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Bern Verwaltungsgericht 21.01.2025 200 2024 740

January 21, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,066 words·~15 min·8

Summary

Klage vom 5. November 2024

Full text

BV 200 2024 740 FRC/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Januar 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Imhasly AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8400 Winterthur Klägerin gegen A.________ AG Beklagte betreffend Klage vom 5. November 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2025, BV 200 2024 740 -2- Sachverhalt: A. Die A.________ AG (Arbeitgeberin bzw. Beklagte) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 2. Februar bzw. 20. Juni 2023 rückwirkend per 1. September 2022 zwecks Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge für das angestellte Personal der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (AXA bzw. Klägerin), an (Akten der Klägerin [act. I] 2). Nachdem die AXA der angeschlossenen Arbeitgeberin am 22. Februar 2024 (act. I 9) erfolglos eine letzte Frist bis 30. April 2024 zur Begleichung von Beitragsausständen gewährt hatte, kündigte sie den Anschlussvertrag am 16. Mai 2024 per 30. Juni 2024 (act. I 10). Am 18. Juni 2024 (act. I 13) erstellte sie die Schlussabrechnung mit einer Zahlungsfrist bis 18. Juli 2024. In der Folge stellte die AXA für eine Forderung von CHF 23'038.15, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 18. Juli 2024 sowie Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 ein Betreibungsbegehren. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________ vom 31. Juli 2024 (act. I 14) erhob die Arbeitgeberin ohne Grundangabe Rechtsvorschlag. Mit Statutenänderung vom TT. MM. 2024 verlegte die Arbeitgeberin ihren Sitz vom Kanton Solothurn in den Kanton Bern (act. I 14; vgl. auch Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom TT. MM. 2024, Tagesregister-Nr. ... vom TT. MM. 2024). B. Mit Eingabe vom 5. November 2024 erhob die AXA Klage mit den folgenden Anträgen: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgende Forderung zu zahlen: Grundforderung CHF 23'038.15 Nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 18.07.2024 Bearbeitungsgebühren (gem. Kostenreglement) CHF 600.00

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2025, BV 200 2024 740 -3- Betreibungskosten CHF 104.00 Gesamte Forderung vor Zins Berechnung CHF 23'742.15 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________ zugestellt am 12.08.2024 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'500.00 Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Dezember 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass sich die Beklagte innert (amtlich publizierter) angesetzter Frist (vgl. prozessleitende Verfügung vom 7. November 2024) zur Klage nicht habe vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inklusive Bearbeitungsgebühren sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einer Beitragspflichtigen (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2025, BV 200 2024 740 -4- Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig (vgl. auch BGE 136 III 373). Folglich ist auf die Klage vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Die Klägerin beantragt unter anderem, dass die Beklagte die Betreibungskosten (Kosten des Zahlungsbefehls: CHF 104.00; vgl. act. I 14) zu ersetzen habe. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlages die Betreibungskosten nicht bestritten werden können (vgl. BGE 85 III 124 S. 128; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, §18 Rz. 25, SVR 2006 KV Nr. 1, K 144/03 E. 4.1; SZS 2001 S. 568 E. 5) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., §13 Rz. 9; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7). Andererseits folgt daraus, dass im Umfang der Zahlungsbefehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begehren nicht einzutreten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern BV 200 2013 805 vom 17. Juli 2014 E. 1.1). 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende BVG-Beiträge und Kosten in der Höhe von CHF 23'038.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Juli 2024 zuzüglich Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2025, BV 200 2024 740 -5- 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Urteil des EVG B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 102, 9C_255/2018 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2025, BV 200 2024 740 -6ziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin macht eine Forderung von CHF 23'038.15 geltend. Diese setzt sich zusammen aus CHF 21'665.10 (fällige Beiträge), CHF 200.00 (Kosten Verlängerung Zahlungsfrist), CHF 700.00 (Vertragsauflösungskosten) und CHF 473.05 (Zinsen [CHF 92.85 bis 31.12.2023 und CHF 380.20 für die Periode 31.12.2023 bis 18.07.2024]; act. I 13, 14, 16). Zudem macht sie auf dem Betrag von CHF 23'038.15 Verzugszins zu 5 % seit dem 18. Juli 2024 sowie Bearbeitungsgebühren von CHF 600.00 geltend. 3.2 Mit den eingereichten Unterlagen hat die Klägerin Bestand und Höhe der Forderung für ausstehende BVG-Beiträge von CHF 21'665.10 (CHF 2'809.50 + CHF 4'456.50 + CHF 4'456.50 + CHF 4'971.30 + CHF 4'971.30) in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Dem Anschlussvertrag ist zu entnehmen, dass der Anschluss per 1. September 2022 erfolgte (act. I 2). Aus den Beitragsrechnungen (act. I 6, 11) gehen die einzelnen Beiträge hervor und der Kontoauszug Beitragskonto vom 24. Oktober 2024 (act. I 16) gibt über den Rechnungs- und Zahlungsverlauf Auskunft. Die Beklagte hat die einzelnen Beitragsrechnungen (act. I 6, 11)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2025, BV 200 2024 740 -7wie auch die Schlussabrechnung vom 18. Juni 2024 (act. I 13) und den Kontoauszug Beitragskonto vom 24. Oktober 2024 (act. I 16) nicht beanstandet. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Ausführungen hinsichtlich der von der Beklagten geschuldeten Beiträge unzutreffend sein könnten und auch keine Anzeichen für eine falsche Berechnung oder dergleichen ersichtlich sind. 3.3 Des Weiteren finden die erhobenen Kosten für die Verlängerung der Zahlungsfrist (CHF 200.00), die Vertragsauflösung (CHF 700.00) sowie die Bearbeitungskosten für das Betreibungsbegehren (CHF 600.00) eine Grundlage in Ziff. 4 und 6 des Kostenreglements (act. I 4), welches die Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrags vom 2. Februar bzw. 20. Juni 2023 (act. I 2) als dessen integrierten Vertragsbestandteil anerkannte (Ziff. 6 des Anschlussvertrags; act. I 2/2). Die Beklagte ist ihrer (vertraglichen) Pflicht zur termingerechten Bezahlung der Beiträge (vgl. Ziff. 4 des Anschlussvertrags [act. I 2/2]; vgl. auch E. 2.1 hiervor) nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin gezwungen war, nach erfolglos gewährter Verlängerung der Zahlungsfrist (act. I 9) den Anschlussvertrag zu kündigen (act. I 10), eine Schlussabrechnung zu erstellen (act. I 13) und schliesslich ihre Forderung auf dem Betreibungsweg durchzusetzen (act. I 14). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten reglementarischen Kosten sind dabei sowohl in grundsätzlicher wie auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.4 Schliesslich verlangt die Klägerin bis zum 18. Juli 2024 aufgelaufenen Verzugszins in der Höhe von 5 % von insgesamt CHF 473.05 (enthalten im eingeklagten Forderungsbetrag von CHF 23'038.15 gemäss Schlussabrechnung vom 18. Juni 2024 [act. I 13]) sowie Verzugszins von 5 % seit dem 18. Juli 2024 auf dem Betrag von CHF 23'038.15 (act. I 14; Klage S. 1 Rechtsbegehren Ziff. 1). Der Anschlussvertrag enthält keine Vereinbarung betreffend Höhe des Verzugszinses (act. I 2; vgl. auch Art. 7 Abs. 4 der Allgemeinen Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2025, BV 200 2024 740 -8zum Anschlussvertrag [abrufbar unter <www.axa.ch/de/ueber-axa/unternehmen/stiftungen/stiftung-berufliche-vorsorge/downloads.html]), sodass der gesetzliche Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangt (vgl. vorne E. 2.2). Der von der Klägerin geltend gemachte Zinssatz ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Allerdings gibt die Zinsberechnung bzw. -forderung zu folgenden Korrekturen Anlass: 3.4.1 Vorsorgeeinrichtungen können nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen Verzugszinsen erheben. Demgegenüber ergibt sich aus Art. 66 Abs. 2 BVG kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf ausserordentliche Kosten resp. Gebühren, etwa für Mahnungen, die Vertragsauflösung oder die Einleitung eines Betreibungsverfahrens. Insoweit ist auch das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR ausgeschlossen (vgl. SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 108, 9C_180/2019 E. 3.2.1). 3.4.2 Dem "Beitragskonto Provisorische Zinsrechnung 01.01.2024 - 18.07.2024" vom 18. Juni 2024 (act. I 13) ist zu entnehmen, dass die Klägerin die per 31. Dezember 2023 aufgelaufenen Zinsen in der Höhe von CHF 92.85 (vgl. act. I 16) dem offenen Saldo (CHF 11'722.50) zugeschlagen und den Gesamtbetrag von CHF 11'815.35 ab jenem Zeitpunkt bis zum 18. Juli 2024 mit 5 % verzinst hat. Diese Verzinsung des bereits aufgelaufenen Zinses ("Zinseszins") ist nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 3.4.1 hiervor) nicht erlaubt. Dasselbe gilt für die ebenfalls vorgenommene Verzinsung der Kosten für die Verlängerung der Zahlungsfrist (CHF 200.00) und die Vertragsauflösung (CHF 700.00) ab dem 23. März bzw. dem 30. Juni 2024 (vgl. act. I 13). 3.4.3 Mit Blick auf die von der Beklagten geschuldeten Beiträge sowie die jeweilige Fälligkeit (vgl. act. I 6, 11, 13, 16) ergeben sich die folgenden Zinsbeträge bis 18. Juli 2024: Beiträge Fälligkeit Zinstage Zinsbetrag CHF 2'809.50 04.08.2023 344 CHF 134.23 CHF 4'456.50 03.11.2023 255 CHF 157.83 CHF 4'456.50 29.12.2023 199 CHF 123.17

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2025, BV 200 2024 740 -9- CHF 4'971.30 06.05.2024 72 CHF 49.71 CHF 4'971.30 17.07.2024 1 CHF 0.69 CHF 21'665.10 CHF 465.65 Die Klägerin hat damit Anspruch auf aufgelaufene Zinsen per 18. Juli 2024 für die offenen Beitragsforderungen von CHF 21'665.10 im Gesamtbetrag von CHF 465.65. 3.4.4 Die fälligen Beiträge im Betrag von CHF 21'665.10 – nicht jedoch die bis 18. Juli 2024 aufgelaufenen Zinsen und die vertraglichen Kosten (vgl. E. 3.4.1 hiervor) – sind sodann antragsgemäss zu 5 % zu verzinsen. Dies allerdings entgegen dem Rechtsbegehren (Klage S. 1 Rechtsbegehren Ziff. 1) erst ab dem 19. Juli 2024, da ansonsten der 18. Juli 2024 doppelt berücksichtigt würde. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Klage offensichtlich begründet und teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1 hiervor). Die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 21'665.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Juli 2024 zuzüglich Zins bis 18. Juli 2024 von CHF 465.65 sowie reglementarische Kosten von CHF 1'500.00 (CHF 200.00 [Kosten Verlängerung Zahlungsfrist], CHF 700.00 [Vertragsauflösungskosten], CHF 600.00 [Bearbeitungsgebühren]) zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________ erhobene Rechtsvorschlag ist in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2025, BV 200 2024 740 -10richtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Es steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen, und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern BV 34333 vom 9. Juli 1992 und BV 58564 vom 15. Februar 2001; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 800.00, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2025, BV 200 2024 740 -11spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Folglich besteht auch kein Raum, die Beklagte zur Bezahlung von Bearbeitungskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 zu verurteilen. Das entsprechende Rechtsbegehren (vgl. Klage S. 1 Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von CHF 21'665.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Juli 2024 zuzüglich Zins bis 18. Juli 2024 von CHF 465.65 sowie reglementarische Kosten von CHF 1'500.00 zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________ erhobene Rechtsvorschlag ist in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2025, BV 200 2024 740 -12- 3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - A.________ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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