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Bern Verwaltungsgericht 24.11.2025 200 2024 367

November 24, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,968 words·~25 min·5

Summary

Einspracheentscheid vom 17. April 2024

Full text

UV 200 2024 367 KNB/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. November 2025 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter EGK Grundversicherungen AG Birspark 1, 4242 Laufen Beschwerdeführerin gegen Visana Versicherungen AG Leistungszentrum UVG, Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 16 Beschwerdegegnerin in Sachen A.________ betreffend Einspracheentscheid vom 17. April 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter) war bei der B.________ als ... angestellt und dadurch bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG am 2. April 2022 von einer ... stürzte und sich dabei das rechte Handgelenk brach (Akten der Visana [act. II] 1). Die Visana erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. act. II 2). Nachdem beim Versicherten der Verdacht auf eine degenerative Ruptur der Extensus pollicis longus- (EPL-) Sehne rechts gestellt worden war (vgl. act. II 11-12, 160), erfolgte diesbezüglich am 28. Juli 2022 ein operativer Eingriff (act. II 15-16). Gestützt auf eine Einschätzung ihres beratenden Arztes, Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (act. II 52), verneinte die Visana ihre Leistungspflicht für die Operation vom 28. Juli 2022 formlos mit der Begründung, diese sei überwiegend wahrscheinlich nicht auf das Ereignis vom 2. April 2022, sondern ausschliesslich auf unfallfremde Veränderungen zurückzuführen (Schreiben vom 10. Januar 2023 [act. II 57]). Auf Verlangen der EGK Grundversicherungen AG (EGK bzw. Beschwerdeführerin; act. II 101), bei welcher der Versicherte im Zeitpunkt des Ereignisses vom 2. April 2022 obligatorisch krankenpflegeversichert war, erliess die Visana am 9. Mai 2023 eine Verfügung, mit welcher sie an der entsprechenden Ablehnung von UVG-Leistungen festhielt (act. II 103-105). Dagegen erhoben der Versicherte am 6. Juni 2023 (act. II 120-124) und die EGK am 8. Juni 2023 (act. II 127-136) Einsprache. Nachdem die Visana das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beurteilung vorgelegt hatte (Bericht vom 27. März 2024; act. II 142-145), wies sie die Einsprache der EGK mit Entscheid vom 17. April 2024 ab, während sie auf diejenige des Versicherten nicht eintrat (act. II 176-184).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 3 - B. Hiergegen erhob die EGK mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Ablehnung der Leistungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin aufzuheben. 2. Es sei die Kostenübernahme der erfolgten Operationen und der anschliessenden therapeutischen Behandlungen gemäss Aufstellung in der Beilage durch die Beschwerdegegnerin gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) gutzuheissen. 3. Eventualiter sei ein unabhängiger Sachverständiger für die Beurteilung des Falles zu beauftragen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, als Trägerin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Versicherten, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde "pro Adressat" befugt ist (SVR 2009 UV Nr. 5 S. 18, 8C_606/2007 E. 7.3.1). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 4 setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. April 2024 (act. II 176-184). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Operation vom 28. Juli 2022 samt Nachbehandlungen zu Recht verneinte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 5 dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1 S. 70). Bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 6 - Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt (BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). 2.5 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des BGer 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 2. April 2022 (act. II 1) die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in Bezug auf den Bruch am rechten Handgelenk vorübergehend die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. act. II 2) und anerkannte damit das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die leistungsbegründende Kausalität zwischen dem Unfall vom 2. April 2022 und dem Bruch am rechten Handgelenk. Streitig und zu prüfen ist vorliegend jedoch das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem besagten Unfallereignis und der Operation der EPL- Sehnenruptur vom 28. Juli 2022 (act. II 15-16). 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende entnehmen: 3.2.1 Im Bericht über die Behandlung vom 3. April 2022 (act. II 114-115) im Spital E.________ wurde eine wenig dislozierte, distale Radiusfraktur rechts diagnostiziert. 3.2.2 Ebenso diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital E.________, im Bericht vom 11. April 2022 über die Behandlung (act. II 41-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 7 - 42) eine diskret dislozierte distale Radiusfraktur rechts mit dorsaler Trümmerzone. 3.2.3 Im Eintrag vom 19. April 2022 (act. II 163) über die planmässige Verlaufskontrolle nach Initiierung einer konservativen Therapie bei distaler Radiusfraktur rechts wurde festgehalten, dass das Röntgen eine unveränderte Stellung zu den Voraufnahmen zeige. Der Gips sitze suffizient, sodass dieser belassen werden könne. Am 27. April 2022 erfolgte eine weitere planmässige Verlaufskontrolle (vgl. Eintrag vom 27. April 2022 [act. II 161]), über welche festgehalten wurde, dass sich im Röntgen weiterhin eine unveränderte Stellung des distalen Radius rechts zeige und der Gips zunehmend locker sei, so dass dieser nun zeitnah gewechselt werden sollte. Dem Eintrag über die planmässige Verlaufskontrolle vom 16. Mai 2022 (act. II 160) ist zu entnehmen, dass der Versicherte eine fehlende Streckung des Daumens bemerkt habe, die Retropulsion des rechten Daumens sei im Seitenvergleich nicht möglich. Sonografisch werde der Verdacht auf eine degenerative EPL-Sehnenruptur in Zone 6/7 vermutet. Somit dürfe nun spielerisch aufbelastet werden. Es werde um eine Verlaufskontrolle am 13. Juni 2022 zur Planung einer Indicisplastik gebeten, ein Vorgespräch sei diesbezüglich bereits erfolgt. Über die Kontrolle vom 13. Juni 2022 wurde festgehalten, dass ein ausführliches Gespräch über das operative Procedere für die Indicisplastik erfolgt sei. Der Versicherte habe sich noch nicht für einen OP-Termin entscheiden können, sodass ein Folgetermin wieder anvisiert werde. Der Befund sei idem zu den Vorbefunden (vgl. Verlaufseintrag vom 13. Juni 2022 [act. II 162]). 3.2.4 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht über die Behandlung vom 28. Juni 2022 (act. II 11-12) eine degenerative EPL-Sehnenruptur rechts nach distaler Radiusfraktur. 3.2.5 Im Bericht über die Operation vom 28. Juli 2022 (act. II 15-16) wurde von Dr. med. F.________ die Diagnose einer degenerativen EPL- Sehnenruptur in Zone T4 rechts aufgeführt. Es wurde festgehalten, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 8 die EPL-Sehne degenerativ rupturiert und massiv verklebt sei. Es zeige sich ein nach proximal auslaufendes Sehnenregenerat. 3.2.6 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.________, führte in der Aktenbeurteilung vom 30. November 2022 (act. II 52) aus, bei der Sehnenläsion nach Radiusfraktur handle es sich überwiegend wahrscheinlich nicht um einen ereigniskausalen Befund mit Blick auf die intraoperative Beschreibung: „Die Sehne ist degenerativ rupturiert und massiv verklebt. Es zeigt sich ein nach proximal auslaufendes Sehnenregenerat“. Dabei handle es sich wie auch vom Operateur angegeben um eine reine und überwiegend wahrscheinlich krankhaft und degenerativ veränderte Extensorensehne. 3.2.7 Dr. med. G.________, im Medizinalberuferegister ohne Facharzttitel verzeichnet (vgl. <www.medregom.admin.ch>), Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, hielt in der Stellungnahme vom 25. Januar 2023 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) fest, auffallend an der Dokumentation des Falles sei, dass jegliche Berichte über die konservative Therapie der Fraktur fehlen. Die Diagnose der Sehnenläsion sei in der vorgelegten Dokumentation erst im Bericht vom 28. Juni 2022 beschrieben und gleich auch die operative Therapie geplant worden. Allerdings müsse anhand der vorgelegten Akten ein hochgradiger Verdacht auf eine EPL-Ruptur im Rahmen der Gipsbehandlung der Radiusfraktur als Komplikation vermutet werden. Es sei sonst kaum erklärbar, warum eine Sehne im Rahmen einer Fixationstherapie rupturieren sollte und ausserdem keine degenerative Vorerkrankung der Sehne objektiviert worden sei. Die Tatsache, dass die behandelnden Kollegen die Sehnenruptur gerne als Degeneration und nicht als unerwünschte Komplikation einer Gipsbehandlung sehen möchten, sei verständlich, werde jedoch dem Problem medizinisch nicht gerecht. Die Beurteilung des beratenden Arztes des Unfallversicherers vom 30. November 2022 dürfe als unkritisch und frei von traumatologischer Erfahrung bezeichnet werden. 3.2.8 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 27. April 2023 (act. II 110) aus, er habe als Hausarzt am Sonntag 3. April 2023 (richtig: 2022) auf der Notfallstation des Spitals E.________ hausärztlichen Notfalldienst gehabt und dort den Versicherten http://www.medregom.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 9 gesehen, den er auch sonst hausärztlich betreue. Nach Veranlassung eines konventionellen Röntgenbildes, welches eine Fraktur gezeigt habe, habe er den Versicherten auf die „richtige“ chirurgische Notfallstation weitergeleitet. Über die kurze Konsultation auf der hausärztlichen Notfallstation habe er keinen zusätzlichen Bericht gemacht. Er erlaube noch anzumerken, dass er den Versicherten seit 2010 hausärztlich betreue und das rechte Handgelenk in all diesen Jahren bis zum erwähnten Unfall noch nie Probleme gemacht habe und aktenkundig geworden sei. 3.2.9 Dr. med. G.________ hielt in der Stellungnahme vom 16. Mai 2023 (act. I 7) fest, der beratende Arzt wiederhole das Attribut „degenerativ“ ohne einen kritischen Gedanken und damit ohne Hinweise auf eine eigenständige Beurteilung des Falles in Abgleich mit der traumatologischen Literatur. Grundsätzlich wäre eine krankheitsbedingte Sehnenruptur während einer Entlastungsphase bei konservativer Frakturbehandlung (Ruhigstellung mit Gips) höchstens bei einer hoch aktiven entzündlichen Erkrankung zu erwarten – eine solche liege jedoch nicht vor. Anhand der Aktenlage stehe eindeutig fest, dass die diagnostizierte Sehnenruptur (EPL = Listenverletzung gemäss Art. 6 UVG) im Zuge der Behandlung der Radiusfraktur entstanden sei. Ein objektiver Beleg für eine degenerative Erkrankung sei nicht ersichtlich. Es handle sich bei der EPL- Ruptur anhand der Aktenlage in Abgleich mit der Literatur resp. traumatologischer Erfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Behandlungskomplikation im Rahmen der konservativen Behandlung einer Radiusfraktur (act. II 131). 3.2.10 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.________, legte in der Aktenbeurteilung vom 27. März 2024 (act. II 142-145) dar, beim Versicherten sei erstmals anlässlich der Konsultation vom 16. Mai 2022, die primär zur Kontrolle der Radiusfraktur gedient habe, der klinische und sonografische Verdacht einer Läsion der EPL-Sehne geäussert worden. Deren Ätiologie sei gemäss entsprechendem Krankengeschichteneintrag allerdings als „degenerativ“ eingestuft worden, sodass es zumindest leicht befremdend wirke, wenn Dr. med. G.________ davon spreche, es sei „ein objektiver Beleg für eine degenerative Erkrankung (…) nicht ersichtlich“. Dies gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung des Befundes im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 10 - Rahmen der Operation vom 28. Juli 2022, wo sich die degenerative Natur der Sehnenläsion eindeutig bestätigt habe. Gemäss den Angaben in der entsprechenden medizinwissenschaftlichen Literatur bestehe nach distalen Radiusfrakturen bei Erwachsenen ein Risiko von 0.2 bis 5 %, dass es im Verlauf zu einer Ruptur der EPL-Sehne komme. Dabei träten die meisten dieser Sehnenrupturen innerhalb von sechs bis acht Wochen nach der initialen Verletzung auf, im Wesentlichen ausgelöst durch frakturbedingte knöcherne Unregelmässigkeiten auf der Dorsalseite des Radius. Dadurch komme es bei Bewegungen des Daumens zu einem kontinuierlichen Reiben auf den Knochenfragmenten, bis letztlich die Ruptur auftrete. Damit sich ein solcher Ablauf traumabiologisch schlüssig erklären lasse, sei allerdings fast zwingend zu erwarten, dass die EPL-Ruptur auf Höhe des Frakturspalts beziehungsweise des Radiokarpalgelenks auftrete, entsprechend der Zone T5 gemäss der Klassifikation von KLEINERT et al. Betrachte man die Situation im konkreten Fall des Versicherten, zeige sich im Rahmen der präoperativen Abklärungen von Dr. med. F.________ vom 28. Juni 2022 eine Druckdolenz der EPL-Sehne in Zone T3/4. Intraoperativ habe sich am 28. Juli 2022 eine Ruptur der genannten Struktur in Zone T4 bestätigt, somit auf Höhe des Os metacarpale I. Hier sei als Auslöser ein kontinuierliches Durchreiben der Sehne an Unregelmässigkeiten der Fraktur kaum in Frage gekommen, da diese deutlich proximal davon gelegen sei. Diesen relevanten Unterschied habe Dr. med. G.________ in seiner Beurteilung nicht beachtet. Zwar seien durch die Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt noch nicht sämtliche existierenden medizinischen Akten eingeholt worden. Dennoch habe sich bereits anhand der damals zur Verfügung stehenden Dokumente, namentlich der Berichte von Dr. med. F.________ zur Konsultation vom 28. Juni 2022 sowie zur Operation vom 28. Juli 2022 zuverlässig aussagen lassen, dass sich die EPL-Ruptur nicht auf Höhe der ehemaligen Radiusfraktur befunden habe. Diese sei somit als Auslöser der genannten Problematik überwiegend wahrscheinlich nicht in Frage gekommen, was auch den übrigen Angaben von Dr. med. F.________ entspreche, der von Anfang an immer eine degenerative Sehnenruptur beschrieben habe. Im Rahmen eines chronischen degenerativen Prozesses sei es vermutlich begünstigt durch intensives Beüben der Finger im Rahmen der Ruhigstellung des Handgelenks zu einer Ruptur der EPL-Sehne auf Höhe der Mittelhand gekommen. Diese habe sich auch im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 11 einer Operation am 28. Juli 2022 als deutlich degenerativ verändert gezeigt, womit ein kausaler Zusammenhang zur initialen Verletzung überwiegend wahrscheinlich auszuschliessen sei, sodass auch die Behandlung der unfallfremden Pathologie nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem initialen Ereignis zu sehen sei. 3.2.11 Dr. med. G.________ führte in der Stellungnahme vom 23. April 2024 (act. I 11) aus, die Argumente des beratenden Arztes Dr. med. D.________ im Bericht vom 27. März 2024 zielten an der schon früher vorgelegten Argumentation vorbei, da sie die Möglichkeit der Komplikation der Fixationstherapie mit Gips selbst nicht erwägen würden. Ein objektiver Beweis für das Attribut „degenerativ“ werde nicht vorgelegt, sondern nur auf die gewählte Nomenklatur der behandelnden Ärzte abgestützt. Damit könne der vorgelegten Argumentation nicht gefolgt werden. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 12 - Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 13 - Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. April 2024 (act. II 176-184) auf die ausführliche Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. D.________ vom 27. März 2024 (act. II 142-145). Diese erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen und überzeugt. Dass der Facharzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, schadet nicht, konnte er sich aufgrund der medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Untersuchungen und intraoperativen (Fotografie-)Befunde doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen, womit die Voraussetzungen für eine rechtsgenügliche Aktenbeurteilung erfüllt sind (vgl. E. 3.3 hiervor). Dr. med. D.________ legte in seiner Beurteilung nachvollziehbar dar, dass nach distalen Radiusfrakturen bei Erwachsenen zwar ein geringes Risiko bestehe, dass es im Verlauf zu einer Ruptur der EPL-Sehne komme. Jedoch zeigte er einleuchtend auf, dass für einen solchen Ablauf die EPL- Sehnenruptur notwendigerweise auf Höhe des Frakturspalts bzw. des Radiokarpalgelenks auftreten müsse. Im vorliegend zu beurteilenden Fall zeigte sich im Rahmen der präoperativen Abklärung von Dr. med. F.________ am 28. Juni 2022 eine Druckdolenz der EPL-Sehne in Zone T3/4 (vgl. act. II 11-12) und bestätigte sich am 28. Juli 2022 intra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 14 operativ eine Ruptur der genannten Struktur in Zone T4 auf Höhe des OS metacarpale I (act. II 15-16). Mit Blick darauf, dass die Fraktur nicht auf Höhe der Sehnenruptur, sondern deutlich distal auf Höhe der Mittelhand, entsprechend der Zone T5, gelegen hat, überzeugt die Schlussfolgerung von Dr. med. D.________, wonach die Fraktur als Auslöser für die Sehnenruptur nicht in Frage kommt. Übereinstimmend damit ging auch der behandelnde Orthopäde, Dr. med. F.________, von Beginn an und nach Durchführung einer Sonografie (vgl. act. II 160) von einer degenerativen EPL- Sehnenruptur aus (act. II 11-12). Dieser Verdacht bestätigte sich anlässlich der Operation vom 28. Juli 2022 mit dem Befund einer rupturierten und massiv verklebten EPL-Sehne (vgl. act. II 15-16; vgl. auch die intraoperativ angefertigten Fotografien [act. II 170-174]). An dieser Einschätzung vermag die Stellungnahme des Vertrauensarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.________, keine – auch nur geringen – Zweifel zu wecken (vgl. E. 3.3 hiervor). Einerseits kann eine fachärztliche Beurteilung zum Gesundheitszustand grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräftet werden (vgl. Urteil des BGer 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3). Dr. med. G.________ verfügt indessen gemäss Medizinalberuferegister über keinen Facharzttitel (namentlich der Orthopädie oder Handchirurgie; vgl. <www.medregom.admin.ch>), womit es ihm von vornherein an der Fachkompetenz zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts fehlt. Andererseits vermochte der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin keine wesentlichen anderen Aspekte vorzutragen, welche bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Es mag zwar zutreffen, dass – wie Dr. med. G.________ vorbringt (vgl. etwa act. I 4) – die Beschwerdeführerin anfänglich nicht im Besitz sämtlicher medizinischer Unterlagen über die konservative Therapie der Handgelenksfraktur war, gingen diese doch erst im März 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. act. II 152). Allerdings zeigte Dr. med. D.________ auf, dass die EPL-Sehnenruptur bereits anhand der damaligen Aktenlage, namentlich mit Blick auf die Berichte von Dr. med. F.________ zur Konsultation vom 28. Juni 2022 (act. II 11-12) sowie zur Operation vom 28. Juli 2022 (act. II 15-16), als degenerativ zu beurteilen war. Dr. med. G.________ http://www.medregom.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 15 legte weiter nicht näher dar, dass und weshalb im vorliegenden Fall die diagnostizierte Sehnenruptur im Zuge der Behandlung der Radiusfraktur konkret entstanden sein bzw. ein Behandlungsfehler unterlaufen sein soll. Auch führte er nicht differenziert aus, inwiefern sich die von ihm erwogene Möglichkeit der Komplikation der Fixationstherapie mit Gips vorliegend verwirklicht haben soll. Darüber hinaus legte er nicht überzeugend dar, weshalb – entgegen der Ansicht der behandelnden Ärzte – die EPL- Sehnenruptur nicht degenerativer Art sei bzw. zeigte er nicht schlüssig auf, weshalb ein objektiver Beleg für eine degenerative Erkrankung der EPL- Sehne nicht ersichtlich sei. Soweit er schliesslich in seiner Stellungnahme vom 23. April 2024 (act. I 11) ausführte, ein objektiver Beweis für das Attribut „degenerativ“ werde nicht vorgelegt, vielmehr werde nur auf die gewählte Nomenklatur der behandelnden Ärzte abgestellt, verkennt er, dass der behandelnde Dr. med. F.________ auch aufgrund der sonografischen (vgl. act. II 160) und der intraoperativen (Fotografie-)Befunde (act. II 170-174) eine degenerative EPL-Sehnenruptur bei massivem Verkleben (act. II 15- 16) als erstellt erachtete. Was schliesslich die Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom 27. April 2023 (act. II 110) anbelangt, enthält auch diese keine (neuen) Aspekte, die Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. D.________ zu wecken vermöchten. Soweit der den Versicherten bereits seit 2010 betreuende Hausarzt geltend macht, das rechte Handgelenk habe in all diesen Jahren bis zum Unfall nie Probleme gemacht, kommt dies der unzulässigen Beweismaxime „post hoc, ergo propter hoc“ gleich, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223). Aus dem Umstand, dass ein allfälliger stummer, unfallfremder Vorzustand erst nach einem Unfallereignis symptomatisch wird, lässt sich betreffend die hier einziges Thema bildende operative Sanierung der EPL- Sehnenruptur nicht auf einen unfallbedingten, anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang schliessen (Urteil des BGer 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 6.1). 3.4.2 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. D.________ erstellt, dass die EPL-Sehnenruptur rechts des Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 16 sicherten (Jahrgang 1964) überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur ist und infolgedessen kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2. April 2022 und der Operation vom 28. Juli 2022 vorliegt. Die Beschwerdegegnerin – die betreffend den Unfall vom 2. April 2022 (Bruch des rechten Handgelenks) Leistungen erbracht hat – verneinte ihre Leistungspflicht für die Operation vom 28. Juli 2022 und die postoperative Nachsorge somit zu Recht. Aufgrund der degenerativen Natur der EPL- Sehnenruptur und da sich keine (objektiven) Anhaltspunkte finden, dass diese durch die Heilbehandlung (Fixation mittels Gips) verursacht wurde, ist weiter erstellt, dass der Gesundheitsschaden dem Versicherten – entgegen der Ansicht von Dr. med. G.________ – nicht im Rahmen der Heilbehandlung zugefügt wurde (vgl. Art. 6 Abs. 3 UVG), womit die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht auch unter diesem Aspekt zu Recht verneinte. Mit anderen Worten: Die von Dr. med. G.________ erwähnte blosse Möglichkeit einer diesbezüglichen Ursächlichkeit genügt nicht. Soweit Dr. med. G.________ die EPL-Sehnenruptur als Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG einordnete, kann daraus ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Vorliegend ist erstellt, dass die Verletzung auf einen krankhaften Vorzustand zurückzuführen ist (vgl. E. 2.4 hiervor [Absatz 1). Bei hier fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. April 2022 und der Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG (EPL-Sehnenruptur) erübrigt sich im Übrigen eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG ohne weiteres (vgl. E. 2.4 hiervor [dritter Absatz]). 3.4.3 Zusammenfassend ist der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und es kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die eventualiter beantragten (Beschwerde S. 3 Rechtsbegehren 3) weiteren Abklärungen verzichtet werden (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4. Nach dem Dargelegten besteht zwischen dem Unfall vom 2. April 2022 und der EPL-Sehnenruptur des Versicherten kein natürlicher Kausalzusam-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 17 menhang, so dass sowohl unter dem Titel des Unfalls (Art. 4 ATSG) als auch der Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG bzw. des Behandlungsfehlers nach Art. 6 Abs. 3 UVG keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Operation vom 28. Juli 2022 besteht. Die mit Einspracheentscheid vom 17. April 2024 (act. II 176-184) erfolgte Verneinung der Leistungspflicht ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - EGK Grundversicherungen AG - Visana Versicherungen AG - A.________ - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2025, UV 200 2024 367 - 18 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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