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Bern Verwaltungsgericht 25.11.2024 200 2024 545

November 25, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,862 words·~14 min·4

Summary

Verfügung vom 21. Juni 2024

Full text

200 24 545 IV KOJ/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. November 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ AG, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. Juni 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/24/545, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1993 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2021 unter Hinweis auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Typ Borderline), bestehend seit mehreren Jahren, offiziell aber erst im Jahr 2020 diagnostiziert, bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (act. II 8, 12, 14, 24, 29) und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungscoachings vom 6. Dezember 2021 bis 5. Juni 2022 (act. II 17, 32). Zudem gewährte die IVB eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer höheren Berufsbildung und den Besuch einer Hochschule gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie eine Coaching-Leistung, beides für die Zeit vom 6. Juni 2022 bis 31. Januar 2024 (act. II 37, 39, 74, 88, 91, 97, 99, 115). Weiter liess die IVB die Versicherte durch Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 6. November 2023 [act. II 128.1]). Nach jeweils durchgeführten Vorbescheidverfahren und der Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) schloss die IVB die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 8. April 2024 ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 21. Juni 2024 ab dem 1. Februar 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (act. II 153, 155, 157 f., 160 f., 163). B. Gegen die Rentenverfügung vom 21. Juni 2024 (act. II 163) erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Rechtsanwalt C.________, am 21. August 2024 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine IV-Rente von mindestens 133 1/3 % des Mindestbetrags einer Vollrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/24/545, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 21. Juni 2024 (act. II 163). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV- Rente und dabei namentlich die Bemessung des monatlichen Rentenbetrags. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/24/545, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 21. Juni 2024 (act. II 163) und der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs liegt mit Blick auf die Anmeldung vom September 2021 (act. II 1) sowie in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.4 hiernach) nach dem 1. Januar 2022, so dass vorliegend die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind (Rz. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/24/545, Seite 5 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeitpunkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjektive Kenntnis des Leistungsansprechers oder der Leistungsansprecherin, sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82). Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungsarten der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss (SVR 2007 IV Nr. 7 S. 24 E. 1.1). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/24/545, Seite 6 Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.5 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten. 3. In medizinischer Hinsicht basiert die Verfügung vom 21. Juni 2024 (act. II 163) auf den folgenden Unterlagen: 3.1 Dr. med. D.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom 6. November 2023 die folgenden (Haupt-)Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (act. II 128.1/28 Ziff. 6.3):  F84.5 Autismus-Spektrum-Störung/Asperger-Syndrom  F60.31 Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ  F90.0 Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ADHS im Erwachsenenalter Die Gutachterin hielt fest (act. II 128.1/28 f. Ziff. 8), aktuell könne die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als … der … (richtig: …) und … mit einer zeitlichen Präsenz von 5 - 6 Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche "anwesend" sein, sofern alternative … gewährt würden (… mehrheitlich zu Hause per Video und Podcast). Müsste sie ihr … mit normaler Präsenz bei den … und … bestreiten, wäre dagegen keine verwertbare Präsenzzeit zu erwarten. Die zuletzt mit Kleinstpensen von zusammen maximal 20 % ausgeübten "nebenerwerblichen" Tätigkeiten in der … (…mitarbeiterin bei der E.________ mit ihrer Mutter als Vorgesetzte und weiteren Verwandten) und im … (… ihres Lebenspartners) seien aktuell zusätzlich zum laufenden … nicht zumutbar. Aktuell sei im … unter angepassten Bedingungen mit gewährter … eine zusätzliche Einschränkung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/24/545, Seite 7 Leistung in der Grössenordnung von 20 % (z.B. durch Leistungsschwankungen bei emotionaler Instabilität) zu erwarten, ohne angepasste Bedingungen wäre aber aufgrund des deutlich verminderten Arbeitstempos, der Konzentrationsschwankungen und der verminderten Stressbelastbarkeit von einer deutlich höheren Einschränkung der Leistung auszugehen. In der bisherigen Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein 100 %- Pensum, auf 50 % geschätzt. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gab die Gutachterin an (act. II 128.1/29 Ziff. 8), grundsätzlich sollte bei einer künftigen Betätigung darauf geachtet werden, dass sie den Interessen und Neigungen der Beschwerdeführerin möglichst gut entspreche, gut strukturiert sei und bescheidene Anforderungen an Zeit- und Leistungsdruck in einer ruhigen, überschaubaren Umgebung mit geringen Anforderungen an die soziale Belastbarkeit und einem hohen Grad an Konstanz, Vorhersehbarkeit und Routine, der Möglichkeit zu regelmässigen Pausen und einer angepassten Präsenzzeit in einem wohlwollenden Umfeld ermögliche. Auf die Frage, welche maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit möglich sei, hielt die Gutachterin fest, in Bezug auf das …, welches bereits einer optimal angepassten Tätigkeit entspreche, 5 - 6 Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche, wobei bezüglich Leistungseinschränkung auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden könne. Zur künftigen zeitlichen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Prognose möglich. In einer angepassten Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt, bezogen auf ein 100 %-Pensum, werde die Arbeitsfähigkeit auf 50 % für das laufende … geschätzt. 3.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Anästhesiologie, verwies in ihrer Stellungahme vom 1. März 2024 (act. II 157) auf die im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 6. November 2023 (act. II 128.1) beschriebenen Funktionseinschränkungen, auf die von der Gutachterin nachvollziehbar aufgeführten entsprechend notwendigen Anpassungen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit und die Einschätzung der Gutachterin, wonach noch keine abschliessende Einschätzung möglich sei, zumal durch eine geeignete therapeutische Behandlung in den nächsten Jahren noch wesentliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/24/545, Seite 8 Verbesserungen der gesundheitlichen Störungen in Bezug auf Funktionalität, Stabilität und Belastbarkeit möglich seien (act. II 128.1/25 Ziff. 6.1 und 128.1/29 Ziff. 8). Die RAD-Ärztin hielt weiter fest, allerdings habe sich im Praktischen gezeigt, wie im Coachingbericht vom 30. Januar 2024 (act. II 150) aufgeführt, dass das aktuelle Funktionsniveau der Beschwerdeführerin mit einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht zu vereinbaren sei. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen, die vereinbarten Ziele trotz der engmaschigen Begleitung zu erreichen. Unter der Belastung im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen und unter den zusätzlichen psychosozialen belastenden Faktoren hätten sich die beschriebenen Funktionseinschränkungen deutlich manifestiert. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsmassnahmen sei die Beschwerdeführerin als 100%ig arbeitsunfähig zu sehen. 4. 4.1 Zu Recht unbestritten ist (Beschwerde S. 4 B./Ziff. 1) der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bzw. einem Invaliditätsgrad von 100 %, dies basierend auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 6. November 2023 (act. II 128.1) und dem RAD-Bericht vom 1. März 2024 (act. II 157), welche beide voll beweiskräftig sind (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch im Bericht "Coaching während einer Ausbildung" vom 30. Januar 2024 (act. II 150) wurde festgehalten, eine Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt sehe der Jobcoach als nicht realistisch an. Die fehlende Mobilität der Beschwerdeführerin, die Instabilität bezüglich Energien sowie das fordernde Verhalten bezüglich ihrer Ziele entsprächen nicht den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes (act. II 150/9 Ziff. 4.1). Ebenfalls zu Recht unbestritten ist (Beschwerde S. 4 B./Ziff. 1) der Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Februar 2024 (act. II 163/2 f.), da bis Ende Januar 2024 berufliche Massnahmen mit entsprechendem Taggeldanspruch durchgeführt wurden (vgl. act. II 37, 73 f., 88, 92, 97, 99; Art. 29

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/24/545, Seite 9 Abs. 2 IVG), wie auch, dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin eine ordentliche (Art. 36 ff. IVG) und nicht eine ausserordentliche Rente (Art. 39 f. IVG) umfasst und die Beschwerdeführerin die vollständige Beitragsdauer erfüllt hat (vgl. act. II 163/2). 4.2 Zu prüfen ist, ob die Rente gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IVG (vgl. E. 2.5 hiervor) zu berechnen ist. Gemäss Rechtsprechung (BGE 137 V 417 E. 2.1 S. 420) bezweckt diese Bestimmung Versicherte, die vor dem Abschluss ihrer beruflichen Ausbildung invalid werden (Fühinvalide), mit den Geburts- und Kindheitsinvaliden rentenmässig gleichzustellen. Unter "Eintritt der Invalidität" im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 V 417 E. 2.2.4 S. 422) der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität (Versicherungsfall Invalidenrente nach Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG) zu verstehen. Das Bundesgericht hat im zitierten, im Jahr 2011 publizierten Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass die Verwaltungsweisung (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125), wonach ausdrücklich der Beginn des Rentenanspruchs als massgebender Beginn der Invalidität im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG gilt, von der Rechtsprechung nie in Frage gestellt worden ist, langjähriger Praxis entspricht und keine Gründe erkennbar sind, die eine Änderung derselben rechtfertigen könnten (BGE 137 V 417 E. 2.2.1 S. 421 und E. 2.2.3 S. 422). Rz. 5381 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), gültig ab 1. Januar 2024, Stand 1. Januar 2024, sieht heute denn auch genau gleich wie damals vor, dass als massgebender Beginn der Invalidität der von der IV- Stelle in der Beschlussmitteilung gemeldete Beginn des Rentenanspruchs gilt (auch in Fällen, in denen es wegen verspäteter Anmeldung zu einer teilweisen Verwirkung des Rentenanspruchs kommt und die Rentenzahlung deshalb später beginnt). Entscheidend ist somit auch vorliegend der Zeitpunkt der Entstehung, d.h. des Beginns des Rentenanspruchs. Nichts Anderes geht aus dem in der Beschwerde, S. 6 B./Ziff. 3.4.2, zitierten Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015, 9C_655/2015, hervor, worin auch auf BGE 137 V 417 verwiesen wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/24/545, Seite 10 Die Beschwerdeführerin hat das 25. Altersjahr am XX.XX.2018 zurückgelegt. Der Beginn des Rentenanspruchs vor jenem Datum war ausgeschlossen, hat sie sich doch erst im September 2021 (act. II 1) zum Leistungsbezug angemeldet. Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt somit in Anwendung der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG auf März 2022. 4.3 Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG nicht erfüllt. Andere Gründe für eine fehlerhafte Berechnung des Rentenbetrags sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2024, IV/24/545, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG, Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.