ALV 200 2024 656 FRC/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Collatz A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 28. August 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, ALV 200 2024 656 - 2 - Sachverhalt: A. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz ... bezweckt insbesondere die Herstellung von und den Handel mit ... und anderen ...erzeugnissen (vgl. <www.zefix.ch>). Am 16. März 2020 reichte sie eine Voranmeldung von Kurzarbeit für Heimarbeitnehmende für 35 Mitarbeitende ab dem 16. März 2020 ein (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 841). In der Folge wurde für den Zeitraum vom 16. März bis 31. August 2020 (act. II 826, 821, 816, 812, 807, 802), vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 (act. II 793, 778, 773, 757, 748, 739) sowie vom 1. bis 30. September 2021 (act. II 710) Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im Umfang von insgesamt Fr. 193'614.30 ausgerichtet (vgl. die entsprechende Auflistung der ausbezahlten Beträge in act. II 326; vgl. auch act. II 330 - 343). Nachdem im Rahmen der Anspruchsprüfung Unstimmigkeiten festgestellt worden waren (vgl. u.a. act. II 618) und nach diverser Korrespondenz mit der Abteilungsleiterin Finanzen & Personal der A.________ AG, legte das AVA mit Verfügung vom 7. März 2024 (act. II 325) den Anspruch auf KAE für die Monate März bis August 2020, Januar bis Juni 2021 und September 2021 auf total Fr. 24'540.34 fest. Gleichzeitig forderte es diesen Betrag übersteigende und bereits ausbezahlte KAE in der Höhe von Fr. 169'073.96 zurück und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 51) hiess das AVA mit Entscheid vom 28. August 2024 (act. II 1) teilweise gut und reduzierte die Rückforderung nach Verrechnung des Anspruchs auf KAE für die Monate Juli und August 2021 von Fr. 3'199.43 auf total Fr. 165'874.53. Ferner stellte es die aufschiebende Wirkung der Einsprache wieder her und wies die Einsprache soweit weitergehend ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, ALV 200 2024 656 - 3 - B. Dagegen erhob die A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, am 25. September 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid des AVA vom 28. August 2024 sei aufzuheben. 2. Der Antrag auf KAE der Beschwerdeführerin für den Monat Juli 2021 im Betrag von Fr. 16'140.55 sei zu bewilligen und es sei das AVA zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 16'140.55 auszuzahlen. 3. Der Antrag auf KAE der Beschwerdeführerin für den Monat August 2021 im Betrag von Fr. 13'861.85 sei zu bewilligen und es sei das AVA zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 13'861.85 auszuzahlen. 4. Verfahrensantrag: Die Vorakten (insbesondere die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. April 2024 samt Beweismitteln) seien beim AVA zu edieren und beizuziehen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. Dezember 2024 ging eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Gericht ein, welche dem Beschwerdegegner mit prozessleitender Verfügung vom 17. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, ALV 200 2024 656 - 4 - Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. August 2024 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von für die Monate März bis August 2020 und Januar bis Juni sowie September 2021 ausgerichteten KAE im Umfang von Fr. 165'874.53. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, ALV 200 2024 656 - 5 - 2. 2.1 2.1.1 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Der Bundesrat kann abweichende Bestimmungen erlassen über die Kurzarbeitsentschädigung für Heimarbeitnehmer (Art. 31 Abs. 2 lit. a). 2.1.2 Der Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmern wird bei der Ermittlung des Arbeitsausfalls des Betriebs nicht mitgerechnet (Art. 48 Abs. 1 AVIV). Der Arbeitsausfall eines Heimarbeitnehmers ist nur anrechenbar, soweit der Heimarbeitslohn einer Abrechnungsperiode 20 Prozent oder mehr unter dem Durchschnittslohn liegt, den der Heimarbeitnehmer vor der ersten Abrechnungsperiode, höchstens aber in den letzten zwölf Monaten zuvor erzielt hat (Art. 48 Abs. 2 AVIV). 2.1.3 Die von Kurzarbeit betroffenen Heimarbeitnehmenden bilden eine eigene Betriebsabteilung, da ihr Ausfall nicht in zeitlicher, sondern in finanzieller Hinsicht erfasst wird. Der Arbeitsausfall einer heimarbeitnehmenden Person ist anrechenbar, soweit der Lohn einer Abrechnungsperiode 20 % oder mehr unter dem Lohn liegt, den sie im Durchschnitt vor der ersten Abrechnungsperiode aus maximal 12 Monaten erzielt hat. Folgen Monaten mit Kurzarbeit Monate, in denen der erzielte Lohn über dem durchschnittlichen Monatsverdienst liegt, wird der allenfalls über mehrere Monate kumulierte Mehrverdienst bei den nächsten Abrechnungsperioden zuerst ausgeglichen. Erst nach vollständigem Ausgleich der Mehrverdienste kann wieder ein anrechenbarer Arbeitsausfall anerkannt werden. Diese Regelung verlangt, dass innerhalb der 2-jährigen Rahmenfrist nicht nur die Monate mit Kurzarbeit, sondern auch alle Monate zwischen den Abrechnungsperioden bescheinigt werden (Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], AVIG KAE [AVIG-Praxis KAE] Rz. C46 - C48; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 150
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, ALV 200 2024 656 - 6 - V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen (Art. 95 Abs. 2 AVIG). 2.2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, ALV 200 2024 656 - 7 in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und zu Recht auch unbestritten, dass die Anspruchsvoraussetzung für KAE vorliegend für die Monate März bis August 2020 und Januar bis Juni sowie September 2021 erfüllt sind. Der Beschwerdeführerin wurde denn auch für die Monate März bis August 2020, Januar bis Juni 2021 und September 2021 KAE im Betrag von total Fr. 193'614.30 ausgerichtet (act. II 2; vgl. auch act. II 330 - 343). Strittig ist jedoch die Höhe des Anspruchs auf KAE. Dabei ist streitig, ob der Beschwerdegegner zu Recht die bisher ausgerichtete KAE mit Verfügung vom 7. März 2024 (act. II 325) resp. Einspracheentscheid vom 28. August 2024 (act. II 1) in Wiedererwägung gezogen, den Anspruch auf KAE für diese Zeit – nunmehr unter Anwendung des ordentlichen Abrechnungsverfahrens für Heimarbeitnehmende – neu auf insgesamt Fr. 27'739.77 (Fr. 10'420.31 [act. II 7] + Fr. 17'319.46 [act. II 8]) festgelegt und den zu viel ausbezahlten Betrag von insgesamt Fr. 165'874.53 zurückgefordert hat (act. II 1). 3.2 Der Beschwerdegegner berechnete die ursprünglich ausgerichtete KAE gestützt auf die ausserordentliche Bemessungsmethode, d.h. es wurde der zeitliche Arbeitsausfall erfasst (vgl. act. II 326; vgl. auch Beschwerde S. 6 Rz. 17). Auf diese Berechnung kam er mit Verfügung vom 7. März 2024 (act. II 325) zurück und berechnete die KAE neu nunmehr gestützt auf das ordentliche Abrechnungsverfahren, in welchem der Arbeitsausfall in finanzieller Hinsicht ermittelt wird (vgl. act. II 326). Dies ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 16 f. Rz. 61 - 66) – korrekt. Denn die Heimarbeitnehmenden sind vom summarischen Verfah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, ALV 200 2024 656 - 8 ren ausgeschlossen. Rz. C46 AVIG KAE bestimmt klar und unmissverständlich, dass der Arbeitsausfall von Heimarbeitnehmenden nicht in zeitlicher – also im ausserordentlichen Verfahren –, sondern in finanzieller Hinsicht – also im ordentlichen Verfahren – erfasst wird (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Diese Regelung im Kreisschreiben ist richtig, da sie auf sachlichen Gründen beruht. Damit ist sie auch nicht verfassungswidrig (vgl. die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in der Beschwerde, S. 21 f. Ziff. 95 bis 97). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 16 Rz. 62 - 65) ändert daran Art. 8i der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033; Stand am 9. April 2020), wonach während der Gültigkeit dieser Verordnung der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet worden sei, vorliegend nichts. In der COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung in den Fassungen vom 17. März 2020, 26. März 2020 und 9. April 2020 war das summarische Verfahren nicht vorgesehen. Dieses wurde in der Fassung vom 1. Juni 2020 in allgemeiner Form eingeführt und erst in der Fassung vom 1. September 2020 als Abweichung zu Art. 34 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 lit. b AVIG beschrieben. Dennoch ist die ausserordentliche Abrechnung für die Monate Juni bis August 2020 nicht zulässig, denn Art. 9 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung sieht eine rückwirkende Geltung der Verordnung vor, was angesichts der damaligen Lage nicht zu beanstanden ist. So hat der Bundesrat angesichts der Vielzahl der Kurzarbeitsentschädigungsgesuche (vgl. SECO, Erläuterungen, Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19]: COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung [undatiert], S. 13) und der Absicht, durch eine rasche Auszahlung volkswirtschaftlichen Schaden abzuwenden, bereits im Juni 2020 das ausserordentliche Verfahren vorgesehen und kurze Zeit später bemerkt, dass dies für Heimarbeitnehmer gar nicht möglich ist und eine entsprechende Korrektur vorgenommen. Die Beschwerdeführerin kann somit aus der erwähnten Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, ALV 200 2024 656 - 9 - 3.3 Unter Berücksichtigung der ordentlichen Berechnungsmethode legte der Beschwerdegegner die KAE für die Monate März bis August 2020 auf Fr. 10'420.31 (act. II 7) und für die Monate Januar bis September 2021 auf Fr. 17'319.64 (act. II 8) fest. Dies ergab einen Rückforderungsbetrag von Fr. 165'874.53 (Fr. 193'614.30 [ausbezahlte KAE] - Fr. 27'739.77 [Fr. 10'420.31 + Fr. 17'319.64; Anspruch auf KAE]; act. II 9). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sich der Beschwerdegegner bei der Berechnung des anrechenbaren Arbeitsausfalls auf falsche Lohnabgaben gestützt resp. nicht den effektiven Verdienst berücksichtigt habe (Beschwerde S. 10 ff. Rz. 37 - 52), ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdegegner bei der Neuberechnung der KAE auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Angaben gestützt hat. Mit E-Mail vom 1. März 2023 (act. II 632) wurde die Abteilungsleiterin Finanzen & Personal der Beschwerdeführerin darüber informiert, dass für die Neuberechnung der KAE für die Heimarbeitnehmenden nach den Grundsätzen des ordentlichen Verfahrens die Angaben über den effektiven Verdienst, d.h. derjenige Lohn, den die Mitarbeitenden effektiv erarbeitet hätten, notwendig seien. Gleichzeitig wurde die Frage gestellt, ob der effektive Verdienst in den bislang erstellten Beilagen ersichtlich sei. Die Abteilungsleiterin Finanzen & Personal der Beschwerdeführerin beantwortet diese Frage mit E-Mail vom 17. Mai 2023 (act. II 628) dahingehend, dass der effektive Verdienst "in der Spalte AHV pflichtige Lohnsumme" ersichtlich sei (act. II 630). Der Beschwerdegegner nahm in der Folge die Neuberechnung gestützt auf diese Angaben vor (vgl. zu den erfolgten Berechnungen die Ausführungen in der Beschwerdeantwort S. 4 Art. 3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdegegner nach Rücksprache mit der Abteilungsleiterin Finanzen & Personal der Beschwerdeführerin, welche zudem auch Mitglied der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin ist (vgl. act. II 628), auf diejenigen Beträge abgestellt hat, welche die Beschwerdeführerin selber angegeben hat. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht, dass der effektive Verdienst nicht der Spalte "AHV pflichtige Lohnsumme", sondern derjenigen "Heimarbeit gemäss Rapport" des jeweiligen Monats entspreche (Beschwerde S. 11 ff. Rz. 39 - 48), kann ihr nicht gefolgt werden. Dies widerspricht den klaren und unmissverständlichen Angaben der Abteilungsleiterin Finanzen & Personal der Beschwerdeführerin in der E-Mail
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, ALV 200 2024 656 - 10 vom 17. Mai 2023 (act. II 628). Dass die Abteilungsleiterin versehentlich die "falsche Spalte" genannt hat (Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 S. 3 Ziff. 2.3), ist nicht glaubwürdig, zumal die Abteilungsleiterin mit E-Mail vom 1. März 2023 (act. II 632) über die Wichtigkeit der Angaben, d.h. dass die Angaben für die Neuberechnung der KAE benötigt werden, informiert wurde. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Abteilungsleiterin Finanzen & Personal der Beschwerdeführerin, welche – wie bereits erwähnt – auch Mitglied der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin ist, die entsprechende Auskunft nicht leichtfertig, sondern mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat. Auch nicht nachvollziehbar wäre, dass und gegebenenfalls wie die Tabellen falsch ausgefüllt worden wären. Im Übrigen gehen konkrete Beweise, dass die gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin neu berechnete KAE fehlerhaft wäre, aus den Akten nicht hervor und wurden zudem solche auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Damit steht fest, dass die Auszahlung der Leistungen in der Höhe von Fr. 165'874.53 unrechtmässig erfolgte, weshalb ein Zurückkommen auf die erbrachte KAE im Rahmen der Wiedererwägung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zulässig war. Der Beschwerdegegner hat die KAE mit Verfügung vom 7. März 2024 (act. II 325) zurückgefordert. Damit ist sowohl die relative wie auch die absolute Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.2.3 hiervor) eingehalten und der Rückforderungsanspruch folglich nicht verwirkt. 3.4 Dass die Arbeitslosenkasse sämtliche Abrechnungen samt Anträgen der Beschwerdeführerin akzeptiert und ausbezahlt hat, ändert vorliegend im Übrigen nichts (Beschwerde S. 6 Rz. 17 und S. 17 - 20 Rz. 67 - 86). Denn die wiederholte Zahlung von Leistungen löst keinen Vertrauensschutz (vgl. E. 2.3 hiervor) aus und steht einer Rückforderung von Leistungsbetreffnissen nicht entgegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6 und 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2). Zudem ist vorliegend keine konkrete Auskunft erfolgt; es kann offen bleiben, ob diejenige in der E-Mail vom 3. Dezember 2021 falsch oder unklar formuliert ist (act. II 702), denn sie erfolgte nach der hier zu beurteilenden Zeit. Im Übrigen wurde in den Verfügungen des Beschwerdegegners über die Bewilligung der Auszahlung der KAE jeweils
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, ALV 200 2024 656 - 11 auf das ausserordentliche Abrechnungsverfahren hingewiesen (Verfügungen vom 2. April 2020 [act. II 840] und 24. März 2021 [act. II 786]). Auch dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden an den zu viel ausbezahlten KAE trifft (Beschwerde S. 9 Rz. 30 und S. 17 Rz. 68; Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 S. 2 Ziff. 2.1), ist für die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung nicht massgebend: Unrechtmässig bezogene Leistungen sind unabhängig von einem eigenen Verschulden zurückzuerstatten (vgl. Entscheid des BGer 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1 unter Hinweis auf BGE 122 V 134). Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Beschwerdeführer die Leistungen in gutem Glauben erhalten hat, erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung in einem nachgelagerten (Erlass-)Verfahren zu prüfen sein wird (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung vom 11. September 2022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. August 2024 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2025, ALV 200 2024 656 - 12 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.