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Bern Verwaltungsgericht 04.09.2025 200 2024 503

September 4, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·7,119 words·~36 min·5

Summary

Verfügung vom 3. Juli 2024

Full text

IV 200 2024 503 WIS/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. September 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 2 - Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), zuletzt als ... bei der C.________ AG teilerwerbstätig gewesen, stürzte am 1. Februar 2022 beim ... aufs Gesäss (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1; 17.35 S. 1; 27). Im Juni 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf die Folgen dieses Unfalls bzw. auf Rücken- und Beinschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1). Die IVB zog Berichte behandelnder Ärzte bei, tätigte erwerbliche Abklärungen, führte ein Assessment durch (act. II 11), verneinte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (act. II 14), zog wiederholt die Akten des obligatorischen Unfallversicherers (D.________) bei (act. II 17.1 ff., 36.1 ff.; 38.1 ff.; 43.1 ff.) und veranlasste nach Vorlage des Dossiers beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [act. II 59]) bei der E.________ (nachfolgend MEDAS) eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 14. Mai 2024 [act. II 74.1 ff.]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 76 ff.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 3. Juli 2024 (act. II 81) bei einem Invaliditätsgrad von 28 % einen Rentenanspruch. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 17. Juli 2024 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 3. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente ausgehend von einem IV-Grad von 68 % zuzusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Juli 2024 (act. II 81). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 4 - Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 5 - 3. 3.1 Bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2024 (act. II 81) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 2. Juni 2022 (act. II 9 S. 3 f.) im Wesentlichen eine Lumbosakralgie und Schmerzen des linken Beines und OSG (= Oberes Sprunggelenk) nach Sturz im Februar 2022 sowie ein metabolisches Syndrom. Posttraumatisch verspüre die Beschwerdeführerin diverse Schmerzen, insbesondere sakrogluteal links, Schmerzen des linken Knies sowie des Unterschenkels links ventral sowie von Seiten des linken Fusses (S. 3). Die Ursache der genannten Beschwerden sei unklar (S. 4). 3.1.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 13. September 2022 (act. II 36.18 S. 2 f.) ein sensibles radikuläres S1-Syndrom rechts mit/bei breitbasiger Diskusprotrusion L5/S1 mit Kontakt zum Recessus Wurzel S1 links und bilateralen moderaten Facettengelenksarthrosen L4-S1 ohne Seitendominanz sowie Osteochondrosen Modic Typ I Th12/L1 und L1/2 (S. 2). In Zusammenschau aller Befunde gehe er von einem leichtgradigen sensiblen radikulären S1-Syndrom links aus. Die Hypästhesie in der linken unteren Extremität lasse an eine Symptomausweitung denken (S. 3). 3.1.3 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2. Februar 2023 (act. II 40) über einen stationären Verlauf (S. 2). 3.1.4 Vom 19. Juni bis 11. Juli 2023 erfolgte eine stationäre Abklärung und Behandlung im Spital I.________. Im Austrittsbericht vom 26. Juli 2023 (act. II 47 S. 1-7) wurden im Wesentlichen eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen, ein Vitamin D-Mangel, ein metabolisches Syndrom und eine depressive Episode diagnostiziert sowie weitere "Nebendiagnosen" gestellt (S. 1 f.). Klinisch habe eine 56-jährige Patientin in gutem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand imponiert. Im Somatoneurostatus hätten sich keine relevanten Befunde finden lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 6 - Psychopathologisch habe sich eine mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik mit somatischem Syndrom gezeigt (S. 2). 3.1.5 Im polydisziplinären, die Fachdisziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Orthopädie sowie Psychiatrie umfassenden Gutachten der MEDAS vom 14. Mai 2024 (act. II 74.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 74.1 S. 9): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit • Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) • Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) • Mischkopfschmerzen (ICD-10 G44.9) mit/bei o Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) o Chronischer Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2) o Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (ICD-10 G 44.4) • Moderate degenerative Veränderungen HWS, BWS und LWS (ICD-10 M47.90) • Moderate mediale Gonarthrose links (ICD-10 M17.1) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit • Myofasziale Dysbalancen mit weichteilrheumatischer Schmerzkomponente (ICD-10 M79) • Diskreter Fersensporn beidseits (ICD-10 M77.3) • Leichte Arthrose Daumen IP-Gelenk rechts, diskrete Arthrose Daumengrundgelenk beidseits (ICD 10 M18.0) • Diabetes mellitus Typ II, aktuell mit einem HbA1c Wert v. 6.3 % gut eingestellt (ICD-10 E11.90 ) • Mögliche Polyneuropathie bei Diabetes mellitus (ICD-10 G63.2) • Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) • Adipositas Grad II (ICD-10 E66.01) • Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9) • Aktenanamnestisch Duloxetin-Unverträglichkeit (Nausea), Tramal-Unverträglichkeit (Schwindel) (ICD-10 Z88) • Ösophagealer Reflux (ICD-10 K21) • Insomnie, vermutlich vorwiegend psychophysiologisch (ICD-10 F51.0) und bei Nykturie (ICD-10 R35.2) • Urge-Inkontinenz Grad 1 (ICD-10 N39.3) In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, orthopädisch und rheumatologisch fänden sich keine klinischen und radiologischen Befunde, welche die vorgebrachten Beschwerden an allen Gelenken und an der Wirbelsäule erklären könnten, vor allem warum nach dem Sturz auf das Gesäss ohne Fraktur dort persistierende Beschwerden beständen und im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 7 - Verlaufe der nächsten Monate eine Ausweitung der Beschwerden auf alle Körpergelenke ohne Beleg für eine rheumatologische Erkrankung oder höhergradige degenerative Veränderungen gefolgt sei. Diese Inkonsistenzen, mit einem stärkeren Beschwerdeausmass als rein somatisch zu erklären, seien bedingt durch psychische Gesundheitsstörungen. Die Kriterien für die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nach ICD-10 seien erfüllt. Festzuhalten sei, dass psychosoziale Belastungsfaktoren zwar einen wesentlichen Einfluss nähmen auf die Schmerzexazerbation und den Schmerzverlauf, jedoch nicht deren Ursache seien. Ferner sei die Diagnose einer depressiven Episode nachvollziehbar, aktuell bei mittelgradiger Ausprägung. Durch die "Weiterführung der psychiatrischen Behandlung" sei eine Besserung beider psychischer Erkrankungen möglich. Ferner habe sich seit Juli 2022 auch ein chronischer Dauerkopfschmerz entwickelt, der multikausal sei. Zwar beständen grundsätzlich für diese Kopfschmerzsituation therapeutische Möglichkeiten. Da aber der Therapieerfolg bei der Beschwerdeführerin wegen psychischer Einflussfaktoren beim Schmerzerleben und bei Nichtverzichtbarkeit einer Schmerztherapie wegen der Schmerzen am Bewegungsapparat als eingeschränkt zu betrachten sei, sei die Prognose bezüglich Besserung eingeschränkt. Insofern könne man vorerst nur von teilweiser Besserung der Kopfschmerzen ausgehen. Daher werde ein zunächst persistierender negativer Einfluss der Kopfschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen bleiben (S. 7). Es beständen diverse Inkonsistenzen. Diese seien aber nicht Ausdruck einer willentlich beeinflussten demonstrativen oder einer gravierenden Grundhaltung oder gar einer Simulation. Sie seien erklärt durch das Bestehen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, bei der das Schmerzerleben verstärkt und die Schmerztoleranz vermindert sei mit reduzierter Umgehensweise der somatisch bedingten Funktionsstörungen (S. 8). Die Gesamtarbeitsfähigkeit entspreche derjenigen auf psychiatrischem Gebiet. Dies gelte sowohl für die angestammte als auch für angepasste Tätigkeiten (S. 10). Aus polydisziplinärer Sicht liege sowohl in angestamm-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 8 ter als auch in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (Arbeitsunfähigkeit 60%) vor (S. 10 f.). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 14. Mai 2024 (act. II 74.1 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringt Beweis (vgl. E. 3.2 vorne). Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung, welche im Wesentlichen mit jener der behandelnden Ärzte übereinstimmt, nachvollziehbar und es kann insoweit darauf abgestellt werden. Dies wird denn auch von den Parteien nicht bestritten. Gemäss interdisziplinärem Konsens liegen bei der Beschwerdeführerin auf psychiatrischem Gebiet eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und in neurologischer bzw. orthopädischer Hinsicht Mischkopfschmerzen respektive moderate degenerative Veränderungen an der HWS, BWS und LWS sowie eine moderate mediale Gonarthrose links vor. Dabei entspricht die Gesamtar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 9 beitsfähigkeit von 40 % (Arbeitsunfähigkeit 60%) sowohl für die angestammte Arbeit (als ...) als auch für angepasste Tätigkeiten derjenigen auf psychiatrischem Gebiet (act. II 74.1 S. 10 f.). Diese Einschätzung gilt ab Juli 2023 (S. 11). 3.4 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2024, die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen seien in rechtlicher Hinsicht nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen sei folglich die neurologisch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % (act. II 81 S. 3). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den gegenteiligen Standpunkt und macht geltend, die im MEDAS- Gutachten bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 40 % (Arbeitsunfähigkeit von 60 %) sei (auch rechtlich) erstellt und müsse bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades übernommen werden (Beschwerde S. 5 Ziff. 1.2). Beim Vorgehen der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine vom Gutachten losgelöste unzulässige Parallelprüfung (Beschwerde S. 5 Ziff. 1.3). 3.5 3.5.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Dabei ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 10 ten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 3.5.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.5.3 Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermögen anhand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 11 lage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307). Eine davon losgelöste Parallelüberprüfung "nach besserem juristischen Wissen und Gewissen" darf jedoch nicht stattfinden. Vielmehr ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu fragen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364, 144 V 50 E. 4.3 S. 54). 3.6 Gemäss MEDAS-Gutachten vom 14. Mai 2024 (act. II 74.1 ff.) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten um 60 % einschränken. Damit liegen psychische, sich medizinisch-theoretisch auf das funktionelle Leistungsvermögen auswirkende Störungen vor, womit eine Prüfung anhand der einschlägigen Indikatoren zu erfolgen hat, zumal gestützt auf das Gutachten kein Ausschlussgrund im Sinne einer Aggravation vorliegt (vgl. E 3.5.1 f. vorne; zu den Inkonsistenzen vgl. jedoch E. 3.6.7 hinten). 3.6.1 Bezüglich der Kategorie "funktioneller Schweregrad“ ist beim Komplex "Gesundheitsschädigung“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298) die Schwere des Krankheitsgeschehens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 299). In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die im Gutachten dokumentierte psychopathologische Befundlage insgesamt wenig ausgeprägt ist (act. II 74.4 S. 4 f.) bzw. die Gutachterin einzig hinsichtlich "Willen und Antrieb" sowie "Affektivität" gewisse Beeinträchtigungen feststellen konnte. Weiter stellte sie in Anwendung der Mini-ICF-APP für Aktivitätsund Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen zwecks Quantifizierung von Fähigkeitseinschränkungen einzig in insgesamt vier Fähigkeitsdimensionen eine leichte bzw. mittelgradige Beeinträchtigung fest, wohingegen sie bei neun Fähigkeitsdimensionen keine Beeinträchtigungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 12 festhielt (S. 8), was gegen einen erheblichen Ausprägungsgrad der festgestellten Befunde und namentlich auch gegen die bescheinigte hohe Arbeitsunfähigkeit spricht. Im Weiteren wurde im psychiatrischen Teilgutachten und in der Folge auch im interdisziplinären Konsens festgehalten, dass psychosoziale Belastungsfaktoren einen "wesentlichen Einfluss" auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden respektive auf die Schmerzexazerbation und den Schmerzverlauf haben (S. 7; 74.1 S. 7). Dass die psychosozialen Faktoren gemäss interdisziplinärem Konsens nicht die Ursache der Beschwerden sind, ändert nichts daran, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Störung umso ausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich bei den gutachterlich festgestellten psychischen Beeinträchtigungen um ein verselbständigtes Krankheitsgeschehen handelt – was sich aus der Expertise entgegen der Beschwerde (S. 6 Ziff. 1.4) so jedoch nicht ergibt – ist damit rechtsprechungsgemäss nicht dargetan, dass sie im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes genug ins Gewicht fallen, als dass ohne weiteres auf eine längerdauernde Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden dürfte (vgl. Urteil des BGer 8C_481/2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.1). Vielmehr verhält es sich so, dass der gutachterlich dokumentierte Ausprägungsgrad der psychischen Befunde nicht dergestalt ist, als sie – mit Blick auf die von der Gutachterin ebenso als wesentlich erachteten, im Ursachenspektrum der geklagten Beschwerden jedoch nicht näher quantifizierten psychosozialen Faktoren – die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 60 % zu erklären vermöchten. Mithin beeinflussen vorliegend psychosoziale Faktoren den Wirkungsgrad der Folgen der Gesundheitsschädigung (SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 4.1) in relevantem Umfang und es ist nicht hinreichend erstellt, dass die festgestellten psychischen Störungen, insoweit sie gemäss der Expertise durch soziale Umstände mitverursacht werden, bei Wegfall der Belastung in der gutachterlich postulierten Intensität mit entsprechenden funktionellen Einschränkungen fortbeständen, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 13 - 3.6.2 Der Indikator "Behandlungserfolg oder -resistenz", also Verlauf und Ausgang von Therapien, sind wichtige Schweregradindikatoren. Das definitive Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation der versicherten Person durchgeführten Therapie weist auf eine negative Prognose hin (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299). Vorliegend erachteten die Gutachter der MEDAS die Fortführung der "aktuellen psychiatrischen Behandlungsmassnahmen, inklusive der medikamentösen antidepressiven Therapie" als indiziert und hielten prognostisch weiter fest, dass von einer "ansteigenden Arbeitsfähigkeit" auszugehen sei (act. II 74.1 S. 11). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der aktuell therapierenden Ärztin J.________ (act. II 57) nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern um eine Praktische Ärztin (vgl. Medizinalberuferegister [MedReg; www.medregom.admin.ch>]) handelt, womit nicht von einer lege artis durchgeführten Therapie auszugehen ist. Entgegen der Beschwerde (S. 11 Ziff. 1.11) dürfte dies den Gutachtern und namentlich der psychiatrischen Gutachterin jedoch nicht bewusst gewesen sein, wurde med. pract. J.________ doch durchgehend als behandelnde Psychiaterin bezeichnet bzw. die Behandlung als "psychiatrisch" (vgl. statt vieler: act. II 74.1 S. 7; 74.4 S. 1). Weiter ist fraglich, ob seitens der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Therapie eine optimale Kooperation besteht, hat sie die Termine bei med. pract. J.________ doch reduziert, nachdem eine psychiatrische Spitex installiert worden war (act. II 74.4 S. 2). Dies spricht gegen einen erheblichen Leidensdruck und in der Folge gegen den gutachterlich postulierten Schweregrad der psychischen Störung. Schliesslich bestehen die psychischen Erkrankungen – soweit für das medizinisch-theoretisch attestierte funktionelle Leistungsvermögen relevant – erst seit Juli 2023 und sind entsprechend mittels einer Therapie angehbar (act. II 74.1 S. 7), womit von einem definitiven Scheitern oder einer Chronifizierung keine Rede sein kann bzw. – indem die Gutachter eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Aussicht stellten – von Seiten der psychischen Störungen hinsichtlich deren weiteren Entwicklung eine gute Prognose gestellt wurde. 3.6.3 Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung ergeben sich auch aus der Eingliederung im Rechtssinne (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 300). Vorliegend sind keine Eingliederungsmassnahmen erfolgt (act. II 14), weshalb daraus keine Erkenntnisse in Bezug auf die recht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 14 liche Ausgewiesenheit der medizinisch-theoretisch bescheinigten 60%igen Arbeitsunfähigkeit bzw. die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Ressourcen gezogen werden können. Unter dem Blickwinkel der Selbsteingliederungspflicht bleibt jedoch anzufügen, dass die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin (act. II 11 S. 3) als auch anlässlich der Begutachtung wiederholt angab, zu keinerlei Erwerbstätigkeit mehr in der Lage zu sein bzw. keine "Energie und keine Lust" zum Arbeiten mehr zu haben (act. II 74.2 S. 5; 74.3 S. 5; 74.4 S. 3). 3.6.4 3.6.4.1 Unter dem Blickwinkel der "Komorbidität" ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300). Gesundheitliche Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418). 3.6.4.2 Im MEDAS-Gutachten erfolgte keine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Verhältnis die gestellten Diagnosen zueinander stehen bzw. ob und wenn ja inwieweit sie sich wechselseitig beeinflussen. Immerhin hielten die Gutachter in Beantwortung der Frage nach medizinischen Massnahmen zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit fest, dass im Hinblick auf eine Therapie der Mischkopfschmerzen aufgrund der "psychiatrische[n] Komorbidität" nur eine Teilbesserung möglich sei (act. II 74.1 S. 11), woraus zu schliessen wäre, dass die Gutachter die psychischen Störungen als komorbid zu den geltend gemachten Kopfschmerzen erachteten. Demgegenüber wurde im Bericht des Spitals I.________ vom 26. Juli 2023 die depressive Störung als komorbid im Verhältnis zur Schmerzstörung gewertet (act. II 47 S. 3), während die begutachtende Psychiaterin der MEDAS der depressiven Störung im Rahmen der psychischen Störungen mehr Bedeutung für die Begründung der Arbeitsunfähigkeit beimass als der Schmerzstörung (act. II 74.4 S. 8). Ob dies auch mit Blick auf den interdisziplinären Konsens, wonach durch beide Störungen Funktionseinschränkungen entständen (act. II 74.1 S. 9), weiterhin gilt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 15 - 3.6.4.3 Zwar wird die Frage der Komorbidität in den medizinischen Berichten nach dem Dargelegten unterschiedlich und nicht abschliessend beantwortet. Dessen ungeachtet wurde im MEDAS-Gutachten interdisziplinär die psychische Störung als für die Gesamtarbeitsfähigkeit massgebend beurteilt (act. II 74.1 S. 10). Gleichzeitig erachteten die Gutachter die geltend gemachten Kopfschmerzen jedoch als derart schwerwiegend, dass sie als eigenständige, von der Schmerzerkrankung abgrenzbare Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und beurteilt wurden (act. II 74.1 S. 9). Im Lichte dieser medizinischen Feststellungen rechtfertigt es sich, die geklagten Kopfschmerzen in Bezug auf deren funktionellen Auswirkungen unter dem Blickwinkel der Komorbidität zu prüfen. Gemäss eigenen Angaben leidet die Beschwerdeführerin seit Juli 2022 täglich bzw. dauerhaft an den im MEDAS-Gutachten als "multikausal" bezeichneten Mischkopfschmerzen (act. II 74.1 S. 7; 74.2 S. 2, 9), welche nicht mit einem organischen Substrat erklärbar sind, jedoch – trotz zahlreicher Inkonsistenzen (act. 74.2 S. 8) – als "valide" eingeschätzt wurden (act. II 74.1 S. 8). Es fällt jedoch auf, dass im (zeitlich am nächsten zur Begutachtung stehenden) Bericht des Spitals I.________ vom 26. Juli 2023 Kopfschmerzen allein unter den "Nebendiagnosen" (als Migräne) fungieren und die Beschwerdeführerin gegenüber den Behandlern keine Kopfschmerzen angab (act. II 47 S. 2). Auch Dr. med. H.________ führte einzig "Migräne" unter "Nebendiagnosen" auf (act. II 45 S. 6). Ebenso wenig gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem Neurologen Dr. med. G.________ Kopfschmerzen an (act. II 36.18 S. 2). Wohl fanden demnach Kopfschmerzen mit der Bezeichnung ausschliesslich als "Migräne" in den medizinischen Berichten wiederholt – allerdings jeweils unter "Nebendiagnosen" – Erwähnung. Die aktenmässig dokumentierte allein geringe Relevanz, welche seitens der Behandler den – gemäss Beschwerdeführerin immer vorhandenen und damit potentiell mit im Vordergrund stehenden (act. II 74.2 S. 2) – Kopfschmerzen im Verlauf beimassen, korrespondiert nicht mit der erheblichen Bedeutung, welche den als solche bezeichneten "Mischkopfschmerzen" im MEDAS-Gutachten in Bezug auf deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben wurde (act. II 74.1 S. 9), sehr wohl aber mit der Tatsache, dass der Medikamentenspiegel für sämtliche Schmerzmittel nicht im nachweisbaren Bereich lag (act. II 74.2 S. 8). Damit ist eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 16 wesentliche und dauerhafte ressourcenhemmende Wirkung der geltend gemachten Kopfschmerzen nicht hinreichend erstellt und es kann offen bleiben, ob – wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2024 festhielt (act. II 81 S. 4) – die Kopfschmerzen einzig als diagnostisch unterschiedlich erfasste Variante der Schmerzstörung mit identischen Symptomen erscheinen und diesfalls – träfe dies zu – keine Komorbidität darzustellen vermöchten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). 3.6.4.4 Im Weiteren ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die Gutachter auch den degenerativen Veränderungen an der HWS, BWS und LWS sowie der medialen Gonarthrose einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierten (Beschwerde S. 9 Ziff. 1.8; act. II 74.1 S. 9). Die degenerativen Veränderungen wurden allerdings als moderat beschrieben, womit ihnen – wenn überhaupt – eine bloss geringe ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Sodann kann der Beschwerdeführerin insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Schmerzstörung unter dem Blickwinkel der Komorbidität prüfen will (Beschwerde S. 9 Ziff. 1.8), da die psychische Störung nach Auffassung der MEDAS-Gutachter die Gesamtarbeitsfähigkeit bestimmt und damit im Lichte der (hier allein massgeblichen) funktionellen Beeinträchtigungen als Grunderkrankung zu werten ist. Soweit die depressive Störung mit den Behandlern (act. II 47 S. 3) als komorbid im Verhältnis zur Schmerzstörung zu qualifizieren wäre – was dem Gutachten so nicht zu entnehmen ist – gälte es zu berücksichtigen, dass die Depression behandelbar und folglich nicht als dauerhaft ressourcenhemmend zu qualifizieren ist (act. II 74.1 S. 11). Schliesslich lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 10 Ziff. 1.8) in Bezug auf die gestellten und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Nebendiagnosen (act. II 74.1 S. 9) gestützt auf das MEDAS-Gutachten (Beschwerde S. 10 Ziff. 1.8; act. II 74.1 S. 9), aber auch im Lichte der übrigen medizinischen Berichte, keine wesentliche Komorbidität begründen. 3.6.4.5 Zusammenfassend ist unter dem Blickwinkel des Indikators "Komorbiditäten" in rechtlicher Hinsicht höchstens eine nicht wesentlich ins Gewicht fallende ressourcenhemmende Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens erstellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 17 - 3.6.5 Der Komplex "Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) gibt zu keinen Weiterungen Anlass, da keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung bestehen (act. II 74.1 S. 10). 3.6.6 In Bezug auf den Komplex "Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) wurde im MEDAS-Gutachten festgehalten, dass die Unterstützung durch die Familie als Ressource zu werten sei (act. II 74.1 S. 10). Von "geringen familiären Kontakten" – wie sie beschwerdeweise geltend gemacht werden (S. 10 Ziff. 1.9) – kann offensichtlich keine Rede sein, bewohnt die Beschwerdeführerin doch mit ihrem Ehemann, zwei ... und ihren ... samt Enkelkindern eine Fünfeinhalbzimmerwohnung (act. II 74.2 S. 4). Dabei wird die innerfamiliäre Beziehung als gut beschrieben (act. II 74.3 S. 3). Dass die Beschwerdeführerin ausserhalb der Familie gemäss eigenen Angaben keine sozialen Kontakte hat, fällt unter diesen Umständen nicht ins Gewicht, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Umstand Auswirkungen auf die psychische Gesundheit zeitigt. Damit hält das soziale Umfeld Ressourcen bereit. 3.6.7 3.6.7.1 Unter dem Gesichtspunkt der Kategorie "Konsistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303) zielt der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Gemäss MEDAS-Gutachten verhält sich die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag passiv. Aktiv sei sie "im Kreis der Familie" (act. II 74.2 S. 5). Gegenüber der psychiatrischen Gutachterin gab sie zur Freizeitgestaltung an, "Zeit mit ihrer Familie verbringen, Tee trinken". Unter Hobbys wurde festgehalten "Keine, früher habe sie gearbeitet, sei ... gegangen und habe Zeit mit ihrer Familie verbracht. Früher habe sie auch ... gemacht, wobei sie bereits vor 20 Jahren damit aufgehört habe" (act. II 74.4 S. 3). Mithin übt die Beschwerdeführerin ihr Hobby "..." schon seit langer Zeit und damit vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr aus. Daneben verbringt sie weiterhin Zeit mit ihrer Familie und es bestehen keine Anhaltspunkte für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 18 eine seit der Diagnostizierung von psychischen Störungen im Juli 2023 anderweitige Entwicklung. Dass die Beschwerdeführerin sodann selbst im Rahmen eines zuvor ausgeübten tiefgradigen Teilpensums nicht mehr erwerbstätig war (Beschwerde S. 10 Ziff. 1.10), dürfte im Lichte der (auch medizinisch-theoretisch) bestehenden Teilarbeitsfähigkeit auch motivationalen Faktoren zuzuschreiben sein (vgl. E. 3.6.3 vorne). Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass in den Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach das ausserwerbliche Aktivitätenniveau vor dem Sturzereignis vom 1. Februar 2022 wesentlich höher oder anders geartet war als danach. Eine wesentliche Einwirkung der in den Akten dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf das aussererwerbliche Aktivitätenniveau ist somit nicht erstellt und damit auch nicht hinweisend auf eine wesentliche funktionelle Einschränkung im erwerblichen Bereich. 3.6.7.2 Sodann weist der Indikator der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Wie in E. 3.6.2 vorne gezeigt, ist die aktuelle Behandlung bei med. pract. J.________ nicht als lege artis zu bezeichnen, was der Beschwerdeführerin jedoch unter dem hier diskutieren Gesichtspunkt der Konsistenz nicht angelastet werden kann. Allerdings hat die Beschwerdeführerin – wie gezeigt – die Behandlungsfrequenz reduziert, nachdem eine Psychiatriespitex installiert worden war, was klarerweise gegen einen erheblichen Leidensdruck von Seiten der psychischen Beeinträchtigungen spricht. Hinzu kommt, dass gemäss MEDAS-Gutachten die Medikamentenspiegel aller bestimmten Analgetika (einschliesslich Tramadol) wie auch der Spiegel von Mirtazapin (Antidepressivum) im nicht nachweisbaren Bereich lagen. Lediglich der Spiegel von Venlafaxin und dessen Metaboliten (wie auch die Summe beider Substanzen) hätten im therapeutisch wirksamen Bereich gelegen (act. II 74.2 S. 8). Nach der Rechtsprechung lässt ein fehlender Medikamentenspiegel hinsichtlich verordneter Arzneimittel auf eine mangelnde Compliance und damit einen fehlenden Leidensdruck schliessen (Urteil des BGer 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 8.3), es sei denn,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 19 die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance sind klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Dies wird im MEDAS-Gutachten letztlich behauptet, wenn die zahlreichen, im Rahmen der Teilbegutachtungen festgestellten Inkonsistenzen wie etwa die vagen Beschwerdenangaben, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin "zu mehr in der Lage wäre, als sie vorgibt" sowie den fehlenden Spiegelnachweis für die meisten Medikamente interdisziplinär mit der chronischen Schmerzstörung begründet werden (act. II 74.1 S. 8). Dies überzeugt indes nicht, bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit, anderweitige kognitive Beeinträchtigungen (act. II 74.4 S. 4 f.) oder persönlichkeitsbezogene Faktoren (vgl. E. 3.6.5 vorne), die einer therapieadhärenten Medikamenteneinnahme entgegenstünden. Das Bestehen einer organisch nicht hinreichend erklärbaren, mithin namentlich psychisch bedingten Schmerzstörung ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben an dauerhaften Schmerzen am ganzen Körper leidet bzw. deren Schmerzerleben verstärkt und die Schmerztoleranz gemäss Gutachten vermindert sind (act. II 74.1 S. 8), womit auch zu erwarten wäre, dass sie die Analgetika zur Schmerzlinderung einnimmt. Dass dies gemäss Medikamentenspiegel nicht erfolgt, spricht gegen einen das funktionelle Leistungsvermögen dauerhaft einschränkenden Leidensdruck von Seiten der geklagten, körperlich empfundenen Beschwerden. Für eine krankheitsbedingte und unabwendbare Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht bzw. zur Compliance bestehen in den Akten denn auch keine Anhaltspunkte und dergleichen bildet auch nicht ein Kriterium der hier diagnostizierten Schmerzstörung (ICD-10 F45.41 [act. II 74.1 S. 9]; vgl. <www.icd-code.de/icd/code/F45>). Soweit die Gutachter weiter festhielten, die Beschwerdeführerin habe die Medikamente gemäss eigenen Angaben am Vorabend eingenommen (act. II 74.1 S. 8), so stellt dies eine nicht belegte Behauptung dar, abgesehen davon, dass die Experten nicht darlegen, ob sich darob der fehlende Spiegelnachweis erkläre oder weshalb trotz der angeblichen vorabendlichen Medikamenteneinnahme der entsprechende Spiegel dennoch keinen Nachweis ergab. 3.6.7.3 Schliesslich ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-)Eingliederung unter dem Blickwinkel der Konsis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 20 tenz in ähnlicher Weise zu berücksichtigen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung. Wie in E. 3.6.3 vorne erwogen, erachtet sich die Beschwerdeführerin absolut ausserstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. hat sie keine beruflichen Zukunftsvorstellungen (act. II 74.2 S. 5), woraus zu schliessen ist, dass neben gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch massgebliche invaliditätsfremde Faktoren einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. 3.8 3.8.1 Nach der Rechtsprechung liegt keine vom medizinischen Gutachten losgelöste Parallelprüfung vor, wenn der Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abhandeln und nachweisen, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen (Urteil des BGer 8C_773/2023 vom 1. Mai 2024 E. 5.2; vgl. E. 3.5.3 vorne). Wie in E. 3.6 vorne gezeigt, erfüllt die von den MEDAS- Gutachtern getätigte Folgeabschätzung mit Blick auf BGE 141 V 281 die normativen Vorgaben (vgl. E. 3.5.2 vorne) nicht, weshalb darauf nicht abgestellt werden darf. Wenngleich das Gutachten eine lückenlose Indikatorenprüfung in rechtlicher Hinsicht erlaubt (vgl. E. 3.3 vorne), so wurde sie von den Gutachtern nicht nur unvollständig vorgenommen, sondern in wesentlichen Teilen auch in Abweichung von den normativen Vorgaben. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf die nicht schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde bei erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren, das bestehende therapeutische Potential, die fehlenden persönlichkeitsbedingten Einschränkungen, die adäquate soziale Teilhabe sowie angesichts des nicht (gesundheitsbedingt) wesentlich eingeschränkten Aktivitätenniveaus und erheblicher Inkonsistenzen der Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit – trotz allfälliger geringer Wechselwirkungen zwischen den somatischen Leiden sowie den psychischen Beeinträchtigungen – nicht geleistet und nicht zu erbringen. Dies wirkt sich nach den Regeln über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 21 - (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Beschwerdeführerin aus (vgl. E. 3.5.2 vorne). 3.8.2 Entsprechend ist allein die im MEDAS-Gutachten in somatischer Hinsicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen, was zulässig ist (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 86, 8C_260/2017 E. 4.2.2). Während rheumatologisch (act. II 74.3 S. 7 f.) und internistisch (act. II 74.6 S. 5) keine Arbeitsunfähigkeit besteht, wurde in neurologischer und orthopädischer Hinsicht aufgrund der Mischkopfschmerzen (act. II 74.2 S. 10) bzw. wegen moderater degenerativer Veränderungen an der HWS, BWS und LWS sowie einer moderaten medialen Gonarthrose links (act. II 74.5 S. 6) jeweils eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Während der neurologische Gutachter die Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit mit 20 % bezifferte (act. II 74.2 S. 11), attestierte der orthopädische Gutachter einzig in der angestammten, nicht jedoch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit (act. II 74.5 S. 6 f.). Ob die in neurologischer Hinsicht und damit aufgrund der Mischkopfschmerzen bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 20 % hinreichend plausibiliert ist, erscheint zumindest fraglich (vgl. E. 3.6.4.3 vorne), kann mit Blick auf das Ergebnis jedoch offen bleiben. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Blick auf die allein berücksichtigte gutachterlich bescheinigte, neurologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % eine Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommen. Nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG setzt ein Rentenanspruch jedoch eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) voraus, wobei Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf meint (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, S. 287 Rz. 25). Diese Voraussetzung wäre nur dann erfüllt, wenn zur neurologischen Arbeitsunfähigkeit von 20 % die orthopä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 22 disch bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der bisherigen Tätigkeit (act. II 74.5 S. 6) additiv berücksichtigt würde. Eine solche Annahme wäre zumindest möglich, da neurologisch und orthopädisch verschiedenartige bzw. voneinander unterscheidbare gesundheitliche Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden. Indessen betrifft die Frage, ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren lassen und in welchem Masse, eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung (SVR 2020 IV Nr. 22 S. 75, 9C_461/2019 E. 4.1). Insoweit – mithin zur Frage einer allfälligen Summierung der neurologischen und orthopädischen Arbeitsunfähigkeitsgrade – enthält das Gutachten jedoch keine Feststellungen, womit die Vornahme einer Addition der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (20 % + 20 % = 40 %) grundsätzlich nicht zulässig ist. Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztlich ebenso offen bleiben. Denn selbst, wenn nachfolgend die Voraussetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als erfüllt betrachtet würde und in der Folge eine Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen wäre, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.2 4.2.1 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2024 (act. II 81) einen Invaliditätsgrad von 28 % (S. 3). Die Beschwerdeführerin beanstandet die Berechnung einzig unter dem Blickwinkel des leidensbedingten Abzugs gemäss Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; Beschwerde S. 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 23 - Die Beschwerdegegnerin legte bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens Tabelle TA1_tirage_skill_level, Position Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 zugrunde (act. II 81 S. 3; vgl. 26 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV). Hinsichtlich des Valideneinkommens erweist sich dies als zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Denn würde entsprechend der Grundregel angenommen, sie wäre als Gesunde auch weiterhin als ... (act. II 27) erwerbstätig, so gelangten die Tabellenposition 77, 79-82 "Sonst. wirtschaftliche Dienstl. (ohne 78)" und in der Folge – entsprechend dem Kompetenzniveau 1 – ein tieferer Tabellenlohn zur Anwendung (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen zu Ziff. 812, abrufbar unter <www.bfs.admin.ch>). Wie es sich damit verhält, kann ebenfalls offen bleiben, da sich am Ergebnis so der anders nichts ändert. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) zu Recht den Totalwert von Tabelle TA1_tirage_skill_level zugrunde gelegt, nachdem kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV von 10%, vorliegend mithin 28 % (100 % - [80 % x 0.9]), wobei der Abzug sowohl nach der bis 31. Dezember 2023 (BGE 150 V 410) als auch unter dem Blickwinkel der ab 1. Januar 2024 geltenden Rechtslage nicht zu beanstanden ist. Insbesondere besteht entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12) bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 50 % kein Anlass für eine Anpassung ab 1. Januar 2024 nach Massgabe eines 20%igen Abzugs. Demnach besteht selbst unter Berücksichtigung der für die Beschwerdeführerin günstigsten Annahmen kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 vorne). 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 24 - Zusammenfassend besteht die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2024 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2024 503 - 25 - 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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