Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 12.12.2025 200 2024 478

December 12, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,162 words·~11 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024

Full text

AHV 200 2024 478 WIS/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ …, …., … Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2025, AHV 200 2024 478 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) schob seine AHV-Altersrente mit Anmeldung vom Mai 2018 auf (Akten der Ausgleichskasse B.________ [nachfolgend B.________ bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 9/1; vgl. auch act. II 9/7) und rief die Rente in der Folge per September 2023 ab (act. II 9/12). Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 (act. II 9/14) sprach die B.________ dem Versicherten in Anwendung der Rentenskala 43 und gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 80'850.-- sowie unter Berücksichtigung eines Aufschubszuschlags von Fr. 706.-- ab dem 1. September 2023 eine ordentliche Altersrente von monatlich insgesamt Fr. 3'005.-- zu. Auf Einsprache des Versicherten hin (act. II 9/15) hielt die B.________ mit Entscheid vom 18. September 2023 daran fest (act. II 9/16). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil AHV 200 2023 788 vom 7. Februar 2024, soweit es darauf eintrat, ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht (nachfolgend BGer) mit Urteil 9C_189/2024 vom 29. April 2024 nicht ein (act. II 4). B. Ein vom Versicherten im Rahmen des nunmehr rechtskräftig abgeschlossenen kantonalen Beschwerdeverfahrens AHV 200 2023 788 verfasstes Schreiben vom 20. Dezember 2023 leitete das Verwaltungsgericht des Kantons Bern der B.________ zur Behandlung als Gesuch um Neuberechnung der Altersrente weiter (VGE AHV 200 2023 788 E. 3.2). Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 (act. II 3) verneinte die B.________ den Anspruch auf Neuberechnung der Altersrente sowie denjenigen auf Rückvergütung der in die Berechnung der Altersrente nicht eingeflossenen AHV-Beiträge bzw. der nach dem Referenzalter entrichteten Beiträge. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 2) wies sie mit Entscheid vom 13. Juni 2024 (act. II 1) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2025, AHV 200 2024 478 - 3 - C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. Juni 2024 und damit die einmalige Neuberechnung der Altersrente und eventualiter die Rückerstattung der in die Berechnung der Altersrente nicht eingeflossenen AHV-Beiträge bzw. der nach dem Referenzalter entrichteten Beiträge. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Bei der Ausgleichskasse B.________ handelt es sich nicht um eine kantonale Ausgleichskasse im Sinne von Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), sondern um eine Verbandsausgleichskasse (vgl. <www.ahv-iv.ch>, unter Kontakte/Verbandsausgleichskassen). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich deshalb nicht nach Art. 84 AHVG, sondern nach der allgemei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2025, AHV 200 2024 478 - 4 nen Regel von Art. 58 ATSG, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in …, Kanton Bern (act. II 9/1 S. 1 Ziff. 1.7; vgl. auch Eintrag in der Zentralen Personenverwaltung [ZPV] des Kantons Bern). Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist damit das Verwaltungsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig. Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 (act. II 1). Streitig und zu prüfen sind der Anspruch auf einmalige Neuberechnung der Altersrente und derjenige auf Rückerstattung der in die Berechnung der Altersrente nicht eingeflossenen AHV-Beiträge bzw. nach dem Referenzalter entrichteten Beiträge. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung des Art. 29bis Abs. 3 AHVG kann eine rentenberechtigte Person, die nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet hat, einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente. Gemäss Abs. 4 können unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2025, AHV 200 2024 478 - 5 näher erläuterten Voraussetzungen Beitragslücken geschlossen werden mit Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 (AHV 21; nachfolgend Übergangsbestimmungen) können Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, eine Neuberechnung ihrer Rente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 beantragen. 2.2 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 150 V 105 E. 6.3 S. 114, 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist am TT. MM. 1953 geboren (act. II 9/1 Ziff. 1.3) und hat das 70. Altersjahr somit vor dem Inkrafttreten der Änderung des AHVG per 1. Januar 2024 (vgl. E. 2.1 hiervor) vollendet. Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um Neuberechnung der Altersrente (vgl. VGE AHV 200 2023 788 E. 3.2) mit dem die Verfügung vom 6. Mai 2024 (act. II 3) bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 (act. II 1) unter Hinweis auf lit. b der Übergangsbestimmungen (vgl. E. 2.1 Abs. 2 hiervor) ab. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2025, AHV 200 2024 478 - 6 - Rechtsgleichheit geltend bzw. er sieht darin eine unzulässige Altersdiskriminierung (Beschwerde). 3.2 Die Übergangsbestimmungen halten unmissverständlich fest, dass nur Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, eine Neuberechnung ihrer Rente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG beantragen können. Der Umkehrschluss, dass von dieser Möglichkeit somit ausgeschlossen ist, wer am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr bereits vollendet hat, ist offensichtlich (so im Übrigen ausdrücklich die Botschaft des Bundesrats zur Stabilisierung der AHV [AHV 21] vom 28. August 2019 [BBl 2019 6386 Ziff. 5.2, 6396]) und bedarf keiner expliziten Erwähnung im Gesetz (Urteil des BGer 9C_612/2024 vom 27. Januar 2025, E. 6.1). Bis zu der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision des Art. 29bis AHVG führten die über das Alter von 65 Jahren hinaus entrichteten Beiträge nicht zur Möglichkeit der Neuberechnung der Rente; gemäss aArt. 29bis AHVG (in bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Ein Anspruch auf Rückwirkung begünstigender Erlasse besteht grundsätzlich nur, wenn er vom Gesetz vorgesehen ist (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 5 Rz. 287e). Änderungen von Erlassen bewirken zwangsläufig, dass für die Rechtsunterworfenen unterschiedliche Regelungen gelten, je nachdem, ob der rechtlich erfasste Tatbestand für sie vor oder nach der Revision wirksam wird. In den damit verbundenen Ungleichbehandlungen liegt an sich noch kein Verfassungsverstoss (BGer 9C_612/2024 E. 6.2). Insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2025, AHV 200 2024 478 - 7 bei Einführung gesetzlicher Bestimmungen, die an ein bestimmtes Geburtsjahr (oder einen Stichtag) gekoppelt sind, ist es unvermeidlich, dass Personen davon profitieren, während andere, die nur geringfügig jünger oder älter sind, ausgeschlossen bleiben. Die Rechtsordnung kennt denn auch in vielen Bereichen starre zeitliche Limiten. Sie dienen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit. Führen sie im Einzelfall zu unbefriedigenden Härten, so ist deren Korrektur jedenfalls dort ausschliesslich Sache des Gesetzgebers, wo er diese (wie vorliegend) bewusst in Kauf genommen hat (ZAK 1990 S. 479 E. 3b). Im Übrigen ergibt sich aus Art. 190 BV, dass die Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer beanstandete Übergangsbestimmung. Selbst wenn die Bestimmung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw. Diskriminierungsverbot verstiesse, führte dies nicht zur Nichtanwendung der Norm. Auch im Lichte des Rechtsgleichheitsgebots ist es nicht Sache des Gerichts, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Gesetz- oder Verordnungsgebers zu stellen (BGer 9C_612/2024 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Anwendung von Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG ist daher vorliegend ausgeschlossen und der Beschwerdeführer hat aufgrund des anwendbaren Rechts keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Altersrente. 3.3 Die AHV wird nach dem Umlageverfahren finanziert: Die wirtschaftlich aktive Generation finanziert die Rentnerinnen und Rentner. Die eingenommenen Beiträge werden unmittelbar zur Finanzierung der Leistungen verwendet, also "umgelegt". Es wird kein Geld angespart. Kurzfristige Einnahmenschwankungen gleicht der AHV-Ausgleichsfonds aus (vgl. <www.ahv-iv.ch> unter Sozialversicherungen/Glossar/U [Umlageverfahren]). Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit der tatsächlichen Erwerbsaufgabe (vgl. aArt. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung, wie auch Art. 3 Abs. 1 AHVG in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung); bleiben Personen über das Referenzalter hinaus erwerbstätig, sind weiterhin AHV-Beiträge geschuldet (Urteil des BGer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2025, AHV 200 2024 478 - 8 - 9C_659/2019 vom 15. November 2019 E. 4.2). Da der Beschwerdeführer auch nach dem Referenzalter einer Erwerbstätigkeit nachging, war er beitragspflichtig. Eine gesetzliche Grundlage, welche die vom Beschwerdeführer verlangte Beitragsrückerstattung erlaubte, gibt es nicht. Art. 41 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) i.V.m. Art. 25 Abs. 3 ATSG erlaubt einzig eine Rückforderung zu viel bezahlter Beiträge (BGer 9C_659/2019 E. 4.4). Eine Rückvergütung zu Recht bezahlter AHV-Beiträge ist – wie von der Beschwerdegegnerin in der mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 (act. II 1) bestätigten Verfügung vom 6. Mai 2024 (act. II 3 S. 2) erwähnt – beispielsweise unter bestimmten Bedingungen ausländischen Staatsangehörigen vorbehalten, mit deren Heimatstaat die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen hat, oder in bestimmten Fällen auch für Staatsangehörige von Ländern mit Abkommen (Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs.1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV; SR 831.131.12]; vgl. auch <www.zas.admin.ch> unter Private/Rückvergütung). Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu; er hat keinen Anspruch auf Rückvergütung der entrichteten Beiträge. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2024 (act. II 1) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2025, AHV 200 2024 478 - 9 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2024 478 — Bern Verwaltungsgericht 12.12.2025 200 2024 478 — Swissrulings