IV 200 2024 601 WIS/SVE/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. März 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Juli 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2026, IV 200 2024 601 - 2 - Sachverhalt: A. Die am 21. Mai 2015 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im April 2024 unter Hinweis auf ein ADHS bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB tätigte in der Folge medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2024 (act. II 8) stellte die IVB die Verneinung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit Ziff. 404 Anhang der Verordnung vom 3. November 2021 des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211) in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 12) verfügte sie am 9. Juli 2024 (act. II 15) dem Vorbescheid entsprechend. B. Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2024 (act. II 15) erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, diese wie bereits im Vorbescheidverfahren vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 10. September 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 9. Juli 2024 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei durch die Beschwerdegegnerin erneut zu beurteilen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 12. September 2024 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Am 20. Januar 2026 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2026, IV 200 2024 601 - 3 - Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juli 2024 (act. II 15). Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV-EDI besteht. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2026, IV 200 2024 601 - 4 - 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse, insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 323 E. 4.2 S. 328, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Mit Blick auf die Anmeldung vom April 2024 (act. II 1) ist der Leistungsanspruch vorliegend nach der ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtslage zu beurteilen. 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG werden medizinische Massnahmen nach Abs. 1 gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal (zur Präzisierung dieser Begriffe, vgl. Art. 3 Abs. 1 IVV) aufgetretener Leiden, die: a. fachärztlich diagnostiziert sind; b. die Gesundheit beeinträchtigen; c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e. mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 behandelbar sind. 2.3 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). 2.4 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden (vgl. Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 3bis Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2026, IV 200 2024 601 - 5 - IVV). Das EDI kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). Die Geburtsgebrechen sind im Anhang GgV-EDI aufgeführt. 2.5 Das Geburtsgebrechen i.S.v. Ziff. 404 Anhang GgV-EDI wird wie folgt umschrieben: Angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von 1. Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit; 2. Störungen des Antriebes; 3. Störungen des Erfassens (perzeptive Funktionen); 4. Störungen der Konzentrationsfähigkeit; 5. Störungen der Merkfähigkeit. Die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des neunten Lebensjahres erfolgt sein. 3. 3.1 Gemäss der vor der WEIV ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei den Voraussetzungen der Diagnosestellung und des Behandlungsbeginns vor dem neunten Lebensjahr um zwei kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Abgrenzungskriterien, um zu entscheiden, ob die Störung angeboren oder erworben war. Das Fehlen von wenigstens einem der beiden Merkmale begründete die unwiderlegbare Rechtsvermutung, es habe kein Geburtsgebrechen im rechtlichen Sinne vorgelegen. Dabei genügte weder eine vor dem Stichtag festgestellte Behandlungsbedürftigkeit noch die Anmeldung für eine i.S.v. Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (aGgV; SR 831.232.2, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021) anerkannte Behandlung, um ein Geburtsgebrechen anzunehmen (SVR 2019 IV Nr. 36 S. 110 f., 9C_855/2017 E. 2.3, 2017 IV Nr. 26 S. 74 ff., 9C_418/2016 E. 4 und E. 6; vgl. hierzu auch BGE 122 V 113). Vielmehr musste vor Vollendung des neunten Lebensjahres eine im Sinne von Ziff. 404 Anhang aGgV anerkannte, d.h. nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigte, Behandlung begonnen worden sein (SVR 2017 IV Nr. 26 S. 74 ff., 9C_418/2016 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2026, IV 200 2024 601 - 6 - Im Rahmen der WEIV wurde die aGgV aufgehoben und durch die GgV-EDI ersetzt (vgl. Ziff. 1 der Erläuterungen zur Verordnung des EDI vom 3. November 2021). Mit Blick auf den Wortlaut der zum Zeitpunkt der vorgenannten Rechtsprechung in Kraft gewesenen Ziff. 404 Anhang aGgV, wonach ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 "mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des neunten Altersjahres auch behandelt" werden musste, ergibt sich, dass die gleichen Voraussetzungen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens wie in Ziff. 404 Anhang GgV-EDI in der aktuell gültigen Fassung erforderlich waren. Dabei handelt es sich um kumulative Tatbestandsvoraussetzungen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens i.S.v. Ziff. 404 Anhang GgV-EDI. Folglich gilt die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach noch vor Vollendung des neunten Lebensjahres mit einer anerkannten Behandlung begonnen werden muss, auch nach der WEIV. Nichts anderes ergibt sich aus Rz. 404.2 f. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME; gültig ab 1. Januar 2022; Stand 1. Januar 2023; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6), wonach die Störung i.S.v. Ziff. 404 Anhang GgV-EDI zwingend vor dem vollendeten neunten Lebensjahr als solche diagnostiziert, dokumentiert und auch behandelt worden sein muss. 3.2 Was die Definition der anerkannten Behandlung anbelangt, galten gemäss Art. 2 Abs. 3 aGgV (in Kraft gestanden bis 31. Januar 2021) als medizinische Massnahmen sämtliche Vorkehren, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig und nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt waren und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstrebten. Im Rahmen der WEIV wurde die gesetzliche Regelung zur Behandlung von Geburtsgebrechen wesentlich überarbeitet. Wie bereits dargelegt, wurde die aGgV durch die GgV-EDI ersetzt. Ausserdem werden die medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen seit der WEIV in Art. 13 IVG geregelt (vgl. zu Art. 13 IVG E. 2.1 hiervor). Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Ziff. 3 IVG umfassen die medizinischen Massnahmen unter anderem Behandlungen und dazugehörende Untersuchungen, die ambulant oder stationär, von Ärztinnen oder Ärzten durchge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2026, IV 200 2024 601 - 7 führt werden oder von Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes Leistungen erbringen. Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein; die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 13 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 14 Abs. 2 IVG). Die Behandlungsmethode hat damit nach altem wie auch nach neuem Recht den Anforderungen einer bewährten und wissenschaftlich fundierten Therapie zu entsprechen, auf den aktuellen medizinischen Erkenntnissen zu basieren und das Ziel eines nachweislich erfolgreichen und effizienten therapeutischen Ergebnisses zu verfolgen. Sowohl nach Anhang 7 KSME in der ab 1. Juli 2016 gültig gewesenen (und damit im Zeitpunkt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach SVR 2017 IV Nr. 26 S. 73 ff., 9C_418/2016, gültig gewesenen Fassung) wie auch gemäss Ziff. 1.3 Anhang 4 KSME in der ab 1. Januar 2023 gültigen und vorliegend massgebenden Fassung sind als medizinische Massnahmen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 die kinderpsychiatrische Behandlung, die Ergotherapie und die medikamentöse Therapie anerkannt. Ärztliche oder kinderpsychologische Abklärungen gelten nicht als Behandlung, auch nicht alleinige Beratungen der Eltern. 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV-EDI. Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten das Folgende entnehmen: 4.1.1 Im Abklärungsbericht vom 17. März 2024 (act. II 3) diagnostizierten Dr. med. D.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, sowie dipl. Ärztin E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung vom gemischten Typ mit/bei:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2026, IV 200 2024 601 - 8 - • Erstdiagnose Praxis … März 2024; • Verhalten gekennzeichnet durch rasche Vergesslichkeit, motorische Unruhe und Impulsivität; • chronischer Schlafmangel bei Ein- und Durchschlafschwierigkeiten; • Gesamtintelligenz im Normbereich (WISC-V Januar 2024); • motorische Tics; • FA negativ für ADHS; • visuelle Wahrnehmung im unteren Normbereich; • Störung des Arbeitsgedächtnisses und der Datenakquisition. Es wurde unter anderem weiter unter Hinweis auf eine testpsychologische Untersuchung (nach WISC-V) vom 9. Februar 2024 dargelegt, dass aufgrund der Befunde die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizits-/ Hyperaktivitätsstörung (ADHS) gestellt werden könne. Im Brown- Fragebogen hätten sich besonders hohe Werte in den Bereichen "Problematik der Selbstorganisation, Setzen von Prioritäten, Handlungsplanung und Aktivierung" (Aktivierung), "Probleme mit Fokussieren, Daueraufmerksamkeit und geteilter Aufmerksamkeit" (Konzentration), "Probleme mit Arbeits- und Kurzzeitgedächtnis, Schwierigkeiten beim Abrufen von gespeichertem Wissen" (Gedächtnis), "Kontrolle und Steuerung der Aktivität und des Bewegungsverhaltens" (Hyperaktivität) gefunden. In den Döfner- Fragebögen hätten sich besonders hohe Werte im Bereich der Konzentration, sowohl seitens der Schule als auch der Familie gefunden; hohe Werte seien im Bereich der Hyperaktivität von der Familie angegeben worden, jedoch nicht von der Schule; dies könne häufig vorkommen, wenn die Kinder sich während der Schulzeit Mühe gäben, nicht stark aufzufallen. Im bp- Test habe sich eine Leistung im Normbereich gezeigt. Im Dortmunder Aufmerksamkeitstest habe sich eine deutlich verkürzte Antwortlatenz mit erhöhter Fehleranzahl gefunden, was typisch sei bei ADHS. Im Mottiertest hätten sich keine Hinweise für eine auditive Wahrnehmungsstörung, im Test Figure de Rey hätten sich Hinweise für eine grenzwertige visuelle Wahrnehmung gefunden. Eine augenärztliche Abklärung sei in die Wege geleitet worden, auch aufgrund von leichten Auffälligkeiten im Fernvisus, die Ergebnisse seien zurzeit noch ausstehend; es scheine jedoch sehr unwahrscheinlich zu sein, dass dies allein die Konzentrationsstörungen erklären würde. In der Intelligenztestung nach WISC-V zeige sich eine durchschnittliche Gesamtintelligenz mit einem jedoch ausgeglichenen Leistungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2026, IV 200 2024 601 - 9 profil. Dies schliesse eine Lernbehinderung als Ursache der Symptomatik aus. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die erhobenen Befunde die Diagnose eines ADHS unterstützten und die oben genannten Auffälligkeiten im Schulbereich und zu Hause erklärten. Eine alternative, bessere Erklärung lasse sich nicht nachweisen. Betreffend das Procedere wurde festgehalten, dass an erster Stelle das ADHS-Coaching stehe. Dabei handle es sich um eine psychotherapeutische Verhaltenstherapie, welche durch eine Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie durchgeführt werde. Häufig könnten dadurch die Lernsituation und die vorhandenen Konfliktpunkte im Familienleben und in der Schule günstig beeinflusst werden. Eine ergotherapeutische Behandlung als zusätzliche unterstützende Massnahme sei sinnvoll, da diskrete feinmotorische Schwierigkeiten bestünden. In der Regel werde diese bei ADHS-Kindern mit einem Coaching kombiniert, was zu einer verbesserten Selbststeuerung und zu einem verbesserten Selbstwert führen könne. Es hätten sich auch deutliche Hinweise für eine ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörung gefunden, diese werde oft als Komorbidität bei ADHS-Patienten beobachtet; da ein chronischer Schlafmangel die Konzentrationsbeschwerden noch verschlimmern könnte, seien schlafhygienische Massnahmen empfehlenswert. Bei höherem Leidensdruck sei ein medikamentöser Behandlungsversuch mit Methylphenidat ("Ritalin") zu erwägen. 4.1.2 Im Bericht von Dr. med. D.________ vom 14. Mai 2024 (act. II 7) wurde zu Handen der Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Geburtsgebrechens eine Ergotherapie, eine Psychotherapie (Coaching), Omega-3-Fettsäuren, schulische Unterstützungsmassnahmen und eventuell eine medikamentöse Behandlung benötige, falls die zuvor genannten Massnahmen nicht ausreichend wären (S. 2 Ziff. 1.3). Die spezifischen Behandlungen würden so bald wie möglich begonnen. Die Beschwerdeführerin habe sich angemeldet und befinde sich auf der Warteliste (S. 3 Ziff. 7). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2026, IV 200 2024 601 - 10 - Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Aufgrund der soeben dargelegten Aktenlage ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch unbestritten, dass bei der am 21. Mai 2015 geborenen Beschwerdeführerin im März 2024 (vgl. act. II 3) und damit vor Vollendung des neunten Lebensjahres ein ADHS diagnostiziert wurde (vgl. E. 2.5 hiervor). Umstritten ist indessen, ob diese Diagnose als Geburtsgebrechen i.S.v. Ziff. 404 Anhang GgV-EDI zu qualifizieren ist und die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf medizinische Behandlungsmassnahmen hat. Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 Anhang GgV-EDI insbesondere mit der Begründung, es sei nicht vor Vollendung des neunten Lebensjahres mit Ergo- oder Psychotherapie oder einer medikamentösen Behandlung begonnen worden (act. II 15 S. 2). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, aufgrund einer längeren Abwesenheit von Dr. med. F.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, sowie einer mehrmonatigen Wartefrist infolge von Kapazitätsengpässen seien der Beschwerdeführerin erst ab September (2024) Termine für die Aufnahme einer Psychotherapie angeboten worden. Ebenso habe die verordnete Ergotherapie aufgrund fehlender Kapazitäten nicht fristgerecht begonnen werden können. Mangels verfügbaren medizinischen Schulangebots habe die Beschwerdeführerin sodann in Absprache mit der behandelnden Hausärztin Frau Dr. med. E.________ eine Biofeedback- und Neurofeedback-Therapie aufgenommen (Beschwerde S. 4 Ziff. III Rz. 6.2 f., S. 7 f. Ziff. III Rz. 9 f.). 4.4 Aktenmässig ist ausgewiesen, dass die Mutter die Beschwerdeführerin am 24. April 2024 bei der Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. med. F.________ angemeldet hat. Aufgrund einer Abwesenheit der Ärztin konnte die Beschwerdeführerin allerdings erst ab September 2024 und damit nach Vollendung des neunten Lebensjahres psychotherapeutische Termine wahrnehmen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4). Am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2026, IV 200 2024 601 - 11 - 26. April 2024 wurde der Beschwerdeführerin ausserdem eine Ergotherapie verordnet (act. I 5, 7). Aufgrund von Kapazitätsengpässen konnte diese Therapie jedoch ebenfalls nicht vor dem neunten Geburtstag der Beschwerdeführerin aufgenommen werden (Beschwerde S. 8 Ziff. III Ziff. 10.1). Mithin wurden weder die Psycho- noch die Ergotherapie vor dem vollendeten neunten Lebensjahr aufgenommen noch wird geltend gemacht, oder ist aktenkundig, dass versucht worden wäre, einen anderen Therapieplatz zu finden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Behandlungsbedürftigkeit schon vor Vollendung des neunten Lebensjahres ausgewiesen war (vgl. Rz. 404.3 KSME). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, mangels verfügbarer Therapieplätze vor Vollendung des neunten Lebensjahres und damit zur Anerkennung des Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 Anhang GgV-EDI fristgerecht mit einer Biofeedback- und Neurofeedbacktherapie begonnen zu haben (Beschwerde S. 9 Ziff. III Rz. 10.4), handelt es sich bei dieser Therapie nicht um eine gemäss Ziff. 1.3 Anhang 4 KSME anerkannte medizinische Massnahme (vgl. E. 3.2 hiervor). Was die Behandlung der hyperaktiven Blase anbelangt (Beschwerde S. 7 Ziff. III Rz. 8), stand die Behandlung in keinem Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 Anhang GgV-EDI (vgl. act. I 6). Die Behandlung erfolgte von Mai bis August 2023 (vgl. act. I 6) und damit rund ein halbes Jahr vor der Diagnosestellung im März 2024 (vgl. act. II 3). Mithin wurde nicht das erst im März 2024 diagnostizierte ADHS als solches behandelt, womit die Voraussetzungen i.S.v. Ziff. 404 Anhang GgV-EDI nicht erfüllt sind (vgl. hierzu Rz. 404.2 KSME). Auch die Beratung durch die behandelnde Kinderärztin Dr. med. E.________ kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5 Ziff. III Rz. 6.3) nicht als kinderpsychiatrische Behandlung qualifiziert werden, gelten doch ärztliche oder kinderpsychologische Abklärung gerade nicht als Behandlung i.S.v. Ziff. 404 Anhang GgV-EDI (Ziff. 1.3 Anhang 4 KSME). 4.5 Zusammenfassend wurde die Diagnose ADHS zwar im März 2024 (vgl. act. II 3) und damit vor Vollendung des neunten Lebensjahres gestellt. Allerdings erfolgte vor Vollendung des neunten Lebensjahres keine anerkannte Behandlung. Mithin sind die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen zur Anerkennung eines Geburtsgebrechens i.S.v. Ziff. 404 Anhang GgV-EDI (vgl. E. 2.5 hiervor) nicht erfüllt, weshalb i.S.v. Art. 1 GgV-EDI
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2026, IV 200 2024 601 - 12 i.V.m. Art. 13 IVG kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen besteht. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2024 (act. II 15) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2026, IV 200 2024 601 - 13 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.