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Bern Verwaltungsgericht 11.08.2025 200 2024 506

August 11, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,383 words·~7 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024

Full text

EL 200 2024 506 WIS/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. August 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ sel. betreffend Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, EL 200 2024 506 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1931 geborene B.________ sel. bezog Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [act. II] 4, 6, 8). Am TT. Februar 2022 verstarb sie (act. II 9). Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) Fr. 33'418.-- an jährlicher Ergänzungsleistung zurück (act. II 17). Hiergegen erhob C.________, einer der Söhne der Verstorbenen, am 1. März 2023 Einsprache (act. II 18). Mit Entscheid vom 3. Juli 2024 wies die AKB die Einsprache ab (act. II 19). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________, der andere Sohn der Verstorbenen (nachfolgend Beschwerdeführer), mit Schreiben vom 22. Juli 2024 Beschwerde. Die Rückforderung setze sich zusammen aus einem Darlehen, bezogen von C.________, in der Höhe von Fr. 25'310.-und einem Nachlassvermögen in der Höhe von Fr. 8'108.--. Gemäss dem angefochtenen Entscheid solle er sich nun als Miterbe an der Rückerstattung des Darlehens seines Bruders beteiligen. Dies könne er nicht akzeptieren. Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, EL 200 2024 506 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist als Mitglied der Erbengemeinschaft der B.________ sel. (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2) durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S. 11, wonach jedes einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft in einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeit betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses selber zur Beschwerde legitimiert ist). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2024 (act. II 19). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 33'418.-und in diesem Zusammenhang, ob ein Darlehen an den Sohn C.________ im Betrage von Fr. 25'310.-- zu Recht dem Nachlassvermögen von B.________ sel. angerechnet worden ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, EL 200 2024 506 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40’000.- - übersteigt. 2.2 Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag (Art. 27a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 3. 3.1 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass B.________ sel. im Zeitpunkt ihres Todes dem Sohn C.________ gegenüber eine Darlehensforderung von Fr. 25'310.-- hatte. Das D.________ hatte den Bestand dieser Darlehensforderung bereits am 9. August 2018 bestätigt (act. II 19 S. 5). In der Folge wurde sie in sämtlichen Steuererklärungen (vgl. act. II 19 S. 2) und schliesslich auch in dem von der zuständigen Behörde erstellten Siegelungsprotokoll (act. II 10) aufgeführt. Infolgedessen stellt sie einen Vermögenswert der Erbmasse von B.________ sel. dar und muss gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu den Ergänzungsleistungen dem Nachlass angerechnet werden (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, EL 200 2024 506 - 5 - 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Bestand der Darlehensforderung (vgl. E. 3.1 hiervor) denn auch nicht. Vielmehr macht er geltend, die Rückforderung setze sich aus dem betreffenden Darlehen in der Höhe von Fr. 25'310.-- und einem Nachlassvermögen in der Höhe von Fr. 8'108.-zusammen. Dies trifft jedoch nicht zu. Das Darlehen in der Höhe von Fr. 25'310.-- ist wie soeben dargelegt Teil des Nachlassvermögens von total Fr. 74'321.-- (E. 3.1 hiervor; act. II 17 S. 2). Bei einem Nachlassvermögen von Fr. 74'321.-- beträgt der maximal rückforderbare Betrag Fr. 34'321.-- (Fr. 74'321.-- ./. Fr. 40'000.-- [Freibetrag; vgl. act. II 17 S. 1 sowie E. 2.1 hiervor]). Von der Beschwerdegegnerin zurückgefordert wird die von B.________ sel. von 1. April 2021 bis 28. Februar 2022 bezogene jährliche Ergänzungsleistung von total Fr. 33'418.-- (11 x Fr. 3'038.--; vgl. act. II 17 S. 2), was nach dem Dargelegten (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht zu beanstanden ist (vgl. Rz. 4720.02 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der seit Januar 2021 geltenden Fassung; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Dieser Betrag ist aus dem Nachlass von Fr. 74'321.-- zurückzuerstatten (vgl. Art. 16a Abs. 1 ELG sowie E. 2.1 hiervor). Bei den Einwänden des Beschwerdeführers handelt es sich um erbrechtliche Fragen. Bei der Rückforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 33'418.-- handelt es sich um eine Schuld des Nachlasses. Für Nachlassschulden haften die Erben solidarisch (Art. 603 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Dabei richtet sich die Solidarhaftung der Erben nach den Art. 143 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), woraus folgt, dass jeder einzelne Erbe allein für die Erbschaftsschulden in Anspruch genommen werden kann, und zwar nicht nur für seine Quote, sondern für die ganze Schuld. Sämtliche Erben bleiben solange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 OR). Eigenheit der Solidarität ist es, dass sich die Gläubiger (hier die Beschwerdegegnerin) nicht um das Innenverhältnis und damit die endgültige Aufteilung eines Forderungsbetrages zwischen den Schuldnern zu kümmern brauchen (vgl. BGE 129 V 70 E. 3.2 S. 71). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird mit der verfügten Rückforderung von Ergänzungsleis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, EL 200 2024 506 - 6 tungen von Fr. 33'418.-- das Darlehen seines Bruders nicht zurückerstattet. Die Darlehensforderung besteht nach dem Stand der vorliegenden Aktenlage nach wie vor und der Beschwerdeführer hätte eine Rückzahlung durch den Bruder oder einen entsprechenden Ausgleich gestützt auf die erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB durchzusetzen. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2024 (act. II 19) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2025, EL 200 2024 506 - 7 - 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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