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Bern Verwaltungsgericht 04.12.2025 200 2024 499

December 4, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,399 words·~7 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024

Full text

AHV 200 2024 499 MAK/FRJ/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 4. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, AHV 200 2024 499 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt in den Jahren 1970 resp. 1972 zwei Unfälle, wobei er sich im Rahmen des zweiten Unfalls u.a. eine Lähmung des linken Arms zuzog. Für beide Unfälle bezog er eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 1, 5, act. II 7 S. 3, 7 f., 11 f.). Am 24. Januar 2024 ersuchte der Versicherte um Übernahme der Kosten für den Umbau seines Motofahrzeuges (Fernbedienung mit Steuergerät) in der Höhe von Fr. 4'160.-- (act. II 14). Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 (act. II 15) wies die AKB sein Leistungsbegehren ab. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 16 S. 2 ff.) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 (act. II 18) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Juli 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Übernahme der Kosten für den Umbau seines Motofahrzeuges resp. einen Kostenbeitrag. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, AHV 200 2024 499 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 (act. II 18). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfsmittel der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Form einer Übernahme der Kosten für den Umbau seines Motorfahrzeuges in der Höhe von Fr. 4'160.-- (act. II 14 S. 2). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, AHV 200 2024 499 - 4 - 2. 2.1 Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Aufzählung der Hilfsmittelkategorien im Anhang der HVA ist abschliessend. Hingegen ist innerhalb der Hilfsmittelkategorie jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 S. 114). 2.3 Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, AHV 200 2024 499 - 5 sprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss (Art. 4 HVA). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung erlischt, sobald die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Art. 40 Abs. 1 AHVG vorbezieht, spätestens aber am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreicht (Art. 10 Abs. 3 IVG). Der 1951 geborene Beschwerdeführer (act. II 1 S. 1) hatte im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs das Referenzalter bereits erreicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 AHVG), weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben weiterhin erwerbstätig ist (act. II 16 S. 2). Folglich ist der Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Umbau des Motorfahrzeuges nach den Bestimmungen des AHVG zu prüfen (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend erwog, fällt die beantragte Übernahme der Kosten für den Umbau des Motofahrzeuges unter keine der als abschliessend zu verstehenden Hilfsmittelkategorien der HVA (vgl. Anhang der HVA Ziff. 4 [Schuhwerk], Ziff. 5 [Hilfsmittel für den Kopfbereich], Ziff. 9 [Rollstühle], Ziff. 11 [Hilfsmittel für Sehbehinderte]; vgl. E. 2.2 hiervor). Des Weiteren kommt auch die in Art. 4 HVA verankerte Besitzstandsgarantie (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht zum Tragen. Der Beschwerdeführer stellte zwar bereits im Jahr 1975 ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den Umbau seines Motofahrzeuges (act. II 20 S. 4 Ziff. 9). Dieses Gesuch wurde seinerzeit jedoch (rechtskräftig) abgewiesen, da sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch in Ausbildung befand und somit noch keine längerfristige, existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübte (act. II 20 S. 4 Ziff. 9). In der Folge reichte der Beschwerdeführer kein weiteres Gesuch ein, weshalb ihm die entsprechenden Kosten für den Umbau nie vergütet wurden (vgl. diesbezüglich auch act. II 10 ff. [Rückzug IV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, AHV 200 2024 499 - 6 - Anmeldung]). Folglich besteht vorliegend auch kein Anspruch gestützt auf Art. 4 HVA. Schliesslich kann auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher alle Investitionen selbst finanziert und die Invalidenversicherung dadurch finanziell entlastet hat, nicht berücksichtigt werden. Der Unmut, den der Beschwerdeführer diesbezüglich zum Ausdruck bringt, ist nachvollziehbar. Angesichts der Rechtslage resp. der geltenden Rechtsprechung (vgl. E. 2 hiervor) bleibt jedoch kein Spielraum für einen anderweitigen Entscheid. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Umbau des Motorfahrzeuges zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 (act. II 18) erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird einer Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2025, AHV 200 2024 499 - 7 - 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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