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Bern Verwaltungsgericht 16.09.2024 200 2024 73

September 16, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,077 words·~15 min·2

Summary

Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023

Full text

200 24 73 EL FUE/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. September 2024 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1944 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 22. September 2017 (AB 18) verneinte die AKB bei einem Einnahmenüberschuss einen Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Juli 2017. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Dezember 2022 meldete sich die Versicherte erneut zum EL-Bezug an (AB 20), woraufhin die AKB mit Verfügung vom 7. März 2023 (AB 36) einen Anspruch auf EL ab 1. Dezember 2022 verneinte, weil das Vermögen der Versicherten den massgeblichen Schwellenwert von Fr. 100'000.– überschreite. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 37) wies die AKB mit Entscheid vom 27. Dezember 2023 (AB 40) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – mit Eingabe vom 24. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 sei aufzuheben, auf die Anrechnung eines Verzichtsvermögens sei vollständig zu verzichten und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Aufforderungsgemäss nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2024 Stellung zu ihren finanziellen Verhältnissen und ergänzte ihre Rechtsbegehren insofern, als sie ausdrücklich auch die Ausrichtung von EL ab dem 1. Dezember 2022 beantragte. Mit Verfügung vom 11. März 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (AB 40). Ein Entscheid betreffend EL kann in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für maximal ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist somit der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2022 und hierbei einzig, ob die Beschwerdeführerin den Anspruch wegen Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.– (vgl. E. 2.2 hiernach) zu Recht verneint hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 4 unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330) 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die Höhe der EL für einen Monat (vgl. E. 1.2 hiervor) offensichtlich unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf EL, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.– (lit. a). Zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 – 4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 5 2.3 Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleistung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“, BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1). 2.4 Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die leistungsansprechende Person bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypotheti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 6 sches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308). 2.5 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10‘000.– vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV). 3. 3.1 Bei der Berechnung der jährlichen EL hat die Beschwerdegegnerin beim Vermögen – neben einem Sparguthaben (AB 30) – im Zusammenhang mit dem Verkauf zweier Liegenschaften in ... ein Verzichtsvermögen von Fr. 113'750.– abzüglich einer Amortisation von 20'000.– für die Jahre 2021 und 2022 und damit einen Betrag von Fr. 93'750.– pro 2022 als Verzichtsvermögen angerechnet (AB 36 S. 4 und 40 S. 2). Damit zeigt sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und macht geltend, sie habe keine Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein oder ohne eine Gegenleistung von weniger als 90 % des Wertes empfangen zu haben, weshalb kein Vermögensverzicht vorliege (Beschwerde S. 6 Ziff. 4.6). 3.2 Aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem damaligen Lebenspartner C.________ per 1. Dezember 1998 die Liegenschaft ... GBBl Nr. ... und 1/125 Miteigentum an der Liegenschaft Nr. ... für einen Betrag von Fr. 675'000.– als Miteigentümerin zu gleichen Teilen erworben hat (Kaufvertrag vom XY. November 1998 [AB 37 S. 14 - 29]) und im Grundbuch als Miteigentümerin eingetragen war (vgl. z.B. AB 35 S. 3 und S. 9, 37 S. 30). Nach dem Ende der Beziehung wurden die Liegenschaften mit Kaufvertrag vom XY. Juni 2019 für Fr. 950'000.– (AB 37 S. 34 - 67) weiterveräussert, wobei eine Schenkung der Beschwerdeführerin an C.________ im Umfang von …/1'000 der Liegenschaften

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 7 verurkundet wurde (S. 55 Ziff. II.1). Für die Restanz am Liegenschaftsanteil von …/1'000 erhielt die Beschwerdeführerin beim Verkauf Fr. 100'0000.– (S. 57 Ziff. IV.4 lit. b). 3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Schenkung des Anteils von …/1'000 der Liegenschaften an C.________ zu Recht als Vermögensverzicht qualifiziert hat oder ob – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – eine adäquate Gegenleistung floss bzw. die Vermögenshingabe aufgrund einer Rechtspflicht erfolgte (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 4.3 f.), in welchem Falle kein Verzichtsvermögen anzurechnen wäre. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt, wie bereits mit Einsprache vom 3. April 2023, vor, sie habe zum Kaufpreis der Liegenschaften nichts beigesteuert, sei aber beim Kauf als hälftige Miteigentümerin – und damit als solidarisch Mithaftende – im Grundbuch eingetragen worden, "um bezüglich Tragbarkeit bei der Hypothekarvergabe bessere Voraussetzungen zu haben" (AB 37 S. 3 Ziff. 3.1). Der Kaufpreis sei vollständig von ihrem damaligen Lebenspartner C.________ bezahlt worden, womit dieser ihr "de facto […] über den von ihr zu erbringenden Kaufpreisanteil ein Darlehen gewährt" habe (AB 37 S. 4 Ziff. 4.3). Dieses Darlehen sei mit der Schenkung nach dem Verkauf des Hauses indirekt getilgt worden (Beschwerde S. 6 Ziff. 4.4). Diese Argumentation überzeugt bereits insofern nicht, als für eine (bessere) Tragbarkeit einzig entscheidend ist, wer im Hypothekarvertrag als (mit)haftende Person(en) aufgeführt ist bzw. sind. Hierfür bedarf es keines Mit- oder Gesamteigentums an den zu finanzierenden Liegenschaften (vgl. bspw. www.ubs.com > Privatkunden > Hypotheken > Ratgeber und Fachwissen > Magazin > Hypothek und Immobilienkauf für Konkubinatspaare). Zudem finden sich in den Akten zahlreiche Indizien, welche gegen das Bestehen eines Darlehens und gegen eine nur pro forma eingetragene Miteigentümerschaft sprechen. Zunächst besteht offenkundig kein schriftlicher Darlehensvertrag, welcher eine entsprechende Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Lebenspartner belegen könnte (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.5). Auch wenn – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt (Eingabe vom 5. März 2024 S. 3 Ziff. 5) – bezüglich eines Darlehensvertrags von Gesetzes wegen keine Formvorschriften vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 8 gesehen sind (Art. 11 i.V.m. Art. 312 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), ist es bei einer Darlehenssumme von Fr. 337'500.– (d.h. der Hälfte des Kaufpreises von Fr. 675'000.–) wenig glaubhaft, dass der Darlehensvertrag formlos – und damit quasi nicht beweisbar – abgeschlossen worden wäre (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. März 2023, Ziff. 5). Ein entsprechendes Darlehen hat die Beschwerdeführerin denn auch bei ihrer ersten Anmeldung zum EL-Bezug im Juli 2017, wobei sie mit ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular die Vollständigkeit und Wahrheit ihrer Angaben bestätigte (AB 1 S. 10 Ziff. 14), nicht deklariert, sondern sie gab vielmehr an, abgesehen von den Hypothekarschulden der Liegenschaften, an welchen sie zur Hälfte Miteigentümerin sei (AB 1 S. 5 Ziff. 10.3), keine sonstigen Schulden zu haben (S. 6 Ziff. 10.7). Auf die damals echtzeitlich gemachten und deshalb als unbefangener und zuverlässiger einzustufenden Angaben ist eher abzustellen, als auf die nun im Beschwerdeverfahren dargelegte Darstellung, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein kann (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4 f. sowie BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin selbst nach Erlass der abschlägigen Verfügung vom 22. September 2017 (AB 18), bei welcher die Berücksichtigung des Miteigentumsanteils der Liegenschaften bzw. der daraus resultierende Eigenmietwert sowie das Einkommen aus Vermögen (AB 18 S. 5 f.) ausschlaggebend für die Anspruchsverneinung war, nicht geltend gemacht, es stünden ihr hiervon lediglich Fr. 100'000.– zu. Zudem hat die Beschwerdeführerin – worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4 und S. 5 Ziff. 2.9) – die Schulden aus einem allfälligen Darlehen auch zu keinem Zeitpunkt in ihrer Steuererklärung angegeben, sondern vielmehr ihren hälftigen Miteigentumsanteil an den Liegenschaften und den entsprechenden Eigenmietwert deklariert und die darauf entfallenden Steuern und Abgaben entrichtet (vgl. Steuererklärung pro 2016 [AB 7 S. 7]), was in Ziffer 3.2 der Beschwerde denn auch explizit anerkannt wird. Schliesslich wird im notariell verfassten Verkaufsvertrag vom XY. Oktober 2019 der Begriff der Schenkung über den fraglichen Eigentumsanteil von …/1'000 verwendet, ohne dass in diesem Rahmen ein damit zu tilgendes – allenfalls auch nur mündlich vereinbartes – Darlehen erwähnt wurde (vgl. AB 35 S. 23 f.). Das Bestehen eines Darlehens zwischen der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 9 führerin und C.________, welches mit der Schenkung hätte getilgt werden können, ist damit nicht erstellt. Daran ändert die vom ehemaligen Lebenspartner unterzeichnete Erklärung vom 3. April 2023 nichts, wonach die Beschwerdeführerin weder für den Unterhalt noch den Kauf der Liegenschaften einen Anteil geleistet habe (AB 37 S. 30). Abgesehen davon, dass diese Erklärung erst nach Erlass der abschlägigen Verfügung vom 7. März 2023 (AB 36) verfasst wurde und damit allenfalls schon beeinflusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art, womit ihr nicht gleich hoher Beweiswert zukommt wie den echtzeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin in der erstmaligen EL-Anmeldung sowie denjenigen in den Steuererklärungen, handelt es sich beim ehemaligen Lebenspartner um eine – jedenfalls vormals – sehr nahe stehende Person, womit auch aus diesem Grund die Aussage mit grösserer Zurückhaltung zu würdigen ist. Mithin vermag diese Erklärung die vorgenannten Indizien namentlich in Form der schriftlich unterzeichneten EL-Anmeldung und der Steuererklärungen, welche gegen die Existenz eines Darlehens sowie gegen eine nur pro forma Miteigentümerschaft sprechen, nicht umzustossen. Abgesehen davon wird in dieser Erklärung nirgends postuliert, die Beschwerdeführerin habe eine Darlehensschuld gegenüber ihrem ehemaligen Lebenspartner gehabt. 3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr damaliger Lebenspartner habe bereits im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs für den Fall seines Ablebens vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin "zur Sicherung ihres Alterseinkommens" einen Betrag von Fr. 100'000.– aus dem Verkauf der Liegenschaften von den Erben erhalten solle (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.2), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits fehlen echtzeitliche Dokumente, die belegten, dass eine solche Auszahlung im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs angedacht war. Andererseits ist – wie die Vorinstanz richtig ausführte (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.7) – nicht einmal ansatzweise ersichtlich, weshalb C.________ diesen Betrag nicht als Legat testamentarisch hätte regeln sollen, sondern mittels "Umweg" über den Liegenschaftserwerb und Gewährung von hälftigem Miteigentum, wobei der Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin betraglich einen wesentlich höheren Wert hatte als die angeblich an sie angestrebte Auszahlung von Fr. 100'000.–. Hätte die Beschwerdeführerin, wie beschwerdeweise postuliert wird (S. 3 Ziff. 3.2), im Falle des Ablebens ihres vormaligen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 10 Lebenspartners und nach Verkauf der Liegenschaften – notwendigerweise unter teilweisem Verzicht auf Miteigentumsanteile zu Gunsten dessen Erben – tatsächlich lediglich Fr. 100'000.– zugewendet erhalten, resultierte, mangels erstelltem Darlehen (E. 3.3.1 hiervor), im Ergebnis ohnehin wieder ein Vermögensverzicht. 3.3.3 Nach dem Dargelegten vermag die Beschwerdeführerin nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 vorstehend) zu beweisen, dass bei der Entäusserung des Liegenschaftsanteils von …/1'000 eine Rechtspflicht bestand oder sie eine adäquate Gegenleistung dafür erhalten hätte. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage von einer Schenkung auszugehen, womit ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vorliegt (vgl. E. 2.3 vorstehend). 3.3.4 Damit ist der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und es sind insbesondere von der beantragten Zeugenbefragung (Beschwerde S. 3 Ziff. 3.1) keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), denn die schriftlichen Aussagen des ehemaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin, die in E. 3.3.1 hiervor gewürdigt wurden, befinden sich in den Akten (AB 37 S. 30 und S. 32) und deren mündliche Bestätigung vermöchte am Beweisergebnis nichts zu ändern. Von weiteren Beweismassnahmen kann deshalb abgesehen werden kann. 3.4 Der Repartitionswert der Liegenschaften ... GBBl Nr. ... und Nr. ... – und damit der Betrag der Schenkung des Anteils von …/1'000 – betrug im Zeitpunkt des Verkaufs im Juni 2019 (unbestritten) Fr. 113'750.–. Unbestritten ist weiter auch die Amortisation von Fr. 20'000.– gemäss Art. 17e Abs. 1 und Abs. 2 ELV in den Jahren 2021 und 2022 (vgl. E. 2.5 hiervor), so dass die Berechnung des Verzichtsvermögens pro 2022 (AB 36 S. 4) ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass bietet. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb das Verzichtsvermögen per 2022 zu Recht auf Fr. 93'750.– (Fr. 113'750.– ./. Fr. 20'000.–) festgelegt und diesen Betrag in Anwendung von Art. 9a Abs. 3 ELG zum übrigen Vermögen (AB 30) hinzugerechnet (vgl. E. 2.2 hiervor), womit die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.– (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 11 E. 2.3 hiervor) offenkundig überschritten wurde und deshalb kein Anspruch auf EL besteht (vgl. E. 2.2 vorstehend). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (AB 40) nicht zu beanstanden und die Beschwerde vom 24. Januar 2024 ist abzuweisen 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2024, EL/24/73, Seite 12 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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