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Bern Verwaltungsgericht 18.12.2024 200 2024 669

December 18, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,892 words·~9 min·8

Summary

Einspracheentscheid vom 27. August 2024

Full text

200 24 669 AHV KNB/ZID/BRN Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. August 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2024, AHV/24/669, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1993 geborene und in … wohnhafte A.________ war vorübergehend als selbstständigerwerbender … in … tätig (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2, 6, 8). Seinen … in … verkaufte er am 31. März 2022 (AB 5 Beilage 2); die Löschung des Einzelunternehmens "…, Inhaber A.________" im Handelsregister erfolgte Ende März 2024 (AB 5 Beilage 1). Am 7. November 2023 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV) der AKB mit, dass sie betreffend A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Steuerperiode 2022 mittels Ermessensveranlagung ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 60'000.-- festgesetzt habe (AB 8; vgl. AB 2 Anlage). Diese blieb unangefochten (AB 9). Gestützt darauf setzte die AKB mit Verfügung vom 18. Juni 2024 die zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge pro 2022 definitiv auf insgesamt Fr. 7'858.80 fest (AB 7), zumal der Versicherte nach Kenntnis der AKB (für 2022) keiner anderen Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender angeschlossen war (AB 6), was auch nicht geltend gemacht wurde. In der dagegen erhobenen Einsprache machte der Versicherte geltend, die selbstständige Erwerbstätigkeit bereits Ende 2021 aufgegeben zu haben (und ab 1. Augst 2022 wieder in einem Anstellungsverhältnis gewesen zu sein und den daraus resultierenden Lohn in der Steuererklärung 2022 deklariert zu haben; AB 5). Auf entsprechende Anfrage der AKB hin (AB 3) verneinte die KSTV das Einreichen einer Steuererklärung für das Jahr 2022 (AB 2). Mit Entscheid vom 27. August 2024 wies die AKB die Einsprache ab (AB 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2024, AHV/24/669, Seite 3 B. Hiergegen liess der Versicherte, wie schon im Einspracheverfahren vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 27. September 2024 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei auf die Erhebung von Beiträgen für Selbstständigerwerbende für das Jahr 2022 zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, im Jahr 2022 kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit generiert zu haben. Das sei entsprechend in der Steuererklärung für das Jahr 2022 deklariert worden, welche indessen von dem von ihm beauftragen Buchhalter fälschlicherweise beim Steueramt der Stadt … eingereicht worden sei. Mit zunächst unvollständiger und schliesslich verbesserter Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2024, AHV/24/669, Seite 4 Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sowie die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 nachfolgend). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. August 2024 (AB 1). Dieser ist an die Stelle der Verfügung vom 18. Juni 2024 (AB 7) getreten. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung bzw. die Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache beantragt, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten; einziges Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid vom 27. August 2024 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist, ob persönliche AHV/IV/EO-Beiträge, Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge für das Jahr 2022 zu entrichten sind. 1.3 Die im Streit liegenden Beiträge belaufen sich auf Fr. 7'858.80 (AB 7), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht prüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 2.2 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2024, AHV/24/669, Seite 5 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541). Von rechtskräftigen Steuertaxationen ist nur dann abzuweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.1). Der Steuermeldung kommt bezüglich des Realisierungszeitpunktes eines beitragspflichtigen Einkommens – gleich wie bezüglich der Höhe des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals – absolute Verbindlichkeit zu (BGE 122 V 291 E. 5d S. 295). Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2024, AHV/24/669, Seite 6 kräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2021 AHV Nr. 5 S. 14 E. 3.2 ZAK 1992 S. 34 E. 3c). 3. 3.1 Aktenmässig erstellt und denn auch unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2022 gestützt auf die entsprechende, unangefochten gebliebene, Steuerveranlagung festgesetzt und verfügt hat. Der Beschwerdeführer hat es damit verpasst, die Steuerveranlagung mit einem Rechtsmittel anzufechten. Erst im Rahmen des vorliegenden (sozialversicherungsrechtlichen) Verfahrens scheint er entsprechende Bemühungen – so insbesondere Abklärungen beim Steueramt der Stadt … im Juli 2024 (vgl. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 7 ff.) – getätigt zu haben. 3.2 Im Sinne der in E. 2.2 hiervor zitierten Gesetzesbestimmungen und der dazu entwickelten Rechtsprechung ist die AKB hinsichtlich der Festsetzung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge an die rechtskräftigen Angaben der Steuerbehörde gebunden. Ob die in casu vorgenommene (Ermessens-)Taxation zu Recht erfolgte, kann einzig im Steuerjustizverfahren geprüft werden. 3.3 Zudem liegen hier keine klar ausgewiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, und es müssen auch keine sachlichen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Insbesondere rechtfertigen die vom Beschwerdeführer nachträglich ins Recht gelegten – fälschlicherweise beim Steueramt der Stadt … eingereichten – Steuererklärungen (BB 7) sowie die Lohnbescheinigung seines Arbeitgebers vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2024, AHV/24/669, Seite 7 26. Januar 2023 betreffend die Monate August bis Dezember 2022 (AB 5 Beilage 3) nicht, von den Angaben der rechtskräftigen Steuertaxation abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer die entsprechenden Unterlagen ohne weiteres im Rahmen des Steuerverfahrens hätte einreichen können. 3.4 Sollte die zuständige Steuerbehörde im Rahmen eines allfälligen Revisionsverfahrens auf die Veranlagung für das Jahr 2022 zurückkommen, steht es dem Beschwerdeführer frei, auch hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge eine Revision gemäss Art. 61 lit. i ATSG geltend zu machen. Unter den derzeit gegebenen Umständen muss es aber mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (AB 1) bzw. der darin bestätigten Beitragsverfügung (AB 7) sein Bewenden haben. 4. Nach dem Dargelegten sind das für die Beitragsbemessung herangezogene steuerliche Einkommen und somit auch die erhobenen AHV/IV/EO- Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2022 nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. August 2024 (AB 1) erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2024, AHV/24/669, Seite 8 Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen, die Restanz von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2024, AHV/24/669, Seite 9 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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