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Bern Verwaltungsgericht 12.02.2025 200 2024 719

February 12, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,140 words·~21 min·9

Summary

Verfügung vom 26. September 2024

Full text

IV 200 2024 719 FRC/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Februar 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. September 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, IV 200 2024 719 -2- Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im August 2008 unter Verweis auf eine seit 27. Mai 2008 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung gemeldet (Akten der IVB [act. II] 2); im September 2008 erfolgte unter Hinweis auf eine verminderte Merkspanne und einen erhöhten Zeitbedarf bei Denkprozessen die Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 10). Die IVB tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Sie gewährte Frühinterventionsmassnahmen (act. II 12) sowie berufliche Massnahmen (act. II 25, 63, 70, 81, 82). Nachdem die Versicherte eine Anstellung gefunden hatte, wurde die Arbeitsvermittlung am 12. November 2014 abgeschlossen (act. II 112). Im März 2021 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (act. II 115, vgl. auch act. II 131). Die IVB führte wiederum erwerbliche und medizinische Erhebungen durch, gewährte Frühinterventionsmassnahmen (act. II 146, 157, 170) sowie berufliche Massnahmen (act. II 201, 219, 222, 245) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 5. Mai 2024 [act. II 287.1]). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 10. Juli 2024 (act. II 293) eine ganze Rente zu. Weiter holte sie einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung (act. II 294) ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 296) mit Verfügung vom 26. September 2024 (act. II 297) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, B.________, mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26.09.2024 sei aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, IV 200 2024 719 -3- 2. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2024 (act. II 297). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, IV 200 2024 719 -4- 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, IV 200 2024 719 -5der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.2.2 Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen. Die Hilfeleistungen müssen absolut erforderlich sein, um selbstständig wohnen und den Heimeintritt vermeiden zu können. Lebenspraktische Begleitung ist nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Darunter ist zu verstehen: Nahrung, Körperpflege, angemessenen Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw. Ohne die Gewährleistung dieser Versorgung wäre eine Heimeinweisung unumgänglich (Rz. 2085 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2025; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2.3 Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebenspraktischen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 150 V 334 E. 3.5 S. 337, 146 V 322 E. 6.1 S. 329; SVR 2024 IV Nr. 26 S. 86, 9C_444/2023 E. 2.3). 3. 3.1 In Bezug auf die Hilflosigkeit lässt sich den Akten – soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich – das Folgende entnehmen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, IV 200 2024 719 -6- 3.1.1 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 15. Juli 2024 (act. II 294) verneinte der Abklärungsdienst in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit (S. 4 ff. Ziff. 6). In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin werde einmal wöchentlich für 90 Minuten durch D.________ unterstützt, etwa beim Ausmisten und Trennen von Gegenständen. Im Weiteren würden Situationen besprochen, welche die Beschwerdeführerin beschäftigten und darüber geredet, was man machen könne, um aktiv zu werden. Dies falle ihr schwer. Hinsichtlich der Tagesstruktur gab die Beschwerdeführerin an, wenn es ihr gut gehe, der Antrieb da sei und das Wetter stimme, sei sie gerne unterwegs. So beispielsweise draussen am Laufen oder am … fahren. In Phasen der Antriebslosigkeit sei es schwierig zu sagen. Die Wohnbegleiterin erlebe die Situation seit dem letzten Jahr als instabil. Manchmal könne die Beschwerdeführerin sich motivieren und dann auch wieder nicht. In Bezug auf das Anfordern von Hilfe habe die Beschwerdeführerin, als es der Katze nicht gut gegangen sei, direkt den Tierarzt angerufen. Mit der persönlichen Hygiene habe sie keine Probleme. Die Beschwerdeführerin gab an, in der Wohnung sei die Hygiene schon ein Thema. Erhielte sie nicht regelmässig Besuch von der Wohnbegleiterin, hätte es beispielsweise viele Staubmäuse. Es helfe schon, dass die Wohnbegleiterin zu ihr komme. Sie mache vorher sauber. Danach gefragt, gab die Wohnbegleiterin an, die Beschwerdeführerin habe einen sehr aufgeräumten und sauberen Haushalt. Sie habe auch in den Schränken noch nie etwas angetroffen, was nicht vertretbar gewesen wäre. Es handle sich um einen durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Standard an Sauberkeit und Ordnung. Käme sie nicht, wäre es unter Umständen schon weniger sauber. Der Beschwerdeführerin falle es schwer, für sich selbst Ordnung zu machen (S. 7 f. Ziff. 7.1). In Bezug auf das Einkaufen und Planen gab die Beschwerdeführerin an, sie koche für sich immer ähnliches. Sie mache sich beispielsweise Gemüse mit Reis. Wenn sie draussen unterwegs sei, esse sie auch ein Sandwich und Karotten. Sie habe auch Phasen, in denen es ihr nicht gut gehe und es zu Heisshungerattacken komme. Dann ernähre sie sich tagelang nur von Süssigkeiten. Dadurch habe sie grosse Gewichtsschwankungen, etwa im Bereich von zehn Kilogramm. Die Wohnbegleiterin gab an, dass die Beschwerdeführerin Reinigungsarbeiten selbst erledige und hohe Ansprüche an sich habe. Die Beschwerdeführerin erklärte, auch die Wä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, IV 200 2024 719 -7sche selbst zu machen. Sie könne jeden Freitagabend waschen. In Bezug auf administrative Arbeiten gab sie an, die Rechnungen selbst zu bezahlen und auch Belege bei der Krankenkasse einzureichen. Sie kümmere sich selbst um die finanziellen Angelegenheiten und könne den Wert einer Sache einschätzen. Ohne Hilfe wäre es sicherlich weniger ordentlich in der Wohnung und es sammelten sich mehr Sachen an (S. 8 Ziff. 7.1). In Bezug auf die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, selbst Termine zu vereinbaren und wahrzunehmen. Sie gehe regelmässig nach draussen und erledige die Einkäufe selbst (S. 9 Ziff. 7.3). Abschliessend wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihre Grundversorgung sicherzustellen und einen Haushalt zu führen sowie selbst die ausserhäuslichen Verrichtungen zu erledigen. Überdies liege keine dauernde Isolation von der Aussenwelt vor. Die Voraussetzungen der dauernden lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG seien aufgrund der angetroffenen Verhältnisse zur Zeit nicht erfüllt. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 IVG und Art. 37 IVV nicht erfüllt (S. 10 Ziff. 8). 3.1.2 Im Bericht des Wohncoaching vom 23. Oktober 2024 zu Handen der Rechtsvertretung (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit November 2022, mit sechsmonatigen Unterbruch, durch das Team der D.________ der psychiatrischen Dienste E.________ betreut werde. Die Termine fänden wöchentlich statt und dauerten jeweils 90 Minuten. Die Unterstützung und Beratung erstrecke sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Tagesstruktur und soziale Kontakte. Der Schwerpunkt liege auf der Unterstützung im Sinne von Beratung und Anleitung bei Haushaltsaufgaben, die der Beschwerdeführerin aufgrund von Handlungsblockaden schwer fielen, sowie auf stützende Gespräche, die den Umgang mit alltäglichen Belastungen und Aufgaben erleichtern sollten. Daneben werde regelmässig an einer ausgewogenen Ernährung und einer dem Energieniveau entsprechenden Tages- und Freizeitplanung gearbeitet. Auch die Förderung und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte ausserhalb des professionellen Helfernetzes sei ein fortlaufendes Thema in der Begleitung. Darüber hinaus werde bei Bedarf Unterstützung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, IV 200 2024 719 -8in administrativen Angelegenheiten geboten. Ebenso werde die Beschwerdeführerin beim Aufbau einer geeigneten Tagesstruktur im zweiten Arbeitsmarkt begleitet. Die psychische Stabilität und die Vermeidung von sozialer Isolation könne nur durch eine konstante und engmaschige Betreuung sichergestellt werden. Aus diesem Grund werde eine langfristige Begleitung durch D.________ der psychiatrischen Dienste E.________ weiterhin erforderlich sein. 3.1.3 Im Bericht der ambulanten Pflegefachperson der Psychiatrie Spitex vom 24. Oktober 2024 (act. I 4), durch welche die Beschwerdeführerin wöchentlich seit dem 2. März 2023 während eineinhalb Stunden unterstützt wird, wurde ein Unterstützungsbedarf in zwischenmenschlichen Fertigkeiten, Umgang mit Gefühlen sowie Umgang mit Krisensituationen aufgeführt. Es würden soziale Herausforderungen angeschaut und nach möglichen Handlungsstrategien gesucht. Dabei gehe es hauptsächlich darum, zwischenmenschliche Situationen vor- und nachzubesprechen. Themen seien Kontaktaufbau und -pflege, Hilfestellungen im Umgang mit verschiedenen Ämtern, Unterstützung, Formulare auszufüllen, Telefongespräche zu führen, Gefühle einzuordnen, um mit ihnen umgehen zu können. Ohne diese Unterstützung sei sie wiederholt in der Handlung blockiert, was zu Überforderung führe. Ebenfalls nähme die bereits bestehende Tendenz, soziale Kontakte zu vermeiden, weiter zu. All dies wirke sich nachteilig auf lebenspraktische Bereiche aus. Die Beschwerdeführerin reagiere sehr gut auf Unterstützung und arbeite sehr aktiv mit den Fachpersonen mit. Dadurch habe einer sozialen Isolation bisher gut entgegengewirkt werden können und auch die vorhandene Tendenz zur Prokrastination werde durch die Unterstützung durch die Wohnbegleiterin in einem Rahmen gehalten, der mitunter zur Einschätzung von der Abklärungsfachperson der Hilflosenentschädigung als sehr gut eingeschätzt worden sei. 3.1.4 In der im Rahmen des Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 22. November 2024 (in den Gerichtsakten) wurde ausgeführt, die Termine bei der ambulanten Pflegefachperson der Psychiatrie Spitex würden durch die Beschwerdeführerin extern wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie mit ihr über Probleme im Alltag und in der Arbeit spreche, im Weiteren Versiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, IV 200 2024 719 -9rungsangelegenheiten und die Tagesstruktur bespreche. In der Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 (act. I 4) habe die Pflegefachperson ausgeführt, dass der Unterstützungsbedarf bei den zwischenmenschlichen Fertigkeiten, dem Umgang mit Gefühlen sowie mit Krisensituationen liege. Gespräche, welche den Psychiater oder Arzt ersetzten, könnten im Bereich der lebenspraktischen Begleitung nicht berücksichtigt werden. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin im persönlichen Gespräch angegeben, dass sie sehr pflichtbewusst sei und morgens rechtzeitig aufstehe, wenn sie zur Arbeit müsse. Zudem habe sie auch den Termin für das Abklärungsgespräch direkt vereinbaren und selbstständig die Teilnahme der Wohnbegleiterin organisieren können. Die Hilfe bei der Tagesstrukturierung umfasse gemäss Rz. 2096 KSH beispielsweise die Aufforderung zum Aufstehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeigen, das Beachten eines Tages- und Nachtrhythmus, das Planen und Organisieren von Terminen etc. Die Beschwerdeführerin koche selbst. Sie erledige auch selbst die Reinigungsarbeiten, es helfe schon, dass die Wohnbegleiterin wöchentlich komme. Sie mache zuvor selbst sauber. Gemäss Rz. 2098 KSH seien erforderliche Hilfeleistungen in den vorgenannten Bereichen unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Die Beschwerdeführerin sei im Juni 2024 von einer zweiwöchigen …reise zurückgekehrt. Seit 2017 habe sie bereits an etwa fünf weiteren Reisen teilgenommen. Sie vereinbare Termine selbstständig und nehme diese auch selbstständig wahr. Sie habe ein Generalabonnement und verwende auch die öffentlichen Verkehrsmittel selbstständig. Eine lebenspraktische Begleitung sei notwendig, damit die versicherte Person in der Lage sei, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Rz. 2013 KSH). Da die Beschwerdeführerin ausserhäusliche Wege selbstständig wahrnehme, liege keine Isolation im Sinne des Gesetzes vor. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, IV 200 2024 719 -10ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). 3.3 3.3.1 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 15. Juli 2024 (act. II 294) samt Stellungnahme vom 22. November 2024 (in den Gerichtsakten) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Er wurde gestützt auf einen Hausbesuch durch eine Abklärungsperson verfasst und berücksichtigt die Angaben der Beschwerdeführerin. Damit ist er voll beweiskräftig und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsfachperson einzugreifen. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass keine Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen vorliegt (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. II). Streitig ist indessen die "Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung". Beschwerdeweise wird vorgebracht, sowohl der Gutachter als auch die Wohnbegleiterin sowie die Pflegefachperson der Psychiatrie Spitex zeigten den engen Betreuungsbedarf der Beschwerdeführerin zur Sicherstellung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, IV 200 2024 719 -11ihrer Grundversorgung auf, der mindestens drei Stunden pro Woche umfasse (Beschwerde S. 5 Ziff. 3). 3.3.2 In Bezug auf Hilfeleistungen, ohne die das selbstständige Wohnen nicht möglich wäre (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3), dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ohne die Hilfe von Drittpersonen alleine zu wohnen. Hilfeleistungen, ohne die das selbstständige Wohnen nicht möglich wäre, umfassen Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) sowie bei der Haushaltsführung (Rz. 2095 KSH). In Bezug auf die Hilfe bei der Tagesstrukturierung ist – wie die Abklärungsfachperson in der Stellungnahme vom 22. November 2024 (in den Gerichtsakten) zutreffend festhielt – beispielsweise die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten, das Beachten eines Tages- und Nachtrhythmus sowie das Planen und Organisieren von Terminen erforderlich (Rz. 2096 KSH). Das Wohncoaching umfasst jedoch schwerpunktmässig die Beratung und Anleitung von Haushaltsaufgaben sowie stützende Gespräche im Umgang mit alltäglichen Belastungen und Aufgaben (act. I 3), nicht aber konkrete Handlungsanweisungen zur Strukturierung des Tages. Die Beschwerdeführerin ist denn auch grundsätzlich in der Lage, morgens eigenständig aufzustehen, auch wenn ihr dies in Phasen besserer Stimmung und an Arbeitstagen deutlich besser gelingt (act. II 294 S. 4 Ziff. 6.2). So half ihr insbesondere etwa auch ihre Arbeitstätigkeit in der F.________, den Tag zu strukturieren (vgl. act. II 262 S. 4 Ziff. 2.1). Sie benutzt den öffentlichen Verkehr, besitzt ein Generalabonnement, tätigt Einkäufe selbst und organisiert auch Termine beim Coiffeur selbst, welche sie dann eigenständig – wie auch die Termine bei der Beschwerdegegnerin – wahrnimmt (act. II 294 S. 6 Ziff. 6.6). Es gelingt ihr folglich, ihren Tag ohne Hilfe zu strukturieren. Was die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen anbelangt, litt die Beschwerdeführerin zwar phasenweise unter Essattacken, im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, IV 200 2024 719 -12- Rahmen derer sie sich auch tagelang nur von Süssigkeiten ernährte (vgl. auch act. II 287.1 S. 16 Ziff. 3.2.3), dies ist jedoch Jahre her. Grundsätzlich bereitet sie sich aber regelmässig – wenn auch einfache – Mahlzeiten zu. Sie versucht sich ausgewogen, d.h. mit allen Nahrungsmitteln, zu ernähren und nimmt an Arbeitstagen das vorbereitete Essen von zu Hause mit (act. II 287.1 S. 17 Ziff. 3.2.3). Gemäss Ernährungsberatung hat die Beschwerdeführerin ein gutes Grundwissen, mithin Kenntnis darüber, wie sich eine ausgewogene Mahlzeit zusammensetzt (vgl. hierzu auch Rz. 2097.1 KSH). Weiter gelingt es ihr eigenständig Hilfe anzufordern, etwa wenn es der Katze nicht gut geht. Sie ist zudem in der Lage administrative und finanzielle Angelegenheiten selbst zu erledigen, so reicht sie beispielsweise Krankenkassenbelege selbstständig ein. Ferner stellt auch die persönliche Hygiene kein Probleme dar (vgl. hierzu auch act. II 287.1 S. 42 Ziff. 7.2). Folglich ist sie in der Lage Alltagssituationen eigenständig zu bewältigen. Betreffend die Hilfe bei der Haushaltsführung umfasst das Wohncoaching zwar schwerpunktmässig die Beratung und Anleitung von Haushaltsaufgaben (act. I 3). So mag es auch hinsichtlich der Sauberkeit der Wohnung sein, dass sich die Beschwerdeführerin mehr zum Putzen motivieren kann, bevor die Wohnbegleiterin vorbeikommt. Entscheidend ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Wohnungsreinigung sowie auch die Wäsche selbstständig erledigt. Sie hat gemäss eigenen Angaben hohe Ansprüche an sich selbst. Gemäss der Wohnbegleiterin handelt es sich denn auch um einen durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Haushalt bezüglich Sauberkeit und Ordnung (act. II 294 S. 7 f. Ziff. 7.1). Nach dem hiervor Dargelegten kann nicht von einer drohenden schweren Verwahrlosung i.S.v. Rz. 2085 KSH ausgegangen werden; auch die Mindeststandards i.S.v. Rz. 2098 KSH sind eingehalten. In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass die Hilfeleistung absolut erforderlich sein müsste, um selbstständig wohnen und einen Heimeintritt vermeiden zu können (Rz. 2086). Ebenso reicht nicht, dass gewisse Tätigkeiten langsamer oder nur mit Schwierigkeiten oder nur in gewissen Momenten erledigt werden können (Rz. 2087 KSH). Die Pflegefachperson der Psychiatrie Spitex bietet Unterstützung in zwischenmenschlichen Fertigkeiten, Umgang mit Gefühlen und Krisensituationen (act. I 4). Nicht berücksichtigt werden können aber – wie in der Stellungnahme der Abklärungsfachperson vom 22. No-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, IV 200 2024 719 -13vember 2024 (S. 2) zutreffend festgehalten – diese Gespräche, welche den Psychiater oder den Arzt ersetzen oder auch Unterstützung beim Aussortieren und Trennen von Gegenständen (vgl. act. II 294 S. 7 Ziff. 7.1). Mithin führt die Beschwerdeführerin ihren Haushalt ohne Hilfe. 3.3.3 Hinsichtlich der Notwendigkeit von Begleitung einer Drittperson für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) ist die Beschwerdeführerin in der Lage, selbstständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen und besitzt denn auch ein Generalabonnement. Überdies hat sie seit 2017 schon an fünf Gruppenreisen teilgenommen. Sie erledigt Einkäufe eigenständig, ist in der Lage Termine beim Coiffeur zu vereinbaren und diese dann selbstständig wahrzunehmen (act. II 294 S. 6 Ziff. 6.6). Auch fährt sie regelmässig zu einem Termin bei der Pflegefachperson der Psychiatrie Spitex und nimmt wöchentlich Termine bei der Psychotherapeutin und beim Psychiater wahr (S. 1 Ziff. 1). Mithin ist die Erforderlichkeit einer Begleitung durch Dritte bei ausserhäuslichen Verrichtungen (vgl. hierzu auch Rz. 2103 KSH) nicht ersichtlich. 3.3.4 Was schliesslich die ernsthafte Gefahr betrifft, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV), muss sich zur Begründung einer lebenspraktischen Begleitung eine solche bereits manifestiert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_543/2007 vom 28. April 2008 E. 5.2.2; Rz. 2106 KSH), wobei selbst eine effektiv bereits eingetretene Isolation für sich alleine nicht genügt, solange sie überwiegend wahrscheinlich bloss vorübergehend ist, und keine Gefahr besteht, dass sie sich perpetuiert (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 50), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführerin lebt zwar zurückgezogen, reist jedoch selbstständig, geht Spazieren und pflegt das Hobby des ausserhäuslichen Fotografierens. Sie hat eine sehr gute Freundin und trifft sich selten noch mit ein oder zwei anderen Frauen (vgl. act. II 287.1 S. 18 Ziff. 3.2.3). Sie vereinbart Termine selbstständig, nimmt diese wahr und erledigt auch ihre Einkäufe selbstständig (act. II 294 S. 9 Ziff. 7.3). Die Notwendigkeit einer Begleitung zur Vermeidung sozialer Isolation ist damit ebenfalls zu verneinen. 3.3.5 Nach dem hiervor Dargelegten erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt und es kann auf weitere Abklärungen (Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, IV 200 2024 719 -14schwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3) verzichtet werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Die Beschwerdegegnerin verneinte den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu Recht. 4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 26. September 2024 (act. II 297) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.-- werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2025, IV 200 2024 719 -15- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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