IV 200 2024 713 WIS/NUS/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. September 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025, IV 200 2024 713 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist gelernte ... EFZ und ... EFZ (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 3, 11/1 f., 15/2 f.). Im März 2024 (act. II 3) meldete sie sich unter Hinweis auf ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, einen Status nach Polytoxikomanie (aktuell im Methadonprogramm), eine rezidivierende Eisenmangelanämie, rezidivierende Kopfschmerzen sowie eine mittelgradige Depression bei der IVB zum Leistungsbezug an. In der Folge tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Mitteilung vom 26. Juni 2024 (act. II 26) informierte sie die Versicherte, dass Eingliederungsmassnahmen aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit nicht möglich seien. Daraufhin holte die IVB eine Aktenbeurteilung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (vgl. Aktenbeurteilung vom 26. Juli 2024; act. II 27) und stellte mit Vorbescheid vom 31. Juli 2024 (act. II 28) die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels Vorliegens einer relevanten gesundheitlichen Einschränkung in Aussicht. Nach Einwand der Versicherten, vertreten durch die Sozialen Dienste Aarwangen (act. II 33), verfügte sie am 26. September 2024 (act. II 35) wie mit Vorbescheid angekündigt. B. Dagegen erhob die Versicherte, mittlerweile vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 26. September 2024 sei aufzuheben. 2. Die Akten seien zwecks vollständiger Erhebung des medizinisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025, IV 200 2024 713 - 3 - Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2024 (act. II 35). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025, IV 200 2024 713 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025, IV 200 2024 713 - 5 - S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Dem Bericht der psychiatrischen Dienste C.________, unterzeichnet von Dr. med. D.________ (gemäss Medizinalberuferegister verfügt dieser Arzt über ein überprüftes, nicht anerkanntes ausländisches Diplom und über keine Facharztausbildung [vgl. <www.medregom.admin.ch>]), zum Erstgespräch vom 3. Juli 2018 (act. II 18/8 f.) können folgende Diagnosen entnommen werden: - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) - Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19) Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Hausärztin zur Beurteilung und Therapie bei belastender Situation mit mehreren Todesfällen von jungen Freunden und Bekannten zugewiesen worden. Zusätzlich sei sie im Methadonprogramm und versuche dort, die Dosis zu reduzieren und eventuell im Verlauf abzusetzen. Gleich bei der Aufnahme habe die Beschwerdeführerin geäussert, sie habe in ihrem Leben sehr viele Freunde und auch jüngere Freunde verloren. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025, IV 200 2024 713 - 6 logisch und kohärent aber eingeengt auf die Verluste. In der Grundstimmung niedergeschlagen, traurig, deprimiert und hilfesuchend. Ein affektiver Rapport sei knapp herstellbar. Sie habe einen fehlenden Antrieb, Albträume und Angstzustände nach Albträumen sowie Ein- und Durchschlafstörungen angegeben. Die Psychomotorik sei unauffällig. Trotz Todessehnsucht distanziere sich die Beschwerdeführerin ganz klar von jeglichen Suizidgedanken und -handlungen. Als Procedere erfolge die Aufnahme in die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. 3.1.2 Aus dem Bericht der Hausarztpraxis E.________ von Dr. med. F.________, Assistenzärztin, vom 4. Mai 2023 (act. II 5/16) gehen folgende Diagnosen hervor: - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach Polytoxikomanie, aktuell im Methadonprogramm - Rezidivierende Eisenmangelanämie - Rezidivierende Kopfschmerzen, Differentialdiagnose (DD) Migräne, DD Spannungskopfschmerz Gemäss den aktuell vorliegenden klinischen Befunden sei ein Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt möglich. Aufgrund der bekannten chronischen Rückenschmerzen sollte eine zu grosse körperliche Belastung, mit Beachtung folgender Dinge, vermieden werden: keine längeren Stehzeiten, kein Heben von schweren Lasten (kein Gewicht über zehn Kilogramm), bezüglich Körperhaltung wechselnde Positionen empfohlen, Möglichkeit von Pausen. Empfohlen werde eine schrittweise Integration in den Arbeitsmarkt mit anfangs Teilzeitarbeit (versuchsweise langsamer Pensumaufbau). Möglicherweise wäre aufgrund der oben genannten Bedingungen eine IV- Anmeldung bezüglich der Arbeitsintegration zu evaluieren. 3.1.3 Laut dem Schreiben der Stiftung G.________, (nachfolgend G.________), von Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Mai 2023 (act. II 5/15) leidet die Beschwerdeführerin unter Wirbelsäulenproblemen und ist deswegen bei ihrer Hausärztin in ... in regelmässiger Kontrolle. Zudem mache sie Physiotherapie. Sie habe trotzdem oftmals starke Schmerzen, die sie in allen Aktivitäten einschränken würden. Dementsprechend gehe es ihr dann psychisch auch nicht gut, immer wieder sei sie depressiv, dünnhäutig, schnell überfordert. Mehrere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025, IV 200 2024 713 - 7 - Todesereignisse von nahestehenden Personen in den letzten Jahren, dadurch auch depressiv, ängstlich, sozialer Rückzug. Somit könne die Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht bestehen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie wenig belastbar, sie komme schnell an ihre Grenzen. Sie sei durch die Schmerzen belastet und leicht bis mittelgradig depressiv. Sie könne in einem Arbeitsprojekt auch nicht 100 % arbeiten, die Beschwerdeführerin könne sich circa 50 % vorstellen, nicht ganze Tage Arbeit und ganze Tage frei, sondern täglich 50 %. Durch die Wirbelsäulenerkrankung kein Gewichtheben, sie könne nicht lange sitzen, stehen oder gehen. Eine IV-Anmeldung wäre vor allem wegen Rückenschmerzen aber auch aus psychiatrischer Sicht wegen Depressionen indiziert. 3.1.4 Im Arztbericht der G.________ hielt Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, am 24. Juni 2024 (act. II 23) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - ICD-10 F11.22, Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzprogramm (Methadon) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden folgende Diagnosen aufgeführt: - ICD-10 F43.1, Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (ED 09/2019) - Rückenschmerzen - Status nach Abszess auf Höhe Axilla rechts (ED 07/2023) - Eisenmangel - Myopie beidseits Die Beschwerdeführerin habe seit mehreren Jahren mit Rückenschmerzen zu kämpfen, die sich manchmal verschlimmern würden. Die Rückenschmerzen hätten vor 10 bis 15 Jahren begonnen und würden vor allem im Lendenbereich auftreten, seien auf der rechten Seite stärker ausgeprägt, würden bei grosser körperlicher Anstrengung auftreten und sich bei langem Laufen und abends verstärken. Beim Aufwachen am Morgen seien die Rückenschmerzen nicht vorhanden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr Substanzkonsum stabil, sie habe seit mehreren Jahren keinen Ne-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025, IV 200 2024 713 - 8 benkonsum mehr gehabt. Zum aktuellen Zeitpunkt erscheine die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig (act. II 23/6 Ziff. 4.2). Eine Eingliederung erscheine grundsätzlich realistisch, wobei dieser die Rückenschmerzen im Wege stehen würden (act. II 23/6 Ziff. 4.3 und 4.4). 3.1.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der RAD-Beurteilung vom 26. Juli 2024 (act. II 27) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden folgende Diagnosen aufgeführt: - Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzprogramm (Methadon), nach anamnestischen Angaben ohne Beikonsum (ICD-10 F11.22) - Anpassungsstörung – nach aktuellem Psychostatus remittiert (ICD-10 F43.2) Auf psychiatrischem Gebiet würden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Die Suchterkrankung sei mit der Methadonsubstitution stabil. Die Anpassungsstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, der aktuelle objektive Psychostatus sei unauffällig (hier scheine eine Besserung eingetreten zu sein, denn im Jahr 2018 sei psychiatrisch zwar auch eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden, jedoch mit mehr ausgeprägter Depressivität im objektiven Befund). Eine fachärztliche Behandlung finde bis auf die Methadonabgabe nicht, respektive nur bei Bedarf statt und sei offensichtlich auch nicht notwendig. Damit sei die Einschätzung der G.________, dass die Beschwerdeführerin nicht im ersten Arbeitsmarkt tätig sein könne, nicht nachvollziehbar. Die Empfehlung des Hausarztes zu einem schrittweisen Aufbau des Pensums sei zwar gut nachvollziehbar, jedoch am ehesten durch eine IV-fremde Dekonditionierung begründet. In einer allfälligen Eingliederung (vermutlich nicht durch die Beschwerdegegnerin) müsste auf die Beeinträchtigung durch die chronischen Rückenschmerzen Rücksicht genommen werden, wie vom Hausarzt beschrieben. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe keine. Es lägen nur sporadische hausärztliche Attestierungen einer Arbeitsunfähigkeit vor, welche nicht IV-relevant seien.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025, IV 200 2024 713 - 9 - 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025, IV 200 2024 713 - 10 - Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 3.3.1 Die in somatischer Hinsicht im Raum stehenden Diagnosen einer rezidivierenden Eisenmangelanämie, einer Myopie sowie eines Abszesses auf Höhe Axilla rechts werden von der behandelnden Ärztin Dr. med. I.________ unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 23/3 Ziff. 2.6). Die Diagnose der rezidivierenden Kopfschmerzen wird einzig im hausärztlichen Bericht vom 4. Mai 2023 (act. II 5/16) und in der Krankengeschichte (act. II 18/3) aufgeführt. Den sich zu den übrigen oben erwähnten Diagnosen (rezidivierende Eisenmangelanämie, Myopie, Abszess auf Höhe Axilla rechts) äussernden medizinischen Akten (act. II 18/4 f., 18/6, 18/14) ist nicht zu entnehmen, dass diese in irgendeiner Form Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten und auch die Beschwerdeführerin macht dies nicht geltend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025, IV 200 2024 713 - 11 - Im Zusammenhang mit der Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms bringt die Beschwerdeführerin vor (Beschwerde S. 6 Rz. 20), dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei durch die Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Zudem sei die RAD-Beurteilung, was die chronischen Rückenschmerzen angehe, widersprüchlich. Der RAD-Arzt bestätige einerseits deren Vorliegen andererseits verneine er einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. F.________ führte im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen in ihrem Bericht vom 4. Mai 2023 aus (act. II 5/16), anhand der aktuell vorliegenden Befunde sei ein Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt möglich. Eine zu grosse körperliche Belastung sei, unter Berücksichtigung gewisser Dinge, zu vermeiden. So dürfe die Tätigkeit keine längeren Stehzeiten und kein Heben von schweren Lasten (kein Gewicht über zehn Kilogramm) erfordern. Bezüglich der Körperhaltung empfahl die Hausärztin wechselnde Positionen und die Möglichkeit von Pausen. Eine Anmeldung für eine IV-Rente erachtete sie unter Berücksichtigung der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Daten ausdrücklich als nicht notwendig. Dr. med. H.________ (act. II 5/15) erwähnte die Rückenschmerzen ebenfalls und erachtete aus medizinischer Sicht vor allem diesbezüglich eine IV-Anmeldung als indiziert. Hier muss jedoch angefügt werden, dass Dr. med. H.________ Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist (vgl. <www.medregom.admin.ch>) und somit nicht über die notwendige Qualifikation zur Beurteilung der Rückenproblematik verfügt. In ihrem Bericht vom 24. Juni 2024 (act. II 23) hielt Dr. med. I.________ fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Rückenschmerzen mehrfach abklären lassen, die letzte Untersuchung sei im Jahr 2018 ein MRI der Lendenwirbelsäule gewesen, welches einen normalen Befund gezeigt habe. Früher habe die Beschwerdeführerin auch Physiotherapie gemacht, was sie jetzt nicht mehr tue. Die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit basiert damit einzig auf den subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person rechtsprechungsgemäss für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025, IV 200 2024 713 - 12 - S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 28). Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Hausärztin habe das Vorhandensein von chronischen Rückenbeschwerden im März 2023 bestätigt und mit Blick auf einen allfälligen Arbeitsversuch das Vermeiden von grosser körperlicher Belastung empfohlen (Beschwerde S. 6 Rz. 20), ändert nichts an der Beurteilung, hielt die Hausärztin doch ausdrücklich fest, dass ein Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt möglich und eine Anmeldung zur IV-Rente nicht notwendig sei (act. II 5/16). Die im Bericht der Hausärztin vom 4. Mai 2023 (act. II 5/16) aufgeführte Diagnose eines chronischen lumbovertrebralen Schmerzsyndroms bedeutet damit nichts anderes, als dass die Beschwerdeführerin unter Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule leidet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich auch die physiotherapeutische Behandlung nicht mehr durchführt (act. II 23/2 f. Ziff. 2.2). Somit ist mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 6) festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht von Seiten der behandelnden Ärzte keine Indikation für weitere Abklärungen bestand und besteht, andernfalls wären diese in die Wege geleitet worden. Dementsprechend vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Vorbringen, die aktuelle Situation die Lendenwirbelsäule betreffend sei unklar, da letztmals im Jahr 2018 ein MRI durchgeführt worden sei (Beschwerde S. 6 Rz. 20), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Betreffend die Lendenwirbelsäule finden sich nach dem Dargelegten in den gesamten Akten weder objektive Befunde noch fachärztliche Berichte, welche auf eine relevant ausgeprägte orthopädische Erkrankung hindeuten würden. Auch Hinweise auf durch objektive somatische Befunde belegte Einschränkungen der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit, welche fachärztlich zu beurteilen wären, finden sich keine. Seit der letzten Abklärung im Jahr 2018 sind mittlerweile sieben Jahre vergangen, in denen die Beschwerdeführerin weder von ihrer Hausärztin noch von den Ärzten der G.________ zu weiteren fachärztlichen orthopädischen Untersuchungen oder Behandlungen überwiesen wurde, was bei einem unauffälligen Befund denn auch nicht anders zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung dessen waren bzw. sind weitere, die geklagten Rückenschmerzen betreffende Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin auch nicht angezeigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025, IV 200 2024 713 - 13 - 3.3.2 In psychischer Hinsicht erfüllt die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. J.________ vom 26. Juli 2024 (act. II 27) die beweisrechtlichen Anforderungen an eine versicherungsinterne medizinische Beurteilung und überzeugt (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass der RAD-Arzt keine klinische Exploration durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich aufgrund der vorhandenen umfassenden Unterlagen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen und hätten aus einer persönlichen Untersuchung keine zusätzlichen Erkenntnisse gewonnen werden können. Der RAD-Arzt Dr. med. J.________ beurteilte die Suchterkrankung nachvollziehbar als mit der Methadonsubstitution stabil und hielt weiter fest, eine fachärztliche Behandlung finde, bis auf die Methadonabgabe, nicht respektive nur bei Bedarf statt und sei offensichtlich auch nicht notwendig (act. II 27/5). Im Zusammenhang mit der Diagnose des Abhängigkeitssyndroms bringt die Beschwerdeführerin vor, zur Überprüfung der anamnestisch erhobenen Angaben eines fehlenden Beikonsums seien keine Laborkontrollen durchgeführt worden (Beschwerde S. 4 f. Rz. 15). Hierzu geht aus den Akten Folgendes hervor: Anlässlich des Erstgespräches vom 3. Juli 2018 (act. II 18/8 f.) gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. D.________ an, seit zwölf Jahren im Methadonprogramm zu sein und seit circa acht Jahren kein Cannabis mehr zu konsumieren. Bis vor zwei Jahren, d.h. bis zum Jahr 2016, habe sie noch Kokain, Heroin und verschiedene Substanzen konsumiert, seitdem sei sie aber von allen Substanzen abstinent. Auch gegenüber der Beschwerdegegnerin (act. II 19/4) gab sie an, keinen Beikonsum zu haben. Zu guter Letzt äusserte sie im Jahr 2024 auch gegenüber Dr. med. I.________ (act. II 23/2 f. Ziff. 2.2), dass ihr Substanzkonsum stabil sei und sie seit mehreren Jahren keinen Nebenkonsum mehr gehabt habe. In der medizinischen Empfehlung für substitutionsgestützte Behandlungen bei Opioidabhängigkeit, welche vom Bundesamt für Gesundheit (BAG), der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz (VKS) und der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM) herausgegeben wurde, wird festgehalten, Selbstangaben zum Konsum seien meist genügend zuverlässig. Das systematische Einfordern von Urinproben bringe in diesem Zusammenhang nur geringe zusätzliche Erkenntnisse und werde daher nicht empfohlen (abrufbar unter: <www.bag.admin.ch/dam/de/sd-web/GQvhB4Em2qSR/08-empfehlungen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025, IV 200 2024 713 - 14 bag-ssam-vks-vom-07.2013.pdf> S. 13; nachfolgend substitutionsgestützte Behandlungen). Gestützt auf die über mehrere Jahre hinweg konstanten Angaben der Beschwerdeführerin, es finde kein Nebenkonsum mehr statt und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte, bestand somit weder für die behandelnden Ärzte noch für die Beschwerdegegnerin Anlass zur Kontrolle ihrer Aussagen mittels Laboruntersuchungen. Soweit die Beschwerdeführerin die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen (vgl. BGE 145 V 215), wonach Abhängigkeitssyndrome ebenfalls invalidenversicherungsrechtliche Relevanz haben können, vorbringt (Beschwerde S. 4 Rz. 14), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, insbesondere vermag dieser Umstand nicht die Notwendigkeit von weiteren Abklärungen zu begründen. So gelangte der RAD-Arzt Dr. med. J.________ zum überzeugenden Schluss, bei einem aktuell unauffälligen Psychostatus scheine es seit 2018 zu einer Besserung gekommen zu sein und die Anpassungsstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 27/5). Auch Dr. med. H.________ als behandelnde Fachärztin misst der Suchtdiagnose (Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm [ICD-10 F11.22]) offensichtlich keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei, sondern erachtete eine IV-Anmeldung vielmehr wegen einer Depression als indiziert (act. II 5/15). Dr. med. H.________ hat im Mai 2023 jedoch keinerlei Befunde erhoben, welche diese Diagnose überhaupt als nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Überdies wurde eine Depression auch an keiner anderen Stelle diagnostiziert, finden sich doch keine entsprechenden fachärztlichen Berichte in den Akten. Einzig Dr. med. D.________ erhob im Jahr 2018 einen leicht depressiv getönten Psychostatus (act. II 18/8 f.), diagnostizierte gestützt darauf jedoch eine Anpassungsstörung und keine Depression. Weiter sind zwischen dem Bericht aus dem Jahr 2018 (act. II 18/8 f.) und demjenigen aus dem Jahr 2023 (act. II 5/15) weder fachärztliche noch psychotherapeutische Berichte vorhanden, welche eine regelmässige psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung belegen würden, womit das Vorhandensein eines Gesundheitsschadens und das Ausmass des Leidensdrucks der Beschwerdeführerin ohnehin in Frage zu stellen ist. Ob es sich nun um eine Anpassungsstörung oder um eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025, IV 200 2024 713 - 15 - Depression handelt, ist insofern unbeachtlich, als für die Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs ohnehin nicht die (genaue) Diagnose massgebend ist, sondern vielmehr, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt (vgl. Urteil des BGer 8C_121/2023 vom 15. September 2023 E. 4.2). Wird – wie vorliegend – aus der Suchterkrankung keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet, ändert sich durch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rechtsprechung (vgl. BGE 145 V 215) nichts. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass im Bericht aus dem Jahr 2018 (act. II 18/8 f.) noch eine Dosierung von 45 Milligramm Methadon täglich angegeben worden sei, sie zurzeit jedoch täglich in zwei Dosen gesamthaft 70 Milligramm einnehme. Zudem könne den Akten entnommen werden, dass sie sich das Methadon mehrfach auch schon gespritzt, dies allerdings nie mit der Kontaktstelle besprochen habe. Aufgrund dessen müsse davon ausgegangen werden, dass der Umgang der Beschwerdeführerin mit der Sucht mit Schwierigkeiten verbunden sei. Auch wirke sich der angegebene mehrmals wöchentlich stattfindende Alkoholkonsum destabilisierend aus (Beschwerde S. 4 f. Rz. 15). Diese Angaben lassen sich zwar allesamt den vorliegenden Akten entnehmen (Bericht der K.________ AG vom 8. September 2019 [act. II 18/7], act. II 18/8 f., ambulanter Bericht des Spitals L.________ vom 5. Februar 2018 [act. II 18/10 ff.], act. II 19/4, 23/2 f. Ziff. 2.2), allein deshalb ist allerdings nicht auf einen instabilen Substanzkonsum zu schliessen, wird dies doch durch keine medizinischen Berichte oder anderweitige Unterlagen untermauert. Allgemein kann einzig gesagt werden, dass bei der Dosisfindung Patientenwohlbefinden, objektive und subjektive Entzugserscheinungen sowie zusätzlicher Opioidkonsum richtungsweisend sind. Die tägliche Methadondosis soll je nach Literatur bei mindestens 60 oder 80 Milligramm pro Tag liegen, muss aber in jedem Fall individuell und klinisch ermittelt werden (substitutionsgestützte Behandlungen S. 12 f.). Weiter findet sich in den Akten einzig der Vermerk, dass die Beschwerdeführerin ein bis zwei Mal pro Woche Alkohol im sozialen Kontext trinke (act. II 23/2 f. Ziff. 2.2), was sicherlich keinen übermässigen und damit destabilisierend wirkenden Alkoholkonsum darstellt. Überdies steht die Beschwerdeführerin in regelmässigem Kontakt mit der Hausärztin, der G.________ sowie dem Sozialdienst M.________, bei welchen es sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025, IV 200 2024 713 - 16 - – wie die Beschwerdeführerin selbst festhält (Beschwerde S. 5 Rz. 17) – um Fachstellen handelt, die die Situation der Beschwerdeführerin adäquat beurteilen können. Der RAD-Arzt Dr. med. J.________ beurteilte die Einschätzung der behandelnden Ärzte (act. II 23/3 Ziff. 3.1, 5/15), die Beschwerdeführerin könne nicht im ersten Arbeitsmarkt tätig sein, schlüssig als nicht nachvollziehbar, da auf psychiatrischem Gebiet keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (act. II 27/5). Dr. med. H.________ führte in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2023 (act. II 5/15) dazu aus, die Beschwerdeführerin sei nicht belastbar und "könne sich" ein Pensum von circa 50 % "vorstellen". Anlässlich des Erstgespräches bei der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin an, sie fühle sich in der Lage, einer angepassten Tätigkeit im Umfang von circa 50 % nachzugehen (act. II 19/2). Inwiefern sich das von Dr. med. I.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführte Abhängigkeitssyndrom (act. II 23/3 Ziff. 2.5) auf die Arbeitsfähigkeit auswirken solle, begründet sie nicht näher, vielmehr hält sie fest, durch sie werde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 23/2 Ziff. 1.3). Der von ihr erhobene Psychostatus (act. II 23/3 Ziff. 2.4) war unauffällig und begründet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Weiter wird das Abhängigkeitssyndrom bei den Fragen zur beruflichen Situation (act. II 23/4 ff.) nirgends aufgeführt, weder bei den Funktionseinschränkungen (act. II 23/4 Ziff. 3.4) noch bei den Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege stehen (act. II 23/6 Ziff. 4.4). Wie der RAD-Arzt überdies treffend anmerkt, findet eine fachärztliche Behandlung, bis auf die Methadonabgabe, nicht, respektive nur bei Bedarf statt (act. II 27/5). Die Verneinung einer Arbeitsfähigkeit allein gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin vermag weder den Nachweis eines anspruchsrelevanten Gesundheitsschadens noch einer daraus entspringenden Arbeitsunfähigkeit zu erbringen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Auch aus dem Abbruch des BIAS-Programms (vgl. dazu act. II 11/1 f. Ziff. 2) ergeben sich weder ein weiterer Abklärungsbedarf noch auch nur geringe Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch den RAD. Die im Rahmen von BIAS-Programmen erhobenen Parameter beruhen nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025, IV 200 2024 713 - 17 subjektive Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin wiedergeben (Urteil des BGer 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 und 4.1.4), während die Prüfung der Zumutbarkeit aufgrund von objektiven Kriterien zu erfolgen hat (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Aufgrund des Dargelegten vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes zu wecken. Damit erweist sich der beschwerdeweise erhobene Vorwurf der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts (Beschwerde S. 6 Rz. 19 und 20) als unbegründet. Auf weitere medizinische Abklärungen, namentlich auf die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2), ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.4 Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert mit längere Zeit andauernder Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG erstellt ist. Bei dieser Ausgangslage bzw. mangels eines erstellten psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren bzw. auf die Vornahme der Indikatorenprüfung verzichtet werden (Urteil des BGer 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 7.2.3; BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2024 (act. II 35) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025, IV 200 2024 713 - 18 - 4. 4.1 Durch den Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege am 31. Oktober 2024 ist das Verfahren diesbezüglich als erledigt abzuschreiben. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als erledigt abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2025, IV 200 2024 713 - 19 - 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.