Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 13.03.2025 200 2024 673

March 13, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,279 words·~11 min·5

Summary

Verfügung vom 4. September 2024

Full text

IV 200 2024 673 publiziert in BVR 2025 S. 332 KOJ/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. März 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsdienst B.________, MLaw C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. September 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, IV 200 2024 673 -2- Sachverhalt: A. Der 2007 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Oktober 2017 unter Hinweis auf ein "Asperger-Syndrom" bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische Abklärungen und gewährte mit formloser Mitteilung vom 14. Dezember 2018 (act. II 34) medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 405 gemäss Anhang der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21 [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021, abgelöst durch die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern {EDI} vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen {GgV-EDI; SR 831.232.211}, in Kraft seit 1. Januar 2022]). Daneben sprach sie mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 (act. II 35) ab dem 1. Januar 2018 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen leichter Hilflosigkeit zu; per 1. September 2019 wurde diese auf eine Hilflosenentschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit erhöht (act. II 46). Des Weiteren sprach die IVB diverse berufliche Eingliederungsmassnahmen zu (vgl. act. II 79, 87, 95, 105). Ein Gesuch um Kostenübernahme für ein Stimmcoaching (act. II 102) lehnte sie mit Verfügung vom 4. September 2024 (act. II 107) ab. Gleichentags erliess die IVB einen gleichlautenden Vorbescheid (act. II 108). B. Der Versicherte, vertreten durch Rechtsdienst B.________, erhob gegen die Verfügung vom 4. September 2024 mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Antrag auf Kostengutsprache für das Stimmcoaching sei gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, IV 200 2024 673 -3- Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass nach der Aktenlage die angefochtene Verfügung verfrüht bzw. ohne vorgängig durchgeführtes Vorbescheidverfahren erging, was nach der Rechtsprechung eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle, wobei die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur sehr zurückhaltend angenommen werde. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer habe indessen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gerügt, womit derzeit davon auszugehen sei, dass er sein Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache mindestens gleich hoch gewichte wie dasjenige an seiner Anhörung. Damit sei materiell über den streitigen Anspruch zu entscheiden. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 ihre Kostennote zu den Akten und teilte gleichzeitig mit, an der Beschwerde vom 2. Oktober 2024 werde vollumfänglich festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, IV 200 2024 673 -4gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. September 2024 (act. II 107). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen im Sinne eines Stimmcoachings. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der Kosten für eine wöchentliche Sitzung à 50 Minuten (vgl. act. II 102/1 sowie Beschwerde, S. 3 Rz. 5). Mit Blick auf die voraussichtliche bzw. potenzielle Dauer der Massnahme (maximal bis zum vollendeten 20. Altersjahr [vgl. Art. 13 Abs. 1 IVG; BGE 120 V 277 E. 2 S. 279; SVR 2020 IV Nr. 60 S. 204, 9C_620/2019 E. 3.1 und E. 3.2.1]) sowie die in der Praxis erhobenen Ansätze (ca. Fr. 80.-- für 50 Minuten [vgl. bspw. <www.stimmklang.ch/ beta/de/stimmbildung/preise-fuer-einzelunterricht-24.html>, <www.raheldettwyler.ch/stimmbildung/preise/>, www.stimmwerk.ch/kurse]) liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG werden medizinische Massnahmen nach Abs. 1 gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal (zur Präzisierung dieser Begriffe vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, IV 200 2024 673 -5vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) aufgetretener Leiden, die: a. fachärztlich diagnostiziert sind; b. die Gesundheit beeinträchtigen; c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e. mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 behandelbar sind. 2.2 Der Umfang der medizinischen Massnahmen und die Voraussetzungen für die Leistungsübernahme richten sich nach Art. 14 IVG. Gemäss Art. 14 Abs. 2 IVG müssen die medizinischen Massnahmen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt. Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 14 Abs. 3 IVG keine Kosten für logopädische Massnahmen. 3. 3.1 In Bezug auf die beantragten medizinischen Massnahmen im Sinne eines Stimmcoachings ergibt sich aus den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Der Beschwerdeführer leidet unter einer Autismus-Spektrum- Störung gemäss Ziff. 405 Anhang zur GgV-EDI (act. II 34). In diesem Zusammenhang stellte die Logopädin D.________ am 18. September 2009 (act. II 26/8 f.) bei diagnostizierter schwerer Spracherwerbsstörung via Spital E.________ beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung einen Antrag um Kostengutsprache für eine logopädische Therapie für die vorläufige Dauer von zwei Jahren bei durchschnittlich zwei Therapiesitzungen à 60 Minuten pro Woche. Im logopädischen Kurzbericht von 16. Juni 2011 (act. II 26/7) führte die Logopädin aus, der Versicherte habe in der Therapie innerhalb kürzester Zeit sehr grosse Fortschritte machen können. Die Anwendung, d.h. die sozial-kommunikativen Aspekte der Sprache (verbal und non-verbal) seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, IV 200 2024 673 -6für ihn auch heute noch sehr schwierig. Zuhause zeige er nach Aussage der Eltern ein normales Kommunikationsverhalten. Ausserhalb seines familiären Umfeldes und des Therapiesettings spreche er nicht oder kaum. Am 29. Oktober 2011 (act. II 26/6) beantragte die Logopädin eine Verlängerung der Kostengutsprache für logopädische Therapie und hielt fest, formal sei die Sprache des Versicherten jetzt altersgemäss. Schwierigkeiten zeigten sich jedoch noch im kommunikativen Bereich. Mittlerweile spreche er im Kindergarten mit der Logopädin und mit anderen Kindern, jedoch nur in Anwesenheit der Logopädin. 3.1.2 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste F.________ vom 17. September 2018 (act. II 18/4 ff.) wurde ein atypischer Autismus (ICD- 10: F84.1) diagnostiziert und u.a. eine deutliche Beeinträchtigung der gegenseitigen Interaktion und Kommunikation festgestellt. Im Rahmen seiner autistischen Wahrnehmung falle es dem Versicherten schwer, auf offene Fragen zu antworten und ein wechselseitiges Gespräch zu führen. Ein Ausgleich der mangelnden Sprachfähigkeit durch Mimik und Gestik finde nicht statt (act. II 18/8). 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, führte im Bericht vom 28. Mai 2020 (act. II 53/2) aus, dem heute 13- Jährigen sei es erschwert möglich, gesellschaftliche Kontakte zu knüpfen. In vertrauten sozialen Settings seien eingeschränkte Sozialkontakte möglich, aber auch hier nur mit heilpädagogischer Unterstützung. 3.1.4 In der "Vereinbarung individueller Nachteilsausgleich" des Gymnasiums H.________ vom 20. Juli 2022 (act. II 81/3 ff.) wurde festgehalten, es liege eine ausgeprägte Autismus-Spektrum-Störung vor, die sich (u.a.) wie folgt auswirke: Akustische Sensibilität, stark beeinträchtigte Kommunikation mit Erwachsenen (selektiver Mutismus), unbewusst leise/undeutliche Stimme. Es werde ein regelmässiges Stimmcoaching durchgeführt. 3.1.5 Im Schreiben vom 8. Juli 2024 (act. II 102/2 ff.) führte lic. phil. I.________, "Autismusspezialist", aus, der Versicherte sei im Sprechen bzw. in der Kommunikation mit anderen Menschen weiterhin deutlich beeinträchtigt. Er habe ausgeprägte Schwierigkeiten, seine Stimme zu benutzen, laut und deutlich zu sprechen, zu modulieren und zu intonieren. Es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, IV 200 2024 673 -7falle ihm aufgrund seiner autistischen Besonderheiten schwer, nonverbale Signale in einem Dialog einzusetzen. Seit er ins Stimmcoaching gehe, gelinge es ihm deutlich besser, für die Gegenseite erkennbar zu nicken oder den Kopf zu schütteln. Auch spreche er mittlerweile etwas lauter. Dennoch komme es oft vor, dass er akustisch nicht verstanden werde. Trotzdem habe er mit dieser Form der Stimmtherapie bereits Fortschritte gemacht. 3.2 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in der Kommunikation mit der diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung in Zusammenhang stehen. Die Beschwerdegegnerin verneinte das beantragte Stimmcoaching in der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2024 (act. II 107) mit der Begründung, medizinische Massnahmen müssten von der Wissenschaft anerkannt sein und den Eingliederungserfolg auf einfache und zweckmässige Weise anstreben. Die beantragte Massnahme könne keiner von der IV anerkannten medizinischen Therapie zugeordnet werden, weswegen keine Kostengutsprache erteilt werden könne. Die Frage, ob und inwiefern die beantragte Behandlung bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entspricht, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht beantworten. Da jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen so oder anders kein Anspruch auf die anbegehrte Massnahme besteht, kann die Frage hier offen gelassen werden. 3.3 Die IV übernimmt keine logopädischen Massnahmen (vgl. Art. 14 Abs. 3 IVG), da alle Sonderschulmassnahmen und pädagogischen Massnahmen (u.a. auch psychomotorische Therapien) durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 1. Januar 2008 in die alleinige Verantwortung der Kantone übergegangen sind (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2651 f.]). Hierzu gehören neben der Logopädie und den Sonderschulmassnahmen weitere pädagogische Massnahmen wie die schulische und klinische Heilpädagogik, die Psychomotorik, die Früherziehung sowie sozialpädagogische Massnahmen (vgl. Rz. 1026 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, IV 200 2024 673 -8- 3.4 Im Rahmen der beantragten medizinischen Massnahme in Form von Stimmcoaching wird das Empfinden für hörbare Lautstärke und Deutlichkeit erarbeitet sowie Artikulation, Modulation, Gestik und Auftritt im Allgemeinen geübt. Das Coaching komme dem Beschwerdeführer insbesondere bei den zunehmenden mündlichen Aufträgen während des Unterrichts im Gymnasium zugute (act. II 82/13). Der Beschwerdeführer wird gemäss Aussage von lic. phil. I.________ von einer ausgebildeten Theaterpädagogin und Sängerin darin trainiert, lauter und deutlicher sprechen zu lernen. Ebenfalls werde dabei eine bessere Körperhaltung zur Unterstützung von gelungener Kommunikation trainiert. Im Coaching bekomme er klare und direkte Hinweise, was er verändern könne. Der Beschwerdeführer lerne den Einsatz seiner Stimme mehr und mehr zu regulieren. Die Trainerin arbeite mit ihm unter Einbezug ihres pädagogischen Wissens und vermittle ihm sinnvolle und für ihn hilfreiche Analogien (act. II 102/2 f.). 3.5 Das beschriebene Coaching wird zwar formell nicht als Logopädie bezeichnet, unterscheidet sich allerdings inhaltlich und in der konkreten Zielsetzung nicht von dieser. Als interdisziplinäres Fachgebiet der Medizin, Linguistik und Psychologie beschäftigt sich die Logopädie mit der Prävention, Diagnostik, Therapie, Beratung und Erforschung von Kommunikations-, Sprach-, Sprech-, Stimm-, Hör- und Schluckstörungen. Indikationen für Logopädie sind u.a. Sprachentwicklungsstörungen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1065). Die in Zusammenhang mit der Autismus-Spektrum-Störung bestehenden Kommunikationsbeeinträchtigungen wurden in der Kindheit des Beschwerdeführers bereits zu einem gewissen Grad erfolgreich mit Logopädie therapiert (vgl. act. II 26/6 ff.). Im Rahmen des Stimmcoachings werden die weiterhin bestehenden Kommunikationsbeeinträchtigungen therapiert bzw. werden Wege gesucht, wie der Beschwerdeführer trotz dieser Einschränkungen besser mit seiner Umwelt kommunizieren kann. Die beantragte Massnahme stellt damit im Wesentlichen eine Fortsetzung der früheren logopädischen Therapie im Zusammenhang mit den sozial-kommunikativen Aspekten der Sprache (vgl. act. II 26/7) dar. Dies fällt – wie hiervor festgehalten (vgl. E. 3.3) – nicht in den Zuständigkeitsbereich der IV.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, IV 200 2024 673 -9- 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Verneinung der beantragten Leistung durch die Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die gegen die Verfügung vom 4. September 2024 (act. II 107) erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2025, IV 200 2024 673 -10- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsdienst B.________, MLaw C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2024 673 — Bern Verwaltungsgericht 13.03.2025 200 2024 673 — Swissrulings