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Bern Verwaltungsgericht 14.10.2025 200 2024 362

October 14, 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·8,124 words·~41 min·5

Summary

Verfügung vom 19. April 2024

Full text

IV 200 2024 362 MAK/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. April 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2013 erstmals wegen starker Migräne, Erschöpfungssyndrom, Burnout und Blasenproblemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 33) liess die IVB die Versicherte bidisziplinär begutachten (Expertisen vom 15. und 19. Oktober 2015 [act. II 43.1, 44.1]). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (act. II 50) verneinte sie einen Rentenanspruch mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Diese Verfügung wurde mit unangefochtenem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV 200 2016 74, bestätigt (act. II 55). B. Im August 2019 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV zum Bezug von IV-Leistungen an (act. II 57). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Erhebungen. Insbesondere holte sie ein polydisziplinäres Gutachten der C.________ AG (nachfolgend MEDAS) vom 9. Mai 2021 ein (act. II 125.1-8). Anlässlich dieser Begutachtung konnte die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch nicht bemessen werden (vgl. act. II 125.1 S. 12). In der Folge forderte die IVB die Versicherte zur Mitwirkung gemäss den gutachterlichen Therapievorgaben auf (act. II 126) und holte sodann eine Verlaufsbegutachtung bei derselben Gutachterstelle ein (MEDAS-Gutachten vom 30. August 2022; act. II 168.1-5). Anschliessend erstellte der Abklärungsdienst der IVB am 26. September 2022 einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (act. II 169 S. 2 ff.). Am 12. Oktober 2022 forderte die IVB die Versicherte auf, verbindlich an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (act. II 172).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 3 - Nachdem die Versicherte mitteilte, sie fühle sich als subjektiv vollumfänglich eingliederungsunfähig (act. II 174 S. 1), stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2022 (act. II 178) die Abweisung beruflicher Massnahmen in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 186). Am 7. Dezember 2022 (act. II 188) verfügte die IVB die Abweisung beruflicher Massnahmen. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 17. Januar 2023 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Versicherte aus objektiven Gründen nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen könne (act. II 199). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil vom 21. Juni 2023, IV 200 2023 38, auf die Beschwerde vom 17. Januar 2023 nicht ein (act. II 220). C. Parallel dazu hatte die IVB mit Vorbescheid vom 9. November 2022 (act. II 185) die Zusprache einer ganzen IV-Rente ab 1. Mai 2020, befristet per 31. Oktober 2022, in Aussicht gestellt. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. II 189), woraufhin die IVB bei der MEDAS eine Stellungnahme vom 7. Februar 2023 (act. II 200) einholte und einen erneuten Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 24. Mai 2023 (act. II 211) erstellen liess. Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2023 (act. II 214) stellte sie der Versicherten in Anwendung der gemischten Methode (Status: Erwerb 70 % / Aufgabenbereich Haushalt 30 %) dieselbe Leistung in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 22. Juni 2023 Einwand (act. II 219). Nach Einholen einer Stellungnahme des RAD (act. II 233) sowie des Bereichs Abklärungen (act. II 237), verfügte sie am 19. April 2024 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 241). D. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________ mit Eingabe vom 10. Mai 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 4 - 1. Die Verfügung vom 19. April 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine unbefristete ganze Rente auszurichten. 3. Eventualiter: Es sei ein Obergutachten zu veranlassen. Danach sei der Rentenanspruch erneut zu prüfen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine weitere Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 6. August 2024 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. An 21. August 2025 ging beim Gericht eine Eingabe der Beschwerdeführerin mit neuen Arztberichten ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I 4- 13]). Sie teilte mit, sie habe am 1. Juli 2025 bei der Beschwerdegegnerin ein Neuanmeldungsgesuch eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 19. April 2024 (act. II 241). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 156 E. 7.2.1 S. 159, 146 V 364 E. 7.1 S. 371). Die angefochtene Verfügung datiert vom 19. April 2024 (act. II 241) womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs (mit Blick auf die Neuanmeldung vom August 2019 [act. II 57], die halbjährige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit [100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2019]) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 6.2 hiernach). Zudem besteht seit der Rechtsänderung kein Revisionsgrund (vgl. E. 6.4.1 hiernach). Damit gelangt das bis 31. De-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 6 zember 2021 geltende Recht (fortan aArt.) zur Anwendung (vgl. Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 2.4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 7 zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4.2 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.5 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 8 - 2.5.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.5.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom August 2019 (act. II 57) eingetreten und hat den Leistungsanspruch mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 (act. II 241) materiell geprüft. Die Eintretensfrage ist daher durch das Gericht praxisgemäss nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). In medizinischer Hinsicht ist auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 9 grund der Akten erstellt und unbestritten, dass zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 10. Dezember 2015 (act. II 50) und der hier angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 (act. II 241) eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Im psychiatrischen Gutachten vom 15. Oktober 2015 (act. II 43.1) wurden keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Störung gefunden. Nach der somatischen Erkrankung vom Mai 2019 (dringender Verdacht auf eine stattgehabte transitorische ischämische Attacke [TIA]) entwickelte sich eine generalisierte Angststörung (act. II 125.5 S. 24). Diese wurde mit der Diagnose eines Aneurysmas im Jahr 2020 (MRI Zufallsbefund) verstärkt (act. II 125.5 S. 18), weshalb ab Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestand (act. II 125.5 S. 24). Folglich ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.5.5 hiervor). 3.2 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit finden sich in den Akten folgende wesentliche Angaben: 3.2.1 Das interdisziplinäre Verlaufsgutachten der MEDAS vom 30. August 2022 (act. II 168.1-5) basiert auf Untersuchungen in den Fachbereichen Psychiatrie sowie Neurologie. Im interdisziplinären Konsens stellten die Gutachter folgende Diagnosen (act. II 168.1 S. 10): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  chronische Cephalgien vom Mischtyp (ICD-10: G44.8) mit/bei o Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0) mit/bei: Beschreibung eines typischen, jahrzehntelangen Verlaufs, aktuell: kein Medikamentenübergebrauch mehr vorhanden, Status nach massivem Übergebrauch von Triptanen o Chronischer Spannungskopfschmerz (ICD-10: G44.2) mit/bei: möglicherweise zervikogen mitgetriggert Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  dringender Verdacht auf stattgehabte TIA (ICD-10 G45.12) im Mai 2019 mit/bei: o passagerer Hemiparese links (10 bis 15 Minuten), o möglicherweise bei offenem Foramen ovale, Verschluss des Foramen ovale im Juni 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 10 -  intermittierende, subjektive Kraftlosigkeit der linken Körperhälfte (ICD- 10: G83.9) unsicherer Genese mit/bei o differentialdiagnostisch: unter anderem im Rahmen der Migräne, psychosomatisch  inzidentelle Aneurysmata der ACI rechts distal, maximal 4 mm sowie ACI Aneurysma linksseitig im kavernösen Segment (3 mm; ICD-10: I72.0)  mögliche Trigeminusneuralgie V (ICD-10: 50.0) rechts mit/bei o zwischenzeitlich relativ typischer Symptomatik, Schmerzintensität jedoch nicht so hoch o bildgebend (MRI Schädel) Ausschluss einer symptomatischen Genese  vorbeschriebenes, bilaterales Karpaltunnel-Syndrom (ED 03/2018; ICD-10: G56.0) mit/bei: o aktuell unauffällige Elektroneurographie  generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1)  aktenanamnestisch leichte neuropsychologische Leistungsminderung (nur sprachliche Fähigkeiten geprüft; ICD-10: F06.7)  aktenanamnestisch Verdacht auf ängstlich-selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6; F60.7)  aktenanamnestisch rezidivierende depressive Episode (ICD-10: F32.9) Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, führte im neurologischen Teilgutachten (act. II 168.4) aus, rein medizinisch gesehen stellten die gefundenen zwei kleinen Aneurysmen kein Problem dar, da sie eine Grösse hätten, die sicher nicht interventionsbedürftig und in den letzten Jahren stabil gewesen seien (act. II 168.4 S. 17). Aus neurologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aktuell nur aufgrund der Kopfschmerzen. Für die Arbeitsfähigkeit hierbei relevant seien die zwischenzeitlichen Migräneattacken; der unterlagernde chronische Kopfschmerz ergebe aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Die Migräneattacken für sich allein genommen limitierten die Tagesarbeitszeit nicht. Da die Migräne – die häufig am Morgen beginne und aktuell schwer zu coupieren sei – circa einmal pro Woche auftreten würde, sei von einer Leistungseinschränkung von circa 20 % auszugehen (act. II 168.4 S. 19). Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho-therapie, legte im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 168.3) dar, in psychiatrischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 11 - Sicht bestehe weiterhin eine generalisierte Angststörung, welche nach wie vor behandelbar sei. Eine solche Behandlung bestehe vor allem in einer adäquaten antidepressiven Medikation und in Expositionstherapien, was aber ein aktives Teilnehmen der Beschwerdeführerin verlange (act. II 168.3 S. 25). Durch ein ausgedehntes Vermeidungsverhalten sei die Beschwerdeführerin nicht mehr geübt, Leistung zu erbringen. Die theoretische Leistungsfähigkeit sei dadurch aber nicht wirklich eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe keine Mühe, sich an Regeln und Routinen zu halten. Sie sei in ihrer Fähigkeit zu planen und zu strukturieren nicht beeinträchtigt. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien nicht eingeschränkt, ebenso wenig die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Eine Wissensanwendung und Kompetenzen seien vorhanden, auch wenn die Beschwerdeführerin diese nun lange nicht mehr gebraucht habe. Sie könne proaktiv sein und spontan Handeln, wenn sie dazu motiviert sei, gehe jedoch jeglichen Unannehmlichkeiten aus dem Weg und sei daher nicht gut im Durchhalten. Sie könne sich gut Ausdrücken und ihre Anliegen auch gut vertreten, obwohl sie immer wieder ihre Ängste betone. Die Beschwerdeführerin könne aber durchaus fordernd auftreten. Sie könne sich in Gruppen einfügen. Soziale Kontakte fehlten durch die Arbeitslosigkeit und würden auch vermisst. Selbstpflege und Selbstversorgung seien kein Problem. Dass der Partner im Haushalt helfe, sei nicht aussergewöhnlich. Die Beschwerdeführerin könne auch gut mit dem Auto Strecken zurücklegen, wenn sie dazu motiviert sei (act. II 168.3 S. 22). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig (act. II 168.3 S. 23). Im interdisziplinären Konsens ergab sich hieraus eine Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit von 20 % (act. II 168.1 S. 12). 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von den Psychiatrischen Diensten G.________ diagnostizierte im Bericht vom 1. September 2022 (act. II 184 S. 1 f.) eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1). Es werde eine Psychotherapie sowie eine Pharmakotherapie empfohlen (S. 1). 3.2.3 Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, legte im Bericht vom 11. November 2022 (act. II 186 S. 4) dar, die Beschwerdeführerin sei letztmals im März 2022 bei ihm in der Sprechstunde gewesen. Zwischenzeitlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 12 sei eine Abklärung in der Kopfschmerzsprechstunde des Spitals J.________ erfolgt. Dort sei neu eine zentrale Schmerzverarbeitungsstörung nach einem Bagatelltrauma und bei einer Angststörung bei Aneurysma-Diagnose gestellt worden. Gegenüber dem letzten Jahr habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor allem aufgrund der Schmerzverarbeitungsstörung zusätzlich verschlechtert. Es sei eine psychiatrische Behandlung begonnen worden und man diskutiere einen stationären psychosomatischen Aufenthalt. Die Arbeitsfähigkeit sei doch sehr deutlich eingeschränkt, sodass die Beschwerdeführerin auf dem primären Arbeitsmarkt kaum eingliederungs- und vermittlungsfähig sei. 3.2.4 Prof. Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, Ärztlicher Leiter der MEDAS, führte in der Stellungnahme vom 7. Februar 2023 (act. II 200) aus, in Bezug auf die Diagnose einer generalisierten Angst-störung schienen sich alle einig zu sein. Dies sei aber keine Diagnose, die eine anhaltende Leistungsunfähigkeit begründe (S. 1). Im Gutachten vom 13. Juni 2022 hätten im Vergleich zur Untersuchung vom 13. April 2021 doch deutliche Fortschritte nachgewiesen werden können. Nicht nur sei das Auftreten stärker gewesen, sondern auch der Schlaf habe sich verbessert und das Gedankenkreisen habe sehr gut angesprochen auf eine sehr niedrige Dosierung von Trimipramin. Eine generalisierte Angststörung sei grundsätzlich therapierbar. Dies bedinge von Seiten der Beschwerdeführerin eine Motivation, Dinge verändern zu wollen. Eine solche Motivation sei nicht erkennbar (S. 2). Im neurologischen Arztbericht von Dr. med. H.________ vom 11. November 2022 werde nun der Begriff "Zentrale Schmerzverarbeitungsstörung" als neue Diagnose verwendet. Dies sei keine neurologische Diagnose im engeren Sinn, vielmehr sei eine stationäre psychosomatische Behandlung die Konsequenz. In der neurologischen Beurteilung habe die Beschwerdeführerin die Angststörung, nicht den Kopfschmerz in den Vordergrund gestellt (S. 3). 3.2.5 Vom 10. Februar bis 4. März 2023 wurde die Beschwerdeführerin im Neurozentrum des Spitals J.________ stationär abgeklärt. Im Austrittsbericht vom 27. April 2023 (act. II 209) diagnostizierten die Ärzte insbesondere eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen sowie ein inzidentelles Aneurysma der Arteria carotis interna

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 13 rechts oberhalb des Abgangs der PCOM (2 x 1.5 mm), ED 2020 (S. 1). Für die chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen spreche, dass sich klinisch über die somatischen Schmerzkorrelate hinausgehend klare Hinweise auf eine generalisierte Schmerzverarbeitungsstörung fänden (Hyperalgesie gemessen mit Algopeg, Rückzugstendenz, Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhte emotionale Reizbarkeit, beginnendes Meiden von Menschenmengen). Als Risikofaktoren für eine Chronifizierung sei anamnestisch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten und eine gedankliche Einengung auf das Schmerzgeschehen erhoben worden. Eine Weiterführung der Physio- und Psychotherapie werde dringend empfohlen. Eine Fortführung der mutlimodalen Therapie in der Tagesklinik sei thematisiert worden, auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei jedoch vorerst auf eine Anmeldung verzichtet worden (S. 3). 3.2.6 Dr. med. K.________, Praktische Ärztin, führte im Formular "Medical Clearance Form (MCF) L.________ AG" vom 19. April 2023 (act. II 219 S. 12) aus, die Beschwerdeführerin sei weder in angestammter noch in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lasse sich daran bis zum ordentlichen Pensionsalter nichts mehr ändern. 3.2.7 Dr. med. M.________, Fachärztin für Urologie, diagnostizierte im Bericht vom 30. August 2023 (act. II 224 S. 1 f.) insbesondere eine Blasenentleerungsstörung mit rezidivierenden Harnwegsinfekten sowie eine nächtliche Polyurie. Die bisherigen Applikationen von laluril prefill intravesikal hätten bis anhin kein zufriedenstellendes Ergebnis gezeigt. In der Nacht zeige sich eine nächtliche Polyurie mit bis zu 47 % der Diuresemengen nachts (S. 1). 3.2.8 Nach durchgeführter transthorakaler Doppler-Echokardiographie vom 11. Oktober 2023 in der Herzpraxis N.________ wurden ein echokardiographisch altersentsprechender Normalbefund und intermittierende thorakale Beschwerden ohne Hinweise auf eine kardiale Genese festgehalten (act. II 231 S. 5). 3.2.9 In der Stellungnahme des RAD vom 27. Dezember 2023 (act. II 233) legte Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dar, die seit dem ME-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 14 - DAS-Verlaufsgutachten vom 30. August 2022 (act. II 168.1-5) neu vorgelegten Berichte enthielten keine neuen versicherungsmedizinisch relevanten Befunde oder Diagnosen, die nicht schon im MEDAS- Verlaufsgutachten Berücksichtigung gefunden hätten (S. 2). 3.2.10 Die Ärzte der Radiologie und Nuklearmedizin, Diagnostische und interventionelle Neuroradiologie des Spitals P.________, diagnostizierten im Bericht vom 23. Februar 2024 (act. II 236 S. 8 ff.) insbesondere ein inzidentelles Aneurysma, DD infundibularer Abgang, der Arteria carotis interna rechts oberhalb des Abgangs der PCOM (ca. 4 mm), ED 2019 (S. 8). Sie legten dar, bei einem jährlichen Rupturrisiko von ca. 0.1 %, einem jährlichen Progredienzrisiko von 2.6 %, sowie einem Unruptured Intracranial Aneurysm Treatment Score, der mit 5 Punkten für eine Therapie des Aneurysmas und 11 Punkten für eine Wait-and-See-Strategie für ein konservatives Vorgehen spreche, hätten sie der Beschwerdeführerin ein konservatives Management mittels Verlaufskontrollen empfohlen. Sie hätten sich für eine kurzfristige Verlaufskontrolle im Juni 2024 entschieden (S. 9). Für die Zwischenzeit sei die Beschwerdeführerin voll belastbar (S. 10). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 15 gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 (act. II 241) massgeblich auf das interdisziplinäre ME- DAS-Verlaufsgutachten vom 30. August 2022 (act. II 168.1-5) samt Stellungnahme vom 7. Februar 2023 (act. II 200) gestützt. Dieses erfüllt – wie bereits im Urteil IV 200 2023 38 (act. II 220) im Rahmen eines obiter dictum ausgeführt – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und überzeugt. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Sodann fanden die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen Eingang in die umfassende interdisziplinäre Konsensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Das Gutachten ist im Übrigen in sich widerspruchsfrei, schlüssig und überzeugend. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag dessen Beweiswert nicht zu schmälern. 3.4.2 Der neurologische Gutachter legte nachvollziehbar und überzeugend dar, dass die zwei kleinen Aneurysmen kein Problem darstellen und keine Intervention notwendig ist (act. II 168.4 S. 17). Dies wurde von den Ärzten der Radiologie und Nuklearmedizin, Diagnostische und interventio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 16 nelle Neuroradiologie des Spitals P.________ im Bericht vom 23. Februar 2024 bestätigt (act. II 236 S. 8 ff.). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand im Gutachtenszeitpunkt nur aufgrund der Kopfschmerzen. Diesbezüglich ging der neurologische Gutachter schlüssig und nachvollziehbar davon aus, dass aufgrund der zwischenzeitlichen Migräneattacken, die häufig am Morgen begännen und schwer zu coupieren seien und rund einmal pro Woche aufträten, von einer Leistungseinschränkung von 20 %, bei einer Arbeitszeit von 8.5 Stunden pro Tag, auszugehen sei (act. II 168.4 S. 19). 3.4.3 Die psychiatrische Gutachterin setzte sich eingehend sowie überzeugend mit den Akten auseinander und hat gestützt auf die fachärztliche Untersuchung schlüssig und für den Rechtsanwender nachvollziehbar dargelegt, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Weiterhin besteht eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), welche insbesondere mit einer adäquaten antidepressiven Medikation und Expositionstherapien behandelbar ist. Aus psychiatrischer Sicht ist die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig (act. II 168.3 S. 23). Die Beschwerdeführerin bringt vor, in Bezug auf die Therapiemassnahmen könne ihr kein Vorwurf gemacht werden (Beschwerde S. 9 Ziff. 1). Diesbezüglich hat die Gutachterin überzeugend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt scheine, ihr Verhalten zu ändern, die Motivation scheine zu fehlen (act. II 168.1 S. 15). Die Gutachterin hat aber auch anerkannt, dass die Beschwerdeführerin gewisse Therapiemassnahmen ergriffen hat. So wurde durch eine niedrig dosierte Therapie mit Trimipramin eine gute Angstreduktion nachts erreicht und die Schlafqualität verbesserte sich dadurch deutlich (act. II 168.1 S. 14). Die Beschwerdeführerin kritisiert in diesem Zusammenhang weiter, es sei fraglich, ob die Absetzung des Blutverdünners Aspirin 100 mg und die Einnahme der Antidepressiva mit SSRI und SNRI den nötigen Erfolg gebracht hätten (Beschwerde S. 9 Ziff. 3.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auch vom Neurologen der Kopfschmerzstunde, dem bekannt war, dass die Beschwerdeführerin Aspirin 100 mg einnimmt (vgl. act. II 184 S. 4, 7), eine Substanz mit zusätzlicher schmerzmodulierender Wirkung, wie z.B. Duloxetin oder Venlafaxin (beide gehören zur Gruppe der SNRI) als Behandlungsmöglichkeit in Betracht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 17 gezogen bzw. empfohlen wurde (act. II 184 S. 5, 8). Auch in der G.________ wurde im September 2022 eine Pharmakotherapie mit SSRI sowie SNRI empfohlen und auf eine sorgfältige Überwachung bei gleichzeitiger Behandlung mit Aspirin hingewiesen (act. II 184 S. 1). 3.4.4 Dass seit der Verlaufsbegutachtung durch die Gutachter der ME- DAS eine Veränderung, insbesondere eine Verschlechterung eingetreten ist, ist nicht ausgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, von Dr. med. H.________ werde im Bericht vom 11. November 2022 (act. II 186 S. 4) aufgrund der neuen Diagnose einer zentralen Schmerzverarbeitungsstörung eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Beschwerde S. 10 Ziff. 3.7), kann sie nichts daraus zu ihren Gunsten ableiten. Wie vom Gutachter in der Stellungnahme vom 7. Februar 2023 (act. II 200 S. 3) ausführlich dargelegt, übernahm der behandelnde Neurologe diese Diagnose von den Ärzten der Schmerzsprechstunde des Spitals J.________ (act. II 184 S. 4 ff.). Es handelt sich dabei nicht um eine neurologische Diagnose im engeren Sinn, wie der Gutachter schlüssig ausgeführt hat. Konsequenz ist vielmehr eine psychosomatische Behandlung. Überdies steht die Kopfschmerzproblematik für die Beschwerdeführerin nicht im Vordergrund, sondern die Angststörung (act. II 200 S. 3). Im Bericht von Dr. med. H.________ vom 11. November 2022 (act. II 186 S. 4) wurden somit keine wichtigen neuen Aspekte benannt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht zudem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Der Umstand, dass Dr. med. H.________ gestützt auf denselben medizinischen Sachverhalt zu einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangte, vermag rechtsprechungsgemäss das MEDAS-Verlaufsgutachten nicht in Frage zu stellen (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 3.4.5 Dem Bericht des Neurozentrums vom 27. April 2023 (act. II 209) ist ebenfalls keine Veränderung, insbesondere Verschlechterung seit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 18 - MEDAS-Verlaufsgutachten zu entnehmen. Überdies handelt es sich bei diesem Bericht lediglich um einen Austrittsbericht, der sich mit keinem Wort zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die chronische Schmerzstörung und deren Auswirkung würden nicht in die Gesamtbeurteilung miteinbezogen (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 3.8). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Ärzte des Neurozentrums leiteten die neu aufgeführte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung diagnostisch nicht anhand eines anerkannten Klassifikationssystems her. Zudem sind dem Bericht des Neurozentrums vom 27. April 2023 (act. II 209) – wie bereits ausgeführt – keine Hinweise auf eine aufgrund der chronischen Schmerzstörung bestehende Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu entnehmen. Dass sich der RAD in seiner Beurteilung vom 27. Dezember 2023 (act. II 233) nicht zum Bericht vom 27. April 2023 (act. II 209) geäussert hat (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 3.9), vermag daran nichts zu ändern. 3.4.6 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, Dr. med. K.________ von der Q.________ AG bestätige eine volle Erwerbsunfähigkeit. Der Bericht vom 19. April 2023 (act. II 219 S. 12) sei jedoch von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 11 Ziff. 3.8). Diese Kritik verfängt nicht. Dr. med. K.________ hat nur eine Bestätigung ausgestellt, wonach eine vollständige Erwerbsunfähigkeit bestehe, wobei das Dokument keinerlei begründende Ausführungen enthält. Die Beweistauglichkeit des MEDAS-Verlaufsgutachtens wird dadurch nicht in Frage gestellt. 3.4.7 Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 11 Ziff. 3.9) ist die Beschwerdegegnerin dem Untersuchungsgrundsatz hinreichend nachgekommen und die im Recht liegenden Akten erlauben eine zuverlässige Beurteilung der vorliegend zu beantwortenden Sachverhaltsund Rechtsfragen. Weiterer medizinischer Abklärungsbedarf besteht nicht, womit sich das beschwerdeweise beantragte Obergutachten bzw. Gerichtsgutachten (Beschwerde, Rechtsbegehren, S. 2 Ziff. 3, S. 11 Ziff. 3.12) erübrigt. Gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Verlaufsgutachten vom 30. August 2022 (act. II 168.1-5) samt Stellungnahme vom 7. Februar 2023 (act. II 200) besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % für jedwede Tätigkeit (act. II 168.1 S. 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 19 - Die am 20. August 2025 beim Gericht eingereichten Berichte (act. I 4-13) datieren vom November 2024 und später und sind daher im Rahmen des (bereits eingeleiteten) Neuanmeldungsverfahrens zu beurteilen. 4. Was den Status betrifft, ging die Beschwerdegegnerin gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 24. Mai 2023 (act. II 211) davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 70 % im Erwerb (wie bisher auch) und zu 30 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig (act. II 211 S. 12), was zu Recht nicht beanstandet wird. Infolgedessen ist der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode (vgl. E. 2.4.2 hiervor) zu bestimmen (vgl. E. 5. f. hiernach). 5. Zunächst sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 5.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 20 - S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). 5.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 24. Mai 2023 (act. II 211) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 5.1 hiervor und überzeugt. Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen (act. II 211 S. 5 ff.). Dass die Hilfe des im gleichen Haushalt lebenden Partners im Rahmen der Schadenminderungspflicht berücksichtigt wurde, ist nicht zu beanstanden. Zu beachten ist dabei, dass ihm wegen der von ihm geleisteten Unterstützung rund um eine im Altersheim lebende Tante geringere Unterstützungspflichten als üblich angerechnet wurden (act. II 211 S. 16). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei eine 20%ige Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt anzunehmen (Beschwerde S. 12 Ziff. 3.13), kann ihr nicht gefolgt werden. Dass im Abklärungsbericht eine Einschränkung von 20.5 % berechnet wurde, ist damit begründet, dass die Abklärungsperson sowohl subjektive als auch objektive Zusammenhänge berücksichtigt hat (insbesondere die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung geltend gemachten Beschwerden; act. II 237 S. 2). Im Abklärungsbericht wurde zutreffend dargelegt, dass im Verlaufsgutachten der MEDAS eine 20%ige Einschränkung im Bereich Haushalt angenommen wurde (act. II 168.1 S. 14). Aus versicherungsmedizinischer Sicht vermindert indessen einzig die Kopfschmerzproblematik die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, was im Abklärungsbericht korrekt dargelegt wurde (act. II 211 S. 15). Zudem ist die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin wie auch die Unterstützungshilfe ihres Partners zu berücksichtigen. Die Abklärungsperson hat damit nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass sich in der Gesamtschau eine Einschränkung von 5 % ergibt (act. II 211 S. 16). Es besteht somit kein Anlass, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Auf die Ergebnisse der Haushaltsabklärung ist deshalb beweisrechtlich abzustellen. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 5 % eingeschränkt ist – was ausgehend von einem Status

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 21 - 70 % Erwerb und 30 % Aufgabenbereich Haushalt – einer gewichteten Einschränkung von 1.5 % (5 % x 0.3 [Status]) entspricht. 6. 6.1 Sodann ist zu prüfen, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbereich verhält. Dabei sind die Einschränkungen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. 6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu er folgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). 6.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 22 die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichen Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). 6.1.3 Sodann ist für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 die Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Dieselben Überlegungen liegen Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung zugrunde: Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 vom 8. Juli 2024 E. 10.6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 23 - Ab 1. Januar 2024 gilt hinsichtlich des Tabellenlohnabzugs Folgendes: Vom statistisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 6.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Unter Berücksichtigung des Wartejahres (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2019 [act. II 125.1 S. 12]) und der Neuanmeldung im August 2019 (act. II 57) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Mai 2020 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 6.3 Ab Mai 2019 war die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 125.1 S. 12). Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 70 % (100 % x 0.7 [Status]). Die Beschwerdegegnerin durfte hier auf die Durchführung weiterer Abklärungen zur rechtserheblichen Einschränkung im häuslichen Bereich verzichten (act. II 211 S. 15). Damit besteht ab dem 1. Mai 2020 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 6.4 6.4.1 Gemäss der Konsensbeurteilung der Gutachter ergibt sich frühestens ab Herbst 2021 eine Arbeitsfähigkeit für jedwede Tätigkeit von 80 % (act. II 168.1 S. 12). Dies stellt einen Revisionsgrund dar und es ist eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 6.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin festgelegt (act. II 211 S. 13). Demnach hätte die Beschwerdeführerin als … bei der L.________ im Jahr 2018 in einem 50 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 40'482.-- (act. II 74

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 24 - S. 9) erzielt bzw. gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin Fr. 82'571.-- im Jahr 2020 in einem 100 %-Pensum. Indexiert auf das Jahr 2021 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 83'107.-- (Fr. 82'571.-- /107.9 x 108.6 [BFS, Nominallohnindex Frauen, 2011-2022, T1.2.10, Ziff. 45- 96: Dienstleistungen]). 6.4.3 Die Beschwerdeführerin hat keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht das Invalideneinkommen anhand statistischer Werte ermittelt. Es ist von der LSE 2020, Tabelle TA1, Ziff. 45-96 Dienstleistungen, Frauen auszugehen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte dabei das Kompetenz-niveau 3. Angepasst auf das Jahr 2021 und angepasst an die berufsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 45-96) und unter Berücksichtigung der 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 62’462.-- (Fr. 6'201.-- / 40 x 41.7 x 12 /107.9 x 108.6 [BFS, Nominallohnindex Frauen, 2011-2022, T1.2.10, Ziff. 45- 96: Dienstleistungen] x 0.8). Ob stattdessen das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen wäre (Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 50'324.30 [Fr. 4'996.-- / 40 x 41.7 x 12 /107.9 x 108.6 x 0.8]), wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde S. 12 Ziff. 3.13), kann offenbleiben. Mit Blick auf den unbestrittenen Status von 70 % Erwerb und 30 % Aufgabenbereich Haushalt und den Umstand, dass im Aufgabenbereich Haushalt lediglich eine Einschränkung von 5% bzw. gewichtet 1.5 % besteht (vgl. E. 5.2 hiervor), resultiert so oder anders ein IV-Grad im rentenausschliessenden Bereich (vgl. E. 6.4.4 hiernach). Was einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn angeht (vgl. E. 6.1.3 hiervor), ist ein solcher für die Zeit bis 31. Dezember 2023 nicht vorzunehmen. Einerseits besteht kein Anpassungsbedarf im Sinne der bis 31. Dezember 2021 geltenden Praxis. Insbesondere wurden die medizinisch bedingten quantitativen und qualitativen Einschränkungen bereits mit dem Zumutbarkeitsprofil hinreichend berücksichtigt (vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV) und dürfen daher nicht nochmals in die Bemessung mittels eines leidensbedingten Abzugs einfliessen, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. E. 6.1.3 hiervor). Ander-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 25 seits erfährt das lohnstatistische Invalideneinkommen auch für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 keine Anpassung, da die vorausgesetzte Schwelle einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit für einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der massgeblichen Fassung) vorliegend nicht erreicht wird; ein darüber hinaus gehender Korrekturbedarf (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439) besteht nicht. Hingegen ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung). Das Invalideneinkommen ab 1. Januar 2024 beläuft sich somit auf Fr. 56'216.-- bzw. auf Fr. 45’292.-- (bei Annahme von Kompetenzniveau 2). 6.4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'107.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 62’462.-- resultiert eine Einschränkung im Bereich der Erwerbstätigkeit von 24.84 % resp. gewichtet 17.39 % (24.84 % x 0.7 [Status]). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 50'324.30 (bei Annahme von Kompetenzniveau 2) resultiert eine Einschränkung im Bereich der Erwerbstätigkeit von 39.44 % resp. gewichtet 27.61 % (39.44 % x 0.7 [Status]). Die Einschränkungen im Erwerb und im Aufgabenbereich Haushalt ergeben zusammen einen rentenausschliessenden IV-Grad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 19 % (17.39 % + 1.5 %) – bzw. bei Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 2 (vgl. E. 6.4.3 hiervor) – von 29 % (27.61 % + 1.5 %). IV-Grade im rentenausschliessenden Bereich resultieren auch bei Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 10 % für die Zeit ab 1. Januar 2024. Die Einschränkung im Bereich der Erwerbstätigkeit beläuft sich auf 32 % bzw. 46 %. Gewichtet ergibt sich eine Einschränkung im Bereich der Erwerbstätigkeit von 22.4 % (32 % x 0.7 [Status]) bzw. 32.2 % (46 % x 0.7). Zusammen mit der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt resultiert ein IV-Grad von gerundet 23.9 % (22.4 % + 1.5 %) bzw. 33.7 % (32.2 % + 1.5 %). 7. Da die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1963 im massgeblichen Zeitpunkt der Rentenaufhebung älter als 55 Jahre alt war, bleibt zu prüfen, ob vor der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 26 - Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 7). In Würdigung der von der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern gemachten Ausführungen fehlt es ihr am subjektiven Eingliederungswillen. So erachtet sie sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation als nicht arbeitsfähig (act. II 168.4 S. 10, 12, 168.3 S. 9, 174 S. 1). Objektiv ist dies weder belegt noch nachvollziehbar, denn gestützt auf das (beweistaugliche) MEDAS-Verlaufsgutachten ist die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeits- und leistungsfähig (act. II 168.1 S. 12). Zudem hat die Beschwerdeführerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt: Am 10. Oktober 2022 hat sie die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch zur Abklärung von beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten eingeladen (act. II 170) und am 12. Oktober 2022 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgefordert, verbindlich an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (act. II 172). Nachdem die Versicherte mitgeteilt hatte, sie fühle sich als subjektiv vollumfänglich eingliederungsunfähig (act. II 174 S. 1), verfügte die IVB am 7. Dezember 2022 (act. II 188) die Abweisung beruflicher Massnahmen, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, bei beruflichen Massnahmen mitzuwirken. Somit steht BGE 145 V 209 einer Befristung der Rente nicht entgegen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ab 1. Mai 2020 zugesprochene ganze IV-Rente bis zum 31. Oktober 2022 (d.h. auf Ende des Monats, in dem die subjektive Eingliederungsunfähigkeit feststand) befristet hat. 8. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 19. April 2024 (act. II 241) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 27 - 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 9.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Okt. 2025, IV 200 2024 362 - 28 - - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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