Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 23.01.2025 200 2024 529

January 23, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,214 words·~11 min·8

Summary

Einspracheentscheid vom 2. August 2024

Full text

EL 200 2024 529 KOJ/REL/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Januar 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ sel. betreffend Einspracheentscheid vom 2. August 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529 -2- Sachverhalt: A. Die 1929 geborene B.________ sel. (nachfolgend: Versicherte) bezog seit Mai 2021 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 16, 18, 21). Nachdem sie am 2. November 2022 (act. II 22) verstorben war, forderte die AKB mit an die Erbengemeinschaft adressierter Verfügung vom 20. Oktober 2023 (act. II 32) von der Versicherten sel. bezogene jährliche EL im Betrag von total Fr. 36'555.– zurück. Dabei rechnete sie ein Darlehen im Betrag von Fr. 69'150.–, welches die Versicherte sel. an ihre Tochter, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gewährt hatte, als Aktivum an das Nachlassvermögen an (S. 2). Die dagegen von A.________ erhobene Einsprache vom 14. November 2023 (act. II 34) samt Ergänzung vom 25. März 2024 (act. II 37) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (act. II 39) ab. B. Dagegen wehrte sich A.________ am 5. August 2024 bei der AKB und verlangte bei der Berechnung des Nachlasses die Nichtberücksichtigung einer unverteilten Erbschaft im Umfang von Fr. 2'083.– sowie die Reduktion des Darlehens, welches ihr von der Versicherten sel. zu Lebzeiten gewährt worden war, um Teilbeträge von Fr. 2'850.–, Fr. 2'300.– und Fr. 850.– und damit die Reduktion des Rückforderungsbetrages um total Fr. 8'083.–. Diese Eingabe wurde von der AKB am 14. August 2024 an das Verwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet. Am 22. August 2024 (Posteingang) reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zur unverteilten Erbschaft (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1 ff.) sowie am 28. August 2024 aufforderungsgemäss den Erbenschein (act. I 4) zu den Akten und hielt fest, dass sie nur in eigenem Namen und nicht als bevollmächtigte Vertreterin der Erbengemeinschaft Beschwerde führe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. September 2024 und Duplik vom 27. September 2024 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Am 22. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und sowohl die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Zu prüfen bleibt die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Der angefochtene Einspracheentscheid war an die Erbengemeinschaft der verstorbenen Versicherten sel. adressiert (act. II 39). Eine Erbengemeinschaft als solche ist zivilrechtlich weder partei- noch prozessfähig, weshalb ihre Mitglieder im Prinzip nur als Gesamthandschaft im Sinne einer notwendigen Streitgenossenschaft prozessieren können. Indes kann im Einzelfall im Beschwerdeverfahren aber auch die Legitimation von einzelnen Beteiligten notwendiger Streitgenossenschaften zum selbständigen Ausüben von Parteirechten bejaht werden (vgl. MICHEL DAUM in: HERZOG/DAUM [Hrsg.],

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529 -4- Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 13 N. 7). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind namentlich einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft selber berechtigt, in einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeit Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.3.1; DAUM, a.a.O., N. 8 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier vor: Die Beschwerdeführerin, die für sich alleine, d.h. nur in eigenem Namen Beschwerde erhoben (vgl. Eingabe vom 28. August 2024 [in den Verfahrensakten]) hat, macht namentlich geltend, dass zusätzliche Rückzahlungen von ihr an das im Nachlass der Versicherten sel. aufgeführte Darlehen zu berücksichtigen seien, was ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids darstellt. Sie ist sodann im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt, so dass sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (act. II 39). Streitig und zu prüfen ist die in diesem Entscheid bestätigte Rückerstattung von rechtmässig vergüteten jährlichen EL und dabei insbesondere deren Reduktion im Umfang von Fr. 8'083.–. 1.3 Mit Blick auf die umstrittene Reduktion des Rückforderungsbetrags in der Höhe von Fr. 8'083.–. (vgl. E. 1.2 hiervor) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) am 1. Januar 2021 (AS 2020 585) wurde eine Rückerstattungspflicht für rechtmässig bezoge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529 -5ne EL zulasten der Erben der versicherten Personen eingeführt. Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40‘000.– übersteigt. 2.2 Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag (Art. 27a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 2.3 Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist der Netto- Nachlass (Brutto-Nachlass abzüglich Schulden) zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person. Kosten, die erst nach dem Tod der ELbeziehenden Person entstehen (z.B. Todesfallkosten), bleiben unberücksichtigt (Rz. 4720.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228,132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). 3. 3.1 Gemäss der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 20. Oktober 2023 (act. II 32) wurde von einem Nachlassvermögen im Zeitpunkt des Todes der Versicherten sel. von Fr. 77'769.– ausgegangen, womit abzüglich des Freibetrages von Fr. 40'000.– gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG (vgl. E. 2.1 hiervor) ein maximaler

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529 -6- Rückforderungsbetrag von Fr. 37'769.– resultierte. Vom 1. September 2021 bis zum 30. November 2022 waren der Versicherten sel. insgesamt jährliche EL im Umfang von Fr. 36'555.– ausbezahlt worden (vgl. act. II 32 S. 2), weshalb dieser Betrag zurückgefordert wurde. Bestandteil des Nachlassvermögens waren neben anderen – nicht bestrittenen – Positionen unter anderem auch ein Darlehen der Versicherten sel. an die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 69'150.– sowie ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft im Betrag von Fr. 2'083.–. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt zum einen, dass mit Fr. 69'150.– ein zu hoher Betrag des ihr von der Versicherten sel. gewährten Darlehens berücksichtigt worden sei. Ihre Mutter habe ihr ungefähr im Jahr 1990 (vgl. act. II 30 S. 5) ein Darlehen über Fr. 72'000.– gewährt. Mittlerweile habe sie das Darlehen aber mit zwei Teilrückzahlungen reduziert: so habe sie sowohl am 14. September 2022 einen Betrag von Fr. 2'850.– (vgl. act. II 33 S. 9) als auch am 15. November 2022 einen solchen von Fr. 2'300.– (vgl. act. II 34 S. 11) im Sinne einer Rückerstattung des gewährten Darlehens auf das Konto ihrer Mutter überwiesen. Nach Art. 27a Abs. 1 ELV massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist der Nachlass zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person (vgl. E. 2.2 vorstehend). Nachdem in der Steuererklärung pro 2021 noch ein Darlehen der Versicherten sel. an die Beschwerdeführerin von Fr. 72'000.– festgehalten worden war (vgl. act. II 38 S. 2), wurde im Siegelungsprotokoll vom 10. November 2022 unter dem Titel "Wertschriften und Vermögensausweise" das entsprechende Darlehen mit einem Betrag von Fr. 69'150.– aufgeführt (act. II 24 S. 4). Offensichtlich war dabei die von der Beschwerdeführerin an ihre Mutter geleistete Darlehensrückzahlung im Betrag von Fr. 2'850.– vom 14. September 2023 berücksichtigt worden (Fr. 72'000.– ./. Fr. 2'850.– = Fr. 69'150.–), was nicht zu beanstanden ist. Folgerichtig hat die Beschwerdegegnerin auch zutreffend den Betrag von Fr. 69'150.– dem Nachlassvermögen als Aktivum angerechnet (act. II 32 S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin aber auch ihre Zahlung vom 15. November 2023 im Betrag von Fr. 2'300.– (act. II 34 S. 11) vom massgeblichen Nachlassvermögen in Abzug bringen will, kann ihr nicht gefolgt werden, denn diese Zahlung wurde offensichtlich nach dem Tod der Versicherten sel.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529 -7geleistet und ist folglich gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2 vorstehend). Dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag auf das Konto ihrer verstorbenen Mutter überwiesen hat, um damit die Bestattungskosten zu zahlen, vermag daran nichts zu ändern, denn dabei handelt es sich um Todesfallkosten, welche definitionsgemäss erst nach dem Tod der betreffenden Person entstehen können und deshalb – wie soeben dargelegt – zur Bestimmung der Höhe der rückerstattungspflichtigen EL nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erwähnten, von ihr bloss geschätzten und denn auch nicht belegten Barzahlung "für diverse Forderungen" im November 2022 im Umfang von Fr. 850.– (vgl. Beschwerde). Die Beschwerdegegnerin damit hat das Nachlassvermögen in Bezug auf das Darlehen, welches die Versicherte sel. der Beschwerdeführerin gewährt hatte, korrekt berechnet und der auf der Verfügung vom 20. Oktober 2023 (act. II 32) basierende Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (act. II 39) ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 3.3 Weiter führt die Beschwerdeführerin an, dass der Erbteil ihrer Mutter an der unverteilten Erbschaft von C.________ sel. zu Unrecht als Aktivum im Nachlass berücksichtigt wurde, da diese Erbschaft im Zeitpunkt des Todes der Versicherten sel. noch nicht verteilt gewesen sei und sie als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter in der Zwischenzeit auf dieses Erbe verzichtet habe (vgl. act. II 37 S. 1 f.). Auch diesbezüglich ist einzig und allein ausschlaggebend, wie sich die finanziellen Verhältnisse im Todeszeitpunkt der EL-Bezügerin sel. präsentiert haben (vgl. E. 2.2 vorstehend). Am vorliegend massgeblichen Datum – dem 2. November 2022 – bestand eine Forderung von Fr. 2'083.– an der vorgenannten Erbschaft. Entsprechend wurde sie auch richtigerweise im Siegelungsprotokoll als Aktivum aufgeführt (act. II 24 S. 4). Dabei kann es keine Rolle spielen, dass die Erbschaft noch unverteilt war. Aus der später erfolgten Prozessabstandserklärung der Beschwerdeführerin (vgl. act. I 3), die "keinen Rechtsstreit in dieser Angelegenheit verfolgen" wollte und sich deshalb aus dem inzwischen angestrengten Erbteilungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde am Zivilgericht Basel-Stadt (vgl. act. I 8) zurückgezogen hat (act. II 37 S. 1 f.), kann diese nichts zu ihren Gunsten ableiten, da gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV – wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 2.2 und E. 3.2 f. vorstehend) – zur Beant-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529 -8wortung der Frage, ob und wie viel der rechtmässig bezogenen EL zurückerstattet werden müssen, nachträgliche Veränderungen am Nachlassvermögen nicht mehr zu berücksichtigen sind. Auch diesbezüglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (act. II 39) nicht zu beanstanden. 3.4 Schliesslich wurden die relative einjährige und die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16b ELG (vgl. E. 2.4 hiervor) eingehalten: Die Beschwerdegegnerin erhielt am 10. November 2022 Kenntnis davon, dass die Versicherte sel. am 2. November 2022 verstorben war (act. II 22) und die Rückerstattungsverfügung wurde am 20. Oktober 2023 erlassen (act. II 32). 4. Nach dem Dargelegten wurde das Nachlassvermögen der Versicherten sel. korrekt ermittelt und die vorliegend umstrittene Rückforderung der rechtmässig ausbezahlten EL in der Höhe von insgesamt Fr. 36'555.– erfolgte zu Recht. Demnach ist der angefochtene, auf der Verfügung vom 20. Oktober 2023 (act. II 32) beruhende Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (act. II 39) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529 -9- Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2024 529 — Bern Verwaltungsgericht 23.01.2025 200 2024 529 — Swissrulings