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Bern Verwaltungsgericht 28.08.2024 200 2024 354

August 28, 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,082 words·~20 min·4

Summary

Verfügung vom 4. April 2024

Full text

200 24 354 IV SCI/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. August 2024 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. April 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2024, IV/24/354, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2022 unter Hinweis auf eine seit Oktober 2022 bestehende akute Sehbehinderung (Hirntumor) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und erteilte Kostengutsprache für Hilfsmittel (weisse Stöcke [AB 27], Lese- und Schreibsystem [AB 53]). Im weiteren Verlauf meldete sich der Versicherte im August 2023 zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (AB 35). Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2023 (AB 54) stellte die IVB die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall ab Oktober 2023 in Aussicht. Ferner sprach sie mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 (AB 55) ab Oktober 2023 eine ganze IV-Rente zu (Invaliditätsgrad 100 %). Mit dem Vorbescheid vom 12. Oktober 2023 (AB 54) bezüglich der Hilflosenentschädigung zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 56, 58, 64, 65). Nach Einholung eines Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung (AB 67) verfügte die IVB am 4. April 2024 dem Vorbescheid entsprechend (AB 70 S. 10 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 7. Mai 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab Oktober 2023. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, den in Aussicht gestellten Bericht der Klinik C.________ bis am 1. Juli 2024 einzureichen. Mit Schreiben vom 26. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2024, IV/24/354, Seite 3 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass bislang noch kein Termin vergeben worden sei, weshalb noch keine Abklärung in der besagten Klinik erfolgt sei und aktuell kein Bericht vorliege. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. April 2024 (AB 70 S. 10 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2024, IV/24/354, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2024, IV/24/354, Seite 5 benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2024, IV/24/354, Seite 6 2.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 3. 3.1 Bezüglich der Hilfsbedürftigkeit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Der Beschwerdeführer befand sich vom 10. November 2022 bis 18. April 2023 zur Neurorehabilitation bei Status nach Meningeomresektion und anaphylaktischem Schock nach Novalgingabe mit Reanimation und resultierender Lungenembolie in stationärer Behandlung in der Klinik D.________ (AB 30 S. 1, 46 S. 2). Im Austrittsbericht vom 4. Mai 2023 (AB 30) wurde festgehalten, es bestehe eine hochgradige Sehbehinderung. In der Physiotherapie habe der Schwerpunkt auf der Verbesserung der Mobilität und der kardiopulmonalen Ausdauer gelegen. Zunächst sei der Beschwerdeführer noch am Rollator mobil gewesen, bei Austritt sei er im Innen- und Aussenbereich sicherer Fussgänger am Langstock. Beim Gehen erkenne er durch die gebesserte Sehfunktion Hindernisse und könne diese umgehen. Ausserhalb der Station sei er bislang immer von einer Person begleitet worden. Der Beschwerdeführer könne auf Treppen auf- und abwärts gehen in alternierenden Schritten mit Langstock bzw. am Geländer. Bei Austritt hätten alle ADLs (Aktivitäten des täglichen Lebens) nach Vorbereitung (erforderlich aufgrund der Sehstörung) selbständig durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer könne kleine Aufgaben im Haushalt, wie z.B. Tisch decken oder Gemüse schneiden, übernehmen. Es falle ihm weiterhin schwer, Alltagshandlungen selbständig zu initiieren. Erst in den letzten beiden Wochen habe sich hier eine Besserung gezeigt und er habe sich häufiger selbständig für sein Amt (Tischdecken) oder zu The-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2024, IV/24/354, Seite 7 rapien gemeldet. Der Beschwerdeführer sei tagsüber wach und zu allen Qualitäten orientiert (S. 4). 3.1.2 Im Bericht des Spitals E.________ vom 1. Mai 2023 (AB 40.3 S. 31 f.) betreffend die Abklärung in der neurochirurgischen Tumor- Sprechstunde wurden ein grosses Olfactoriusrinnen Meningeom, eine parazentrale Lungenembolie rechts mit Kreislauf Instabilität, eine arterielle Hypertonie und eine allergische Reaktion auf Novalgin diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich seine Rehabilitation in … abgeschlossen und nach Hause entlassen werden können. Er berichte von einer Einschränkung des Geruchssinns und des Visus, welche während der Rehabilitation in … dokumentiert worden seien. Zudem berichte er über eine persistierende Gedächtnisstörung (S. 31). Bezüglich der klinischen Untersuchung wurde folgendes festgehalten: Allseits orientierter Patient in gutem Allgemeinzustand. Kraft und Sensibilität ohne eindeutige Einschränkung, wenn auch global noch etwas geschwächt. Narbe am Kopf reizlos und indolent. Sprache flüssig und adäquat, Kognition adäquat, Visus links erloschen, rechts Fingerzählen möglich. Blindenstock, ansonsten Gangbild intakt, wenn auch vorsichtig (S. 32). 3.1.3 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 4. März 2024 (AB 67) verneinte der Abklärungsdienst in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit (S. 4 ff. Ziff. 6). Betreffend den Lebensbereich Ankleiden/Auskleiden habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Ehefrau die Kleider richte. Hier und da helfe sie auch beim Anziehen, damit er die Kleider nicht verkehrt herum anziehe. Wenn er die Socken von der Ehefrau in die Hand bekomme, könne er sie anziehen. Er habe Mühe, die Schuhe selber zu binden. Die Abklärungsperson führte diesbezüglich aus, im Rahmen der Schadenminderungspflicht werde es grundsätzlich als zumutbar erachtet, dass eine im gleichen Haushalt lebende Drittperson bei der Kleiderauswahl beratend mithelfe. Das Aufmerksammachen auf Flecken könne nicht als erheblich beurteilt werden (S. 4 Ziff. 6.1). Aufstehen, absitzen und abliegen könne der Beschwerdeführer selbständig. Wenn es dunkel sei, sehe er gar nichts mehr. Die Ehefrau begleite ihn zum Bett, sonst würde er in den Schrank laufen. Eine Nachttischlampe existiere nicht. In der Nacht werde er vor die Toilettentür begleitet, da erst beim Schlaf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2024, IV/24/354, Seite 8 zimmereingang die Möglichkeit bestehe, Licht zu machen. Die Abklärungsperson führte diesbezüglich aus, es sei zumutbar, dass eine Nachttischlampe angeschafft werde, damit der Beschwerdeführer selber aus dem Schlafzimmer finde (S. 5 Ziff. 6.2). Im Bereich Essen habe der Beschwerdeführer angegeben, wenn die Ehefrau das Essen mundgerecht zubereite, könne er das Essen zum Mund führen. Damit das Essen nicht vom Teller rutsche, habe es einen Rand. Das Butterbrot streiche die Ehefrau. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die Hilfeleistung in diesem Bereich nicht als regelmässig (täglich) und erheblich erachtet werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Essen nicht selber zerkleinern könne, er sei während der Reha in der Lage gewesen im Haushalt zu helfen, Gemüse zu schneiden und den Tisch zu decken (S. 5 f. Ziff. 6.3). Im Bereich Körperpflege habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich selber dusche. Die Ehefrau begleite ihn zur Badewanne und helfe beim Transfer in die Badewanne. Beim Duschen sitze er auf einem Hocker. Die Ehefrau helfe beim Transfer aus der Badewanne und beim Abtrocknen. Sie bereite auch die Zahnbürste vor. Das Zähneputzen gehe selbstständig. Sie richte den elektrischen Rasierapparat. Der Beschwerdeführer beginne beim Rasieren und die Ehefrau helfe beim Ausbessern nach der Rasur. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass auch in diesem Bereich die Hilfeleistung nicht als regelmässig (täglich) und erheblich erachtet werden könne. Es sei zumutbar, die zugesprochenen Hilfsmittel beim Einsteigen in die Badewanne in Anspruch zu nehmen. Zudem könne der Kontrollblick durch Familienangehörige, ob das Äussere ihren Vorstellungen entspreche, nicht als erhebliche Hilfe gewertet werden (S. 6 f. Ziff. 6.4). Beim Verrichten der Notdurft sei der Beschwerdeführer selbständig (S. 7 Ziff. 6.5). Weiter verneinte der Abklärungsdienst einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung. Die Begleitung durch Dritte bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei bereits bei der Hilflosigkeit im Sonderfall berücksichtigt worden. Ferner wurde darauf hingewiesen, auch wenn der Punkt der Hilfeleistungen, ohne die das selbständige Wohnen nicht möglich wäre, erfüllt wäre, begründe dies keine Hilflosenentschädigung im mittleren Grad (S. 8 f. Ziff. 8). Ferner bedürfe der Beschwerdeführer auch keiner dauernden persönlichen Überwachung, dafür aber einer dauernden Behandlungspflege tagsüber wegen der Verabreichung von Medikamenten durch die Ehefrau (S. 3 Ziff. 3 und 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2024, IV/24/354, Seite 9 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 3.3 Der Beschwerdeführer leidet an einer hochgradigen Sehbehinderung (AB 30 S. 2 f. und S. 4 f., 37). Damit ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit aufgrund des Sondertatbestandes einer schweren Sinnesschädigung (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV [vgl. E. 2.2.3 hiervor]; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], Rz. 3011 - 3015 f.; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]) ohne weiteres gegeben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2024, IV/24/354, Seite 10 (vgl. BGE 108 V 222 E. 2 S. 225), was denn auch unbestritten ist. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine höhere als die ihm mit Verfügung vom 4. April 2024 zugesprochene Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zusteht. 3.4 Der Abklärungsbericht vom 4. März 2024 (AB 67) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Er wurde gestützt auf einen Hausbesuch durch eine Abklärungsperson verfasst, berücksichtigt die Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau und auch die medizinische Situation, ist nachvollziehbar begründet und überzeugt. Damit ist er voll beweiskräftig und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Hinsicht dagegen vorbringt, dass die Abklärungsperson die neben der Sehbehinderung bestehenden kognitiven Einschränkungen nicht berücksichtigt habe (Beschwerde S. 4 f. Ziff. IV/2), kann ihm nicht gefolgt werden. Die bestehenden kognitiven Defizite insbesondere im Zusammenhang mit Aufmerksamkeit und Gedächtnis wurden im Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 4. Mai 2023 beschrieben (AB 30 S. 2 und S. 4 f.; vgl. auch AB 40.3 S. 22 f.), womit die Abklärungsperson sehr wohl Kenntnis von diesen hatte. Darüber hinaus wurde die Kognition im Bericht des Spitals E.________ vom 1. Mai 2023 als adäquat bezeichnet, obwohl der Beschwerdeführer über persistierende Gedächtnisstörungen klagte (AB 40.3 S. 31 f.). Diese medizinischen Feststellungen der behandelnden Ärzte decken die subjektiv vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Defizite nicht ab. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei Austritt aus der Klinik D.________ alle ADLs nach Vorbereitung selbständig durchführen konnte (AB 30 S. 4). Daran ändert nichts, dass gemäss Aussage des Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden kognitiven Defizite eine Abklärung in der Klinik C.________ in Auftrag gegeben wurde (Beschwerde S. 5 Ziff. IV/2; die entsprechende Abklärung hat noch nicht stattgefunden [Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2024]). Da diese Abklärungen allein den künftigen Zustand abbilden können, mithin keine Aussagen zum hier massgeblichen Sachverhalt mehr möglich sind, besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2024, IV/24/354, Seite 11 kein Anlass, auf diese Erhebungen zu warten, zumal aufgrund der Akten keine hinreichenden Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer über das in den Berichten der behandelnden Ärzte festgestellte Ausmass hinaus eingeschränkt wäre. Weiter ist hervorzuheben, dass – entgegen der Behauptung in der Beschwerde (S. 3 Ziff. III) – die Ehefrau für die Betreuung des Beschwerdeführers ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben hat. Sie hatte bereits vor der Erkrankung des Beschwerdeführers kein Einkommen erzielt (vgl. AB 28) und erledigte bereits zuvor das Einkaufen und den Haushalt vollumfänglich alleine (AB 67 S. 9 Ziff. 8.2). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er unter Behauptung einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau resp. der Aufgabe einer solchen (vgl. Beschwerde S. 3) Einschränkung für die für die Hilflosenentschädigung relevanten Voraussetzungen geltend macht. Die weiteren, vom Beschwerdeführer gegen den Abklärungsbericht vorgebrachten Kritikpunkte sind nachstehend im Rahmen der einzelnen Lebensverrichtungen zu prüfen. 3.4.1 Der Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 4. März 2024 zeigt nachvollziehbar und überzeugend auf, dass hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung "An-/Auskleiden" keine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen ist (AB 67 S. 4 Ziff. 6.1). Dies steht im Einklang mit der Beurteilung im Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 4. Mai 2023, gemäss welcher alle ADLs nach Vorbereitung selbständig durchgeführt werden können (AB 30 S. 4). So wurde insbesondere beim Ankleiden Selbstständigkeit festgestellt (AB 40.3 S. 21). Einzig beim Sockenanziehen war der Beschwerdeführer aufgrund der reduzierten Kraftausdauer und des reduzierten Gleichgewichts etwas eingeschränkt (AB 40.3 S. 21). Diesbezüglich merkte die Abklärungsperson zu Recht an, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, die Socken und auch die Schuhe sitzend anzuziehen (AB 67 S. 4 Ziff. 6.1). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bereitlegen von Kleidern – wie dies offenbar die Ehefrau des Beschwerdeführers macht (AB 67 S. 4 Ziff. 6.1) – nicht berücksichtigt werden kann (Rz. 2026 KSH). 3.4.2 Auch beim "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" besteht kein regelmässiger und erheblicher Hilfsbedarf. So kann der Beschwerdeführer gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2024, IV/24/354, Seite 12 Abklärungsdienst selbständig vom Bett aufstehen und ins Bett gehen. Einen Transfer nimmt er selbständig vor (AB 67 S. 5 Ziff. 6.2). Dies wird denn auch nicht bestritten. Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer für den nächtlichen Toilettengang auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen sei (Beschwerde S. 5), ist dies nicht unter der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" zu prüfen, sondern unter derjenigen "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte". Abgesehen davon, dass die Problematik, unabhängig wo sie zugeordnet wird, durch geeignete schadenmindernde Massnahmen zu beheben ist (vgl. E. 3.4.6 hiernach). 3.4.3 Auch in Bezug auf das "Essen" ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson keinen Hilfsbedarf anerkannt hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er nur selbständig essen könne, wenn die Speisen zerkleinert würden (Beschwerde S. 5 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 4. Mai 2023 geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer selbständig essen konnte. Zudem konnte er kleine Aufgaben im Haushalt, wie Tischdecken oder Gemüseschneiden, übernehmen (AB 30 S. 4; vgl. auch AB 40.3 S. 21 ff.). 3.4.4 Ferner ist auch mit Bezug auf die Lebensverrichtung "Körperpflege" keine hinreichende Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen. Gemäss den Ausführungen im Abklärungsbericht kann der Beschwerdeführer selbständig duschen. Soweit er beim Transfer in die Badewanne und aus der Badewanne Unterstützung der Ehefrau benötigt, hat die Abklärungsperson zu Recht die Notwendigkeit dieser Hilfe in Frage gestellt, da die Badewanne über ein Badewannenbrett und einen Haltergriff verfügt (AB 67 S. 7 Ziff. 6.4). Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar, Handgriffe für das Betreten der Wanne zu benützen. Auch das Zähneputzen und das Rasieren macht der Beschwerdeführer selbständig. Die Ehefrau bereitet die Zahnbürste resp. den Rasierapparat vor und hilft beim Ausbessern nach der Rasur (AB 67 S. 6 Ziff. 6.4). Ob diese Hilfsleistung notwendig ist, muss in Frage gestellt werden; im Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 4. Mai 2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim Rasieren und beim Zähneputzen selbständig ist (AB 40.3 S. 21). Selbst wenn der Beschwerdeführer die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2024, IV/24/354, Seite 13 erwähnten Hilfsleistungen beim Rasieren und Zähneputzen brauchen sollte, könnten diese jedenfalls nicht als erheblich erachtet werden. 3.4.5 In der alltäglichen Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" ist der Beschwerdeführer nicht in regelmässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (AB 67 S. 7 Ziff. 6.5), was unter den Parteien zu Recht unbestritten ist. 3.4.6 Bezüglich der Hilfsbedürftigkeit bei der Lebensverrichtung "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" hat die Abklärungsperson zu Recht darauf hingewiesen, dass die diesbezüglichen Hilfeleistungen bereits unter dem Titel "Sonderfälle von leichter Hilflosigkeit" berücksichtigt wurden (AB 67 S. 8 Ziff. 6.6). Diese können nicht doppelt angerechnet werden, womit sich Weiterungen grundsätzlich erübrigen. Immerhin bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Beurteilung im Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 4. Mai 2023 ein sicherer Fussgänger im Innen- und Aussenbereich ist (AB 30 S. 4), wobei er sich insbesondere auf der Station frei bewegen konnte (AB 40.3 S. 23), weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass er in der Wohnung auf Hilfe der Ehefrau angewiesen sein soll. Zudem ist es ohne weiteres zumutbar, sämtliche Hindernisse zwischen dem Bett und der Toilette aus dem Weg zu räumen, so dass es dem Beschwerdeführer gelingt, den Weg ohne Hindernisse zu gehen. Bezüglich der geltend gemachten Hilfeleistungen im Zusammenhang mit dem nächtlichen Toilettengang ist festzuhalten (Beschwerde S. 5; vgl. auch AB 67 S. 5 Ziff. 6.2 und S. 8 Ziff. 7), dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar ist, eine Nachttischlampe anzuschaffen und/oder das Licht im Gang und Badezimmer brennen zu lassen bzw. mit einem Bewegungsmelder auszustatten, damit er auch nachts selber – ohne die Hilfe seiner Ehefrau – aus dem Schlafzimmer findet (vgl. AB 67 S. 5 Ziff. 6.2). Die Störung der Ehefrau in ihrem Schlaf durch das Anzünden einer Nachttischlampe ist allemal geringer, als wenn sie aufstehen muss. 3.5 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter benötigt. Soweit im Abklärungsbericht eine dauernde Pflege durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2024, IV/24/354, Seite 14 die Ehefrau des Beschwerdeführers bejaht wird (AB 67 S. 3 Ziff. 3), ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine ständige und besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV (vgl. E. 2.2.3 hiervor) handelt. So hat die Ehefrau lediglich die Medikamentenabgabe zu kontrollieren. Eine dauernde persönliche Überwachung wurde zu Recht verneint (AB 67 S. 3 Ziff. 4), konnte der Beschwerdeführer doch bei Austritt aus der Klinik D.________ die Alltagsaktivitäten nach Vorbereitung selbständig durchführen (AB 30 S. 4). 3.6 Da der Beschwerdeführer in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist, erübrigen sich letztlich Ausführungen zum Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (vgl. E. 2.4 hiervor), da, selbst wenn ein solcher bejaht werden könnte, kein Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung entstehen würde (zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.7 Nach dem Dargelegten ist keine höhere als die zugesprochene Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall ausgewiesen. Der Beginn des Anspruchs wurde unter Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 4 IVG (vgl. hierzu auch BGE 144 V 361 E. 6.2.9 S. 367) zu Recht auf Oktober 2023 gelegt. Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2024 ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2024, IV/24/354, Seite 15 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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