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Bern Verwaltungsgericht 21.11.2024 200 2024 561

November 21, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,893 words·~9 min·4

Summary

Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024

Full text

200 24 561 EO KOJ/REL/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. November 2024 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, consimo Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich Beschwerdegegnerin B.________ AG Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2024, EO/24/561, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Jahr 2021 bei der B.________ AG (Arbeitgeberin bzw. Beigeladene) angestellt. Weil der Versicherte aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus seine Erwerbstätigkeit vom 29. August 2021 bis zum 4. September 2021 unterbrechen musste, wurde der Arbeitgeberin durch die Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbands consimo (consimo bzw. Beschwerdegegnerin) Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausbezahlt (Abrechnung der consimo vom 15. September 2021 [Antwortbeilage {AB} 1]). Am 28. April 2022 (AB 4) informierte die consimo den Versicherten darüber, dass bei bestehendem Anspruch auf IV-Taggelder kein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung bestehe, weshalb der zu viel ausbezahlte Betrag von Fr. 1'346.60 mit der Nachzahlung des IV-Taggeldes für diese Periode verrechnet werde. Mit Verfügung vom 20. November 2023 (AB 5) forderte die consimo (vgl. dazu E. 3 hiernach) vom Versicherten die vom 29. August 2021 bis zum 4. September 2021 ausgerichtete Corona- Erwerbsausfallentschädigung im Betrag von Fr. 1'335.30 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 6) wies die consimo mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024 (AB 7) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 25. Augst 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die mit prozessleitender Verfügung vom 27. September 2024 zum Verfahren beigeladene ehemalige Arbeitgeberin nahm mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 Stellung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov, 2024, EO/24/561, Seite 3 Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen (Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall: BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Corona- Erwerbausfallentschädigung für den Zeitraum vom 29. August 2021 bis zum 4. September 2021. 1.3 Umstritten ist ein Rückforderungsbetrag von Fr. 1'335.30 (AB 5, 7). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2024, EO/24/561, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erstmaligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (BGE 147 V 423 E. 3.1 S. 426). Für die hier interessierende mit Verfügung vom 15. September 2021 zugesprochene Corona- Entschädigung (AB 1) ist die per 17. September 2020 in Kraft gesetzte (AS 2020 3705) und im September 2021 geltende Fassung der Art. 2 Abs. 1bis lit. a Ziff. 2 und lit. b Ziff. 2 sowie Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar. 2.2 Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19- Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er unter anderem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erliess. 2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier anwendbaren Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) sind Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. b Ziff. 2), unter der Voraussetzung, dass sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov, 2024, EO/24/561, Seite 5 obligatorisch nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert sind (lit. c), anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie infolge einer für sie angeordneten Quarantäne unterbrechen müssen und dabei einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. a Ziff. 2). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall entsteht der Anspruch mit dem Beginn der angeordneten Kontaktquarantäne der erwerbstätigen Person. Pro Quarantänefall werden höchstens sieben Taggelder ausgerichtet. Nach Art. 2 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist die Entschädigung subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen. Die Entschädigung ist durch die Leistungsberechtigten geltend zu machen (Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), wobei bei Lohnfortzahlung des Arbeitgebers dieser die Entschädigung geltend machen kann (Abs. 2). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird bei einer Drittauszahlung die Drittperson bzw. die Behörde rückerstattungspflichtig, wenn ein unrechtmässiger Bezug vorliegt (SVR 1996 EL Nr. 24), wobei von diesem Grundsatz nur abzuweichen ist, wenn ein reines Inkasso- bzw. Zahlstellenverhältnis vorliegt (BGE 110 V 10 E. 3 S. 16 und BGE 118 V 214 E. 4 S. 221 f.). In einem solchen Fall ist die leistungsberichtigte Person zur Rückerstattung verpflichtet (SVR 1998 IV Nr. 25; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, [nachfolgend: ATSG-Kommentar], Art. 25 N. 51 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2024, EO/24/561, Seite 6 3. Zuständig für die Rückforderung ist derjenige Versicherungsträger, der die infrage stehende unrechtmässige Leistung ausgerichtet hat (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 25 N. 49). Ob diesem Grundsatz vorliegend beim Erlass der ursprünglichen Rückforderungsverfügung vom 20. November 2023 (AB 5) zutreffend Rechnung getragen wurde, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben; ebenso erübrigen sich Ausführungen zur Berechnung des verfügten Rückforderungsbetrages. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im hier interessierenden Zeitraum im August und September 2021 bei der Beigeladenen angestellt war und von dieser Lohn bezog. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass der Beigeladenen als Arbeitgeberin in diesem Zeitraum für den Beschwerdeführer Taggelder der Invalidenversicherung (IV) ausgerichtet wurden (AB 3 und AB 5). Da der Beschwerdeführer sich vom 29. August 2021 bis zum 4. September 2021 aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie in Quarantäne begeben und seine Erwerbstätigkeit unterbrechen musste, wurden der Beigeladenen zudem auch Corona-Taggelder im Umfang von Fr. 1'346.60 ausbezahlt (AB 1). Weiter zu Recht unbestritten ist schliesslich, dass Corona- Taggelder subsidiär zu sämtlichen anderen Sozialversicherungsleistungen sind (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb sie im vorliegenden Fall – bei gleichzeitigem Bezug von IV-Taggeldern – zu Unrecht ausgerichtet wurden. 3.2 Gemäss Rz. 1077 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE; gültig ab 17. September 2020; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) gelten in Bezug auf Abtretung, Verpfändbarkeit, Rückerstattung, Erlass und Abschreibung die Rz. 7001 – 7017 der ebenfalls vom BSV herausgegebenen Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (WEO) sinngemäss. Dort ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber rückerstattungspflichtig ist, wenn die fragliche Entschädigung ihm zugekommen ist (Rz. 7009 WEO). Die versicherte Person ist hingegen nur dann zur Rückerstattung verpflichtet, wenn die ungerechtfertigt ausgerichtete Leistung an sie selbst ausgerichtet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov, 2024, EO/24/561, Seite 7 wurde oder sie angeordnet hat, die Leistung an eine Drittperson auszurichten (Rz. 7006 WEO). Im vorliegenden Fall wurden die unrechtmässig ausgerichteten Corona- Taggelder an die Beigeladene als damalige Arbeitgeberin ausbezahlt (AB 1). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in der hier fraglichen Zeit seinen Lohn immer von der Beigeladenen und nie "eine zusätzliche Entschädigung" erhalten habe (vgl. Beschwerde), was von der damaligen Arbeitgeberin auch implizit bestätigt wird (vgl. AB 7 S. 2 unten und Stellungnahme der Beigeladenen vom 9. Oktober 2024). Dadurch, dass die Arbeitgeberin den Lohn weiterhin bezahlt und die entgegengenommenen Corona-Taggelder quasi damit verrechnet hat, hat sie nicht als blosse Inkassooder Zahlstelle fungiert, sondern ist als rückerstattungspflichtige Drittperson zu qualifizieren (BGE 147 V 369 E. 4.3.1 S. 374; 142 V 43 E. 3.1 S. 46). Die Beschwerdegegnerin hat damit den Beschwerdeführer zu Unrecht ins Recht gefasst (vgl. E. 2.4 hiervor). Vielmehr muss sie die streitige Rückforderung gegenüber der Beigeladenen als (seinerzeitige) Arbeitgeberin geltend machen. Diese kann gegebenenfalls ihrerseits auf den Beschwerdeführer zurückgreifen (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 25 N. 56). 4. Nach dem Dargelegten ist die mit Verfügung vom 20. November 2023 (AB 5) angeordnete und im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024 (AB 7) bestätigte Rückforderung im Betrag von Fr. 1'335.30 gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtmässig. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024 (AB 7) deshalb aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2024, EO/24/561, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, consimo vom 19. Juli 2024 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, consimo - Bundesamt für Sozialversicherungen - B.________ AG Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov, 2024, EO/24/561, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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