200 24 5 KV FRC/COC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 3. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. November 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2024, KV/24/5, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1997 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), … Staatsangehörige, reiste am 1. September 2022 in die Schweiz ein (Akten des Amts für Sozialversicherungen des Kantons Bern [ASV bzw. Beschwerdegegner; act. II] 39). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 (act. II 1) informierte das ASV die Versicherte über die Krankenversicherungspflicht in der Schweiz und forderte sie auf, umgehend bei einer schweizerischen Krankenkasse die Grundversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) abzuschliessen oder per Onlinetool (www.be.ch/onlinetool) mitzuteilen, ob sie bei einer ausländischen Krankenkasse versichert ist. Nachdem die Versicherte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde sie mit Schreiben vom 6. Januar 2023 (act. II 2) gemahnt, innerhalb von 10 Tagen selber eine Grundversicherung nach KVG abzuschliessen oder die Angaben bezüglich einer bestehenden Versicherung bei einer ausländischen Krankenkasse im Onlinetool auszufüllen, ansonsten werde sie mittels amtlicher Zuweisung einer schweizerischen Krankenkasse zugewiesen. In der Folge wies das ASV die Versicherte mit Verfügung vom 3. April 2023 (act. II 6) per 4. April 2023 der Krankenkasse C.________ zur Durchführung der Grundversicherung nach KVG zu. Mit E-Mail vom 13. April 2023 (act. II 11) zeigte sich die Versicherte damit nicht einverstanden. Sie habe eine internationale Studentenversicherung von D.________ und benötige keine zusätzliche Krankenversicherung. Die entsprechenden Informationen habe sie dem ASV bereits am 9. Januar 2023 zugestellt. Am 3. Mai 2023 (act. II 14) forderte das ASV die Versicherte auf, die E-Mail vom 13. April 2023 von Hand unterzeichnet bis zum 16. Mai 2023 per E-Mail oder Post einzureichen, ansonsten könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden. Daraufhin ging am 15. Mai 2023 eine E-Mail der Versicherten beim ASV ein (act. II 16). Mit Entscheid vom 15. November 2023 (act. II 47 ff.) trat das ASV auf die Einsprache vom 13. April 2023 nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2024, KV/24/5, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 3. Januar 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach KVG. Eventualiter wurde die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2024, KV/24/5, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. November 2023 (act. II 47 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache vom 13. April 2023 (act. II 11) nicht eingetreten ist. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die beantragte Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Beschwerde S. 2 Ziff. I 2); soweit in diesem Zusammenhang materielle Anträge gestellt werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). 2.2 Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Beschwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2024, KV/24/5, Seite 5 Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachreichung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2 und 5.2). 2.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 12 E. 4.2). 3. 3.1 Die Verfügung vom 3. April 2023 (act. II 6), mit welcher die Beschwerdeführerin der Krankenkasse C.________ zur Durchführung der Grundversicherung nach KVG zugewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführerin am 6. April 2023 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post; act. II 10). Folglich begann die 30-tägige Einsprachefrist (vgl. E. 2.1 hiervor) unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) am 17. April 2023 zu laufen und endete am 16. Mai 2023. Innerhalb der Einsprachefrist erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13. April 2023, 21.50 Uhr, sinngemäss Einsprache. Zudem wandte sie sich am 20. April 2023 via Kontaktformular mit identischen Wortlaut erneut an den Beschwerdegegner (act. II 13). Diese mittels E-Mail erhobene Einsprache enthielt begriffsnotwenig keine Unterschrift und litt dementsprechend an einem Formmangel (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdegegner machte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2023 (act. II 14), zugestellt am 8. Mai 2023 (act. II 15), auf den besagten Formmangel aufmerksam. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, die Einsprache bis zum 16. Mai 2023 persönlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2024, KV/24/5, Seite 6 zu unterschreiben und (per E-Mail oder Post) einzureichen. Gleichzeitig machte er sie auf die Folgen einer unterlassenen formgerechten Einsprache (Nichteintreten auf die Einsprache) aufmerksam. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin jedoch nicht nach. Zwar wies sie in der am 15. Mai 2023 um 22.38 Uhr gesendeten E-Mail (act. II 16) auf die im Anhang beigefügte, von ihr unterschriebene E-Mail vom 13. April 2023 hin, jedoch ohne die besagte Datei anzufügen. Dieses versehentliche Nichteinreichen muss sich die Beschwerdeführerin anlasten lassen, zumal sie wusste resp. wissen musste, dass ohne die entsprechende Unterschrift auf die Einsprache nicht eingetreten werden kann. Das Ansetzen einer Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV war im Übrigen im vorliegenden Fall nicht notwendig (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 25). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerksam zu machen ist (BGE 142 V 152); was hier erfolgt ist (act. II 14). Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl. Art. 41 ATSG), sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 3.2 Soweit der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einräumte, die den Formvorschriften genügende Einsprache per E-Mail zuzusenden (act. II 14), bleibt darauf hinzuweisen, dass die Formvorschrift von Art. 10 Abs. 4 ATSV (vgl. E. 2.1 hiervor) mit der Zustellung einer eingescannten Unterschrift per E-Mail nicht eingehalten wäre (vgl. BGE 142 V 152). Da die Beschwerdeführerin jedoch innert Frist die formgenügende Einsprache per E-Mail nicht eingereicht hat, kann die Frage betreffend Schutz von Treu und Glauben (Bindung an falsche Auskünfte; BGE 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480; BGE 149 V 203 E. 5.1) offen bleiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2024, KV/24/5, Seite 7 3.3 Damit ist der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 15. November 2023 (act. II 47 ff.) zu Recht auf die den Formvorschriften nicht genügende und unverbessert gebliebene Einsprache vom 13. April 2023 nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist – als Nicht-Leistungsstreitigkeit – kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2024, KV/24/5, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Romana B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.