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Bern Verwaltungsgericht 30.01.2025 200 2024 482

January 30, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,859 words·~19 min·8

Summary

Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024

Full text

UV 200 2024 482 KNB/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Januar 2025 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, 1001 Lausanne Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, UV 200 2024 482 -2- Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist beim B.________ als … angestellt und dadurch bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 13. Dezember 2023 meldete sie der Vaudoise, dass sie am 19. August 2023 von einem Luftkissen, welches hinter einem Boot hergezogen worden sei, in einer Kurve abgeworfen worden sei und sich Schmerzen im rechten Oberarm zugezogen habe (Akten der Vaudoise [act. II] 1 S. 2). Nach erfolgten Abklärungen verneinte die Vaudoise mit Verfügung vom 15. April 2024 (act. II 13) einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung mit der Begründung, es liege weder ein Unfall im gesetzlichen Sinne vor noch bestehe eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 14 S. 2) mit Entscheid vom 7. Juni 2024 (act. II 19) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 4. Juli 2024 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 5. Juli 2024) reichte die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2024 (Poststempel) eine verbesserte Beschwerde ein. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, UV 200 2024 482 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 (act. II 19). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung betreffend das Ereignis vom 19. August 2023. 1.3 Die Heilbehandlung beschränkte sich auf eine Konsultation bei Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Januar 2024 (act. II 12 S. 2 f. Ziff. 1 und 9, 14 S. 1). Therapeutisch wurde einzig Physiotherapie verschrieben (act. II 12 S. 3 Ziff. 7a, 14 S. 1); eine Arbeitsunfähigkeit bestand zu keinem Zeitpunkt (act. II 12 S. 3 Ziff. 8; vgl. auch act. II 9 S. 2 Ziff. 10). In Anbetracht der bloss kurzzeitigen und niederschwelligen Behandlung beträgt der Streitwert klar weniger als Fr. 20'000.-, womit die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, UV 200 2024 482 -4- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2 2.2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Elemente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 150 V 229 E. 3 S. 230). 2.2.2 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, UV 200 2024 482 -5griffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 150 V 229 E. 4.1.1 S. 231, 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 59, 8C_368/2020 E. 4.2, 2020 UV Nr. 32 S. 129, 8C_707/2019 E. 3). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). 2.2.3 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2). Dies trifft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, UV 200 2024 482 -6beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (SVR 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2; RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.2.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 145, 8C_358/2016 E. 3.4). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, UV 200 2024 482 -7worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.3.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). 2.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer so lange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). 2.5 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, UV 200 2024 482 -8in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des BGer 8C_410/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.2). 3. 3.1 Umstritten ist zunächst, ob das von der Beschwerdeführerin beschriebene Ereignis vom 19. August 2023 als Unfall im Rechtssinne (vgl. E. 2.2.1 hiervor) zu qualifizieren ist. Zum Ereignishergang lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 3.1.1 In der Unfallmeldung vom 13. Dezember 2023 (act. II 1 S. 2) beschrieb die Beschwerdeführerin den Ereignishergang wie folgt: "Auf dem …, zwischen … und …, auf einem Luftkissen hinter Boot hergezogen und in einer Kurve abgeworfen worden. Leider klangen die Schmerzen nie ganz ab, daher wurde eine Arztkonsultation unerlässlich." (act. II 1 S. 2 Ziff. 3). Als Verletzung nannte sie Schmerzen im rechten Oberarm (act. II 1 S. 2 Ziff. 4). 3.1.2 Am 18. Dezember 2023 teilte die Praxis von Dr. med. C.________ der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Ereignisses vom 19. August 2023 nicht vorstellig geworden sei (act. II 8). 3.1.3 Im Fragebogen vom 20. Dezember 2023 (act. II 9) verwies die Beschwerdeführerin zum Ereignishergang auf die Unfallmeldung (act. II 9 S. 1 Ziff. 1). Es habe sich dabei um keine gewohnte Tätigkeit gehandelt (act. II 9 S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerden im Oberarm hätten sich erstmals in der Nacht des Vorfalls bemerkbar gemacht und dauerten bis heute an (act. II 9 S. 1 f. Ziff. 5 und 8). Eine Konsultation bei Dr. med. C.________ werde noch vereinbart (act. II 9 S. 2 Ziff. 7). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ununterbrochen gearbeitet habe (act. II 9 S. 2 Ziff. 10). 3.1.4 Der erstmals am 12. Januar 2024 aufgesuchte Arzt Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 6. März 2024 (act. II 12 S. 2 f.) als Unfallhergang fest: "aus geschlepptem Böötli gespickt seither Schulterschmerzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, UV 200 2024 482 -9- + Thoraxschmerzen" (act. II 12 S. 2 Ziff. 2). Er diagnostizierte Schmerzen bei Status nach Schulterzerrung rechts, Verspannungen sowie einen Status nach Thoraxprellung (act. II 12 S. 2 Ziff. 5). Die erhobenen Befunde seien mit dem geltend gemachten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel (act. II 12 S. 3 Ziff. 6). Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (act. II 12 S. 3 Ziff. 8). Der Arzt empfahl eine Physiotherapie (act. II 12 S. 3 Ziff. 7). Schliesslich terminierte er den Behandlungsabschluss auf die einzige Konsultation am 12. Januar 2024 (act. II 12 S. 3 Ziff. 9). 3.1.5 In der Einsprache vom 19. April 2024 (act. II 14 S. 2) stellte die Beschwerdeführerin den Geschehensablauf wie folgt dar: "Wir machten uns an diesem 19. August 2023 einen chilligen Tag auf dem See. Als die Idee in die Runde geworfen wurde, eine Fahrt auf dem Luftkissen zu machen, konnte ich mich sofort dafür begeistern, weil ich dies 1. noch nie gemacht habe – ich bin lieber auf als im Wasser!! – und 2. weil zudem vereinbart bzw. versprochen wurde, dass 'normal' gefahren wird. Dies war zu Beginn auch so, bis anscheinend der Fahrer gewechselt wurde und dieser – für mich ganz unerwartet – Vollgas gab und ich somit überraschend abgeworfen worden bin. Wenn ich damit gerechnet hätte, hätte ich mich 1. besser festgehalten und 2. vorab meine relativ teure Sonnenbrille abgelegt". 3.1.6 Die Beschwerdeführerin präzisierte in der Beschwerde vom 4. Juli 2024 den Ereignishergang wie folgt: "Bis zum Fahrerwechsel, welchen ich leider nicht einmal mitbekommen habe, weil wir uns (wir waren zu dritt auf dem Luftkissen) gut unterhalten haben, war alles bestens. Aber durch die Vollgas-Anfahrt des neuen Fahrers wurde ich so überrascht und hatte keine Chance, mich gegen den Abwurf zu wehren und unglücklicherweise bin ich mit dem rechten Arm zuerst aufs Wasser aufgeschlagen". 3.2 Während die Beschwerdegegnerin geltend macht, es fehle am Tatbestanderfordernis des ungewöhnlichen äusseren Faktors (act. II 19 S. 3 Ziff. 2.6), stellt sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt, es sei offensichtlich, dass das genannte Kriterium zu bejahen sei (vgl. Beschwerde).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, UV 200 2024 482 -10- 3.3 Laut Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin, welche vor dem Erhalt der ablehnenden Verfügung vom 15. April 2024 (act. II 13) erfolgten (vgl. E. 3.1.1, 3.1.3 f. hiervor), wurde die Beschwerdeführerin am 19. August 2023 von einem Luftkissen, welches hinter einem Boot hergezogen worden ist, in einer Kurve abgeworfen; dies habe zu Schmerzen im rechten Oberarm geführt. Die Erstbehandlung fand fast fünf Monate nach dem Ereignis am 12. Januar 2024 statt (act. II 12 S. 2 Ziff. 1). Nach der Leistungsablehnung schilderte die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 19. April 2024 (act. II 14 S. 2) bzw. in der Beschwerde das Ereignis dahingehend, dass während der Fahrt ein Fahrerwechsel stattgefunden habe und der neue Fahrer unerwartet Vollgas gegeben habe, wobei die Beschwerdeführerin (mit Sonnenbrille) ins Wasser geschleudert worden sei; zuerst sei der rechte Arm auf das Wasser aufgeschlagen. Unabhängig davon, ob die Ereignisschilderung im Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren als bloss detailliertere Ergänzung oder als Darstellung einer bewussten oder unbewussten nachträglichen Überlegung versicherungsrechtlicher Art (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) – wovon die Beschwerdegegnerin auszugehen scheint (act. II 19 S. 3 Ziff. 2.5 f.) – zu sehen ist, kann in dieser wie auch in der ursprünglichen Hergangsschilderung vor der Leistungsablehnung nichts Programmwidriges erblickt werden. Das Ins-Wasser-Abwerfen bzw. Ins-Wasser- Fallen gehört – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (act. II 19 S. 3 Ziff. 2.6) – bei einer Fahrt auf einem durch ein Motorboot gezogenes Luftkissen grundsätzlich zum gewöhnlichen Geschehensablauf. Zweck dieser Vergnügungsfahrt war denn auch, sich – insbesondere in den Kurven – beträchtlichen Beschleunigungs-, Dreh- und Schleuderbewegungen auszusetzen, was die Attraktion solcher Fahrten ausmacht. Es gehört zu deren programmgemässem Ablauf, dass der Körper grossen Zentrifugalkräften ausgesetzt resp. dadurch in einen Bewegungsablauf versetzt wird, der sich nicht kontrollieren lässt. In dieser den Körper belastenden Situation zufolge grosser Beschleunigung und rascher Änderungen der Bewegungsabläufe der Vergnügungsfahrt kann grundsätzlich nichts Ungewöhnliches erblickt werden (vgl. dazu RKUV 1996 Nr. U 253 S. 199 E. 6a). Eine Programmwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.2 f. hiervor) kann somit im blossen Ins-Wasser-Abwerfen bzw. Ins-Wasser-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, UV 200 2024 482 -11- Fallen noch nicht erblickt werden, sondern läge erst dann vor, wenn beispielsweise ein Zusammenschlagen der Köpfe, ein Aufschlagen mit dem Seeboden oder eine Kollision mit einem anderen Luftkissen stattfinden würde. Solches hat im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht stattgefunden. Allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin die vom behandelnden Arzt Dr. med. C.________ diagnostizierten Beschwerden (vgl. act. II 12 S. 2 Ziff. 2 und 5) im Rahmen der genannten Vergnügungsfahrt zugezogen haben soll, genügt nicht, um von einem Unfall im Rechtssinne auszugehen. Entscheidend ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors selbst und nicht die Wirkung auf den menschlichen Körper (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Sodann ergeben sich auch aus dem Bericht von Dr. med. C.________ vom 6. März 2024 (act. II 12 S. 2 f.) keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen Verlauf oder ein schadenspezifisches Zusatzgeschehen im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit wie ein ruckartiges Nach-hinten-Reissen des rechten Armes beim Eintauchen ins Wasser. Ob ein solcher Vorgang – welcher grundsätzlich denkbar wäre – dennoch stattgefunden hat und damit die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.2.1 hiervor) erfüllen würde, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen indes offenbleiben. 4. Selbst, wenn ein Unfallereignis im Rechtssinne (vgl. E. 3.3 hiervor) oder ein tatbestandsmässiges Geschehen im Sinne einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 2.4 hiervor) – was medizinisch aufgrund fehlender echtzeitlicher bzw. nachträglicher objektivierbarer Befunderhebung nicht ausgewiesen ist (vgl. act. II 12 S. 2 f.) – zu bejahen wäre, so müsste jedenfalls der natürliche Kausalzusammenhang verneint werden. 4.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom 19. August 2023 zu keiner Arbeitsunfähigkeit geführt hat (vgl. act. II 9 S. 2 Ziff. 10, 12 S. 3 Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin hat sich erst fast fünf Monate nach dem Ereignis in ärztliche Behandlung begeben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, UV 200 2024 482 -12- (act. II 12 S. 2 Ziff. 1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.________ diagnostizierte im Bericht vom 6. März 2024 (act. II 12 S. 2 f.) Schmerzen bei Status nach Schulterzerrung rechts, Verspannungen sowie einen Status nach Thoraxprellung (act. II 12 S. 2 Ziff. 5) und erklärte, die "erhobenen Befunde" seien mit dem geltend gemachten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel (act. II 12 S. 3 Ziff. 6). Diese – hauptsächlich auf subjektiven Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin bzw. nicht auf objektivierbaren Befunden beruhende – Einschätzung (vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127) vermag nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. August 2023 und den bestehenden Schulter- und Thoraxbeschwerden zu begründen. Denn Formulierungen wie "Status nach…" treffen nur anamnestische Feststellungen und liefern keine hinreichenden Aussagen zur Frage der Kausalität. Vielmehr läuft die Argumentation des behandelnden Arztes auf einen unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss hinaus (Urteil des BGer 8C_867/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3; zur Beweismaxime "post hoc, ergo propter hoc": vgl. BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2). Da jeglicher echtzeitlicher oder zumindest nachträglich erhobener objektivierbarer Befund fehlt, ist es nicht möglich festzustellen, welche Schädigungen das fragliche Ereignis überhaupt verursacht hat. Dies zufolge der sehr späten Arztkonsultation, was der Beschwerdeführerin bei hier vorliegender Beweislosigkeit zum Nachteil gereicht. Es ist höchstens möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die bestehenden Schulter- und Thoraxschmerzen auf das Ereignis vom 19. August 2023 zurückzuführen sind. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt jedoch für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Sodann wäre bei fehlender objektivierbarer richtunggebender Verschlimmerung eines (allenfalls krankhaften) Vorzustandes die vorübergehende zur (hier nicht nachgewiesenen unfallbedingten) Kontusion kausale Behandlung nach allgemeiner medizinischer Behandlungserfahrung spätestens nach zwei bis drei Monaten abgeschlossen und dann wieder der Vorzustand erreicht gewesen, wie dieser auch ohne eine Kontusion vorgelegen hätte (vgl. dazu BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Allerdings ist hervorzuheben, dass in der genannten Zeit keine Behandlung der diagnostizierten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, UV 200 2024 482 -13- Prellung stattgefunden hat (Erstbehandlung erst fast fünf Monate nach dem Ereignis vom 19. August 2023 [act. II 12 S. 2 Ziff. 1]), weshalb auch keine Behandlungskosten angefallen sind. Aber auch hier wäre selbst bei zeitnah zum Ereignis vom 19. August 2023 erfolgten Behandlungen mit Blick auf die unfallbedingt nicht beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit spätestens nach zwei bis drei Monaten keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen, so dass auch insoweit lange vor der Erstbehandlung im Januar 2024 ein Fallabschluss erfolgt wäre (vgl. dazu BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 4.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 1 UVG ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. August 2023 und den fast fünf Monate später diagnostizierten Schulter- und Thoraxschmerzen (act. II 12 S. 2 Ziff. 2 und 5) unabhängig vom exakten Ablauf des Ereignisses (vgl. E.3.3 hiervor) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Damit bestünde nach Art. 6 Abs. 1 UVG auch dann kein Leistungsanspruch, wenn von einem Unfallereignis (vgl. E. 4 hiervor) im Rechtssinne ausgegangen würde. Gleiches gilt auch unter dem Gesichtspunkt der unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. E. 2.4 hiervor); auch insoweit würde es an der Kausalität fehlen. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 (act. II 19) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, UV 200 2024 482 -14- 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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