassen sich gestützt darauf sämtliche vorliegend relevanten, im medizinischen Kontext stehenden Tat- und Rechtsfragen beantworten. Insoweit die Beschwerdeführerin Diskrepanzen zur Einschätzung ihres behandelnden Arztes Dr. med. H.________ geltend macht bzw. mit der Beurteilung von Dr. med. E.________ nicht einverstanden ist, ist darauf in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -11- 4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Fallabschluss als verfrüht. 4.2 4.2.1 Wie in E. 2.4 vorne gezeigt, hat der Unfallversicherer den Fall abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Dies ist nach der überzeugenden Einschätzung von Dr. med. E.________ hier der Fall, hielt dieser in seinem Bericht vom 13. Januar 2025 (act. IIB M32) nach Würdigung sämtlicher im Recht liegender Berichte der behandelnden Ärzte doch fest, die Beschwerdeführerin habe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 keinen Arzt mehr aufgesucht, womit – bis zum nächsten Eingriff – von einem stabilisierten Zustand ausgegangen werden könne. Im Lichte dieser Beurteilung erweist sich der Fallabschluss ohne weiteres als zulässig. Daran ändert auch der Bericht von Dr. med. H.________ vom 21. September 2024 (act. I 3), wonach der Endzustand nicht erreicht sei, weil noch verschiedene therapeutische Optionen (OSG-Arthrodese oder prothetische Versorgung sowie konservative Massnahmen) beständen, nichts: Was die möglichen operativen Massnahmen betrifft, ist festzuhalten, dass eine prothetische Versorgung bereits seit Mai 2023 diskutiert wird (act. IIB M21), indessen weder diese noch eine Arthrodese bis jetzt als notwendig erachtet wurden. Dass diese operativen Optionen theoretisch weiterhin zur Debatte stehen, ändert am Erreichen des unfallbedingten Endzustandes nichts, andernfalls es eine versicherte Person in der Hand hätte, durch eine mögliche, aber immer wieder verschobene Operation den Fallabschluss und damit die Einstellung der vorübergehenden Versicherungsleistungen zu verhindern. Was die Weiterführung konservativer und der Schmerzlinderung dienender Massnahmen anbelangt, verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer lediglich voraussetzt, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist. Es geht demnach nicht um den "Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie", mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung (Urteil des BGer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -12- 8C_102/2021 vom 26. März 2021 E. 6.4.1). Insoweit stehen Massnahmen zur Schmerzlinderung und Stabilisierung des Erreichten einem Fallabschluss nicht entgegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] U 366/04 vom 6. März 2006 E. 4 sowie Urteil des BGer 8C_355/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.2.1). 4.2.2 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes in der Regel eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit bedingt (vgl. E. 2.4 vorne). In den vor Erlass der Verfügung erstellten Berichten hielt es Dr. med. H.________ indessen für mehr als fraglich, ob mittels einer Prothesenversorgung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erzielt werden könnte (act. IIB M27 S. 2). Dies bestätigte er im Bericht vom 14. Juni 2024 (act. IIB M29) und bezog diese Prognose auch auf eine allfällige Arthrodese. Dass anderweitige medizinische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit zu steigern vermöchten, folgt aus seinen Berichten nicht und ist auch anderweitig nicht ersichtlich. 4.2.3 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2025 auch aus dem Bericht des Dr. med. E.________ vom 11. Juli 2024 (act. IIB M31) nichts zu ihren Gunsten ableiten: Darin bejahte der beratende Arzt – in Übereinstimmung mit seinem Bericht vom 13. Januar 2025 (act. IIB M32) – eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes, ergänzte jedoch, dieser werde sich fortschreitend ("progressive") verschlechtern. Entscheidend ist indes, dass den Berichten von Dr. med. E.________ keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, wonach von (konkret bezeichneten) weiteren medizinischen Massnahmen überwiegend wahrscheinlich eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Sollte sich der Gesundheitszustand – wie prognostisch erwogen – im weiteren Verlauf spürbar verschlechtern, könnte die Beschwerdeführerin einen Rückfall bzw. Spätfolgen (Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) geltend machen, worauf die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im (formlosen) Schreiben vom 23. Juli 2024 (act. IIA A8) denn auch hingewiesen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -13- 4.3 Zusammenfassend wecken die Berichte der Behandler keine auch nur geringen Zweifel (vgl. E. 3.3.3 vorne) am Beweiswert der Stellungnahme von Dr. med. E.________ vom 13. Januar 2025 (act. IIB M32). Nachdem Eingliederungsmassnahmen der IV nicht zur Debatte stehen, ist der mit formlosem Schreiben vom 23. Juli 2024 (act. IIA A8) vorgenommene und mit Verfügung vom 6. September 2024 (act. IIA A11) bzw. Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 (act. IIA A18) bestätigte Fallabschluss somit nicht zu beanstanden. 5. Mit dem Fallabschluss per Juli 2024 (vgl. E. 4.3 vorne) fiel der Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG) dahin (vgl. E. 2.4 vorne). Soweit die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Leistungen bis 31. Dezember 2024 erbrachte, erfolgte dies zu Gunsten der Beschwerdeführerin. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Einstellung der Taggeldleistungen (Art. 16 f. UVG) per 31. Dezember 2024 (vgl. Beschwerde S. 2 f.; Stellungnahme vom 28. Januar 2025 S. 2). 6.2 Die Beschwerdegegnerin verwies zur Begründung auf die Einschätzungen von Dr. med. E.________ vom 11. Juli 2024 und 13. Januar 2025 (act. IIB M31 f.), wonach in einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Folge gewährte sie der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 6. September 2024 (act. IIA A11) mit Blick auf den im Rahmen der Schadenminderungspflicht gebotenen Berufswechsel (vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG) bzw. zwecks Stellensuche eine Frist von gut drei Monaten, wobei sie die Taggelder (bis 31. Dezember 2024) weiterausrichtete. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt verpflichtet war, die Beschwerdeführerin zu einem Berufswechsel aufzufordern und eine Übergangsfrist zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 UVG; Urteil BGer 8C_83/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 5.2 f.). Denn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -14selbst wenn hier ein Taggeldanspruch auch nach dem Fallabschluss bestanden hätte und eine Übergangsfrist zum Berufswechsel zu beachten gewesen wäre, stünde das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5), womit so oder anders kein Anspruch auf Taggeldleistungen über den 31. Dezember 2024 hinaus besteht. 7. 7.1 War der Fall abzuschliessen und sind die geklagten Beschwerden von Seiten des OSG rechts über den Fallabschluss hinaus natürlich und adäquat kausal auf den Unfall vom 6. August 2022 zurückzuführen (vgl. E. 2.3 vorne), ist der Rentenanspruch zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. E. 2.4 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 6. September 2024 (act. IIA A11) einen Renten- bzw. Übergangsrentenanspruch verneint. Diesen Rentenentscheid hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im Einspracheverfahren, sie verlange "weiterhin die volle Leistungspflicht der Hotela ohne Einschränkung und ohne definiertes Ende" (act. IIA A17 S. 2), zumindest sinngemäss mitangefochten. Jedoch hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die implizite Verneinung des Rentenanspruchs zu begründen (act. IIA A18). 7.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; zum anwendbaren Recht in zeitlicher Hinsicht, vgl. BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -15- Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 7.3 7.3.1 Gestützt auf den Bericht von Dr. med. E.________ vom 13. Januar 2025 (act. IIB M32) steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als … in der … aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben kann. Hingegen erachtet Dr. med. E.________ eine den Leiden angepasste Tätigkeit als zu 100 % zumutbar (act. IIB M32). Diese Einschätzung überzeugt, nachdem sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 6. August 2022 abgesehen vom Bruch des rechten Fussgelenks keine weiteren Verletzungen zugezogen hat und sich die nach Fallabschluss verbliebenen unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Beschwerden und Einschränkungen von Seiten des rechten Fussgelenks beschränken (vgl. E. 3.2 vorne). Zudem liegen keine (fach-)medizinischen Berichte im Recht, welche (auch nur geringe) Zweifel an der Einschätzung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin zu wecken vermöchten (vgl. E. 3.3.3 vorne). Dies gilt auch für den Bericht von Dr. med. H.________ vom 14. Juni 2024 (act. IIB M29), insoweit dieser festhielt, auch "die Möglichkeit für eine andere Tätigkeit oder Umschulung" sei wahrscheinlich reduziert. Denn diese Angaben sind zu unbestimmt und pauschal, als sie den Beweiswert der medizinischtheoretischen Beurteilung des Dr. med. E.________ auch nur gering in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -16- Zweifel zu ziehen vermöchten (vgl. E. 3.3.3 vorne). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2025 eine allein 50%ige Arbeitsfähigkeit postuliert, kann sie sich somit nicht auf eine (fach- )medizinische Einschätzung berufen. Im Übrigen begründet sie ihre Auffassung mit dem von Dr. med. E.________ formulierten, eingeschränkten Belastungsprofil, welcher Aspekt jedoch von der zeitlich zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu unterscheiden ist. Schliesslich wird im Rahmen der Auflistung der Probleme der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 1 und S. 2 unten) sowie in der Eingabe vom 28. Januar 2025 (S. 2) übersehen, dass hier allein die unfallbedingten Beeinträchtigungen massgebend sind, ist die Unfallversicherung doch – im Unterschied zur Invalidenversicherung – eine Kausalversicherung (Entscheid des BGer 8C_538/2007 vom 4. November 2008 E. 2). Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung zu Recht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zugrunde gelegt (act. IIA A11 S. 2). 7.3.2 Was die erwerblichen Verhältnisse anbelangt, sind die Unterlagen jedoch lückenhaft. Gemäss Unfallmeldung vom 8. August 2022 war die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt in der … als … tätig (act. IIA A1 S. 2). Nach derzeitiger Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass dies im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns per Januar 2025 anders gewesen wäre. Entsprechend hätte die Bestimmung des Valideneinkommens gestützt auf die letzte Tätigkeit zu erfolgen, wobei die Lohnangaben pro 2025 nicht aktenkundig sind. Da im UVG bereits ein Invaliditätsgrad von 10 % rentenbegründend ist (vgl. E. 7.2 vorne), kann ein entsprechender Anspruch mit Blick auf das im Rahmen des Invalideneinkommens zu berücksichtigende und einschränkende Belastungsprofil nicht zum vornherein ausgeschlossen werden. Die Sache ist damit insoweit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erfolgten Abklärungen zu den erwerblichen Verhältnissen erneut über den Rentenanspruch verfüge. 8.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -17- Zu prüfen bleibt schliesslich die Integritätsentschädigung. Diese legte die Beschwerdegegnerin basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % auf Fr. 14'820.-- fest (act. IIA A11 S. 3; A18 S. 5 Ziff. 6.2). 8.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (Urteil des BGer 8C_316/2022, 8C_330/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1). Anhang 3 der bundesrätlichen Skala beziffert die Integritätseinbusse bei Verlust eines Fusses auf 30 %. Der Feinraster der Suva (Tabelle 5 "Integritätsschaden bei Arthrosen", nachfolgend Suva-Tabelle 5) legt den Wert bei mässiger OSG-Arthrose auf 5-15 %, bei schwerer Arthrose auf 15- 30 % fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -18- 8.2 Basierend auf einer röntgenologischen Untersuchung vom 14. Juni 2024 (act. IIB M30) schätzte Dr. med. E.________ die Integritätseinbusse auf 10 % (act. IIB M31 f.), welcher Wert sich innerhalb der Richtwerte gemäss der Suva-Tabelle 5 bewegt. Dr. med. H.________ erachtete im Bericht vom 21. September 2024 einen Wert von 10-15 % als der Situation durchaus entsprechend (act. I 3). Indem er nicht weiter erläuterte, aus welchen konkreten medizinischen Gründen ein höherer Wert als 10 % zu veranschlagen wäre, vermag der Bericht auch in diesem Sinne keine auch nur geringen Zweifel am Beweiswert der Einschätzung von Dr. med. E.________ zu wecken, zumal auch anderweitig keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der von Dr. med. E.________ festgelegte Wert die Integritätseinbusse nicht hinreichend berücksichtigen würde. Entsprechendes macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Namentlich ist mit Blick auf die zur Diskussion stehende prothetische Versorgung darauf hinzuweisen, dass die Bemessung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs bei der Versorgung mit Endoprothesen ohnehin nach dem unkorrigierten Zustand erfolgt (BGE 150 V 469 E. 3 S. 471). Demnach ist die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Integritätseinbusse von 10 % und der gestützt darauf ermittelte Integritätsschaden von Fr. 14'820.-- (10 % von Fr. 148'200.--; Art. 25 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV) nicht zu beanstanden. 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 – soweit den Rentenanspruch betreffend – aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 10.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -19- 10.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Trotz teilweisen Obsiegens hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erforderte, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der HOTELA VERSICHERUNGEN AG vom 31. Oktober 2024 – soweit den Rentenanspruch betreffend – aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Rentenanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2025, UV 200 2024 744 -20- 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2024 744 — Bern Verwaltungsgericht 17.03.2025 200 2024 744 — Swissrulings