UV 200 2024 602 WIS/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 5. Februar 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Juli 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, UV 200 2024 602 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über die Arbeitslosenversicherung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 7. Februar 2023 am 18. Januar 2023 auf Eis ausrutschte und sich dabei den linken Mittelfuss verdrehte/verstauchte (Akten der Suva [act. II 1]). Diese anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und richtete Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern aus (vgl. etwa act. II 4, 52/4). Per 1. Mai 2023 wurde wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (act. II 25). Ab August 2023 wurden erneut Beschwerden am linken Bein und eine damit im Zusammenhang stehende Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht (act. II 26 ff.). Nach erneuten Abklärungen stellte die Suva mit Verfügung vom 15. September 2023 (act. IIA 75) die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. Januar 2023 per 30. April 2023 ein. Die Verfügung blieb unangefochten. Bereits mit Schreiben vom 14. September 2023 (act. IIA 73) hatte die Suva dem Versicherten mitgeteilt, sie gehe davon aus, dass er vom 20. Februar bis 30. April 2023 – in einem Zeitraum, in dem sie ihm aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen ausgerichtet hat – gearbeitet habe und arbeitsfähig gewesen sei. Sie bot ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Am 18. September 2023 (act. IIA 77) äusserte sich der Versicherte und am 22. September 2023 (act. IIA 79) reichte er eine Stellungnahme der Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.________ GmbH (nachfolgend Geschäftsführerin der B.________ GmbH) ein. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 (act. IIA 99) hielt die Suva fest, es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Zahlungen der B.________ GmbH an den Versicherten ab März 2023 um Lohnzahlungen gehandelt habe und der Versicherte ab dem 1. März 2023 wieder für diese arbeitstätig gewesen sei. Die ab 1. März 2023 bezogenen Taggelder der Suva im Umfang von Fr. 8'457.65 seien zu Unrecht erbracht worden und daher zurück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, UV 200 2024 602 - 3 zufordern. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 100) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2024 (act. IIA 110) ab. B. Am 9. September 2024 leitete die Suva eine vom Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2024 (act. IIA 110) erhobene Beschwerde vom 30. August 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin wird sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt. Die Instruktionsrichterin stellte mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2024 fest, dass die Beschwerde den Formvorschriften nach Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) nicht entspreche (fehlende Unterschrift) und wies die Originalbeschwerde zur Behebung des Formmangels an den Beschwerdeführer zurück. Am 24. September 2024 leitete die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht eine Kopie der unterschriebenen Beschwerde weiter. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde den Formvorschriften nach Art. 32 Abs. 2 immer noch nicht entspreche (fehlende Originalunterschrift), wies die Originalbeschwerde zur Behebung des Formmangels bis am 7. Oktober 2024 an den Beschwerdeführer zurück und wies ihn auf die Folgen der Nichtbefolgung (Nichteintreten auf die Beschwerde) hin. Am 30. September 2024 ging beim Verwaltungsgericht die originalunterschriebene Beschwerde vom 30. August 2024 ein. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, UV 200 2024 602 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2024 (act. IIA 110). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der für die Zeit vom 1. März bis am 30. April 2023 von der Beschwerdegegnerin direkt an den Beschwerdeführer ausgerichteten Unfalltaggelder im Umfang von Fr. 8'457.65. 1.3 Der Streitwert beträgt Fr. 8'457.65, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, UV 200 2024 602 - 5 - 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.3 2.3.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). 2.3.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, UV 200 2024 602 - 6 - 2.5 2.5.1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Für den Bereich der Unfallversicherung wird die Mitwirkungspflicht in Art. 55 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) dahingehend präzisiert, dass der Versicherte alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsacherhalts und die Unfallfolgen sowie die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere u.a. Belege über die Verdienstverhältnisse. 2.5.2 Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genau Auskunft geben (Art 93 Abs. 1 UVG) 2.6 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.6.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, UV 200 2024 602 - 7 - 2.6.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). 2.6.3 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 147, 9C_457/2022 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3). 2.6.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; in BGE 150 V 381 nicht publizierte E. 2.2.3 des Urteils des BGer 9C_664/2023 vom 24. Juni 2024). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2023 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (act. II 1). In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin UVG-Versicherungsleistungen aus. Insbesondere zahlte sie dem Beschwerdeführer gestützt auf die vom behandeln-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, UV 200 2024 602 - 8 den dipl. Arzt C.________, Praktischer Arzt, bis am 30. April 2023 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 7 ff., 16, 20 f.; vollständige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Mai 2023 [act. II 25]) für die Zeit vom 20. Januar bis 30. April 2023 UVG-Taggelder aus (vgl. etwa act. II 51/4 f., 52.4 ff.). 3.2 Infolge der im August 2023 als Rückfall gemeldeten Beschwerden und Einschränkungen (act. II 26 ff.) tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen, insbesondere solche erwerblicher Natur. Aufgrund der Aktenlage erstellt ist, dass der Beschwerdeführer zumindest vom 1. bzw. 5. Oktober bis 30. November 2022 bei der B.________ GmbH als ... angestellt war (act. IIA 71/4 f., 71/16), im Juni 2023 bei dieser einen Zwischenverdienst erzielte (act. IIA 61) und mit ihr per 1. August 2023 einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschloss (act. II 51/2). Weiter ergaben die Recherchen, dass die B.________ GmbH im März und April 2023 folgende Zahlungen mit dem Vermerk "Bonus" an den Beschwerdeführer überwiesen hat (act. II 55/2, 55/4; act. IIA 70/4): - 10. März 2023: Fr. 2'000.-- - 24. März 2023: Fr. 1'000.-- - 21. April 2023: Fr. 1'000.-- 3.3 Zu diesen drei Zahlungen führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. September 2023 aus, er gehe davon aus, dass es sich dabei ausschliesslich um Boni handle; es handle sich um Kredite, die er gehabt habe und die er durch seine Arbeitstätigkeit nach und nach an seine Arbeitgeberin zurückzahle; zusätzlich zu den Schäden durch seine Verletzung im Januar 2023 habe er vor fast einem Jahr auch einige ernsthafte familiäre Probleme gehabt; die vom Unternehmen erhaltenen Darlehen seien aus diesem Grund (sic; act. IIA 77 sowie Beschwerde). Daraufhin setzte die Beschwerdegegnerin ihm Frist, innert welcher er den entsprechenden Darlehensvertrag einreichen sollte (vgl. act. IIA 78). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, reichte am 22. September 2023 jedoch eine undatierte schriftliche Erklärung der Geschäftsführerin der B.________ GmbH ein (act. IIA 79). Darin wurde ausgeführt, die Überweisungen seien ausschliesslich Kredite gewesen, die vom Beschwerdeführer persönlich in bar an sie vergeben und teilweise zurückbezahlt worden seien; sie sei von ihm über eine ernste familiäre Situation informiert worden, die zu einem schweren wirtschaftlichen Verlust geführt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, UV 200 2024 602 - 9 habe und ihn in die Lage versetzt habe, sich an sie zu wenden; der Beschwerdeführer habe im Januar 2023 einen Fussunfall gehabt, der zu einer Entlassung von der Arbeit und einer gelegentlichen Rückkehr geführt habe (sic; act. IIA 83/1). Zwischen der Stellungnahme des Beschwerdeführers und der Erklärung der Geschäftsführerin der B.________ GmbH findet sich insofern ein schwerwiegender Widerspruch, als der Beschwerdeführer das eine Mal als Darlehensnehmer und das andere Mal als Darlehensgeber beschrieben wird. Selbst wenn dieser Widerspruch mit der Erklärung, dabei handle es sich lediglich um ein sprachliches Missverständnis – beherrschen doch offenbar sowohl der Beschwerdeführer als auch die Geschäftsführerin die deutsche Sprache nicht oder nur schlecht – aus dem Weg geräumt würde, sind die Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der Geschäftsführerin der B.________ GmbH wegen weiterer Unstimmigkeiten nicht geeignet zu beweisen, dass es sich bei den drei Zahlungen von März und April 2023 um Darlehen gehandelt hat. Zunächst bestehen in Bezug auf die angeblich per 30. November 2022 erfolgte Kündigung Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer hat ab 1. bzw. 5. Oktober 2022 vollzeitlich für die B.________ GmbH als ... gearbeitet (act. IIA 71/4 f., 71/16). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die B.________ GmbH haben gegenüber der Arbeitslosenversicherung angegeben, das Arbeitsverhältnis sei per 30. November 2022 aus wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen des schlechten Wetters aufgelöst worden (act. IIA 71/4, 71/8). So bestätigte die B.________ GmbH in der zuhanden der Arbeitslosenversicherung ausgestellten Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Dezember 2022, der Beschwerdeführer habe in den letzten zwei Jahren nur vom 1. Oktober bis 30. November 2022 bei ihr gearbeitet und einen AHV-pflichtigen Gesamtverdienst von Fr. 9'118.90 brutto erzielt, laut den beigelegten Lohnabrechnungen wurden total Fr. 7'842.60 ausbezahlt (act. IIA 71/5, 71/29 f.). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer für die Monate Dezember 2022 und Januar 2023 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. II 52/3, 53/2, 54/2). In der am 22. September 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Erklärung führte die Geschäftsführerin der B.________ GmbH dann aber aus, das Unfallereignis von Januar 2023 habe zur Entlassung des Beschwerdeführers "mit einer gelegentlichen Rückkehr" geführt (act. IIA 79/2). Die Kontoauszüge des Jahres 2022 spre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, UV 200 2024 602 - 10 chen denn auch tatsächlich eher dafür, dass das Arbeitsverhältnis über den 30. November 2022 hinaus fortgeführt und nicht erst im Juni 2023 (deklarierter Zwischenverdienst) wieder aufgenommen wurde. Aufgrund dieser Kontoauszügen ist belegt, dass der Beschwerdeführer von der B.________ GmbH am 21. und 24. Oktober 2022 je Fr. 1'500.-- (Vermerke Akonto Oktober; act. IIA 82/27 f.), am 18. November 2022 Fr. 2'000.-- (Vermerk Akonto November, act. IIA 82/31), am 1. Dezember 2022 Fr. 2'000.-- (Vermerk Lohn November, act. IIA 82/33) und am 23. Dezember 2022 Fr. 4’000.-- (Vermerk Bonus; act. IIA 82/34), total also Fr. 11'000.--, erhalten hat. Diese 2022 erhaltenen Zahlungen überstiegen das bis Ende November 2022 entstandene Nettolohn-Guthaben um Fr. 3'157.40. Die Fr. 3'157.40 müssen für im Dezember 2022 erbrachte Leistungen ausbezahlt worden sein, wofür auch die nachfolgenden Rechnungen sprechen. Der Beschwerdeführer hat drei Rechnungsformulare eingereicht, welche ihm zufolge die Rückzahlung eines Teils des "vom Unternehmen geliehenen Geldes belegen" sollen (act. IIA 83/2 ff.). Diese Rechnungsformulare wurden jedoch von ihm selbst unterzeichnet und eine der Rechnungen datiert von Dezember 2022. Dies lässt darauf schliessen, dass es sich um vom Beschwerdeführer und nicht von der B.________ GmbH ausgestellte Rechnungen handelt und er im Dezember 2022 noch für die B.________ GmbH tätig gewesen ist. Eine Darlehensrückzahlung vermögen diese Unterlagen jedenfalls nicht zu belegen. Bei dieser Ausgangslage ist erstellt, dass die aktenkundigen Angaben und Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der Geschäftsführerin der B.________ GmbH insgesamt unglaubwürdig sind, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Schliesslich wird der Begriff Bonus weder in der deutschen noch der ... Sprache im Zusammenhang mit der Vergabe eines Darlehens verwendet. Er wird jedoch im Zusammenhang mit einem Arbeitsentgelt verwendet. Diese Verwendung des Begriffs Bonus ist auch vorliegend schlüssig. Denn die einzige Verbindung, welche zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ GmbH erstellt ist, ist das Arbeitsverhältnis, weshalb davon auszugehen ist, dass die Zahlungen von März und April 2023 ein Entgelt für geleistete Arbeit waren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, UV 200 2024 602 - 11 - 3.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den Zahlungen vom 10. und 24. März sowie 21. April 2023 um Lohnzahlungen gehandelt hat und der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 18. Januar 2023 spätestens ab März 2023 wieder für die B.________ GmbH arbeitstätig und entgegen den Arztzeugnissen seines behandelnden Hausarztes dipl. Arzt C.________ (act. IIA 71/26 ff.) ab März 2023 wieder vollständig arbeitsfähig war, was denn auch der Prognose des Notfallzentrums des Spitals D.________ vom 20. Januar 2023 (Ankle Brace für sechs Wochen; act. II 6) entspricht. Von weiteren Sachverhaltserhebungen ist kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.5 Aufgrund des Dargelegten wurden nach der Auszahlung der Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. März bis 30. April 2023 im Zusammenhang mit den ab August 2023 getätigten Abklärungen neue erhebliche Tatsachen entdeckt, die einen Revisionsgrund bilden. Die Rückforderung der Taggelder ist damit nicht zu beanstanden, zumal sowohl die relative wie auch die absolute Verwirkungsfirst für die Geltendmachung von neuen Tatsachten (E. 2.6.3 hiervor) wie auch für die Rückforderung selbst (E. 2.6.4 hiervor) unbestritten eingehalten wurden. Dafür, dass die Rückforderung von der Beschwerdegegnerin betragsmässig nicht korrekt ermittelt wurde, gibt es in den Akten keine Hinweise und wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 3.6 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2024 (act. IIA 110) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2026, UV 200 2024 602 - 12 - 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.