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Bern Verwaltungsgericht 25.07.2025 200 2024 406

July 25, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,897 words·~29 min·5

Summary

Verfügung vom 1. Mai 2024

Full text

IV 200 2024 406 KNB/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Juli 2025 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. Mai 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -2- Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene, über keinen Berufsabschluss verfügende A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), zuletzt (2009) als … teilerwerbstätig, meldete sich im Januar 2010 unter Hinweis auf seit zwei Eingriffen (Hysteroskopie mit Polypenentfernung sowie später erfolgter Hysterektomie) bestehende, nicht näher bezeichnete Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 2; 13 S. 17). Nachdem die IVB den Sachverhalt abgeklärt und insbesondere bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, und Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten sowie bei med. pract. E.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), einen Bericht eingeholt hatte (act. II 25.1 f.; 26.1 f.; 33), verneinte die IVB mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 9. August 2011 (act. II 34) mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Anspruch auf Leistungen der IV. A.b. Im April 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf chronifizierte Schmerzen sowie einen "schweren depressiven Zustand" erneut zum Leistungsbezug an (act. II 38 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (act. II 45) trat die IVB mangels Glaubhaftmachung einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen auf das Leistungsgesuch nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 49 S. 5-9) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV 200 2019 613 vom 9. März 2020 (act. II 57) gut und verpflichtete die IVB, auf das Leistungsbegehren einzutreten und es materiell zu prüfen (E. 3.6 S. 11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -3- Auf entsprechendes Leistungsgesuch hin (act. II 116) liess die IVB in der Folge durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte der IV erstellen (act. II 135) und verneinte anschliessend mit Verfügung vom 15. August 2023 (act. II 145) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde bildet Gegenstand des Verfahrens IV 200 2023 659 (act. II 154). Ferner liess die IVB die Versicherte durch die F.________ (MEDAS) bidisziplinär gynäkologisch-psychiatrisch begutachten (Expertise vom 21. Dezember 2023 [act. II 165.1 ff.]) und stellte anschliessend Rückfragen an die Gutachter (act. II 168). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 172 ff.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 1. Mai 2024 (act. II 178) einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Rechtssinne vor. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 3. Juni 2024 Beschwerde erheben (Verfahren IV 200 2024 406). Sie stellt das folgende Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente der IV zuzusprechen, eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten anzuordnen und anschliessend eine ganze Rente der IV zuzusprechen – unter Kostenfolge. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 6/1-14). Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Ferner reichte sie Stellungnahmen des RAD-Arztes PD Dr. med. G.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Arbeitsmedizin (vgl. Gesundheitsberufeplattform, <www.medregom.admin.ch>) vom 26. Juli 2024 und 5. August 2024 zu den Akten (act. II 191; 194).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -4- Mit Schreiben vom 24. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin u.a. zwei weitere medizinische Berichte ein (in den Gerichtsakten), liess sich mit Eingabe vom 19. April 2025 abermals vernehmen und reichte mit Schreiben vom 30. Mai 2025 einen weiteren medizinischen Bericht ein (in den Gerichtsakten). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren IV 200 2024 406 die Verfügung vom 1. Mai 2024 (act. II 178). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -5- 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im April 2019 (act. II 38), womit der früheste Zeitpunkt eines allfälligen Rentenanspruchs noch vor dem 1. Januar 2022 liegt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zudem ist für die Zeit nach dem 1. Januar 2022 bis zur Verfügung vom 1. Mai 2024 – nach derzeitiger Aktenlage - kein Revisionsgrund mit Neufestsetzung des Rentenanspruchs gegeben, womit das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht (fortan aArt.) zur Anwendung gelangt (vgl. Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 2.2 2.2.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -6oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 3.6 S. 294 und E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -7haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb u.a. bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -8sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Verwaltung hat die Neuanmeldung vom April 2019 (act. II 38) in Nachachtung von VGE IV 200 2019 613 vom 9. März 2020 (act. II 57) materiell beurteilt, womit die Eintretensfrage nicht (mehr) zu prüfen ist. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügung vom 9. August 2011 (act. II 34) – mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der IV mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hatte – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2024 (act. II 178; vgl. E. 2.3.3 vorne). Indem die Beschwerdegegnerin sodann eine Indikatorenprüfung vorgenommen hat, ging sie (implizit) vom Vorliegen eines Revisionsgrundes aus (vgl. E. 2.3.2 vorne; vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 7, 8C_719/2020 vom 7. April 2021 E. 7.2.2, 8C_539/2020 vom 3. November 2020 E. 6.2.3). Ob dies aufgrund der derzeitigen Aktenlage zutreffend ist (vgl. dazu act. II 165.1 S. 11 f.), kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben. 3.2 Bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2024 (act. II 178) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 H.________, Praktische Ärztin, hielt im Bericht vom 28. März 2019 (am Berichtsende ist auch ein Stempel von Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, angebracht [act. II 38 S. 1 f.]) fest, die Schmerzen seien seit 2010 persistierend ohne Veränderungen. Der klinische Zustand habe sich massiv verschlechtert. Aufgrund der jahrelangen Schmerzen habe sich in der Zeit ein depressiver Zustand entwickelt (S. 1). Es sei von einem schweren "CPP Syndrom“ mit einem "schweren depressiven Zustand“ auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei vollumfänglich arbeitsunfähig (S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -9- 3.2.2 Dr. med. J.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 5. August 2019 (act. II 50 S. 22 f.) aus, nach Kürettage 2009 und Hysterektomie 2010 sei es im Laufe der Jahre zu einer starken Schmerzausweitung vom Steissbein aus entlang der Wirbelsäule bis zum Kopf sowie in beide Beine ausstrahlend, gekommen (S. 22). Es zeige sich eine seit vielen Jahren chronifizierte Schmerzerkrankung mit festgefahrener psychosozialer Situation und massiver Belastung der Angehörigen (S. 23). 3.2.3 Im Bericht der Klinik K.________ vom 20. Januar 2020 (act. II 55 S. 3-7), wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41), eine rezidivierend depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Epidsode (ICD-10 F33.1), eine psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigskeitssyndrom (ICD-10 F11.2 im Rahmen der ersten Diagnose), eine normozytäre, normochrome Anämie sowie kardiovaskuläre Risikofaktoren diagnostiziert (S. 3 f.). Es habe im Verlauf kein morphologisches Korrelat der Beschwerden gefunden werden können. Es sei im Rahmen der Schmerzen zur Entwicklung einer depressiven Symptomatik und einer Opioidabhängigkeit gekommen. Trotz zahlreicher Behandlungsversuche habe keine nachhaltige Besserung der Symptomatik erzielt werden können. Es sei zusammenfassend von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen auszugehen, wobei es nach dem Eingriff 2009 zu einer Verselbständigung des Schmerzes und schliesslich zur Entstehung einer eigentlichen Schmerzerkrankung gekommen sei. In der psychosozialen Anamnese hätten sich zudem multiple "pain- und actionprone" Aspekte als Risikofaktoren für die beschriebene Schmerzchronifizierung gezeigt (S. 5). 3.2.4 Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Hämatologie sowie für Medizinische Onkologie, hielt im Bericht vom 25. September 2020 (act. II 67 S. 1) fest, aus rein hämatologischer Sicht bestehe derzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da weder die leichte Leukozytopenie noch die Thrombozytopenie eine funktionelle Beeinträchtigung verursachten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -10- 3.2.5 Im bidisziplinären, gynäkologisch-psychiatrischen Gutachten der MEDAS vom 21. Dezember 2023 (act. II 165.1 ff.) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 165.1 S. 9 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit/bei o Chronischem Beckenschmerzsyndrom, CPPS o Störungen durch Opioide (Tramadol, Fentanyl), Abhängigskeitssyndrom (ICD-10 F11.25) o leicht- bis mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.0/1) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Status nach laparoskopischer Hysterektomie mit anschliessender Spreizung des Vaginaladoms wegen infiziertem Scheidenstumpfhämatom 02/2010 - Urodynamisch hypersensitive Blase ohne Urininkontinenz In der Beurteilung hielten die Gutachter fest, bei der klinischen Untersuchung habe sich ein unauffälliges äusseres Genitale, eine unauffällige Vaginalschleimhaut bei schmerzhafter bimanueller Untersuchung gezeigt. Es sei eine massive Verkrampfung des bulbospongiosen Muskels bzw. der gesamten perinealen Muskulatur aufgefallen. Insgesamt liege aus gynäkologischer Sicht ein chronisches Beckenschmerzsyndrom (CPPS) vor (S. 8). Aus psychiatrischer Sicht habe sich mit der Hysterektomie ein andauernder schwerer und quälender Schmerz entwickelt, der nicht physiologisch bzw. durch eine körperliche Störung vollständig erklärt werden könne. Als zugrunde liegender Konflikt werde die Hysterektomie per se und damit auch die Hoffnungslosigkeit auf weitere Kinder angesehen. Die Beschwerdeführerin habe so im übertragenen Sinne ihre Weiblichkeit verloren. Zudem beständen psychosoziale Belastungen in Form von bescheidenen finanziellen Verhältnissen, Sprachlosigkeit, weil die Beschwerdeführerin nicht Deutsch spreche, des niedrigen Bildungsgrades, der kurzen Berufstätigkeit, der fehlenden Integration und wahrscheinlich auch des Erwachsenwerden des Sohnes. Im Verlauf habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt, die 2018 zur Hospitalisation geführt habe und die derzeit als leicht- bis mittelgradig eingestuft werde (S. 8). Die Arbeitsfähigkeit betrage (aus psychia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -11trischer und interdisziplinärer Sicht) sowohl für die angestammte Tätigkeit als … als auch in einer den Leiden angepassten Tätigkeit 50 % (S. 11). In der Stellungnahme vom 8. Februar 2024 (act. II 168) hielten die Gutachter fest, seit der Begutachtung 2011 habe sich die Chronifizierung verfestigt und die Opioidabhängigkeit komme hinzu. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert werden. 3.2.6 Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin hielt im Bericht vom 8. Juli 2024 (act. I 6/11 f.) fest, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen Schmerzsyndrom. Nun sei aber darüber hinaus neu ein linksseitiger Beinschmerz entstanden. Im MRI hätten sich einige Diskopathien mit einer Diskushernie und "Kompression von S1" gezeigt. Mit E-Mail vom 8. Juli 2024 (act. II 188 S. 7) berichtete Dr. med. M.________, es sei aufgrund des neuen MRI’s nun klar, dass die Beschwerdeführerin nicht nur ein psychosomatisches Leiden mit chronischem Schmerzsyndrom habe, sondern auch ein neurologisches Kompressionsproblem der Nervenwurzel S1 links bei Bandscheibendegeneration. Die Opiate hülfen bei einer Bandscheibenproblematik leider nur sehr wenig bzw. gar nicht, da es sich um ein Kompressionsleiden handle. 3.2.7 Der RAD-Arzt PD Dr. med. G.________ hielt im Bericht vom 26. Juli 2024 (act. II 191) fest, aufgrund der neu detektierten Wurzelreizung S1 und der bereits vorhandenen "Muskelatrophien Oberschenkel" müsse der Sachverhalt neurologisch abgeklärt werden. In der Aktennotiz RAD vom 5. August 2024 (act. II 194) hielt PD Dr. med. G.________ fest, der Abklärungsbedarf hätte früher bestanden, wenn ärztlicherseits die später bekannten Fakten bekannt gewesen wären. 3.2.8 Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 15. August 2024 (in den Gerichtsakten) aus, die Beschwerdeführerin leide seit 15 Jahren an einem chronischen Schmerzsyndrom. Die Beschwerden könnten wahrscheinlich durch keine Infiltration oder Operation wesentlich verändert werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -12- 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2024 (act. II 178) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das gynäkologisch-psychiatrische Gutachten der MEDAS vom 21. Dezember 2023 (act. II 165.1 ff.) sowie dessen Stellungnahme vom 8. Februar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -13- 2024 (act. II 168) ab. Die Gutachter führten die von ihnen bescheinigte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausschliesslich auf psychische Beschwerden in Form einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) zurück (act. II 165.1 S. 9, 11). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführter Indikatorenprüfung (vgl. E. 2.2.3 vorne) eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Invalidität (act. II 178). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: 3.4.1 Am 2. Juli 2024 (act. II 187 S. 11) wurde ein MRI der LWS durchgeführt und mit Bericht vom 4. Juli 2024 – soweit hier von Interesse – wie folgt beurteilt: "Hauptbefundlich besteht nebst einer Chondrose, eine paramediane rechtsseitige kleinere Diskushemie, welche aber doch deutlichen Kontakt zur Nervenwurzel S1 links führt. Diese wird auch leicht nach dorsal verlagert, eine Irritation diese Struktur ist jedoch möglich […]". Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin (u.a.) diesen Bericht auch dem Gericht ein (act. I 6/9) und machte gegenüber der Beschwerdegegnerin gleichzeitig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (act. II 187 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin legte im Hinblick auf die Einreichung der Beschwerdeantwort die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Berichte, darunter auch jener vom 4. Juli 2024, dem RAD-Arzt PD Dr. med. G.________ zur Beurteilung vor. In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2024 (act. II 191) hielt er in der Beurteilung fest, es liege nach einem bildgebenden Befund ein degeneratives Lendenwirbelsäulenleiden vor, das mit einer Nervenwurzelreizung S1 verbunden sein könne. Entscheidend sei die klinische funktionelle Einschränkung, die sich aus einem solchen Befund ergebe und damit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Aus diesem Grunde soll unter Beachtung des orthopädischen Befundes von Dr. med. N.________ eine neurologische Begutachtung vorgenommen werden, die auch die Frage der Oberschenkelatrophie beantworten könnte, die im Gutachten noch offengeblieben sei (S. 3). In Beantwortung der Frage, ob anhand der eingereichten medizinischen Unterlagen eine Arbeitsunfähigkeit in somatischer Sicht ausgewiesen oder weiter zu prüfen sei bzw. ob die Berichte zu einer Neubeurteilung des Gesundheitszustandes führten, hielt PD Dr. med. G.________ fest, eine Arbeitsunfähigkeit in einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -14angepassten Tätigkeit sei aus somatischer Sicht nicht ausgewiesen und entsprechend weiter zu prüfen. Aufgrund der neu detektierten Wurzelreizung S1 und der bereits vorhandenen Muskelatrophien am Oberschenkel müsse dieser Sachverhalt neurologisch abgeklärt werden (S. 3 f.). In der Aktennotiz vom 5. August 2024 (act. II 194) ergänzte PD Dr. med. G.________ auf die Frage, ob bereits zum Zeitpunkt der beiden oder einer der Verfügungen vom 15. August 2023 und vom 1. Mai 2024 weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären, diese Frage lasse sich nicht zweifelsfrei beantworten. Dies, weil von der behandelnden Ärztin, Dr. med. M.________ am 8. Juli 2014 (richtig: 2024 [act. I 6/11 f.]) mitgeteilt worden sei, dass die Problematik im Spital O.________ während des stationären Aufenthaltes im Mai 2024 nicht erkannt worden sei. Man könne also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass bereits spätestens am 1. Mai 2024 weiterer Abklärungsbedarf bestanden habe, wenn dazu objektive medizinische Befunde vorgelegen hätten. Auf die weitere Frage, ob sich der Abklärungsbedarf erst anhand der nun im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte ergebe, führte Dr. med. PD G.________ weiter aus, der Abklärungsbedarf hätte früher bestanden, wenn ärztlicherseits die später bekannten Fakten bekannt gewesen wären. 3.4.2 In der Folge machte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geltend, die neuen Befunde hätten damals nicht vorgelegen und die "neuen medizinischen Erkenntnisse" würden im Rahmen des von der Beschwerdeführerin eingereichten Verschlechterungsgesuchs nach den Regeln der Neuanmeldung geprüft (S. 1 Rz. 6). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist jedoch entgegenzuhalten, dass sowohl die Diskushernie bzw. -protrusion LWK5/SWK1 (act. II 187 S. 11) als auch die Oberschenkelatrophie in den Akten bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2024, welche den Überprüfungszeitraum begrenzt, dokumentiert sind: So wurde schon 2009 bildgebend eine Diskushernie im Bereich "L5/S1" festgestellt (act. II 13 S. 30), deren Relevanz für das funktionelle Leistungsvermögen damals jedoch – u.a. mit dem Hinweis fehlender Muskelatrophien an den Beinen – verneint (act. II 33 S. 2). Die Diskushernie bzw. -protrusion wurde auch in Folgeberichten unter den Diagnosen aufgelistet (vgl. act. II 54 S. 7; 62 S. 5), ohne dass jeweils eine weitere bildgebende Untersuchung erfolgt wäre. In seiner Stellungnahme vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -15- 26. Juli 2024 (act. II 191) ging der RAD-Arzt PD Dr. med. G.________ zwar von einer "neu detektierten Wurzelreizung S1" aus, jedoch wurde eine Tangierung dieser Nervenwurzel bereits 2009 in Betracht gezogen (act. II 13 S. 30). Ebenso stand ein Anulusriss bereits damals zur Diskussion (vgl. act. II 33 S. 2), so dass der Befund nicht als neu bezeichnet werden kann. Was sodann die Atrophie am linken Oberschenkel anbelangt, so wurde 2018 eine solche zwar noch verneint, jedoch bereits damals festgehalten, der linke Oberschenkel sei gegenüber dem rechten "dünner" (act. II 38 S. 4). Drei Jahre später wies Dr. med. P.________, Facharzt für Gynäkologie, im Bericht vom 5. August 2021 jedoch ausdrücklich auf eine Myoatrophie des linken Oberschenkels hin (act. II 129 S. 4). Die vom RAD-Arzt PD Dr. med. G.________ ebenfalls für abklärungsbedürftig erachtete Oberschenkelatrophie liegt demnach ebenfalls bereits seit mehreren Jahren vor. Somit kann hinsichtlich der Diskushernie bzw. -protrusion LWK5/SWK1 sowie der Oberschenkelatrophie nicht von neuen, erst nach der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2024 in Erscheinung getretenen und dokumentierten Befunden gesprochen werden. Weil bis anhin keine diesbezüglichen Untersuchungen erfolgten, kann derzeit auch nicht gesagt werden, die Befunde hätten für die geklagten Beschwerden und in der Folge das funktionelle Leistungsvermögen keine Relevanz. Entsprechend erachtete der RAD-Arzt PD Dr. med. G.________ diese Befunde denn auch für abklärungsbedürftig. Soweit er die Diskushernie bzw. -protrusion als Ursache der geklagten Beschwerden im Bericht vom 10. November 2020 noch ausschloss (vgl. act. II 70 S. 4), kann darauf derzeit nicht abgestellt werden, zumal die damalige Einschätzung ohnehin nicht auf aktuellen (bildgebenden) Abklärungen beruhte, sondern auf den vor Jahren getroffenen Feststellungen. 3.5 Indem gemäss den Stellungnahmen des RAD-Arztes PD Dr. med. G.________ (act. II 191; 194) in neurologischer Hinsicht unter dem Gesichtspunkt im Raum stehender funktioneller Beeinträchtigungen Abklärungsbedarf besteht und die als abklärungsbedürftig erachteten Befunde (Diskushernie LWK5/SWK1 und Oberschenkelatrophie) bereits erhebliche Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2024 dokumen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -16tiert vorlagen, im Verlauf jedoch (unter dem Blickwinkel einer insoweit in der Folge eingetretenen möglichen Verschlechterung) nicht abgeklärt wurden, beruht das bidisziplinäre gynäkologisch-psychiatrische Gutachten des ZMB vom 21. Dezember 2023 (act. II 165.1 ff.) in somatischer Hinsicht auf auf unvollständigen Grundlagen. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Gutachtensvergabe bzw. den berücksichtigten Fachrichtungen an die Empfehlungen des RAD hielt (act. II 70; 99). Auch lässt der Bericht von Dr. med. N.________ vom 15. August 2024 (in den Gerichtsakten), welcher dem RAD nicht vorgelegt wurde, offen, ob und wenn ja inwieweit überhaupt eine Progredienz des bildgebenden Befundes betreffend die Diskushernie bzw. -protrusion im Bereich LWK5/SWK1 im Vergleich zu 2009 bzw. zur referenziellen Verfügung vom 9. August 2011 (vgl. E. 3.1 vorne) ausgewiesen ist und wenn ja, ob der Befund für die geltend gemachten Beschwerden und einen allfälligen Verlust an funktionellem Leistungsvermögen (teil-)ursächlich ist. Auch fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich selbst von einer potentiellen Relevanz der als neu bezeichneten neurologischen Befunde ausging, übernahm sie beim Auftrag zur Begutachtung doch die von der Beschwerdeführerin gestellten Zusatzfragen "Worauf ist die Atrophie im linken Bein zurückzuführen?" und "Zeigt sich im Neuro-MR der LWS und des Beckens eine Nervenverletzung?". In der Expertise vom 21. Dezember 2023 (act. II 165.1 ff.) hielten die Gutachter der MEDAS hierzu fest, diese Fragen könnten aus dem gynäkologischen und psychiatrischen Fachbereich heraus nicht beantwortet werden (act. II 165.1 S. 12 f.). Die Klärung dieser Fragen ist indes von Bedeutung, nachdem die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit nach dem für psychische Leiden massgebenden strukturierten Beweisverfahren integral verneinte (vgl. E. 3.4 vorne), dieses jedoch insoweit nicht mehr zur Anwendung gelangte, wenn und soweit (auch) somatische Befunde zu einer Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen führten. 3.6 Im Weiteren vermögen auch die psychiatrische Teilbegutachtung durch Dr. med. Q.________ und namentlich die insoweit (auch im Konsens) bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 165.4 S. 15; 165.1 S. 11) nicht zu überzeugen: Gemäss dem Gutachterkonsens besteht bei der Beschwerdeführerin eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), welche im Vordergrund stehe; zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -17sätzlich werde die Arbeitsfähigkeit durch die Depression eingeschränkt (act. II 161.1 S. 12). Gleichzeitig stellte Dr. med. Q.________ anlässlich der Begutachtung beim Bewegen keine Schonhaltung, keine Schmerzangabe und keine Einschränkungen fest (act. II 165.4 S. 8) und gelangte zum Schluss, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und dem festgestellten Bewegungsumfang bei der Untersuchung und dem klinischen Bild bestehe (S. 11). Auf konkrete Nachfrage hin hielt sie sodann in der Stellungnahme vom 8. Februar 2024 (act. II 168) fest, es werde von einer Aggravation ausgegangen, wobei "die teilbewussten Anteile […] schwierig zu quantifizieren" seien und sich die "unbewussten Anteile […] durch die Schmerzstörung" erklärten. "Diese Aspekte" seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Konnte die Gutachterin den Anteil der nicht krankheitsbedingten Aggravation jedoch nicht quantifizieren bzw. bleibt das Ausmass der invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aggravation unklar, überzeugt es nicht, wenn gleichzeitig eine allfällige «krankheitsbedingte Aggravation» und in der Folge die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit mit 50 % veranschlagt und festgehalten wird, der Aspekt der Aggravation sei im Rahmen der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Es besteht insoweit ein auf dem Wege der Beweiswürdigung und namentlich auch im Rahmen einer allfälligen Indikatorenprüfung unauflösbarer Widerspruch. Es kommt hinzu, dass Dr. med. Q.________ erhebliche psychosoziale Belastungen aufführte (act.II 165.4 S. 10 f.), deren Quantifizierung im Rahmen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit jedoch ebenso unklar bleibt. Praxisgemäss spielt es zwar keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die massgebende Ursache für eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG auch nach dem Leitsatz bestimmt, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen. Eine psychische Störung kann demnach chronifiziert, damit durchaus verselbständigt sein, und dennoch im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes nicht genug ins Gewicht fallen, als dass auf eine länger-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -18dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 f. ATSG) geschlossen werden dürfte (Urteil des BGer 8C_481/2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.1). Vorliegend fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dieser Frage bzw. an einer nachvollziehbaren Diskussion hinsichtlich der Massgeblichkeit der festgestellten psychosozialen Faktoren im Ursachenspektrum für die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. 3.7 Demnach bestehen konkrete Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens der MEDAS vom 21. Dezember 2023 (act. II 165.1 ff.) einschliesslich der Stellungnahme vom 8. Februar 2024 (act. II 168), womit darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3.3.2 vorne). Entsprechend basiert die in der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2024 (act. II 178) getroffene Annahme, wonach keine relevante gesundheitliche Einschränkung (im Rechtssinne) bestehe, auf keinem rechtsgenüglichen Entscheidfundament und es bestehen in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht offene Fragen, welche mit Blick auf die daraus resultierenden Unklarheiten betreffend allfälliger funktioneller Auswirkungen der Klärung bedürfen (Art. 43 ATSG). Vor diesem Hintergrund und soweit im Rahmen einer allfälligen Neuanmeldung (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Rz. 6) nicht bereits erfolgt, hat die Beschwerdegegnerin nach der Aktualisierung des medizinischen Dossiers mittels Beizug von Berichten behandelnder Ärzte eine neurologische und psychiatrische Begutachtung bei bislang nicht mit der Sache befassten Experten zu veranlassen, wobei es ihr anheimgestellt ist, je nach inzwischen eingetretener medizinischer Sachlage weitere Fachdisziplinen zu berücksichtigen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Statusfrage der Klärung bedarf, nachdem die Beschwerdeführerin nie mehr als im Umfang von 30 % ausserhäuslich erwerbstätig war und seit 2009 – aus iv-fremden Gründen - überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (vgl. act. II 165.4 S. 10), obschon in der rechtskräftigen Verfügung vom 9. August 2011 das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint wurde. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch zu verfügen haben. 3.8 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2024 aufgehoben und die Sache

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -19an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfügt. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ war bzw. ist vom XX.XX bis XX.XX 20XX und vom XX.XX 20XX bis XX.XX 20XX mit einem Berufsausübungsverbot belegt (Entscheide der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern [<...>]). Da im Gebiet des Sozialversicherungsrechts kein Anwaltsmonopol besteht (Art. 15 Abs. 4 VRPG), konnte bzw. kann Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ in Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden auch während der Dauer des Berufsausübungsverbots grundsätzlich als Vertreterin han-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -20deln. Das Honorar zwischen Anwalt und Klientschaft kann frei vereinbart werden, weshalb grundsätzlich der vereinbarte Honoraransatz gilt, aufgrund des Berufsausübungsverbots jedoch nicht die Regelung gemäss der kantonalen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 4.2.2 Mit Kostennote vom 18. April 2025 macht Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ ein Honorar von Fr. 3'812.50 (15.25 Stunden à Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 140.-- und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 320.15, gesamthaft somit einen Aufwand von Fr. 4'272.75, geltend, was zu hoch erscheint. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und mit Blick auf die gesamten Umstände, so namentlich, dass sich Synergien mit dem Verfahren IV 200 2023 659 ergaben und etwa auch eine – nicht dieses Verfahren betreffende – Verschlechterungsmeldung an die Beschwerdegegnerin in der Honorarnote aufgelistet wurde, ist die Kostennote zu kürzen und die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [MWST]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. Mai 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2025, IV 200 2024 406 -21- 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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