200 24 739 KV KNB/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. November 2024 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen Visana AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 16 Beschwerdegegnerin betreffend Eingabe vom 4. November 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2024, KV/24/739, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Verfügung vom 6. August 2024 forderte die Visana AG (nachfolgend Visana bzw. Beschwerdegegnerin) von A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für Krankenkassenprämien von November 2023 bis Februar 2024, Verzugszins sowie Leistungsabrechnungen und Gebühren/Spesen insgesamt Fr. 2'774.05 und hob den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. … vom 3. Juli 2024 des Betreibungsamtes Oberland auf. Die Verfügung wurde A-Post Plus versandt und gemäss Sendungsverfolgung am 7. August 2024 – d.h. während des bis 15. August 2024 geltenden Fristenstillstands nach Art. 38 Abs. 4 ATSG – zugestellt. Mit als «Gesuch um aussergerichtliche Einigung» bezeichneter Einsprache vom 23. September 2024 wandte sich die Versicherte gegen die Verfügung vom 6. August 2024. In der verspäteten Einsprache (vgl. nachfolgend) erwähnte sie zwar gesundheitliche Probleme, allerdings ohne geltend zu machen, dass sie deshalb von der rechtzeitigen Einspracheerhebung abgehalten worden sei (zumal sie primär ein «Gesuch um aussergerichtliche Einigung» stellte). Dementsprechend ersuchte sie auch nicht rechtzeitig um eine allfällige Fristwiederherstellung. Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2024 – bezugnehmend auf die Verfügung vom 6. August 2024 – trat die Visana auf die Einsprache vom 23. September 2024 nicht ein, da diese verspätet sei. In der Rechtsmittelbelehrung wurde dabei fälschlicherweise das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen als Beschwerdeinstanz genannt. Am 4. November 2024 erhob die Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde. Dieses leitete die Beschwerde am 5. November 2024 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. In der Eingabe wird um eine Fristverlängerung zur Begründung der Beschwerde ersucht, da noch «rechtliche Informationen» eingeholt würden. In der Folge liess sich der Instruktionsrichter vorab von der Beschwerdegegnerin die Verfügung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2024, KV/24/739, Seite 3 6. August 2024 samt Sendungsverfolgung sowie die Einsprache vom 23. September 2024 zustellen, woraus sich das vorstehend Geschilderte ergibt. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 4. Oktober 2024 wurde einzig über die Rechtzeitigkeit der Einsprache befunden und diese verneint. Allein dies bildet den Anfechtungsgegenstand und vorliegend das einzige Verfahrensthema. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Fällt die Eröffnung einer anfechtbaren Verwaltungsverfügung in den Stillstand der Fristen, beginnt die Beschwerdefrist an dem auf das Ende des Stillstandes folgenden Tag zu laufen (BGE 131 V 305 E. 4.2.3 S. 310 und E. 4.4 S. 311).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2024, KV/24/739, Seite 4 Vorliegend begann die 30-tägige Einsprachefrist am 16. August 2024 – d.h. am Tag nach dem Fristenstillstand – zu laufen und endete am Montag, 16. September 2024. Somit erfolgte die Einspracheerhebung vom 23. September 2024 gegen die Verfügung vom 6. August 2024 klar verspätet. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). In der Einsprache hat die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – nicht geltend gemacht, dass sie die Einsprachefrist wegen ihrer Krankheit verpasst habe. Dementsprechend hat sie in der Einsprache vom 23. September 2024 auch nicht innert 30 Tagen nach Wegfall einer allfälligen Hinderung um eine Fristwiederherstellung ersucht. Nach dem Dargelegten erfolgte die Einsprache vom 23. September 2024 gegen die Verfügung vom 6. August 2024 klar verspätet, zumal es auch an einem Fristwiederherstellungsgrund mangelte und somit auch nicht rechtzeitig ein entsprechendes Wiederherstellungsgesuch betreffend der Einsprachefrist gestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht auf die klar verspätete Einsprache nicht eingetreten. Daran vermöchten auch weitere Ausführungen der Beschwerdeführerin – in Ergänzung der Beschwerde – nichts zu ändern, zumal auch die Möglichkeit der Wiederherstellung der Einsprachefrist mit Blick auf Art. 41 ATSG nicht mehr besteht. Somit ist das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Fristverlängerung abzuweisen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 4. Oktober 2024 lässt sich aufgrund vorstehender Ausführungen nicht beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich unter diesen Umständen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2024, KV/24/739, Seite 5 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Gesuch um Fristverlängerung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Visana AG (samt Eingabe vom 4. November 2024 inkl. Beilagen) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.