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Bern Verwaltungsgericht 24.01.2025 200 2024 636

January 24, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,410 words·~12 min·8

Summary

Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 14. September 2024 (Postaufgabe)

Full text

200 24 636 EL SCI/REL/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Januar 2025 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 14. September 2024 (Postaufgabe)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2025, EL/24/636, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Februar 2019 Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur Rente der Invalidenversicherung (IV-Rente; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 10, 30, 32 S. 2 ff.). Nachdem die AKB mit Verfügung vom 9. Januar 2024 (act. II 102) zunächst einen EL-Anspruch des Versicherten ab dem 1. Januar 2024 verneint hatte, bejahte sie mit einer neuen Verfügung vom 16. Januar 2024 (act. II 105) einen solchen von Fr. 1'158.– pro Monat ab Januar 2024. Hiergegen erhob der Versicherte am 26. Januar 2024 (act. II 107) Einsprache. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 (act. II 108) setzte die AKB den EL- Anspruch des Versicherten ab dem 1. Februar 2024 bis auf weiteres auf Fr. 1'113.– pro Monat fest, wogegen der Versicherte am 2. Februar 2024 (act. II 109) Einsprache erhob. Am 14. August 2024 (act. II 117) erkundigte er sich nach dem Stand des Verfahrens und verlangte einen Entscheid. Nachdem der Versicherte am 18. August 2024 eine Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (nachfolgend: Verwaltungsgericht) eingereicht hatte (act. II 119), erliess die AKB am 6. September 2024 eine Verfügung (act. II 120), mit welcher sie den EL-Anspruch des Versicherten ab dem 1. Februar 2024 neu auf Fr. 1'158.– festlegte. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 12. September 2024 Einsprache (act. II 123). Das Verfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wurde in der Folge mit Urteil EL 200 2024 541 vom 9. September 2024 abgeschrieben. B. Mit zwei Eingaben vom 9. und 16. September 2024 (jeweils Postaufgabe) gelangte der Versicherte erneut an das Verwaltungsgericht. Mit Zwischenentscheid EL 200 2024 620 vom 20. September 2024, Dispositiv

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2025, EL/24/636, Seite 3 Ziff. 3 und Ziff. 4 (act. II 126) wurde festgehalten, dass das Verwaltungsgericht betreffend die Verfügung vom 6. September 2024 (act. II 120) funktionell unzuständig ist; die Eingaben wurden zur Behandlung als Einsprache an die AKB weitergeleitet. Zudem wurde das in den erwähnten Eingaben enthaltene Gesuch um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts EL 200 2023 235 vom 18. September 2023 (act. II 86) unter der Verfahrensnummer EL 200 2024 635 (EL 200 2024 620 Dispositiv Ziff. 1) und die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde unter der Verfahrensnummer EL 200 2024 636 (EL 200 2024 620 Dispositiv Ziff. 2) registriert. Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2024 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 800.– aufgefordert worden war, stellte er am 25. September 2024 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und verbesserte dieses am 1. Oktober 2024 (Posteingang) aufforderungsgemäss. Nach Eingang der eingeforderten vollständigen Akten am 14. Oktober 2024 wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend Befreiung von den Verfahrenskosten gutgeheissen. Am 25. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 30. November 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert Schlussbemerkungen und am 15. Januar 2025 eine weitere Eingabe ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2025, EL/24/636, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Zu einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29 E. 5b aa). Der Beschwerdeführer ist vorliegend in seinen finanziellen Interessen betroffen und damit zur Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind und Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (Entscheid des Bundesgerichts 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. RKUV 2000 KV 131 S. 246 E. 2c). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz allgemein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 109 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101, I 328/03 E. 4.2). Streitig ist einzig der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2025, EL/24/636, Seite 5 resp. Rechtsverzögerung und damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin pflichtwidrig untätig geblieben ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 2.3 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 108, 8C_1014/2012 E. 4). 2.4 Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2025, EL/24/636, Seite 6 Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 76 S. 243, 9C_315/2018 E. 3.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte auf verschiedene Anfragen des Beschwerdeführers mehrfach klar, dass sie seine Einsprachen prüfen und zur gegebenen Zeit auch einen entsprechenden Entscheid fällen werde (vgl. u.a. act. II 111, 112, 114). Sie bestreitet damit zu Recht nicht, dass ein Einspracheentscheid zu fällen sein wird. Es liegt damit keine Rechtsverweigerung vor (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Zu prüfen bleibt das Vorliegen einer allfälligen Rechtsverzögerung. Der Beschwerdeführer hat sowohl gegen die Verfügung vom 16. Januar 2024 (act. II 105) betreffend seinen EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2024 (act. II 107), als auch gegen die Verfügung vom 30. Januar 2024 (act. II 108) bezüglich des EL-Anspruchs ab dem 1. Februar 2024 Einsprache (act. II 109) erhoben. Die Verfügung vom 30. Januar 2024 (act. II 108) wurde inzwischen mit neuer Verfügung vom 6. September 2024 (act. II 120) korrigiert und derjenigen vom 16. Januar 2024 (act. II 105) angeglichen, so dass der Anspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2024 gleich hoch ist wie im Januar 2024 und nicht herabgesetzt wird. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 9. bzw. 14. September 2024 wurde beim funktionell unzuständigen Verwaltungsgericht eingereicht und von diesem zur Behandlung als Einsprache an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet (vgl. Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts EL 200 2024 620 vom 20. September 2024 Ziff. 4 [act. II 126]). Der Beschwerdeführer beanstandet weiterhin die Verfügungen vom 16. Januar 2024 (act. II 105) und vom 6. September 2024 (act. II 120). Diese Einsprachen werden von der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2025, EL/24/636, Seite 7 schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid zu beurteilen sein (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Bis anhin hat die Beschwerdegegnerin über die gegen die Verfügung vom 16. Januar 2024 (betreffend den EL-Anspruch im Januar 2024 [act. II 105]) erhobene Einsprache vom 26. Januar 2024 (act. II 107) nicht entschieden. Indem die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nun während rund acht Monaten untätig geblieben ist und im Rahmen der Verfügung vom 6. September 2024 (act. II 120) einzig den EL-Anspruch ab Februar 2024 neu geregelt hat, gelangt sie mit ihrem Vorgehen an die Grenze dessen, was bei einem weiteren Zuwarten bzw. Untätigbleiben als Rechtsverzögerung zu betrachten wäre. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin dabei insbesondere, wenn sie ihr Untätigbleiben mit Verweis auf das – beim Verwaltungsgericht hängige – Verfahren bezüglich des IV-Rentenanspruchs begründet. Sollte das IV-Verfahren eine Veränderung hinsichtlich des IV- Grads ergeben, so wird es an der Beschwerdegegnerin sein, dies zu gegebener Zeit im Rahmen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG rückwirkend in die Berechnung einfliessen zu lassen. Hinsichtlich weiterer vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellter Parameter kann ein Entscheid jedoch gefällt werden. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin darüber zu befinden. Dies gilt insbesondere für die seitens des Beschwerdeführers gerügte zu tiefe Anrechnung der Krankenkassenprämien (vgl. z.B. act. II 126 S. 8), welche die Beschwerdegegnerin im hiesigen Verfahren selbst als fehlerhaft bezeichnet und eine diesbezügliche Korrektur der EL-Berechnung in Aussicht gestellt hat (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.4). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin erfolgen entsprechende Berechnungen und Korrekturen von Amtes wegen im automatisierten Verfahren (vgl. Art. 54a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Fragen betreffend die Krankenkassenprämien, deren Beantwortung eine Änderung des EL-Anspruch zur Folge haben können, sind demnach vorweg zu entscheiden. Wenn vor diesem Hintergrund die Frage der Rechtsverzögerung zu beurteilen ist, so ist gleichzeitig zu beachten, dass die Kritik des Beschwerdeführers kaum je präzis und näher begründet war und er – neben den von der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2025, EL/24/636, Seite 8 Beschwerdegegnerin inzwischen anerkannten Rügen betreffend Krankenkassenprämien (vgl. hiervor) – immer wieder mit offensichtlich unbegründeten Rügen an die Beschwerdegegnerin gelangt ist. Insbesondere wendete und wendet er sich trotz gerichtlich bestätigter Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. VGE EL 200 2023 235 [act. II 86]) auch diesbezüglich immer wieder an die Beschwerdegegnerin und rügte die Berechnung seines EL-Anspruchs unter Verweis auf Berechnungen in einem – von der Beschwerdegegnerin angebotenen, jedoch nicht verbindlichen – Online-Berechnungstool als Gesamtes. Soweit der Beschwerdeführer sich zudem wiederholt auf die angebliche Zustimmung zu seiner Argumentation durch Fachleute berufen hat (vgl. z.B. Beschwerde, Eingaben vom 30. November 2024 und 15. Januar 2025, act. II 115, 124 S. 2, 126 S. 7 und S. 12), ist festzuhalten, dass er sich auch diesbezüglich kaum spezifisch zu den angeblichen Beurteilungen der sogenannten Fachleute geäussert, sondern allein die Berechnung als "vorsätzlich falsch" bezeichnet hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände liegt nach dem Festgehaltenen derzeit gerade noch keine Rechtsverzögerung vor. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 9. bzw. 16. September 2024 (Posteingang) ist abzuweisen. Es wird jedoch Sache der Beschwerdegegnerin sein, sich hinsichtlich der liquiden bzw. den nicht von Drittentscheiden abhängigen Fragen – wie dies bei der IV-Beurteilung der Fall ist (vgl. hiervor) – im Rahmen eines die gesamte Zeit seit Januar 2024 betreffenden Einspracheentscheids zeitnah zu befinden. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2025, EL/24/636, Seite 9 Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.– bis Fr. 2'500.– (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurde das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend Befreiung von den Verfahrenskosten gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. wenn er innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gelangt – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten befreit. 5.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Jan. 2025, EL/24/636, Seite 10 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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