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Bern Verwaltungsgericht 04.06.2024 200 2024 67

June 4, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,020 words·~15 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2023

Full text

200 24 67 ALV SCI/LUB/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Juni 2024 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, ALV/24/67, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Dezember 2020 bei der B.________ als … in einem Vollzeitpensum angestellt, als sie das Arbeitsverhältnis – nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs – per 30. November 2022 kündigte (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Unia … [act. II] 58 f., 95 f.). Am 1. Dezember 2022 trat sie eine neue Arbeitsstelle bei der C.________ als … und … mit einem Pensum von 80 % an, wobei dieses Arbeitsverhältnis in der Probezeit am 7. Dezember 2022 arbeitgeberseitig gekündigt wurde (act. II 87 f., 100-103). Am 8. Dezember 2022 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (Akten des AVA, Dossier RAV-Region … [act. IIA] 151 f.) und stellte am 21. Dezember 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. Dezember 2022 (act. II 89-92). In der Folge wurde ihr Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet (act. II 9, 20, 23, 27, 29, 35, 37-40, 44, 47, 50). Zur Abklärung der arbeitsmarktlichen Ressourcen wurde die Versicherte zu arbeitsmarktlichen Massnahmen verpflichtet. Eine erste solche Massnahme, geplant vom 27. März bis 21. April 2023 in der Stiftung D.________ (act. IIA 108 f.), wurde infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Versicherten vom 3. bis 6. und 11. bis 21. April 2023 abgebrochen (act. IIA 94-97) und alsdann vom 25. April bis 22. Mai 2023 durchgeführt (act. IIA 81-88, 99 f., 104 f.). Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 wurde die Versicherte zu einer weiteren arbeitsmarktlichen Massnahme, dauernd vom 5. Juli bis 25. Oktober 2023 bei der Stiftung für Arbeit, verpflichtet (act. IIA 70-76). Diese Massnahme trat die Versicherte – auch nach Verwarnung durch die Veranstalterin mit Hinweis auf die Folgen (Ausschluss) bei Nichtantritt innerhalb von drei Arbeitstagen (act. IIA 66 f.) – nicht an (act. IIA 61 f.). Das RAV brach die Massnahme am 11. Juli 2023 ab (act. IIA 63 f.) und stellte die Versicherten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIA 58-60) mit Verfügung vom 3. August 2023 wegen erstmaligem Nichtantritts einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 52 f.). Diese Verfügung erwuchs unan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, ALV/24/67, Seite 3 gefochten in Rechtskraft. Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 15. August 2023 erneut zur Teilnahme an der besagten Massnahme, nunmehr geplant vom 30. August bis 20. Dezember 2023, verpflichtet worden war (act. IIA 45-50), meldete sie sich am 29. August 2023 per 1. September 2023 von der Arbeitsvermittlung ab (act. IIA 35). Gleichentags bestätigte das RAV die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (act. IIA 40 f.). Infolge Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten unterbreitete das RAV dem Rechtsdienst des AVA das Dossier zur entsprechenden Überprüfung und zum Entscheid (act. IIA 36). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIA 17-25) verneinte es mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung ab dem 20. Juni 2023 (act. IIA 12-16). Daran hielt das AVA auf Einsprache hin (act. IIA 8) mit Entscheid vom 8. Dezember 2023 fest (act. IIA 2-5). B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. Dezember 2023. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, ALV/24/67, Seite 4 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2023 (act. IIA 2-5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Juni 2023 und dabei insbesondere die Frage der Vermittlungsfähigkeit. 1.3 Der streitige Anspruch dauert längstens bis zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 1. September 2023 (act. IIA 12-16, 2-5, 35, 40). Bei einem Taggeld von Fr. 151.80 und mit Blick auf die in den Monaten Juni bis August 2023 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung von total (brutto) Fr. 6'223.80 (Fr. 3'339.60 [Juni 2023; act. II 20], Fr. 0.-- [Juli 2023; act. II 10] und Fr. 2'884.20 [August 2023; act. II 9] liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, ALV/24/67, Seite 5 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, ALV/24/67, Seite 6 2.3 Ein wesentliches Merkmal der subjektiven Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin. Entscheidend ist dabei, ob jemand bereit ist, im Rahmen von Arbeitsbemühungen, Stellenzuweisungen, Zuweisungen in Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) usw., eine zumutbare Stelle anzunehmen und die Weisungen der Organe der Arbeitslosenversicherung zu befolgen. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 AVIG gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (SVR 2020 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.1; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Januar 2022, 8C_494/2021, E. 2.2, und 8C_576/2021, E. 2.2). Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit können unter Umständen zur Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft und damit von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 215 E. 1b S. 218; ARV 1993/94 S. 55 E. 1; vgl. ARV 2001 S. 146 E. 1). Dies darf aber nicht ohne weiteres aufgrund der blossen Tatsache unzureichender Stellensuche allein gefolgert werden. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es vielmehr besonders qualifizierter Umstände. Hierzu gehören etwa das Nichtbemühen um ein neues Arbeitsverhältnis trotz vorheriger Einstellung in der Anspruchsberechtigung; oder wenn die versicherte Person trotz vorheriger mehrmaliger Einstellung in der Anspruchsberechtigung ihre Bemühungen um Arbeit weiterhin auf ihr bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet richtet, obwohl dort keine Anstellungschancen bestehen; oder wenn eine versicherte Person während längerer Zeit nicht nur nicht genügende Anstrengungen unternimmt, sondern überhaupt keine oder blosse "pro forma"-Bemühungen ausweist. Sind immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, ausser es habe trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden (BGE 146 V 210 E. 5.3 S. 216; SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 246 E. 3b bb; ARV 1996/97 S. 101 E. 3b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, ALV/24/67, Seite 7 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin, Mutter einer am … 2022 geborenen Tochter (act. II 93), wiederholt die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnamen verweigerte, zu denen sie rechtzeitig aufgefordert worden war. Zwar nahm sie noch an einer (ersten) Massnahme in der Stiftung D.________ vom 25. April bis 22. Mai 2023 teil (act. IIA 81-88, 99 f.), wobei bereits auch diese für einen früheren Zeitraum vorgesehen war und infolge geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den erwähnten Zeitraum neu angesetzt bzw. durchgeführt werden musste (act. IIA 94-97, 108 f.). An derjenigen in der Stiftung für Arbeit, geplant vom 5. Juli bis 25. Oktober 2023, zu welcher sie mit Schreiben vom 20. Juni 2023 angewiesen worden war (act. IIA 70-76), nahm sie dagegen nicht teil. Sie teilte am 20. Juni 2023 dem zuständigen Mitarbeiter des RAV mit, dass sie über genug Erfahrung (13 Jahre) verfüge und nicht glaube, der Kurs sei für sie nützlich. Sie sei zum RAV gekommen, um Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten und nicht um einen Kurs zu besuchen (act. IIA 58). Auch nach erfolgter Verwarnung durch die Veranstalterin mit Hinweis auf die Rechtsfolgen (Abbruch) bei Nichtantritt innerhalb von drei Arbeitstagen (act. IIA 61-66 f.) blieb sie dem Kurs fern. Im darauffolgenden sanktionsrechtlichen Verfahren liess sie sich hierzu nicht vernehmen (act. IIA 52, 60) und wurde im Umfang von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 52 f.). Trotz dieser Sanktion war die Beschwerdeführerin auch weiterhin nicht bereit an der erneuten Durchführung der besagten Massnahme teilzunehmen, welche mit Schreiben vom 15. August 2023 neu für den Zeitraum vom 30. August bis 20. Dezember 2023 angesetzt wurde (act. IIA 45-50). Am 27. August 2023 teilte sie ihrem zuständigen RAV-Mitarbeiter telefonisch mit (act. IIA 28), dass sie nicht teilnehmen werde. Zwei Tage später meldete sie sich per E-Mail von der Arbeitsvermittlung ab (act. IIA 35). 3.2 Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht einzig die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Arbeit, sondern auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG; vgl. E. 2.1 hiervor und auch act. IIA 4). Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, ALV/24/67, Seite 8 Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat sie namentlich an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Dass das RAV unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes – nachdem die Beschwerdeführerin in den ersten Monaten nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung Anfang Dezember 2022 (act. IIA 151 f.) und auch nach einem ersten absolvierten Kurs vom 25. April bis zum 22. Mai 2023 (act. IIA 81-88) mit den gemäss ihren Angaben hohen Fähigkeiten (act. IIA 161 f.) keine Stelle im Arbeitsmarkt der … fand, in dem Fachkräfte dringend gesucht waren bzw. weiterhin sind, und sie damit jederzeit gute Aussichten für eine Anstellung hätte haben müssen (vgl. act. IIA 86 in fine) – sie ab Juli 2023 bzw. nach Verweigerung ab Ende August 2023 für einen weiteren Kurs vorsah (act. IIA 45-50, 70-76), war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sachlich geboten. Zumal es bei diesem Kurs nicht um die Vermittlung von beruflichem Wissen, sondern das Fördern der Selbstkompetenz für die Integration in den Arbeitsmarkt gegangen wäre. Die von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 20. Juni 2023 gegenüber dem RAV-Mitarbeiter vertretene Auffassung, ein solcher Kurs sei aufgrund ihrer über 13-jährigen Berufserfahrung nutzlos (act. IIA 58), trifft damit nicht zu. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich beim RAV angemeldet habe, um Unterstützung bei der Arbeitssuche zu erhalten und nicht um einen Kurs zu besuchen (act. IIA 58), geht klar hervor, dass sie nicht gewillt gewesen war, am mit Schreiben vom 20. Juni 2023 angewiesenen Kurs (act. IIA 70-74) teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin blieb diesem dann – trotz Verwarnung durch die Veranstalterin (act. IIA 61-66) – unentschuldigt fern. Das verweigernde Verhalten setzte sie fort, indem sie die Teilnahme am terminlich neu angesetzten Kurs selbst nach der Sanktionierung mit 25 Einstelltagen in der Anspruchsberechtigung (act. IIA 52) wiederum ablehnte (act. IIA 28). Dieses Verhalten lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es der Beschwerdeführerin an der subjektiven Vermittlungsfähigkeit fehlte. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre persönlichen Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, ALV/24/67, Seite 9 bemühungen jeweils nachgewiesen hat (act. IIA 26 f., 54 f., 68 f., 79 f., 90 f.106 f., 119-124, 127 f., 130 f.), an den angesetzten Beratungsgesprächen mit dem RAV teilnahm und auch mehrfach angab, einer Arbeitstätigkeit nachgehen zu wollen (act. IIA 28-34, 58, 152). 3.3 Nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin aus ihren Ausführungen vom 14. September 2023 anlässlich des ihr rechtskonform gewährten rechtlichen Gehörs zur Frage der Vermittlungsfähigkeit. Erneut behauptete sie, weil sie die Unterstützung von Ehemann, Familie und Freunden habe, sei sie auf jeden Fall bereit und in der Lage gewesen, eine ausserhäusliche Tätigkeit im Umfang von 100 % aufzunehmen. Sie habe an den arbeitsmarktlichen Massnahmen nicht teilnehmen wollen, weil sie sich auf die Arbeitssuche habe konzentrieren und ihre Energie als gelernte … nutzen wollen (act. IIA 21). Damit verkennt sie jedoch die ihr obliegenden und bekannten Pflichten als Arbeitslose, die von allen Versicherten solidarisch getragene Leistungen beansprucht, und die auch die Teilnahme an Kursen einschliesst. Umso weniger lässt sich denn auch erklären, weshalb die gemäss ihren Angaben all ihre Energie für die Stellensuche einsetzende Beschwerdeführerin trotz guter Qualifikation im Bereich der … mit aktuellem … keine Stelle gefunden hat. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdegegner zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführerin spätestens ab dem 20. Juni 2023 die Vermittlungsbereitschaft fehlte. 3.4 Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin auch aus ihren beschwerdeweisen Vorbringen ableiten: Entgegen ihrer Behauptung war sie von Anbeginn weg hinreichend über ihre Pflichten informiert worden. Insbesondere wurde sie im Rahmen ihres Antrags auf Arbeitslosenentschädigung an die Pflicht zur Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen hingewiesen, was sie am 21. Dezember 2022 unterschriftlich zur Kenntnis genommen hatte (act. II 92) und sie wurde mit den Einladungen zu den besagten Massnahmen jeweils erneut auf ihre Pflichten sowie die Folgen der Pflichtverletzung hingewiesen (act. IIA 48, 73, 102). Die Absenz von den Kursen bzw. die Verweigerung der Teilnahme basiert offensichtlich auf einem freien Entscheid der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2 hiervor), für den sie allein die Verantwortung zu tragen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, ALV/24/67, Seite 10 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nicht darüber informiert worden, dass sie am 20. Juni 2023 beim RAV abgemeldet worden sei (Beschwerde S. 1), ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit (vgl. E. 2.1 hiervor) mit der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung verwechselt. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl über die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (act. IIA 40) wie auch über die (rückwirkende) Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (act. IIA 22-24) informiert. Da letztere rückwirkend – nach der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung – erfolgte, konnte sachlogisch eine vorgängige Information nicht erfolgen. Dass die Beschwerdeführerin für die erste Verweigerung mit Einstelltagen sanktioniert wurde, ändert ebenfalls nichts. Ergibt erst ein später gewonnenes Gesamtbild, dass die (sanktionierte) Absenz nicht einen Einzelfall dargestellt hatte, sondern Ausdruck der fehlenden (subjektiven) Vermittlungsfähigkeit ist, so ist über letzteres dennoch auch rückwirkend zu verfügen. Die Darstellung der Beschwerdeführerin über ihren Tagesablauf, wonach sie das Kind jeweils täglich in fremde Obhut gegeben habe und ihr Kosten entstanden seien, ist schliesslich unbehelflich. Selbst wenn diese Darstellung stimmen würde, was der Beschwerdegegner nachvollziehbar in Frage stellt, wäre umso weniger einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin (bei diesfalls bestehender zeitlicher Verfügbarkeit) die Teilnahme an den Kursen verweigert hat, zumal sie gleichzeitig auch noch geltend macht, sie hätte die Bewerbungen in der Freizeit erstellt. 3.5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 20. Juni 2023 zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, ALV/24/67, Seite 11 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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