AHV 200 2024 691 JAP/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Februar 2025 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Lüthi A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) Murtenstrasse 137a, 3008 Bern Beschwerdegegnerin C.________ Beigeladener betreffend Einspracheentscheid vom 12. September 2024 (…)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2025, AHV 200 2024 691 -2- Sachverhalt: A. Die A.________ AG (A.________ bzw. Beschwerdeführerin) bezweckt die … in sowie das … und den … von …- und … sowie die … von … (vgl. SHAB-Nr. … vom …. … …; Akten der A.________ [act. I] 3). Sie ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Im Nachgang zu einer bei der A.________ durchgeführten Arbeitgeberkontrolle betreffend die Beitragsjahre 2018 bis 2022 forderte die AKBA mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 – im Zusammenhang mit der Unkostenvergütung betreffend den für die A.________ auf Provisionsbasis tätigen … B.________ – Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV/FAK sowie Verwaltungskosten samt Zinsen im Umfang von insgesamt Fr. 12'155.45 nach (Akten der AKBA [act. IIA] 1). Dagegen erhob die A.________ Einsprache (act. IIA 2). Auf eine mögliche Schlechterstellung aufmerksam gemacht (act. IIA 3), hielt sie an der Einsprache fest (act. IIA 7). Mit Entscheid vom 12. September 2024 wies die AKBA die Einsprache ab und forderte mittels Nachtrag "Anhang zum Einspracheentscheid" AHV-/IV-/EO-/ALV-/FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten samt Zinsen von nunmehr Fr. 13'872.90 nach (act. IIA 13). B. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 erhob die A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2024 samt Anhang/Nachtrag sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid samt Anhang/Nachtrag sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum erneuten Erlass einer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2025, AHV 200 2024 691 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. November 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf, die vollständigen Akten – mindestens den Zeitraum ab 2015 umfassend – einzureichen; zugleich wurde B.________ (Beigeladener) zum Verfahren beigeladen, mit der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. Die vervollständigten Akten gingen am 3. Dezember 2024 ein (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIB]). Der Beigeladene liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2025, AHV 200 2024 691 -4- 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. September 2024 (act. II 13). Streitig und zu prüfen ist die Nachforderung von AHV-/IV-/EO-/ALV-/FAK-Beiträgen sowie Verwaltungskosten samt Zinsen im Umfang von Fr. 13'872.90 betreffend die Beitragsjahre 2018 bis 2022 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zulässigerweise die pauschalen Unkostenentschädigungen betreffend den Beigeladenen als massgebenden Lohn aufrechnete und einzig die Berufskosten gemäss den Steuerveranlagungen als Unkostenentschädigungen berücksichtigte. 1.3 Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. namentlich der Begründungspflicht geltend. So seien im angefochtenen Einspracheentscheid die Vorbringen der Beschwerdeführerin ungenügend gehört worden, insbesondere sei keinerlei Auseinandersetzung mit der wesentlichen Frage des Vertrauensschutzes erfolgt, welche gegenüber der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 17. April 2024 thematisiert worden sei (Beschwerde S. 4 Ziff. III lit. b Ziff. 1). 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2025, AHV 200 2024 691 -5- Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil des Bundesgerichts [BGer 9C_717/2023] vom 7. August 2024 E. 8.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. September 2024 (act. II 13) die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihre Entscheidung stützt. Neben der sich aus dem Dispositiv ergebenden Tragweite des Entscheides sind aus der Begründung auch die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ersichtlich, womit die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin hat darin auch Bezug auf die Arbeitgeberkontrolle im Jahr 2015 genommen und ausgeführt, anlässlich dieser sei keine Feststellung gemacht worden, dass Pausschalspesen ausbezahlt worden seien, was nicht gleichbedeutend sei, dass die Praxis explizit anlässlich der Arbeitgeberkontrolle festgelegt und genehmigt worden sei (act. II 13/7 Ziff. 3); mithin es an einer Vertrauensgrundlage fehlt. Sie hat sich damit mit der Frage des Vertrauensschutzes auseinandergesetzt. Die Begründungsdichte genügt den Anforderungen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 46, 8C_56/2021 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_122/2024 vom 18. November 2024 E. 4.2.1). Hinzu kommt ohnehin, dass eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wöge und angesichts der uneingeschränkten gerichtlichen Kognition (vgl. E. 1.4 hiervor), als geheilt gälte (vgl. hierzu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 139, 9C_555/2020 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 193, 8C_25/2020 E. 3.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2025, AHV 200 2024 691 -6- 3. 3.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 3.2.1 Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge von Arbeitnehmern, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Unerheblich ist, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist. Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 148 V 385 E. 2.2 S. 387). 3.2.2 Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2025, AHV 200 2024 691 -7massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 1 AHVV). In masslicher Hinsicht gilt, dass Unkosten grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen und von den Arbeitgebenden und/oder den Arbeitnehmenden nachzuweisen sind (Rz. 3010 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] in der ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung, welche inhaltlich mit den späteren übereinstimmt). Haben die Steuerbehörden ein Spesenreglement genehmigt, sollen die Ausgleichskassen diesen Entscheid übernehmen, sofern dies im Rahmen des AHV-Rechts zulässig ist oder die genehmigten Spesen nicht offensichtlich übersetzt sind (Rz. 3012 WML in den genannten Fassungen). Ist es nicht möglich, die effektiven Unkosten zu belegen und liegt kein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vor, ist der Pauschalbetrag, der im Lohnausweis für die Steuererklärung angegeben ist, als Unkostenersatz zu berücksichtigen, sofern dieser nicht offensichtlich übersetzt ist. Mit solchen pauschalen Unkostenvergütungen können namentlich Auto-, Repräsentations-, Klein- oder andere Auslagen abgegolten werden (Rz. 3013 WML in den genannten Fassungen). Die Pauschalbeträge müssen den effektiven Unkosten zumindest gesamthaft gesehen entsprechen, d.h. sie müssen mit den im Einzelfall tatsächlich gegebenen Verhältnissen im Einklang stehen. Dabei ist aufgrund der Gegebenheiten in der konkreten Situation zu entscheiden. Die Pauschalen können beispielsweise anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle festgelegt werden (Rz. 3014 WML in den genannten Fassungen). 3.2.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2025, AHV 200 2024 691 -8schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; 2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 3. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 4. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und 7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 105, 8C_341/2019 E. 4). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). 4. 4.1 Der Beigeladene ist für die Beschwerdeführerin seit Mai 2012 als … auf … tätig (act. I 4 = act. IIB 3) und … für diese seit Oktober desselben Jahres mit Kollektivzeichnungsberechtigung im Handelsregister (SHAB-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2025, AHV 200 2024 691 -9- Nr. … vom …. … …; act. I 3). Im an den Beigeladenen adressierten Schreiben vom 1. Mai 2012 (act. I 4 = act. IIB 3) hielt der Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident D.________ namens der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Spesen und Auslagenersatz" das Folgende fest: "Für die notwendige Infrastruktur wie eigenes Fahrzeug inkl. Unterhalt, Büroräumlichkeit, Arbeitsplatz inkl. Ausrüstung, Regale, Besprechungstisch etc. muss B.________ auf eigene Kosten besorgt sein. Einzig Kosten für Computer, Software und Geschäftsdrucksachen werden von der A.________ AG übernommen. Aus diesem Grund gilt für die AHV-ALV- Berechnung 25% der Lohnzahlung als Spesenersatz, d.h. nur der Anteil von 75% als AHV/ALV-pflichtiger Lohn. Für die Steuern gilt 100% als pflichtig, weil die effektiven Barauslagen durch B.________ selbst geltend gemacht werden". In den Lohnausweisen betreffend den Beigeladenen für die Steuerjahre 2018 bis 2022 (act. I 10 = act. IIB 12) wurden weder effektive Spesen noch Pauschalspesen aufgeführt (Ziff. 13), jedoch unter Bemerkungen erwähnt, "AHV/ALV-Abzüge: auf 75% der verdienten Provisionen: 25% als Spesenersatz" (Ziff. 15). In den Steuerveranlagungen der besagten Perioden (act. IIA 9), wurden hingegen jeweils die deklarierten Berufskosten gemäss Aufstellung (teilweise nach Korrektur durch die kantonale Steuerverwaltung [KSTV]) bzw. der steuerrechtliche Pauschalabzug (falls höher) als Abzug berücksichtigt (Ziff. 6 und Begründung Korrekturen/Änderungen). Anlässlich der durch die E.________ AG im Juni bzw. Juli 2023 (betreffend die hier streitige Beitragsperiode) durchgeführten Arbeitgeberkontrolle (vgl. Art. 68b AHVG; Art. 162 f. AHVV; Rz. 1002 des Kreisschreiben an die Ausgleichkassen über die Kontrolle der Arbeitgeber [KAA]; Rz. 5001 der Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen [WRA]) wurden die pauschalen Unkostenvergütungen betreffend den Beigeladenen teilweise als massgebenden Lohn aufgerechnet (act. IIB 1). Schliesslich erfolgte mit dem angefochtenen Einspracheentscheid eine Schlechterstellung, indem die gesamten pauschalen Unkostenvergütungen als Lohn aufgerechnet und einzig die Berufskosten gemäss den Steuerveranlagungen als Unkostenauslagen berücksichtigt wurden (act. IIA 13).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2025, AHV 200 2024 691 -10- 4.2 Nach früherer Verwaltungspraxis konnten für unselbstständigerwerbende Reisevertretende in der Regel 25 % vom Bruttolohn pauschal als Unkosten in Abzug gebracht werden (Rz. 4030 WML in der bis 31. Dezember 2009 gültigen Fassung). Diese Verwaltungspraxis wurde bereits per 1. Januar 2010 aufgehoben (vgl. Mitteilung vom 1. April 2008 des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 220 [<www.sozialversicherungen. admin.ch>, unter: AHV/Mitteilungen; act. IIA 11]). 4.3 Selbstredend gehören effektive Unkosten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 AHVV (vgl. E. 3.2.2 hiervor; vgl. auch Rz. 3001 und 3003 WML in ab 1. Januar 2018 gültig gewesenen Fassung, welche inhaltlich mit den späteren übereinstimmt) nicht zum massgebenden Lohn (Beschwerde S. 5 Ziff. III lit. B Ziff. 2.1). Unbestrittenermassen liegt hier betreffend die Beschwerdeführerin kein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vor und es erfolgte auch keine arbeitgeberseitige Abrechnung der Unkosten nach Belegen oder Einzelfallpauschalen (act. I 4, 10 = act. IIB 3, 12; vgl. E. 4.1 hiervor). Zudem muss die Unkostenentschädigung den tatsächlich entstandenen Spesen zumindest gesamthaft gesehen entsprechen (vgl. Rz. 3012 ff. WML; vgl. E. 3.2.2 hiervor; UELI KIESER, Rechtsprechung zum AHVG, 4. Auflage 2020, Art. 5 N. 187 ff.; FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHV/IVG-Kommentar, 2018, Art. 5 N. 38; Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] und der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung [<www.estv.admin.ch> unter: Direkte Bundessteuer/Lohnausweis/ Rentenbescheinigung]). Hier war die zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen vereinbarte bzw. praktizierte Unkostenvergütung von 25 % des Bruttolohns (vgl. E. 4.1 hiervor) mit Blick auf die steuerrechtlich deklarierten bzw. akzeptierten Unkosten und die daraus resultierende Nettolohn-Differenz offensichtlich übersetzt (act. IIA 13/5 Ziff. 2). Wenngleich die WML für das angerufene Gericht unverbindlich ist (vgl. E. 3.2.3 hiervor), gibt es keinen triftigen Grund davon abzuweichen, da diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt. Es wird seitens der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht, die besagte WML-Praxis sei http://www.sozialversicherungen.admin.ch http://www.sozialversicherungen.admin.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2025, AHV 200 2024 691 -11gesetzes- bzw. verordnungswidrig. Obwohl eine Pauschalierung für die Beitragserhebung in der Praxis sicherlich eine administrative Vereinfachung mit sich brächte, könnten sich dadurch im Einzelfall erhebliche Abweichungen in Bezug auf den massgebenden Lohn ergeben, was mit dem Prinzip der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre (vgl. BGE 150 V 105 E. 6.3 S. 114, 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145) und letztlich auch dem Solidaritätsgedanken des im Bereich der AHV geltenden Umlageverfahrens (in dem kein persönliches Altersvorsorgekapital existiert; vgl. Urteil des BGer 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.1) zuwiderliefe. 4.4 Die Beschwerdegegnerin verletzte die Untersuchungsmaxime nicht (Art. 43 Abs. 1 und 1bis ATSG; BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; Beschwerde S. 5 Ziff. III lit. B Ziff. 2.2), edierte sie doch die Steuerveranlagungen, woraus sich die seitens des Beigeladenen deklarierten bzw. von der KSTV steuerrechtlich akzeptierten Gewinnungskosten ergeben. Daraus, dass diese Beweismassnahme nicht bereits vor Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 2023 (act. IIA 1), sondern erst im Einspracheverfahren erfolgte, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal es der Verwaltung verwehrt war, einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen. Zwar ist die Anerkennung der Unkosten durch die Steuerbehörden für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich (vgl. Rz. 3011 WML; E. 3.2.1 hiervor; Beschwerde S. 6 Ziff. III lit. B Ziff. 2.2), die beitragspflichtige Person muss sich aber bei Erklärungen und Dispositionen behaften lassen, die sie im steuerrechtlichen Verfahren vornimmt (KIESER, a.a.O., Art. 5 N. 189 mit Hinweisen). Überdies spricht auch die Einheit der Rechtsordnung (BGE 143 II 8 E. 7.3 S. 23) dafür, dass die Höhe der Unkosten im Steuer- oder AHV- Beitragsverfahren nicht stark divergieren sollte. Bei dieser Ausgangslage besteht deshalb keine Veranlassung von den Beträgen gemäss Steuerveranlagungen (act. IIA 10) abzuweichen. Die erst im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte exemplarische Aufstellung (act. I 11), welche nota bene nicht mit Belegen untermauert wird und keine Unterscheidung nach Beitragsjahr enthält, ändert daran nichts (Beschwerde S. 6 Ziff. III lit. B Ziff. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2025, AHV 200 2024 691 -12- 4.5 Unter diesen Umständen ist die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Aufrechnung der gesamten pauschalen Unkostenvergütungen als massgebenden Lohn und die Berücksichtigung einzig der Berufskosten gemäss den Steuerveranlagungen als Unkostenentschädigungen nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend geklärt, weshalb sich weitere Erhebungen in antizipierter Beweiswürdigung erübrigen (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 4.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich indes auf den Grundsatz von Treu und Glauben, indem sie – wie bereits im Einspracheverfahren (act. I 9 = act. IIA 7) – geltend macht, sie habe keinerlei Anlass gehabt, an der Rechtmässigkeit des seit etlichen Jahren praktizierten Pauschalabzugs von 25 % zu zweifeln, nachdem dieser anlässlich der Arbeitgeberkontrolle im Jahr 2015 nicht beanstandet worden sei, sondern im Gegenteil ausdrücklich keinen Anlass zu Beanstandungen "oder zu besonderen" Bemerkungen gegeben habe (Beschwerde S. 7 Ziff. III lit. B Ziff. 3). Die am 7. Mai 2015 durch die F.________ AG durchgeführte Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle (act. IIA 10) entfaltete keine materielle Rechtskraft (vgl. KIESER, a.a.O. Art. 68 N. 1), zumal sie die Kontrollperiode 2010 bis 2014 betraf und nicht die hier strittige Beitragsperiode 2018 bis 2022. Vorbehalten bleibt zwar ein allfälliger Vertrauensschutz (vgl. KIESER, a.a.O, BGer 9C_717/2015 E. 4.3). Hier hatte jedoch weder die Beschwerdegegnerin noch die von ihr mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragte Revisionsstelle (vgl. Art. 164 ff. AHVV in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung; Rz. 1001 ff. WRA) ausdrücklich Zusicherungen für künftige Kontrollperioden abgegeben; eine Vertrauensgrundlage wurde damit nicht geschaffen (Urteil des BGer 9C_708/2015 vom 11. Juli 2016 E. 5.2.2; Beschwerde S. 8 Ziff. III lit. B Ziff. 3.2; Beschwerdeantwort S. 2). Im Übrigen ist auch fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Dispositionen traf, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können. Steuerrechtlich ergab sich keine Differenz und beitragsrechtlich kompensieren sich die finanziellen Auswirkungen allenfalls: Hätte die Beschwerdeführerin von Anfang an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2025, AHV 200 2024 691 -13die nun nachgeforderten Beiträge entrichtet, wäre sie zwar einerseits nicht mit der Zinsforderung konfrontiert worden, andererseits kam ihr durch die zu tiefen Beiträge die entsprechend höhere Liquidität zu Gute. Sie konnte damit zunächst Beiträge einsparen. Dies bzw. die allfällige Verwendung des so eingesparten Gelds ist keine ohne Nachteile rückgängig zu machende Verwendung. Ein Nachteil ergäbe sich damit nur, soweit im Niedrigzinsumfeld die real erzielten Rendite deutlich tiefer als der technische Zinssatz von 5 % i.S.v. Art. 42 Abs. 2 AHVV ausgefallen wäre (vgl. dazu BGE 139 V 297 E. 3.3.3 S. 306). Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben, da es bereits an der kumulativen Tatbestandsvoraussetzung einer Vertrauensgrundlage fehlt (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin kann sich somit bezüglich des in den Jahren 2010 bis 2014 praktizierten Pauschalabzugs für Unkosten im Umfang von 25 % nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 4.7 Die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Umrechnung von Netto- in Bruttolöhne (vgl. BSV, Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne AHV/IV/EO/ALV [<www.sozialversicherungen.admin.ch> unter: Weisungen Beiträge/Netto-/Bruttolöhne]) und mittels Nachtrag "Anhang zum Einspracheentscheid" (act. IIA 13) fakturierte Forderung samt Zins wurde in masslicher Hinsicht nicht substanziiert gerügt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 4.8 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2024 (act. IIA 13) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2025, AHV 200 2024 691 -14gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt, womit ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterliegende Beschwerdeführerin, die obsiegende Beschwerdegegnerin, noch für den Beigeladenen, der sich nicht hat vernehmen lassen, ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150; DAUM, a.a.O.). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2025, AHV 200 2024 691 -15- 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) - B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.