EL 200 2024 582 ISD/PES/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Peter A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Beiständin B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, EL 200 2024 582 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1951 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog seit dem 1. Juni 2016 zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 4) Ergänzungsleistungen (act. II 9, 10, 13, 15, 17, 28 f., 31, 33, 35). Mit Rückerstattungsverfügung vom 30. Mai 2024 (act. II 49) verneinte die AKB rückwirkend ab 1. August 2022 einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen, da deren Vermögen ab diesem Zeitpunkt mit Fr. 175'000.-- infolge Hausverkaufs über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gelegen sei. Gleichzeitig forderte sie die für die Zeit von 1. August bis 31. Dezember 2022 ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 2'255.-- zurück. Mit weiterer Rückerstattungsverfügung vom 30. Mai 2024 (act. II 50) verneinte die AKB ausgehend von einem Nettovermögen pro 2023 von Fr. 164'765.-- einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023, wobei sie ein Verzichtsvermögen von Fr. 31'995.-- anrechnete. Gleichzeitig forderte sie die für das Jahr 2023 ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 6'084.-- zurück. Mit weiterer Rückerstattungsverfügung vom 30. Mai 2024 (act. II 51) verneinte die AKB ausgehend von einem Nettovermögen pro 2024 von Fr. 143'826.-einen Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024, wobei sie ein Verzichtsvermögen von Fr. 104’940.-- anrechnete. Zudem forderte sie die von 1. Januar bis 30. Juni 2024 ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 3'192.-- zurück. Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 erhob die seit 3. Mai 2024 verbeiständete (vgl. act. II 53) und seit 15. Mai 2024 in einem Heim lebende (vgl. act. II 52; act. I 7 S. 2 f., act. I 9) Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Beiständin B.________, gegen diese Verfügungen Einsprache mit den Rechtsbegehren, die angefochtenen Rückerstattungsverfügungen seien aufzuheben und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Jahre 2022 bis 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, EL 200 2024 582 - 3 sei neu zu berechnen. Mit Entscheid vom 3. Juli 2024 (act. II 55) wies die AKB die Einsprache ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Beiständin B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 3. September 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. August 2022 festzusetzen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Januar 2025 wurde Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gebeten, nach Entbindung vom Arztgeheimnis durch die Beschwerdeführerin dem Gericht deren vollständige Krankengeschichte ab Januar 2020 sowie allfällige Arztberichte betreffend die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2020 einzureichen. Am 28. Februar 2025 kamen dem Verwaltungsgericht die entsprechenden Akten zu (act. III). Mit prozessleitender Verfügung vom 3. März 2025 wurde das Beweisverfahren geschlossen, den Parteien Akteneinsicht gewährt und Gelegenheit gegeben, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Hiervon machten die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2025 samt Beilagen (vgl. act. I 13) und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1. April 2025 Gebrauch. Die Eingaben (samt Beilagen) wurden den Parteien wechselseitig zugestellt (prozessleitende Verfügung vom 2. April 2025). Am 26. November 2025 kam dem Verwaltungsgericht eine Eingabe der Beschwerdeführerin samt Beilage (act. I 14) zu. Ein Doppel ging zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, EL 200 2024 582 - 4 - Kenntnis an die Beschwerdegegnerin (prozessleitende Verfügung vom 28. November 2025). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2024 (act. II 55). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. August 2022 sowie die Rückforderung von Ergänzungsleistungen für die Zeit von 1. August 2022 bis 30. Juni 2024 von total Fr. 11'526.-- und dabei insbesondere die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 104'940.-- (vgl. act. II 55 S. 1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, EL 200 2024 582 - 5 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 323 E. 4.2 S. 328, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Wie sich aus der Vergleichsrechnung im Rahmen der Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 31) ergibt, hatte die EL-Reform für die Beschwerdeführerin insgesamt einen höheren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen zur Folge, sodass sie per 1. Januar 2021 ins neue Recht überführt wurde (vgl. act. II 31 S. 2). Der hier zur Diskussion stehende Liegenschaftsverkauf und die im Anschluss daran bestandene Vermögenssituation erfolgte bzw. bestand ebenfalls nach Inkrafttreten der Rechtsänderung per 1. Januar 2021. Der Ergänzungsleistungsanspruch ist daher nach neuem Recht zu beurteilen (vgl. dazu auch Rz. 3104 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL- Reform [KS-R EL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, EL 200 2024 582 - 6 - 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.--; b. bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.--; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50‘000.--. Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, EL 200 2024 582 - 7 - 2.4 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Dabei sind die Tatbestandselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleistung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308, 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2). 2.5 Nach Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100‘000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10‘000.-pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. Diese Bestimmung ergänzt Art. 11a Abs. 2 ELG in dem Sinne, als der Vermögensverbrauch auch bei gleichwertiger Gegenleistung eine gewisse Obergrenze nicht überschreiten darf (vgl. BBl 2016 7539). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Art. 11a Abs. 4 ELG). Die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Art. 17d Abs. 1 ELV). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Art. 17d Abs. 2 ELV). Die folgenden Positionen gelten als wichtige Gründe im Sinne von Art. 11a Abs. 3 ELG, welche bei der Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden (Art. 17d Abs. 3 ELV): a. der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; b. Vermögenverminderungen aufgrund von:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, EL 200 2024 582 - 8 - 1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, 2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen, 3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, 4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, 5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung, 6. Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war; c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind; d. Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; SR 211.223.13). Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG gilt nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) verbraucht worden ist (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die von ihr zuvor selbst bewohnte Liegenschaft (vgl. act. II 1 S. 5, act. II 20 S. 5) in der Gemeinde E.________, Grundstück-Nr. ... an der ...strasse ... mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 29. Juli 2022 (act. II 39) für Fr. 350'000.-- verkauft hat, und dass davon Fr. 175'024.60 für die Rückzahlung des Hypothekardarlehens bei der F.________ AG und Fr. 50'000.-- auf des notarielle Klientengelderkonto zur Tilgung von Nota-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, EL 200 2024 582 - 9 riatskosten (u.a. im Zusammenhang mit einem nicht beurkundeten Schenkungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter) sowie zur Sicherstellung für den mutmasslichen Betrag der Grundstückgewinnsteuern ausgeschieden wurden (vgl. act. II 39 S. 4 f.). Der Rückzahlungsbetrag der Hypothek betrug Fr. 173'973.50 (act. II 37 S. 10) und die Grundstückgewinnsteuer gemäss Veranlagungsverfügung vom 5. Mai 2023 (act. II 37 S. 13 f.) Fr. 15'694.95 (vgl. auch act. II 37 S. 5). Der Bruttoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft nach Rückzahlung der Hypothekarschuld wurde demnach von der AKB zutreffend auf rund Fr. 175'000.-festgesetzt (vgl. act. II 49 S. 1), indes ist hiervon die Grundstückgewinnsteuer als Schuld in Abzug zu bringen (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 233 f. N. 596). Damit resultiert ein beim Vermögen anrechenbarer Nettoerlös aus dem Liegenschaftsverkauf von Fr. 160'331.55 (Fr. 350'000.-- ./. Fr. 173'973.50 ./. Fr. 15'694.95). 3.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 9 Rz. 40) bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kaufvertrag nicht gültig zustande gekommen wäre. Der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 350'000.-- deutet weder auf eine fehlende Urteilsfähigkeit noch auf eine diesbezügliche Verzichtshandlung hin (vgl. sogleich). Für Letztere ist auf den Repartitionswert der Liegenschaft abzustellen (Art. 17a Abs. 5 f. ELV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]). Dieser beträgt im Kanton Bern für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ab der Steuerperiode 2020 125 % des Steuerwerts (siehe Schweizerische Steuerkonferenz, Kreisschreiben 22 vom 22. März 2018 S. 2) und damit vorliegend Fr. 378'125.-- (Fr. 302'500 [act. II 39 S. 2] x 1.25). Der vereinbarte Kaufpreis liegt über 90 % des Repartitionswertes (Fr. 340'312.50), weshalb insoweit (vgl. Art. 17b lit. a ELV) sowie mit Blick auf das Alter und den Zustand der Bausubstanz, welche bei der Festsetzung des Kaufpreises von den Vertragsparteien berücksichtigt wurden (vgl. Kaufvertrag Ziff. 5 S. 7 [act. II 39 S. 7]) und der vom Käufer geäusserten Absicht, die Liegenschaft zu renovierten (vgl. Kaufvertrag Ziff. 19 S. 13 [act. II 39 S. 13]), kein Vermögensverzicht vorliegt. Der Kaufpreis ist im vorliegenden Kontext ohne weiteres als angemessen zu qualifizieren und die Urteilsfähigkeit der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, EL 200 2024 582 - 10 schwerdeführerin wurde vom zuständigen Notar von Gesetzes wegen geprüft (vgl. Art. 55 Schlusstitel ZGB i.V.m. Art. 31 Abs. 1 lit. c des kantonalen Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 [NG; BSG 169.11]). 3.3 Die Beschwerdeführerin verfügte per 31. Dezember 2022 noch über ein Bruttovermögen von Fr. 133'005.-- (act. II 37 S. 3) bzw. nach Abzug der ausgewiesenen Schuld für die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 15'694.95 (act. II 37 S. 13 f.; vgl. act. II 37 S. 5 sowie E. 3.1 hiervor), mithin weiterhin – und unabhängig von einer allfälligen Anrechnung eines Verzichtsvermögens – über ein anrechenbares Nettovermögen von mehr als Fr. 100'000.--. Demnach hatte die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 1. August bis 31. Dezember 2022 zufolge Überschreitung der Vermögensschwelle (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG e contrario; vgl. E. 2.3 hiervor) keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dieser Umstand war der Beschwerdegegnerin erst nach den entsprechenden Abklärungen bekannt (vgl. act. II 37 ff.), womit die vormals getroffenen Berechnungen zum anrechenbaren Vermögen (vgl. act. II 33) zweifellos unrichtig waren. Die Beschwerdegegnerin durfte daher zumindest insoweit mit Verfügung vom 30. Mai 2024 (act. II 49) darauf zurückkommen (siehe Art. 53 Abs. 2 ATSG) und die für diesen Zeitraum ausgerichteten Ergänzungsleistungen von total Fr. 2'255.-- (act. II 49 S. 3) gestützt auf Art. 25 ATSG zurückfordern. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 4. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 hängt im Wesentlichen davon ab, ob und per wann sie die Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG (wieder) unterschreitet. Diesbezüglich ist entscheidend, ob und inwieweit die im Nachgang zum Verkauf der Liegenschaft im Juli 2022 erfolgte erhebliche Verminderung des Vermögens bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs als Verzichtsvermögen anzurechnen ist (vgl. E. 2.4 f. hiervor). 4.1 Die Urteilsfähigkeit (Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) wird nach der Allgemeinen Lebenserfahrung vermutet, so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, EL 200 2024 582 - 11 lange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer allgemeinen Verfassung – etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder Altersschwäche – im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (vgl. BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178, 127 V 237 E. 2c S. 240, 124 III 5 E. 1b S. 8; Urteil des BGer 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.3). Gestützt auf das Arztzeugnis von Dr. med. D.________ vom 18. Mai 2024 (act. II 54 S. 8) und mangels anderweitiger dem entgegenstehender Anhaltspunkte in den Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der hausärztlichen Untersuchung vom 17. Mai 2024 und auch schon eine gewisse Zeit davor insbesondere hinsichtlich ihrer finanziellen und administrativen Belange nicht mehr urteilsfähig war; entsprechend bestand denn auch bereits seit dem 3. Mai 2024 eine durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau errichtete Beistandschaft (act. II 47; vgl. auch act. I 7). Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne eigenes Verschulden nicht mehr in der Lage war, den kurz vor der Errichtung der Beistandschaft erfolgten Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zur Mitwirkung bzw. Dokumentation im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf und dem seitherigen Vermögensrückgang (vgl. act. II 43 f., 46, 48) Folge zu leisten. Soweit den Zeitraum vor Frühjahr 2024 betreffend lassen sich auch unter Berücksichtigung des üblicherweise fortschreitenden Verlaufs dementieller Erkrankungen weder den Akten noch der instruktionsrichterlich edierten hausärztlichen Krankengeschichte (act. III) konkrete Anhaltspunkte entnehmen, welche die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Allgemeinen und namentlich auch in Bezug auf ihre finanziellen Angelegenheiten als mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) gegeben erscheinen liessen (vgl. auch act. I 14 S. 3 und 5). Insoweit (für die Zeit vor Frühjahr 2024) gelangt folglich Art. 16 ZGB zur Anwendung, das heisst die Urteilsfähigkeit in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten im Nachgang zum Liegenschaftsverkauf vom Juli 2022 bis im Frühjahr 2024 wird vermutet und wurde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit widerlegt. Da die Beschwerdeführerin (trotz Tochter) über keine nahestehenden Personen verfügt, welche den Verlauf der Demenz hätten erkennen können (vgl. Beschwerde S. 9 Rz. 44), sind von weiteren dahingehenden Beweismassnahmen keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, EL 200 2024 582 - 12 neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 4.2 Den in den Akten befindlichen Kontoauszügen der auf die Beschwerdeführerin lautenden Privat- und Sparkonti lassen sich verschiedene Bezüge und Überweisungen mit unklarer Empfängerschaft resp. unklarer Verwendung der Gelder entnehmen (vgl. act. II 41 S. 1 f. und S. 3 f.; act. I 3-6, 8, 10). In diesem Zusammenhang geht aus dem Entscheid der KESB Oberaargau vom 18. Juli 2024 (act. I 7 S. 2 f.) hervor, es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Betrugs durch den Käufer der Liegenschaft geworden sein könnte (vgl. auch Beschwerde S. 8 ff. Rz. 35 ff.). Am 7. März 2025 (act. I 13) wurde von Seiten der Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Delikten gegen das Vermögen erstattet. Mit Verfügung vom 11. November 2025 (act. I 14) entschied die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Trotz ergänzender polizeilicher Ermittlungen, insbesondere bei der Bank der Beschwerdeführerin, fehlten konkrete und erhebliche Hinweise, dass die Beschwerdeführerin von einer Drittperson bewusst getäuscht oder ihr – nach dem Dargelegten nachträglich ohnehin nicht genauer beurteilbarer (vgl. dazu E. 4.1 hiervor) – gesundheitlicher Zustand von einer Drittperson ausgenutzt worden wäre (act. I 14 S. 5). Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Kontext nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (und überdies auch nicht mehr erstellbar; vgl. act. I 14 S. 5), dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Vermögensdelikts geworden ist, mithin ein nicht als Vermögensverzicht anrechenbarer unfreiwilliger Vermögensverlust im Sinne von Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV (vgl. E. 2.5 hiervor) vorliegt (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 250 f. N. 646 mit Hinweis auf die Urteile des BGer 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010). Folglich besteht vorliegend auch insoweit keine hinreichende Grundlage, um bei der Berechnung des Verzichtsvermögens von einer Anrechnung der Bezüge und Überweisungen mit unklarer Verwendung abzusehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, EL 200 2024 582 - 13 - 4.3 Die Berechnung des Verzichtsvermögens durch die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2022 und 2023 in der Höhe von Fr. 104'940.-- (vgl. act. II 49 S. 7) ist nicht zu beanstanden. Der Vermögensverzicht war der Beschwerdegegnerin erst nach den entsprechenden Abklärungen bekannt (vgl. act. II 37 ff.), womit die vormals getroffenen Berechnungen zum anrechenbaren Vermögen (vgl. act. II 33, 35, 38) zweifellos unrichtig waren. Die Beschwerdegegnerin durfte daher mit den Verfügungen vom 30. Mai 2024 (act. II 49 ff.) darauf zurückkommen (siehe Art. 53 Abs. 2 ATSG) und die für die Zeit von 1. August 2022 bis 30. Juni 2024 ausgerichteten Ergänzungsleistungen von total Fr. 11'526.-- gestützt auf Art. 25 ATSG zurückfordern. Die Verneinung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zufolge Überschreitung der Vermögensschwelle (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG e contrario; vgl. E. 2.3 hiervor) ist nach dem Dargelegten auch (vgl. E. 3.3 hiervor) für das Jahr 2023 und für die Zeit ab 1. Januar 2024 zu Recht erfolgt. 5. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2024 (act. II 55) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, EL 200 2024 582 - 14 - 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Weil das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos ist (vgl. E. 6.1 hiervor), fehlt es der Beschwerdeführerin von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse hinsichtlich der anbegehrten unentgeltlichen Rechtspflege, soweit diese eine Befreiung von der Vorschuss- oder Kostenpflicht betrifft, weshalb insoweit auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten ist. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (vgl. act. I 9 ff.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung für das gerichtliche Beschwerdeverfahren ist zu bejahen. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt gutzuheissen. 6.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, EL 200 2024 582 - 15 - Gestützt auf die zwar hoch anmutende, angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen im vorliegenden Fall, der zusätzlichen Instruktion und des wiederholten Schriftenwechsels jedoch insgesamt nicht zu beanstandende Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 25. März 2025 wird der tarifmässige Parteikostenersatz inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 6'437.35 (Fr. 5'632.50 Honorar [20.12 h à Fr. 280.--], Fr. 322.50 Auslagen, Fr. 482.35 Mehrwertsteuer) und die amtliche Entschädigung auf Fr. 4'698.55 (Fr. 4024.-- Honorar [20.12 h à Fr. 200.--], Fr. 322.50 Auslagen, Fr. 352.05 Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die amtliche Entschädigung ist Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtkraft des Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 6'437.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4'698.55 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, EL 200 2024 582 - 16 - 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.